Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 30/02
Urteil vom 3. März 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
1. W.________,
2. S.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 13. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A.
W.________ war seit der Gründung der Firma am 27. März 1996 Präsident des Verwaltungsrats und S.________ seit 16. Oktober 1997 Mitglied des Verwaltungsrates und Vizedirektorin der Firma X.________. Die Gesellschaft entrichtete die Sozialversicherungsbeiträge monatlich im Pauschalverfahren. Nachdem sie die für das Jahr 1996 geschuldeten Beiträge noch mehr oder weniger fristgerecht bezahlt hatte, musste sie für die Beiträge ab 1997 mehrfach betrieben werden. Ab März 1997 leistete sie die Pauschalen mit deutlicher und ab Juli 1997 mit einjähriger Verspätung. Die Beiträge ab März 1998 blieb sie schuldig. Am 16. September 1998 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Am 2. November 1998 erfolgte die Arbeitgeberkontrolle. Die Auflage des Kollokationsplanes wurde am 18. Dezember 1998 publiziert. Am 23. Dezember 1998 teilte das Konkursamt S.________ auf Anfrage hin der Ausgleichskasse mit, dass sie im Konkurs vermutlich voll zu Schaden kommen werde. Mit Verfügungen vom 27. Oktober 1999 verpflichtete die Ausgleichskasse W.________ und S.________ in solidarischer Haftbarkeit zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 263'879.90.
B.
Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich über den Betrag von Fr. 188'630.30 eingereichte Klage hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Dezember 2001 vollumfänglich gut.
C.
W.________ und S.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage der Ausgleichskasse vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Durchführung und Erweiterung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht, die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Oktober 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.2 Die rechtlichen Grundlagen (Art. 52
AHVG, Art. 14 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff
. AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung; Art. 82 Abs. 1
AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a und b) ergangene Rechtsprechung finden sich im angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtzeitigkeit der Schadenersatzverfügung und der nach erfolgtem Einspruch eingereichten Schadenersatzklage, den Eintritt eines Schadens in Höhe von Fr. 188'630.30, die Verletzung der Beitragsabrechnungs- und Zahlungspflicht, den Kausalzusammenhang, die Organstellung sowie das grobfahrlässige Verhalten und damit die Schadenersatzpflicht der beiden Beschwerdeführenden mit sorgfältiger Würdigung der Akten und eingehender Begründung bejaht. Es kann in diesem Zusammenhang auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2
OG erscheinen liesse.
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst der Einwand erhoben, die eingeklagten Schadenersatzforderungen seien verwirkt. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund ihrer Erfahrungen mit der konkursiten Firma seit geraumer Zeit, d.h. bereits vor der Auflegung des Kollokationsplanes, insbesondere im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) mit Sicherheit davon ausgehen müssen, dass ihre Forderung ganz oder teilweise ungedeckt bleiben werde. Ausserdem habe sie die Ersatzpflichtigen gekannt, da diese bereits mehrmals schriftlich auf die Ausstände hingewiesen worden seien. Unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit habe die Beschwerdegegnerin bereits Mitte Oktober 1998 erkennen müssen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern.
Mit dieser Argumentation lassen die beiden Beschwerdeführenden ausser Acht, dass im Falle eines Konkurses die Ausgleichskasse praxisgemäss in der Regel erst dann ausreichend Kenntnis des Schadens hat, wenn der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt wird. Dies gilt auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000, als die Beitragsforderungen der Ausgleichskassen SchKG-rechtlich nicht mehr privilegiert waren (BGE 126 V 443). Dass die Beschwerdegegnerin die beiden ins Recht gefassten Organe vor der Konkurseröffnung auf ausstehende Beiträge hingewiesen hatte und um die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft wusste, genügt für eine Vorverlegung des Eintritts des Zeitpunkts der Schadenskenntnis nicht. Voraussetzung für eine ausreichende Kenntnis des Schadens ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen kennt. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann eine Schadenskenntnis erst zu jenem Zeitpunkt angenommen werden, wenn die Ausgleichskasse in der Lage ist, die Höhe der Beitragsforderung zu beziffern (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c
mit Hinweisen). Die nach der Konkurseröffnung vom 16. September 1998 durchzuführende Arbeitgeberkontrolle (vgl. Art. 162 Abs. 1
AHVV) fand am 2. November 1998 statt. Selbst wenn man der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde folgt, hätte die Ausgleichskasse frühestens zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle Kenntnis des Schadens gehabt (BGE 128 V 14 Erw. 5d). Die am 28. Oktober 1999 der Post übergebenen Schadenersatzverfügungen erfolgten damit rechtzeitig (BGE 119 V 89).
3.3 Des Weitern wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, durch die Nichtbezahlung der AHV-Beiträge habe begründete Aussicht bestanden, das Unternehmen zu retten und dessen Überleben zu ermöglichen. Wegen dem Verhalten des grössten Kunden sei ab 1996 ein Liquiditätsengpass entstanden. Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsrat angesichts der bereits kurz nach Gründung der Firma bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten Vorkehren hätte treffen müssen, um die Beiträge der zur Auszahlung gelangenden Löhne sicherzustellen. Im Gegenteil liess er es zu, dass die Begleichung der Beitragsschuld ab März 1997 ständig weiter hinausgeschoben wurde. Nach der Feststellung des kantonalen Gerichts wurden die ab diesem Zeitpunkt monatlich geschuldeten Beiträge deutlich und ab Juli 1997 sogar mit einem Jahr Verspätung geleistet. Ab März 1998 entrichtete die Firma keine Beiträge mehr und diese konnten nur noch in verhältnismässig geringem Umfang eingezogen werden, indem die Ausgleichskasse nachträglich mit Familien- oder Erwerbsersatzordnungsleistungen verrechnete. Ein solches Verhalten stellt namentlich eine Verletzung der Pflicht dar, in finanziell schwierigen Zeiten nur so viel Lohn auszuzahlen, als dass
die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (BGE 118 V 195 Erw. 2a, SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Nachdem die Firma Y.________, welche die Gesellschaft für die Sanierungsbemühungen beigezogen hatte, im Schreiben vom 22. Januar 1998 darauf hingewiesen hatte, der Zwischenabschluss per 30. September 1997 zeige eine Überschuldung, welche sich aufgrund der unveränderten Tarifsituation bis Ende 1997 nochmals erhöht habe, bestanden für die beiden Beschwerdeführenden entgegen ihrer Auffassung keine ernsthaften und objektiven Gründe mehr zur Annahme, dass - bei vorübergehender Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge - Aussicht auf eine baldige Sanierung des Unternehmens bestand und deshalb damit gerechnet werden durfte, die Forderungen der Ausgleichskasse könnten innert nützlicher Frist beglichen werden. Der rund zwei Jahre dauernden Verletzung der Beitragsvorschriften ist zunächst die vorübergehende Natur abzusprechen. Angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten (Fremdkapital per 31. März 1997: Fr. 2'846'727.50) und des seit Gründung der Firma bekannten Gebarens der Hauptkundin konnte sodann durch das Nichtabliefern der Beiträge objektiv keine für die Rettung der Firma
ausschlaggebende Wirkung erwartet werden (Urteile U. vom 23. August 2000, H 405/99, und S. vom 18. Juli 2000, H 301/99, und nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 11. Juli 1996, H 104/95).
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
OG). Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8000.- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Differenzbeträge von je Fr. 2000.- werden zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 30/02
Urteil vom 3. März 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
1. W.________,
2. S.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 13. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A.
W.________ war seit der Gründung der Firma am 27. März 1996 Präsident des Verwaltungsrats und S.________ seit 16. Oktober 1997 Mitglied des Verwaltungsrates und Vizedirektorin der Firma X.________. Die Gesellschaft entrichtete die Sozialversicherungsbeiträge monatlich im Pauschalverfahren. Nachdem sie die für das Jahr 1996 geschuldeten Beiträge noch mehr oder weniger fristgerecht bezahlt hatte, musste sie für die Beiträge ab 1997 mehrfach betrieben werden. Ab März 1997 leistete sie die Pauschalen mit deutlicher und ab Juli 1997 mit einjähriger Verspätung. Die Beiträge ab März 1998 blieb sie schuldig. Am 16. September 1998 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Am 2. November 1998 erfolgte die Arbeitgeberkontrolle. Die Auflage des Kollokationsplanes wurde am 18. Dezember 1998 publiziert. Am 23. Dezember 1998 teilte das Konkursamt S.________ auf Anfrage hin der Ausgleichskasse mit, dass sie im Konkurs vermutlich voll zu Schaden kommen werde. Mit Verfügungen vom 27. Oktober 1999 verpflichtete die Ausgleichskasse W.________ und S.________ in solidarischer Haftbarkeit zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 263'879.90.
B.
Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich über den Betrag von Fr. 188'630.30 eingereichte Klage hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Dezember 2001 vollumfänglich gut.
C.
W.________ und S.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage der Ausgleichskasse vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Durchführung und Erweiterung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht, die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG). 2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Oktober 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.2 Die rechtlichen Grundlagen (Art. 52
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 52 [1] Haftung |
||||||
| Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. | ||||||
| Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2] | ||||||
| Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4] | ||||||
| Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. | ||||||
| Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] SR 830.1 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 14 Bezugstermine und -verfahren |
||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. | ||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. [1] | ||||||
| Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: | ||||||
| diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; | ||||||
| diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder | ||||||
| auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG [2] entsteht. [3] | ||||||
| In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [4] eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Zahlungstermine für die Beiträge; | ||||||
| das Mahn- und Veranlagungsverfahren; | ||||||
| die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; | ||||||
| den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; | ||||||
| ... [8]. [9] | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. [10] | ||||||
| Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] SR 831.20 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4817; BBl 2002 6845). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 34 [1] Zahlungsperioden |
||||||
| Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: | ||||||
| Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; | ||||||
| Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; | ||||||
| Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [3] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. | ||||||
| Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. [4] | ||||||
| Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [3] SR 822.41 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 34 [1] Zahlungsperioden |
||||||
| Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: | ||||||
| Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; | ||||||
| Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; | ||||||
| Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [3] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. | ||||||
| Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. [4] | ||||||
| Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [3] SR 822.41 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). | ||||||
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtzeitigkeit der Schadenersatzverfügung und der nach erfolgtem Einspruch eingereichten Schadenersatzklage, den Eintritt eines Schadens in Höhe von Fr. 188'630.30, die Verletzung der Beitragsabrechnungs- und Zahlungspflicht, den Kausalzusammenhang, die Organstellung sowie das grobfahrlässige Verhalten und damit die Schadenersatzpflicht der beiden Beschwerdeführenden mit sorgfältiger Würdigung der Akten und eingehender Begründung bejaht. Es kann in diesem Zusammenhang auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2
OG erscheinen liesse. 3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst der Einwand erhoben, die eingeklagten Schadenersatzforderungen seien verwirkt. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund ihrer Erfahrungen mit der konkursiten Firma seit geraumer Zeit, d.h. bereits vor der Auflegung des Kollokationsplanes, insbesondere im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) mit Sicherheit davon ausgehen müssen, dass ihre Forderung ganz oder teilweise ungedeckt bleiben werde. Ausserdem habe sie die Ersatzpflichtigen gekannt, da diese bereits mehrmals schriftlich auf die Ausstände hingewiesen worden seien. Unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit habe die Beschwerdegegnerin bereits Mitte Oktober 1998 erkennen müssen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern.
Mit dieser Argumentation lassen die beiden Beschwerdeführenden ausser Acht, dass im Falle eines Konkurses die Ausgleichskasse praxisgemäss in der Regel erst dann ausreichend Kenntnis des Schadens hat, wenn der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt wird. Dies gilt auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000, als die Beitragsforderungen der Ausgleichskassen SchKG-rechtlich nicht mehr privilegiert waren (BGE 126 V 443). Dass die Beschwerdegegnerin die beiden ins Recht gefassten Organe vor der Konkurseröffnung auf ausstehende Beiträge hingewiesen hatte und um die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft wusste, genügt für eine Vorverlegung des Eintritts des Zeitpunkts der Schadenskenntnis nicht. Voraussetzung für eine ausreichende Kenntnis des Schadens ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen kennt. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann eine Schadenskenntnis erst zu jenem Zeitpunkt angenommen werden, wenn die Ausgleichskasse in der Lage ist, die Höhe der Beitragsforderung zu beziffern (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c
mit Hinweisen). Die nach der Konkurseröffnung vom 16. September 1998 durchzuführende Arbeitgeberkontrolle (vgl. Art. 162 Abs. 1
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 162 [1] Grundsatz |
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| Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen. [2] | ||||||
| Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird. | ||||||
| Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden. [3] Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen. [4] | ||||||
| Das BSV erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 219). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4605). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). | ||||||
3.3 Des Weitern wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, durch die Nichtbezahlung der AHV-Beiträge habe begründete Aussicht bestanden, das Unternehmen zu retten und dessen Überleben zu ermöglichen. Wegen dem Verhalten des grössten Kunden sei ab 1996 ein Liquiditätsengpass entstanden. Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsrat angesichts der bereits kurz nach Gründung der Firma bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten Vorkehren hätte treffen müssen, um die Beiträge der zur Auszahlung gelangenden Löhne sicherzustellen. Im Gegenteil liess er es zu, dass die Begleichung der Beitragsschuld ab März 1997 ständig weiter hinausgeschoben wurde. Nach der Feststellung des kantonalen Gerichts wurden die ab diesem Zeitpunkt monatlich geschuldeten Beiträge deutlich und ab Juli 1997 sogar mit einem Jahr Verspätung geleistet. Ab März 1998 entrichtete die Firma keine Beiträge mehr und diese konnten nur noch in verhältnismässig geringem Umfang eingezogen werden, indem die Ausgleichskasse nachträglich mit Familien- oder Erwerbsersatzordnungsleistungen verrechnete. Ein solches Verhalten stellt namentlich eine Verletzung der Pflicht dar, in finanziell schwierigen Zeiten nur so viel Lohn auszuzahlen, als dass
die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (BGE 118 V 195 Erw. 2a, SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Nachdem die Firma Y.________, welche die Gesellschaft für die Sanierungsbemühungen beigezogen hatte, im Schreiben vom 22. Januar 1998 darauf hingewiesen hatte, der Zwischenabschluss per 30. September 1997 zeige eine Überschuldung, welche sich aufgrund der unveränderten Tarifsituation bis Ende 1997 nochmals erhöht habe, bestanden für die beiden Beschwerdeführenden entgegen ihrer Auffassung keine ernsthaften und objektiven Gründe mehr zur Annahme, dass - bei vorübergehender Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge - Aussicht auf eine baldige Sanierung des Unternehmens bestand und deshalb damit gerechnet werden durfte, die Forderungen der Ausgleichskasse könnten innert nützlicher Frist beglichen werden. Der rund zwei Jahre dauernden Verletzung der Beitragsvorschriften ist zunächst die vorübergehende Natur abzusprechen. Angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten (Fremdkapital per 31. März 1997: Fr. 2'846'727.50) und des seit Gründung der Firma bekannten Gebarens der Hauptkundin konnte sodann durch das Nichtabliefern der Beiträge objektiv keine für die Rettung der Firma
ausschlaggebende Wirkung erwartet werden (Urteile U. vom 23. August 2000, H 405/99, und S. vom 18. Juli 2000, H 301/99, und nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 11. Juli 1996, H 104/95).
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 162 [1] Grundsatz |
||||||
| Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen. [2] | ||||||
| Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird. | ||||||
| Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden. [3] Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen. [4] | ||||||
| Das BSV erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 219). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4605). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8000.- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Differenzbeträge von je Fr. 2000.- werden zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
AHVG 14
AHVG 52
AHVV 34
AHVV 82
AHVV 162
OG 104OG 105OG 132OG 134
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 14 Bezugstermine und -verfahren |
||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. | ||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. [1] | ||||||
| Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: | ||||||
| diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; | ||||||
| diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder | ||||||
| auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG [2] entsteht. [3] | ||||||
| In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [4] eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Zahlungstermine für die Beiträge; | ||||||
| das Mahn- und Veranlagungsverfahren; | ||||||
| die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; | ||||||
| den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; | ||||||
| ... [8]. [9] | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. [10] | ||||||
| Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] SR 831.20 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4817; BBl 2002 6845). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 52 [1] Haftung |
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| Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. | ||||||
| Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. [2] | ||||||
| Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [3] über die unerlaubten Handlungen. [4] | ||||||
| Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. [5] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [6] ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. | ||||||
| Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [3] SR 220 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 34 [1] Zahlungsperioden |
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| Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: | ||||||
| Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; | ||||||
| Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; | ||||||
| Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [3] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. | ||||||
| Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. [4] | ||||||
| Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [3] SR 822.41 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 162 [1] Grundsatz |
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| Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen. [2] | ||||||
| Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird. | ||||||
| Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden. [3] Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen. [4] | ||||||
| Das BSV erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 219). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4605). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). | ||||||