Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 579/2020

Urteil vom 3. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung
(unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen, Präsident, vom 1. Oktober 2020.

Erwägungen:

1.
Das Untersuchungsamt St. Gallen führt wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung ein Strafverfahren gegen die Kommunikationsbeauftragte des Bistums St. Gallen. In diesem Strafverfahren wurde A.________ in seiner Stellung als Privatkläger mit Urteil vom 8. Mai 2019 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 136 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
und b StPO), nicht aber die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit.c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO). Das Bundesgericht ist am 19. Juni 2019 auf eine von A.________ gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, da sie den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügte (Urteil 1B 299/2019). Am 8. Juli 2019 sowie am 4. Oktober 2019 reichte A.________ beim Untersuchungsamt St. Gallen erneut Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ein. Diese Gesuche wurden vom Untersuchungsamt mit Verfügungen vom 9. Juli 2019 und 9. Oktober 2019 mangels Nachweises einer eingetretenen rechtserheblichen Änderung der Verhältnisse abgewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies die Anklagekammer mit Urteilen vom 15. August 2019 und 25. August 2020 ab, wobei sie A.________ in letzterem Urteil darauf
hinwies, dass sie Eingaben der gleichen Art und im gleichen Sachzusammenhang inskünftig ohne förmliche Erledigung ablegen werde. Das Bundesgericht schützte die zweimalige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die kantonalen Instanzen mit Urteilen vom 23. Juni 2020 (Urteil 1B 473/2019) und 14. Dezember 2020 (Urteil 1B 543/2020).

2.
Mit Eingaben vom 23. Juli 2020 und 21. August 2020 stellte A.________ beim Untersuchungsamt zwei weitere Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dieses wies die Gesuche mit Verfügungen vom 3. August 2020 und 7. September 2020 ab. Gegen letztere Verfügung erhob A.________ erneut Beschwerde bei der Anklagekammer. Wie in ihrem Entscheid vom 25. August 2020 angekündigt, legte die Anklagekammer die Beschwerde mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 ohne förmliche Erledigung ab. Gegen diese formlose Erledigung führt A.________ mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde in Strafsachen. Die Eingabe ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln.

3.
Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1 S. 192; 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV berührt (vgl. Urteil 1D 8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1). Ob eine solche formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 f. mit Hinweisen).

4.
Entgegen den über weite Teile schwer verständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz keine Rechtsverweigerung im genannten Sinne vorgeworfen werden. In der vorliegenden Streitigkeit geht es im Kern um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 136 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner Interessen in ihren Entscheiden vom 8. Mai 2019, 15. August 2019 sowie 25. August 2020 verneint. Diese Entscheide wurden durch das Bundesgericht geschützt (vorne E. 1). Die Vorinstanz hat sich somit innert kurzer Zeit dreimal mit der Frage der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen die Kommunikationsbeauftragte des Bistums St. Gallen auseinandergesetzt. Es kann ihr schon deshalb nicht vorgeworfen werden, sie sei auf die Sache nicht eingetreten bzw. habe sie nicht behandelt.

5.
Nun hat der Beschwerdeführer noch vor dem letztmaligen Sachurteil der Vorinstanz vom 25. August 2020 beim Untersuchungsamt erneut zwei Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers bewegt sich am Rande des Rechtsmissbrauchs und des Querulatorischen, da er sinngemäss die Auffassung zu vertreten scheint, jedes neue Gesuch und jede damit verbundene behördliche Entscheidung sei geeignet, eine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage zu begründen. Dies trifft jedoch nicht zu, was die in der vorliegenden Streitigkeit ergangenen Bundesgerichtsurteile belegen (vorne E. 1). Überdies ist eine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse innert kürzester Zeit, nachdem die Vorinstanz bzw. das Bundesgericht in der gleichen Sache bereits mehrmals entschieden haben, ohnehin nur schwer vorstellbar. Wie der vorliegenden Eingabe entnommen werden kann, ist dies auch nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer begründet die veränderte Ausgangssituation - soweit nachvollziehbar - im Wesentlichen erneut mit der durch die abweisenden Entscheide verursachten Verschärfung seiner Notlage. Er verkennt damit, dass ihm im eigentlichen Strafverfahren, welches entgegen seiner Auffassung noch nicht
abgeschlossen ist, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation kann damit gar keine rechtserhebliche Veränderung begründen. Die Vorinstanz durfte deshalb die erneute und gleichlautende Eingabe des Beschwerdeführers, nachdem sie diese geprüft hatte, formlos erledigen. Zu beachten bleibt, dass diese Beurteilung des Vorwurfs der Rechtsverweigerung keine Wirkung für künftige Eingaben des Beschwerdeführers hat. Die Vorinstanz ist somit gehalten, allfällige weitere Beschwerden in dieser Sache sorgfältig zu prüfen und bei gegebenenfalls veränderten Verhältnissen einen Sachentscheid zu treffen.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) überhaupt eingetreten werden kann. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gemäss Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_579/2020
Date : 03. Februar 2021
Published : 21. Februar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Rechtsverweigerung (unentgeltliche Rechtspflege)


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BGG: 42  64  66  106
BV: 29
StPO: 136
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