Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 547/2020

Urteil vom 3. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 5
Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern,
Obernauerstrasse 16, 6010 Kriens.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung,

Beschwerde gegen die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern
vom 17. September 2020 (ZMG 20 40).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 5, Wirtschaftsdelikte) führt gegen A.________ ein Strafverfahren. Es bestehe der Verdacht, dass anlässlich der Erbteilung der Erbengemeinschaft B.________ für Teil der Erbschaft bildende Grundstücke ein Kaufpreis vereinbart und bezahlt worden sei, der nicht demjenigen entspreche, welcher der kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) mitgeteilt worden sei. Eine Bewilligung zum Verkauf der Grundstücke zum tatsächlich vereinbarten Preis wäre vom lawa nicht erteilt worden. Der Tatverdacht beziehe sich auf mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Täuschung des jeweiligen beurkundenden Notars und des mehrfachen Steuerbetrugs durch Einreichen der falschen Urkunden bei den Steuerbehörden im Wissen, dass diese zur Steuerveranlagung verwendet und zu tieferen Grundstücksgewinn- und Handänderungssteuern führen würden.
Am 8. Januar 2020 wurde im Rahmen dieses Strafverfahrens das Mobiltelefon (iPhone) von A.________ beschlagnahmt und in der Folge versiegelt. Die Staatsanwaltschaft stellte am 24. Januar 2020 ein Entsiegelungsgesuch, das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 17. September 2020 gutgeheissen wurde.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 19. Oktober 2020 beantragt A.________, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Entsiegelungsantrag abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung der Entsiegelung mit der Weisung, welche Aufzeichnungen den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht werden dürfen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Gegen die angefochtene Verfügung steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG zur Verfügung. Der Beschwerdeführer behauptet schlüssig, dass sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon Daten befinden, die unter das Berufsgeheimnis fallen, womit ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur in hinreichender Weise dargetan ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Ob er Entsiegelungshindernisse im vorinstanzlichen Verfahren genügend substanziiert geltend gemacht hat, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. zur Publ. vorgesehenes Urteil 1B 524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.4 mit Hinweisen).

2.
Das Zwangsmassnahmengericht bejahte sowohl den hinreichenden Tatverdacht als auch die potenzielle Beweistauglichkeit der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten und die Verhältnismässigkeit dessen Durchsuchung. Die Durchführung eines Triageverfahrens erübrige sich, da der Beschwerdeführer nicht genügend substanziiert geltend gemacht habe, dass Geheimhaltungsinteressen vorlägen.
Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren vor Bundesgericht den hinreichenden Tatverdacht nicht mehr. Er macht indessen geltend, der angefochtene Entscheid verletze das in Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, da die Ziele der Untersuchung auch durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten (E. 3 hiernach). Zudem habe er Geheimhaltungsinteressen sehr wohl hinreichend substanziiert geltend gemacht (E. 4 hiernach).

3.

3.1. Zur behaupteten Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO) bringt der Beschwerdeführer vor, dass Ende Oktober 2020 zwei Einvernahmen geplant seien und C.B.________ zur zentralen Frage, ob er der "vorfinanzierenden Person" 2 Mio. Fr. schulde, noch nicht habe befragt werden können. Allenfalls könnten auch Auskünfte vom damals tätigen Notar eingeholt werden. Diese Untersuchungsmassnahmen müssten der Entsiegelung vorgehen.

3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt: Sind die in Frage stehenden Aufzeichnungen untersuchungsrelevant, so steht die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, der Entsiegelung nicht entgegen. Selbst wenn sich aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Einvernahmen wesentliche Erkenntnisse ergäben, würden dadurch die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten für das Strafverfahren nicht obsolet, da sie dazu dienen können, die an den Einvernahmen gemachten Aussagen zu belegen, zu widerlegen oder zu ergänzen (vgl. Urteil 1B 394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 144 IV 74).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass das Zwangsmassnahmengericht keine Triageverhandlung angeordnet habe. An dieser seien Daten, die nicht beschlagnahmt werden dürften, auszusondern. In seinen Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren habe er auf Geheimnisinteressen hingewiesen (Stellungnahme vom 25. [recte: 29.] April 2020, Rz. 42; Stellungnahme vom 10. Juni 2020, S. 5 f.). Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich konkreter äussere.

4.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt es nicht, wenn der Inhaber der gesiegelten Dateien im Entsiegelungsverfahren pauschal geltend macht, auf den sichergestellten elektronischen Datenträgern befänden sich (irgendwo) Aufzeichnungen, die geheimnisgeschützt oder nicht untersuchungsrelevant seien. Es ist nicht die Aufgabe des Entsiegelungsrichters, diesbezüglich von Amtes wegen selber aufwändige Nachforschungen anzustellen. Eine richterliche Durchsuchung und förmliche Triage von umfangreichen Dateien hat nur zu erfolgen, wenn ihr Inhaber Geheimnisgründe (oder die fehlende Untersuchungsrelevanz) substanziiert und ausreichende Hinweise gibt, in welchen Datenspeichern nach welchen auszusondernden Aufzeichnungen zu suchen ist (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; Urteil 1B 389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 5.1; 1B 2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; je mit Hinweisen).

4.3. Mit seinen beiden Eingaben an die Vorinstanz kam der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach. In der ersten machte er pauschal geltend, es sei bei dieser Datenmenge davon auszugehen, dass Gründe wie Geschäftsgeheimnisse, Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte etc. vorlägen. In der zweiten erwähnte er den Schutz "aller involvierten Rechtsanwälte", ebenfalls ohne dies weiter auszuführen. Damit machte er nicht hinreichend konkret geltend, wo nach welchen auszusondernden Aufzeichnungen zu suchen sei. Die Rüge ist deshalb unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_547/2020
Datum : 03. Februar 2021
Publiziert : 15. Februar 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
StPO: 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
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138-IV-225 • 144-IV-74
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