Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 760/2022

Urteil vom 3. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2022 (ZBR.2022.7).

Sachverhalt:

A.
C.A.________ (geb. 1943) und B.________ (geb. 1964) heirateten am 4. Dezember 2018 in U.________ (TG). Kurz zuvor, am 5. November 2018, hatte sich C.A.________ von ihrem Hausarzt im Hinblick auf den am 9. Dezember 2018 zu beurkundenden Vorsorgeauftrag ihre Urteilsfähigkeit attestieren lassen. Am 8. November 2018 hatte sie eine eigenhändige letztwillige Verfügung errichtet. Dieses Testament enthält (unter anderem) folgende Anordnung: "Ich setze meinen langjährigen Partner B.________ [...] als Alleinerbe[n] an meinem gesamten Nachlass (insbesondere Eigentumswohnung D.________str. xx 2. OG rechts inkl. Bastelraum und Garagenplätze, sowie gesamtes Barvermögen) ein". Am 15. Juni 2019 verstarb C.A.________ (fortan: Erblasserin).

B.

B.a. Am 22. Juli 2020 klagte A.A.________, der Bruder der Erblasserin, beim Bezirksgericht Frauenfeld gegen B.________ auf Ungültigerklärung der Ehe, die dieser mit C.A.________ am 4. Dezember 2018 geschlossen hatte (Bst. A). Das Bezirksgericht wies die Klage am 27. Januar 2021 ab.

B.b. Mit Berufung vom 12. Juli 2021 zog A.A.________ den Entscheid an das Obergericht des Kantons Thurgau weiter. Dabei reichte er ein Testament der Erblasserin vom 13. Juni 2017 ein, das am 30. April 2021 eröffnet worden war. In diesem Testament schloss die Erblasserin ihre gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus und ordnete an, dass B.________ als ihr langjähriger Lebenspartner alleiniger Erbe ihres Nachlasses sei. Das Obergericht liess dieses Testament im Berufungsverfahren als echtes Novum zu. Mit Entscheid vom 23. November 2021 wies es die Berufung ab. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht scheiterte A.A.________ (Urteil 5A 49/2022 vom 26. September 2022).

C.
Mit Klagebewilligung des Friedensrichteramts Weinfelden vom 9. September 2020 verklagte A.A.________ B.________ am 9. Dezember 2020 vor dem Bezirksgericht Weinfelden und beantragte, das eigenhändige Testament vom 8. November 2018 (Bst. A) für ungültig zu erklären. Nachdem es das Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts über A.A.________s Eheungültigkeitsklage (Bst. B.b) ausgesetzt hatte, wies das Bezirksgericht die Klage mit Entscheid vom 16. Februar 2022 ab. Am 8. April 2022 erhob A.A.________ Berufung beim Obergericht. Er hielt an seinem Rechtsbegehren fest, das Testament vom 8. November 2018 (Bst. A) für ungültig zu erklären. Das Obergericht wies das Rechtsmittel am 12. Juli 2022 ab. Der Entscheid wurde am 6. September 2022 an die Parteien versandt.

D.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Entscheide der beiden Vorinstanzen vollumfänglich aufzuheben und das Testament vom 8. November 2018 für ungültig zu erklären. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz bzw. an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Zivilsache befunden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist erreicht. Von daher stände die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen an sich offen.

3.
Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen setzt weiter das Beschwerderecht voraus.

3.1. Nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde, indem ihr der Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet (BGE 138 III 537 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vorhanden sein muss (s. BGE 131 I 153 E. 1.2). Die rechtsuchende Partei muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Sie kann sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A 845/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Ob ein aktuelles Interesse gegeben ist, beurteilt sich deshalb nach den Wirkungen und der
Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde (vgl. BGE 131 I 153 a.a.O.).
Der Beschwerdeführer hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; 135 III 46 E. 4; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Frage, weshalb die Voraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses gegeben sind (Urteil 5A 273/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3.1 mit Hinweis).

3.2. Im heute angefochtenen Entscheid macht sich die Vorinstanz die Ausführungen aus ihrem Urteil betreffend die Eheungültigkeitsklage zu eigen. Demnach hatte die Erblasserin bereits am 13. Juni 2017 ein Testament errichtet, in welchem sie ihre gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschliesst und B.________ als Alleinerben ihres Nachlasses einsetzt (s. Sachverhalt Bst. B.b). Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede. Auf Seite 8 seiner Beschwerde führt er selbst aus, dass die Begünstigung des Beschwerdegegners durch das Testament vom 8. November 2018 gar nicht mehr notwendig gewesen wäre, da der Beschwerdegegner bereits durch das Testament vom 13. Juni 2017 als Alleinerbe eingesetzt sei. Ausgehend von diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, welches praktische Interesse der Beschwerdeführer daran hat zu erfahren, ob das Obergericht die gegen die letztwillige Verfügung vom 8. November 2018 gerichtete Ungültigkeitsklage zu Recht abweist. Zwar hob die Erblasserin in Ziffer 1 dieses Testaments ihre früheren Verfügungen auf und bezeichnete "das vorliegende Testament als alleingültige Regelung", wie der aktenkundigen Urkunde ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) zu entnehmen ist. Käme das Bundesgericht in Gutheissung der
Beschwerde zum Schluss, dass das Testament vom 8. November 2018 ungültig ist, so wäre das Testament vom 13. Juni 2017 jedoch wieder in Kraft. Denn nach der Rechtsprechung hat die gerichtliche Ungültigerklärung zur Folge, dass frühere gültige Verfügungen von Todes wegen, die durch das ungültige Testament aufgehoben wurden, wieder aufleben (Urteil 5A 89/2011 vom 1. September 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
Dass er die erwähnte Ziffer 1 des Testaments vom 8. November 2018 von seiner Ungültigkeitsklage ausgenommen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig tut der Beschwerdeführer dar, weshalb er zur (zusätzlichen) Anfechtung des Testaments vom 13. Juni 2017 im Berufungsverfahren kein neues Begehren stellen konnte, nachdem dieses Testament bereits im Berufungsverfahren betreffend die Eheungültigkeitsklage als Novum zugelassen worden war (s. Sachverhalt Bst. B.b). Auch dass er vor der Vorinstanz ein derartiges Begehren gestellt hätte und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre, behauptet er nicht. Überhaupt wird die Gültigkeit dieser früheren letztwilligen Verfügung in der Beschwerde an keiner Stelle in Zweifel gezogen. Entsprechend bleibt es dabei, dass die Vorinstanzen einzig über das Klagebegehren zu befinden hatten, mit dem der Beschwerdeführer verlangt, das Testament vom 8. November 2018 für ungültig zu erklären.
Nach alledem ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern im Prozess um die Gültigkeit des Testaments vom 8. November 2018 die Gutheissung der heutigen Beschwerde in Zivilsachen etwas daran ändern würde, dass der Beschwerdegegner gegebenenfalls gestützt auf das Testament vom 13. Juni 2017 als Alleinerbe von C.A.________s Nachlass zu gelten hat. Dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Klage (über alle Instanzen) verfochtenen Standpunkt, dass die Erblasserin ihr Testament vom 8. November 2018 im Zustand der Urteilsunfähigkeit oder mit einem mangelhaften Willen errichtet habe, fehlt es somit an einem praktischen Nutzen. Allein an der Beantwortung theoretischer Fragen besteht kein im Sinne von Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG schutzwürdiges Interesse. Die vorigen Ausführungen gelten sinngemäss für das Eventualbegehren, die Sache zur Durchführung eines neuen Beweisverfahrens und neuem Entscheid an das Obergericht oder an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Denn angesichts des Testaments vom 13. Juni 2017 verhälfe auch eine derartige Fortsetzung des Prozesses dem Beschwerdeführer nicht zu seinem Ziel, den Beschwerdegegner als Alleinerben des Nachlasses seiner Schwester auszuschalten.

4.
Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_760/2022
Date : 03. Januar 2023
Published : 21. Januar 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung


Legislation register
BGG: 29  66  72  74  75  76  90  100  105
BGE-register
131-I-153 • 135-III-46 • 138-III-537 • 144-II-184 • 145-II-168 • 147-I-89
Weitere Urteile ab 2000
5A_273/2020 • 5A_49/2022 • 5A_760/2022 • 5A_845/2017 • 5A_89/2011
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