Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 328/2021

Urteil vom 3. Januar 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann,
Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,

Vorsorgestiftung B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. April 2021 (VV.2020.115/E).

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene A.________ arbeitete zuletzt bis am 18. Mai 2016 als Senior Manager Internal Audit bei der C.________ Ltd. Am 13. Juli 2016 meldete sie sich unter Verweis auf "psychische Probleme" zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im August 2016 wurde ihr durch den Arbeitgeber gekündigt. Nach Abklärungen - insbesondere der Einholung eines Austrittsberichts der Klinik D.________, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2016 sowie einer Aktenbeurteilung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Oktober 2016 - verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch auf IV-Leistungen (berufliche Massnahmen und Rente) mit Verfügung vom 6. Januar 2017.
Am 6. April 2017 stellte die Versicherte ein weiteres Leistungsgesuch. Die IV-Stelle tätigte daraufhin neuerliche Abklärungen, insbesondere erstattete die Neuroinstitut St. Gallen GmbH, IME - Interdisziplinäre Medizinische Expertisen, am 3. Mai 2018 ein bidisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches) Gutachten (inklusive neuropsychologischem Zusatzuntersuch, nachfolgend: IME). Nach Rückfragen an die Gutachter und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2020 rückwirkend ab 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zu.

B.
Dagegen erhob die Vorsorgestiftung B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, wobei sie ihr ursprüngliches Begehren auf Rentenzusprache ab Mai 2018 im Laufe des Verfahrens auf "Aufhebung der Verfügung" der IV-Stelle abänderte. Mit Entscheid vom 21. April 2021 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Verfügung vom 12. Mai 2020 unter Gutheissung der Beschwerde ersatzlos auf.

C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf die Vorentscheide und die Akten auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorsorgeeinrichtung (Mitinteressierte) ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist die Dispositiv-Ziffer 1. des angefochtenen Entscheids aus sich heraus nicht verständlich. So wird nicht deutlich, wie hinsichtlich der Neuanmeldung vom 6. April 2017 verfahren wird: Ob darauf nicht eingetreten wird oder ob der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen wird. Klar ist jedoch, dass die Verfügung vom 12. Mai 2020 aufgehoben wird. In Zusammenschau mit der Urteilsbegründung erhellt weiter, dass das Leistungsgesuch damit abgewiesen wird.

1.2. Entgegen der Ansicht der Mitinteressierten reicht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine neuen Beweismittel ein, sondern verweist auf die Akten der Beschwerdegegnerin, was zulässig ist.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Verfügung vom 12. Mai 2020 aufgehoben und damit einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.2.

3.2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere die Grundsätze zur Prüfung von Neuanmeldungen nach dem Eintreten darauf (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG analog; Urteil 8C 354/2019 vom 22. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist Folgendes: Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 9C 899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 und 8C 673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2).

4.
Die Vorinstanz hat nach Bejahung der Beschwerdelegitimation der Vorsorgestiftung B.________ die Verfügung vom 12. Mai 2020 mit der Begründung aufgehoben, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 6. Januar 2017 nicht in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert hätten. Hinsichtlich des hier strittigen psychiatrischen Gesundheitszustandes stellte sie dabei insbesondere fest, der IME-Psychiater gehe von einer Verschlechterung respektive Chronifizierung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Sommer 2016 aus, damit einem Zeitpunkt deutlich vor dem massgebenden Referenzzeitpunkt vom 6. Januar 2017. Es sei daher von einer anderen Beurteilung des (gleichen) Sachverhalts im Vergleich zu derjenigen der RAD-Ärztin E.________ vom Oktober 2016 auszugehen.
Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts - die entgegen der Ansicht der Mitinteressierten rechtsgenüglich gerügt wird - ist im Ergebnis willkürlich. Dies ist nachfolgend aufzuzeigen.

5.

5.1. Der Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 6. Januar 2017 lag die Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________ des RAD vom 25. Oktober 2016 zugrunde (Case Report vom 6. Januar 2017 S. 9). Darin hielt die RAD-Ärztin fest, laut dem vorliegenden Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 12. Oktober 2016 sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nachvollziehbar. Es würden umfangreiche psychosoziale Belastungsfaktoren wie Erkrankung und Tod der Mutter sowie Probleme am Arbeitsplatz beschrieben, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin reaktiv eine depressive Symptomatik entwickelt habe und die durch die ausgesprochene Kündigung dazu geführt hätten, dass die Behandlungsziele des stationären Aufenthalts nur bedingt hätten erreicht werden können und somit zur Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik geführt hätten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die psychosozialen Belastungsfaktoren als IV-fremd einzustufen. Des Weiteren sei bei einer mittelschweren Störung aus dem depressiven Formenkreis davon auszugehen, dass diese in der Regel therapierbar sei und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass die antidepressive Medikation während der Hospitalisation nicht umgestellt worden sei, sondern noch in der Dosierung halbiert worden sei, was gegen das Vorliegen einer schweren depressiven Symptomatik spreche, zumal im Austrittsbericht ein mittelgradig depressives Zustandsbild bei Eintritt und Austritt beschrieben werde. Somit sei aus Sicht des RAD von keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen.

5.2. Die Verfügung vom 12. Mai 2020 basierte sodann auf dem IME-Gutachten vom 3. Mai 2018. Darin wurde aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom, inzwischen chronifiziert, diagnostiziert (Psychiatrisches Fachgutachten S. 96).
Hinsichtlich der Chronifizierung führte der Experte aus, bisher sei der Verlauf weitgehend therapierefraktär gewesen und es müsse bezogen auf die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, von einer Chronifizierung ausgegangen werden, was eine Verschlechterung im Vergleich zum Referenzzeitpunkt bedeute (Psychiatrisches Fachgutachten S. 95). Gesamthaft sehe er das Störungsbild im Vergleich zum Referenzzeitpunkt stärker chronifiziert und weiter fortgeschritten, so dass eine Verschlechterung resultiere (Psychiatrisches Fachgutachten S. 100). Sodann beantwortete er auch die Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 6. Januar 2017 mit "ja" (Psychiatrisches Fachgutachten S. 101). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schätzte der Gutachter seit Sommer 2016 mit 0 % in der angestammten und 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Psychiatrisches Fachgutachten S. 100 f.).

5.3. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz (E. 4 hiervor) ging der IME-Gutachter somit nicht seit Sommer 2016, sondern im relevanten Vergleichszeitraum seit Verfügungserlass vom 6. Januar 2017 von einer Verschlechterung im Sinne einer Chronifizierung aus.

5.3.1. Ob eine in einem Verfahren betreffend Neuanmeldung zwischenzeitlich eingetretene Chronifizierung eine unter revisionsrechtlichem Aspekt relevante Veränderung darstellt (vgl. E. 3.2.1 hiervor), kann nicht alleine anhand der respektive den gestellten Diagnose (n) (die auch im chronifizierten Zustand regelmässig noch die selbe[n] sein wird respektive werden) beurteilt werden. Es kommt vielmehr in erster Linie auf die Intensität der Gesundheitsschädigung an, welche mittels Bezugnahme auf die medizinische Aktenlage zu eruieren ist. Ist in dieser Hinsicht von einer Veränderung auszugehen, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung eines Mediziners ist dabei stets im Lichte der medizinischen Aktenlage zu überprüfen und darf nicht ohne Weiteres übernommen werden. Die Vorinstanz hat eine solche Prüfung unterlassen, so dass ihre Beweiswürdigung auf unvollständiger Grundlage beruht. Die Überprüfung ist nachzuholen:
Die Beschwerdeführerin war bis im Mai 2016 noch zu 100 % erwerbstätig. Der darauf folgende stationäre Aufenthalt in der Klinik D.________ von Ende Juni 2016 bis Ende August 2016 (mit eintägigem Unterbruch) war sehr von den negativ erlebten Erfahrungen an ihrem Arbeitsplatz und der während der Therapie seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen Kündigung mitbestimmt. Im Austrittsbericht vom 12. Oktober 2016 wurde hierzu ausgeführt, beides habe die Beschwerdeführerin als äusserst kränkend und demütigend erlebt. Die Behandlungsziele hätten vor diesem Hintergrund nur bedingt erreicht werden können und sollten in neu installierten ambulanten Therapien weiter vertieft werden (S. 3; vgl. auch das Überweisungsschreiben der behandelnden Psychiaterin vom 23. Mai 2016). Die psychische Dekompensation wurde auf die belastende Situation am Arbeitsplatz zurückgeführt (Bericht der Klinik D.________ vom 23. November 2016 S. 2).
Seit dem Austritt aus der Klinik D.________ im August 2016 fand eine ambulante Psychotherapie mit zweimal wöchentlichen Terminen statt. Ab Februar 2017 wurde von einer Chronizität der Störung respektive einem chronifizierten Krankheitsverlauf gesprochen (vgl. Berichte der Behandler vom 14. Februar und 3. April 2017, IV-Arztbericht vom 4. April 2017 S. 3 f.). Vom 22. Mai bis 15. Juli 2017 befand sich die Beschwerdeführerin erneut in stationärer Therapie, in der Klinik G.________. Bei Austritt wurde aufgrund des weiterhin labilen Gesundheitszustandes mit der Gefahr (weiterer) suizidaler Einbrüche eine Weiterbehandlung im tagesklinischen Setting empfohlen. In dieses trat die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2017 für vier Monate ein (Austrittsbericht vom 7. August 2017; vgl. auch den Bericht betreffend das Vorgespräch in der Klinik D.________ vom 8. August 2017, Verlaufsbericht der Klinik D.________ vom 5. Januar 2018, Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 11. April 2018). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung in der IME im April 2018 waren psychosoziale Belastungsfaktoren zwar noch vorhanden, dominierten das Störungsbild jedoch nicht (mehr) (Psychiatrisches Fachgutachten S. 100).

5.3.2. Mit Blick auf das Dargelegte ist überwiegend wahrscheinlich, dass vorliegend hinsichtlich der Intensität der depressiven Symptomatik seit der Rentenabweisung im Januar 2017 aufgrund des Zeitablaufs eine relevante Verschlechterung im Sinne einer Chronifizierung mit einhergehender Loslösung der Problematik von psychosozialen Belastungsfaktoren eingetreten ist. Die Verschlechterung wird auch von der behandelnden Psychiaterin mit Bericht vom 9. März 2021 bestätigt, die von einem Zusammenbruch der Kompensationsstrategien im massgeblichen Zeitraum und von Chronifizierung spricht (Bericht S. 13 f.). Im Übrigen scheint dies auch von der Mitinteressierten ursprünglich anerkannt worden zu sein (Einwandschreiben vom 11. April 2019 S. 4; Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2020 II. Ziff. 14 S. 8, vgl. auch Replik vom 9. Juli 2020 II. S. 4 ff.).
Dass der IME-Psychiater die Beschwerdeführerin rückwirkend ab Sommer 2016 als in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt erachtete (E. 5.2 hiervor), erscheint mit Blick auf die dargelegte medizinische Aktenlage nicht schlüssig. Diese Einschätzung ist hinsichtlich der Frage nach einer relevanten Veränderung (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG analog) somit nicht aussagekräftig. Für den Zeitraum bis zum Verfügungserlass vom 6. Januar 2017 ist vielmehr auf die unbestritten beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 25. Oktober 2016 abzustellen, wonach damals (noch) kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorlag (vgl. E. 5.1 hiervor).

5.4. Zusammenfassend ist entgegen der Feststellung der Vorinstanz mit der im vorliegenden massgeblichen Vergleichszeitraum ab 6. Januar 2017 eingetretenen Chronifizierung mit einhergehender Loslösung der depressiven Symptomatik von psychosozialen Belastungsfaktoren auf einen Revisionsgrund analog Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG zu schliessen. Indem das kantonale Gericht dies verneint hat, hat es Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist begründet.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat nach Abklärungen hinsichtlich des Arbeitsfähigkeitsverlaufes (angestammt und leidensangepasst) für den Zeitraum ab der rentenabweisenden Verfügung vom 6. Januar 2017 neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu entscheiden.

6.
H insichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualbegehren gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Diese schuldet der Beschwerdeführerin zudem eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), die direkt an ihre Rechtsvertreterin auszurichten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ist bei diesem Prozessausgang gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_328/2021
Datum : 03. Januar 2022
Publiziert : 21. Januar 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
132-V-393 • 141-V-234 • 141-V-281 • 141-V-9
Weitere Urteile ab 2000
8C_354/2019 • 8C_673/2016 • 9C_328/2021 • 9C_899/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • thurgau • bundesgericht • gesundheitszustand • iv-stelle • rad • sachverhalt • therapie • frage • psychotherapie • austritt • neuanmeldung • bundesamt für sozialversicherungen • gesundheitsschaden • gerichtskosten • rechtsverletzung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • unentgeltliche rechtspflege • invalidenrente • psychiatrie
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