Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 448/2017

Urteil vom 3. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Erlass der Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Mai 2017 (VBE.2016.702).

Sachverhalt:

A.
A.________ bezog gestützt auf den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 30. Januar 2004 für die Folgen mehrerer Unfälle ab 1. November 2003 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 richtete die Suva diese Rente als Komplementärrente aus, nachdem ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau rückwirkend ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege. Dies bestätigten das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2011 und das Bundesgericht mit Urteil 9C 523/2011 vom 24. August 2011. Die Suva erfuhr auf ihre Anfrage bei der IV-Stelle vom 30. Juli 2013 hin vom letztgenannten Urteil. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 reduzierte die Suva die Rente per 1. August 2010, indem sie von 34%iger Erwerbsunfähigkeit des Versicherten ausging. Zudem forderte sie von ihm ab 1. August 2010 bis 30. Juni 2014 zu viel bezahlte Rentenleistungen von Fr. 114'774.- zurück. Hieran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 28. November 2014 fest. Diesen bestätigten das kantonale Gericht mit Entscheid vom 9. September 2015 und das Bundesgericht mit Urteil 8C 792/2015 vom 31. Mai 2016 (BGE 142 V 259). Am 14. Oktober 2014 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückerstattung. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 und Einsprachentscheid vom 17. Oktober 2016 wies die Suva dieses Gesuch ab.

B.
Die gegen den letztgenannten Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Rückerstattung zu erlassen.

Suva, kantonales Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung, erstere unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Verfahren um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen geht es nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen (BGE 122 V 221 E. 2 S. 223; MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 32 zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
(in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
) BGG kommt demnach nicht zur Anwendung. Soweit die Beurteilung von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 140 V 130 E. 2.1 S. 132, 135 V 412).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zu den kumulativen Voraussetzungen für den gänzlichen oder teilweisen Erlass zu Unrecht bezogener Leistungen, nämlich die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und die grosse Härte der Rückerstattung (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV; BGE 138 V 218 E. 4 S. 220), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben ist. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,
Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweisen).

2.2. Mit Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5, 9C 413/2016 E. 3.1).

3.
Mit Entscheid vom 9. September 2015 betreffend die rückwirkende Herabsetzung und Rückforderung der Suva-Rente ab 1. August 2010 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe wenigstens eine leicht fahrlässige Meldepflichtverletzung begangen. Mit Urteil 8C 792/2015 E. 3.2.3 (BGE 142 V 259) erwog das Bundesgericht, die Rentenherabsetzung seitens der Suva auf den 1. August 2010 sei unter dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung zu bestätigen. Der Versicherte habe die danach über den Invaliditätsgrad von 34 % hinaus, und mithin zu Unrecht, bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten. Die umstrittene Frage, ob ihm eine Meldepflichtverletzung anzulasten sei, müsse somit mangels analoger Anwendbarkeit von Art. 88 bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV nicht beantwortet werden. Nach dem Gesagten wurde die Frage der Meldepflichtverletzung bisher nicht rechtskräftig beurteilt.

4.
In dem hier angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, am 9. September 2015 habe sie eine Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer festgestellt. Diese Ausführungen seien nach wie vor gültig. Die Suva habe ihm mit Verfügungen vom 25. Februar 2004 und 12. August 2005 explizit mitgeteilt, er habe sogleich Bericht zu erstatten, wenn eine andere Sozialversicherung Leistungen gewähre oder Änderungen in deren Art und Höhe eintreten würden. In beiden Verfügungen sei auf die Natur der Komplementärrente hingewiesen worden. Zudem habe die Suva den Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 schriftlich zu seinen Arbeits-und Verdienstverhältnissen befragt und wieder auf seine Auskunfts- und Meldepflichten hingewiesen, worauf er den Bezug von Leistungen der IV-Stelle bestätigt habe. Wenige Tage danach habe er die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juni 2010 betreffend die Rentenaufhebung per 1. August 2010 erhalten. Dies habe er der Suva nicht gemeldet. Gleiches gelte betreffend den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. April 2011 und das bundesgerichtliche Urteil 9C 523/2011 vom 24. August 2011, mit denen diese Rentenaufhebung bestätigt worden sei. Die fehlende Reaktion des Beschwerdeführers trotz wiederholter Erinnerung
an die Meldepflicht lasse auf eine in hohem Masse mangelnde Sorgfalt schliessen. Da er von der Suva eine Komplementärrente zur Rente der IV-Stelle erhalten habe, sei die Abhängigkeit dieser Leistungen evident gewesen. Er hätte demnach Zweifel an seinem Rentenanspruch gegenüber der Suva haben müssen, nachdem die IV-Stelle am 9. Juni 2010 einen Invaliditätsgrad von 0 % und das kantonale Gericht am 26. April 2011 einen solchen von maximal 39 % festgestellt habe, was vom Bundesgericht am 24. August 2011 bestätigt worden sei. Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass dies einen Einfluss auf die Sichtweise der Suva haben würde, zumal die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Juni 2010 festgehalten habe, ihre ursprüngliche Rentenzusprache habe auf jener der Suva basiert. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Ausgangslage nicht von einer Meldung an die Suva absehen dürfen. Seine Meldepflichtverletzung sei somit mindestens grobfahrlässig gewesen. Jede verständige Person hätte unter diesen Umständen ihre Pflicht zur Mitteilung erkannt oder erkennen müssen. Demnach erweise sich die Entgegennahme der Suva-Rente ab August 2010 als bösgläubig. Dies gelte unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Schreiben der Suva vom 22. Juni 2010
erhalten habe. Die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung seien somit nicht erfüllt.

5.

5.1. Gemäss Art. 31
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist diese dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 2).

5.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2007 habe die IV-Stelle die Suva orientiert, den Fall im Rahmen der aktuellen Rentenrevision einer näheren Prüfung unterzogen zu haben. Weiter habe die Suva von der IV-Stelle eine Kopie der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Juni 2010 erhalten. Die Suva habe aufgrund ihrer Nachfragen bei der IV-Stelle vom 2. November 2010 und 9. August 2011 gewusst, dass er diese Verfügung bei der Vorinstanz und dann beim Bundesgericht angefochten habe. Die Suva habe ihre Leistungen weiter ausbezahlt und keine Rentensistierung vorgenommen. Somit habe er davon ausgehen dürfen, dass ihm die Suva-Leistungen weiterhin zustünden. Es bestehe der Eindruck, dass ein Versäumnis der Suva - nämlich die Nichtweiterverfolgung dessen, was im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gelaufen sei - ihm angelastet werde. Es könne nicht sein, dass die Suva trotz Kenntnis des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens über Jahre die Invalidenrente gezahlt habe, ohne bei der IV-Stelle oder bei ihm nachzufragen. Er sei auch nicht gehalten gewesen, der Suva die Renteneinstellung seitens der IV-Stelle zu melden. Da ihm nämlich eine Suva-Komplementärrente
ausgerichtet worden sei, hätte dies zu einer Erhöhung der Suva-Rente geführt. Suva und IV-Stelle seien zudem unterschiedliche Versicherungen, welche die Sachverhalte eigenständig zu beurteilen hätten. Die Suva habe die Rente weiter ausbezahlt, weil ihre Ärzte festgestellt hätten, dass das MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2008 keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nachweise. Er habe somit keine Pflicht gehabt, der Suva irgendetwas zu melden.

5.3. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Suva den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 25. Februar 2004 und 12. August 2005 auf seine Meldepflicht hingewiesen hat, wenn eine andere Sozialversicherung Leistungen gewähre oder Änderungen in deren Art und Höhe eintreten würden. Zudem hat die Suva den Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 schriftlich zu seinen Arbeits und Verdienstverhältnissen befragt und ihn erneut auf seine Auskunfts- und Meldepflichten hingewiesen, worauf er am 11. Mai 2010 den Bezug von Leistungen der IV-Stelle bestätigt hat. Danach hat der Beschwerdeführer der Suva weder die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juni 2010 noch den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. April 2011 oder das bundesgerichtliche Urteil 9C 523/2011 vom 24. August 2011, mit denen diese Rentenaufhebung bestätigt wurde, gemeldet. Seine Meldepflicht bestand aber entgegen seiner Auffassung unabhängig davon, ob die Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs allenfalls tatsächlich eine Auswirkung auf die Leistungen der Suva haben würde (vgl. Urteil I 422/00 vom 4. Februar 2002 E. 3 c/ee). Der Umstand, dass die IV-Stelle der Suva eine Kopie ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Juni 2010 zusandte, entlastet
den Beschwerdeführer nicht. Denn er macht geltend, das Schreiben der Suva vom 22. Juni 2010, worin sie ihn über den Erhalt dieser Verfügung informierte, nicht erhalten zu haben.

Unter diesen Umständen muss sich der Beschwerdeführer de n Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Seine Unterlassung kann somit nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Es muss vielmehr ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden, das den guten Glauben als Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst (vgl. E. 2.1 hievor). Der Fehler der IV-Stelle, dass sie der Suva den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. April 2011 und das bundesgerichtliche Urteil 9C 523/2011 vom 24. August 2011 nicht von sich aus zur Kenntnis brachte (vgl. E. 5.1 hiervor), vermag die fehlende Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers nicht wiederherzustellen (siehe auch Urteil 8C 243/2016 vom 8. Juli 2016 E. 6.2 mit Hinweis). Im Lichte dieser Praxis durfte er auch nicht darauf vertrauen, die Suva würde sich aufgrund der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit bei der IV-Stelle derart informieren, dass sie über den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrensstand stets und umgehend auf dem Laufenden gewesen wäre.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_448/2017
Date : 03. Januar 2018
Published : 23. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Erlass der Rückerstattung)


Legislation register
ATSG: 25  31
ATSV: 4
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
IVV: 88bis
BGE-register
122-V-221 • 135-V-412 • 138-V-218 • 140-V-130 • 141-V-234 • 142-V-259
Weitere Urteile ab 2000
8C_243/2016 • 8C_448/2017 • 8C_792/2015 • 9C_413/2016 • 9C_523/2011 • I_422/00
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