Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1832/2017

Urteil vom3. Dezember 2019

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Mia Fuchs, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

A._______, geboren am (...),

dessen Ehefrau

B._______, geboren am (...),

sowie deren Kinder

Parteien C._______, geboren am (...), und

D._______, geboren am (...),

Irak,

alle vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, Maron Zirngast Rechtsanwälte,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden sind Faili-Kurden mit irakischer Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus E._______ [Zentralirak], wo er bis zur Heirat und zum Wegzug nach Mosul im Jahr 2010 gelebt habe. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei als Tochter irakischer Eltern im Iran geboren; sie bezeichnete sich als Araberin (SEM-Akten A18 S. 1, 4), zugleich aber ebenfalls als Faili (SEM-Akten A52 F123). Ihre Familie sei im Jahr 2009 aus dem Iran in den Irak, nach [...], zurückgekehrt; nach der Heirat habe sie ab 2010 in Mosul gelebt.

Die Beschwerdeführenden reichten am 24. November 2015 in der Schweiz Asylgesuche ein.

B.
Nachdem die Beschwerdeführenden am 24. November 2015 dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen worden waren, wo am 25. November 2015 ihre Personalien aufgenommen wurden, führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 je ein beratendes Vorgespräch. Am 11. Februar 2016 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll SEM-Akte A51 [Beschwerdeführer] respektive A52 [Beschwerdeführerin]). Am 16. Februar 2016 wurden ihre Asylgesuche ins erweiterte Verfahren transferiert und sie wurden dem Kanton [...] zugewiesen.

C.
Die Beschwerdeführenden reichten irakische Identitätskarten, irakische Staatsangehörigkeitsausweise sowie eine Wohnsitzbescheinigung ein. In einer vom SEM bei der Fachstelle Dokumente des Grenzwachtkommandos veranlassten Dokumentenanalyse wurden alle Identitätsausweise zweifelsfrei als Totalfälschungen erkannt; bei der Wohnsitzbescheinigung handle es sich vermutlich ebenfalls um eine Totalfälschung (vgl. SEM-Akten A41, A42, A43, A44). Die Dokumente basieren namentlich auf von echten Papieren sich unterscheidenden Druckverfahren; Sicherheitselemente im Papier und im Lichtbildbereich fehlen oder wurden nachgeahmt (vgl. SEM-Akten A61).

Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingaben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 21. März 2016 und 14. April 2016 zum Fälschungsvorwurf Stellung; sie reichten Kopien von Dokumenten ihrer Angehörigen ein, um ihre irakische Staatsangehörigkeit zu belegen (vgl. SEM-Akten A60 und A62).

D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2017, am 27. Februar 2017 dem damaligen Rechtsvertreter eröffnet, stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zudem wies die Vorinstanz sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

Das SEM zog die irakische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel. Hingegen ging es angesichts der als Fälschungen erkannten Identitätspapiere davon aus, eine Herkunft aus dem Zentral- oder Südirak werde nicht glaubhaft, und es sei durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführenden aus dem kurdisch kontrollierten Nordirak stammten, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und wohin ein Wegweisungsvollzug als zumutbar gelten könne.

E.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 hatte das SEM den Beschwerdeführer für den 7. März 2017 zu einem Lingua-Gespräch eingeladen (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Das Lingua-Gespräch, ein gut einstündiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, fand am 7. März 2017 tatsächlich statt.

Nachdem, ohne diesen Verfahrensschritt abzuwarten, die Verfügung vom 24. Februar 2017 ergangen war, wandte sich der neu bevollmächtigte, rubrizierte Rechtsvertreter mit Schreiben vom 17. März 2017 ans SEM und beantragte Akteneinsicht in die Lingua-Abklärung (vgl. SEM-Akten A71).

Aus den Akten geht hervor, dass der bereits im Mai 2016 erteilte Lingua-Auftrag versehentlich nicht storniert worden sei, obwohl nach Vorliegen der Dokumentenanalysen der Identitätspapiere und nach Durchsicht aller Anhörungsprotokolle eine Abklärung nicht mehr als erforderlich betrachtet worden sei. Dass das Lingua-Gespräch nach Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2017 dennoch stattgefunden habe, sei ebenfalls ein Versehen; das Gespräch werde aber nicht weiter verwendet werden und es werde keine linguistische Analyse erstellt werden. Dies wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben des SEM vom 30. März 2017 (SEM-Akten A75) entsprechend mitgeteilt.

F.
Am 27. März 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter von einer Wegweisung (recte: vom Wegweisungsvollzug) infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 ordnete das Gericht den Beschwerdeführenden Herrn Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand bei.

H.
Mit Datum vom 3. Mai 2017 erstellte eine fachkundige Person der SEM-Fachstelle Lingua gestützt auf das telefonische Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 7. März 2017 einen Bericht. Dieser gelangte aufgrund der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der linguistischen Analyse zur Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei eindeutig in E._______ [Zentralirak] sozialisiert worden.

I.
Am 11. Mai 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

J.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung. Sie hob die Ziffern 4 (Fristansetzung zur Ausreise) und 5 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung auf und schob den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

K.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts teilten die Beschwerdeführenden am 31. Mai 2017 mit, am Hauptantrag auf Gewährung von Asyl trotz der wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme festzuhalten. Gleichzeitig reichten sie ein neues Beweismittel ein.

L.
Aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Januar 2019 der heute zuständigen vorsitzenden Richterin zugeteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG).

3.

3.1 Vorliegend sind nur noch die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung sowie die Anordnung der Wegweisung als solche streitig und zu prüfen, da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug in Wiedererwägung zog, sie teilweise aufhob und die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm. Der Wegweisungsvollzug ist demnach nicht (mehr) Streitgegenstand und das Beschwerdeverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden.

3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung in der Regel auf andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten ab 2010 in Mosul gewohnt und seien 2014 vor dem IS (sogenannter "Islamischer Staat") von dort nach Bagdad geflüchtet, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak im November 2015 gewohnt hätten. In Bagdad habe die Beschwerdeführerin bei einer gemeinnützigen Organisation namens [...] gearbeitet, die sich unter anderem für Personen eingesetzt habe, deren Häuser illegal enteignet worden seien. Der Beschwerdeführerin sei die Aufgabe zugekommen, bei betroffenen Personen vorbeizugehen, sie zu befragen und Beweismittel zu sammeln. Die Anwälte der Organisation hätten die Fälle anschliessend weiterbearbeitet. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe sich aufgrund ihrer Arbeit, die sich auch gegen hohe Politiker gerichtet habe, oft beobachtet und verfolgt gefühlt. Sie habe als Vertreterin der Organisation auch an Demonstrationen teilgenommen, in welchen verschiedene Missstände angeprangert worden seien. Dabei habe sie sich oft von Männern belästigt und bedroht gefühlt. Eines Tages seien sie und eine Freundin und Nachbarin, die ebenfalls für die Organisation gearbeitet habe, auf dem Nachhauseweg von unbekannten Männern, die aus einem schwarzen Auto gestiegen seien, angegangen worden. Die Männer hätten sie entführen wollen. Sie hätten ihre Freundin gepackt, sie selber sei schreiend weggelaufen. Daraufhin seien Leute aus der Wohnung gekommen und die Männer seien weggegangen. Sie und ihre Freundin, die leicht am Bein verletzt gewesen sei, seien anschliessend nach Hause gegangen. Aufgrund der Aussagen der beiden Männer glaube sie, dass der Überfall mit ihrer Arbeit bei der Organisation in Zusammenhang stehe. Bereits früher sei einmal ein Mitarbeiter der Organisation umgebracht worden. Deshalb sei sie mit ihrer Familie ungefähr zehn Tage nach dem Vorfall aus dem Irak ausgereist.

Als die Beschwerdeführenden schon in der Schweiz gewesen seien, sei an ihrem Wohnort in Bagdad ein Drohbrief im Hof deponiert worden; der Cousin der Beschwerdeführerin habe ihnen eine Kopie davon zugeschickt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, sie hätten Mosul wegen der bedrohlichen Lage nach der Machtergreifung durch den IS im Jahr 2014 verlassen und seien nach Bagdad gezogen; auch dort sei die Sicherheitslage aber bedrohlich und von Terroranschlägen geprägt gewesen. Zudem habe er als Angehöriger der Minderheit der Faili-Kurden Verfolgung befürchten müssen.

4.2 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. Die Angaben zu ihren Teilnahmen an den Demonstrationen seien stereotyp und unsubstantiiert, die Schilderungen hätten nicht das Bild einer Person ergeben, die tatsächlich daran teilgenommen habe. Die Darlegungen seien unpersönlich, erlebnisfremd und flach. Die Angaben zu dem Vorfall mit den Männern, seien detailarm und repetitiv. Sie enthielten Widersprüche und die Schilderungen seien wiederholt ausweichend und stereotyp. Aufgrund dieser Unklarheiten, Ungereimtheiten und Undifferenziertheiten könne ihre Verfolgung nicht geglaubt werden.

Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich Nachteile geltend gemacht, die sich aus der im Rahmen von Krieg oder allgemeiner Gewalt herrschenden Situation ergäben und denen keine Asylrelevanz zukomme.

Hinzu komme, dass an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden gezweifelt werde, da sich die irakischen Identitätskarten der Familie als gefälscht herausgestellt hätten.

4.3 Die Beschwerdeführenden entgegnen im Beschwerdeverfahren, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem politischen Engagement seien plausibel, konkret und nachvollziehbar. Die Ausführungen seien auch ausführlich und detailliert. Es bestünden keine berechtigten Einwände gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie sei als politische Aktivistin, insbesondere gegen die behördliche Enteignungspraxis, im Irak an Leib und Leben bedroht. Der Beschwerdeführer, als ihr Ehemann, sei damit ebenfalls gefährdet.

5.

5.1 Die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführenden die Angaben zu ihrer Herkunft aus dem Zentral- oder Südirak nicht geglaubt, da eine Prüfung der von ihnen eingereichten irakischen Identitätskarten zum Schluss gekommen war, dass es sich dabei um Totalfälschungen handle. Die Beschwerdeführenden hatten gegenüber der Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt, es sei ihnen unerklärlich, wieso es sich um Fälschungen handeln sollte. Sie hätten die eingereichten Dokumente in Bagdad bei der zuständigen Behörde ausstellen lassen, nachdem sie ihre alten Identitätskarten verloren hätten. Im Beschwerdeverfahren weisen sie namentlich darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sie sich durch die Fälschung ihrer Identitätskarten einen Vorteil hätten verschaffen sollen. Um ihre Herkunft zu belegen, hatten sie zudem Kopien von Identitätskarten von Verwandten der Beschwerdeführerin eingereicht.

Die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz durchgeführte Lingua-Herkunftsanalyse (vgl. oben Bst. E, H) bestätigte jedoch die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft, weshalb die Vor-instanz die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung zog und den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Irak als unzumutbar qualifizierte (vgl. Sachverhalt Bst. J).

In ihrer Beschwerde hatten die Beschwerdeführenden die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt, nachdem das SEM, ohne den angeordneten Verfahrensschritt einer Lingua-Analyse abzuwarten, seine Verfügung erlassen habe (vgl. Beschwerde S. 3). Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 räumen die Beschwerdeführenden ein, der Kassationsantrag sei nunmehr, nachdem ihre Herkunft nicht mehr angezweifelt werde und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt worden sei, hinfällig geworden. Weitergehende Ausführungen können daher vorliegend in diesem Zusammenhang unterbleiben.

5.2

5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, sie sei im Irak verfolgt worden, weil sie bei einer gemeinnützigen Organisation gearbeitet habe, die auch gegen hohe Politiker, insbesondere gegen einen ehemaligen stellvertretenden irakischen Ministerpräsidenten, vorgegangen sei.

5.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren einen am 1. Juli 2014 ausgestellten Mitgliederausweis der Organisation ein, für die sie gemäss ihren Aussagen arbeitete (vgl. Eingabe vom 31. Mai 2017). Diesem Ausweis kommt jedoch bezüglich der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin kein Beweiswert zu. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin nämlich mehrmals ausgesagt, sie könne keine Belege für ihre Mitgliedschaft, insbesondere keinen Mitgliederausweis, einreichen (SEM-Akte A52, F75 und F134 ff.), da der Direktor der Organisation die Mitgliederausweise aller weiblichen Mitglieder eingesammelt und vernichtet habe, damit sie bei einer Durchsuchung der Büros der Organisation nicht gefährdet wären (SEM-Akte A52, F75 und F143). Später gab sie zudem, in teilweisem Widerspruch dazu, an, sie habe ihren Ausweis selber mit einer Schere zerschnitten und dann in die Toilette geworfen (SEM-Akte A52, F146). Dass sie anschliessend im Beschwerdeverfahren doch einen Mitgliederausweis der Organisation mit ihrem Foto einreichte, ohne auszuführen, wie sie dazu gekommen sei, lässt an der Authentizität dieses Ausweises zweifeln, weshalb er nicht dazu beiträgt, ihre Mitgliedschaft in der Organisation glaubhaft zu machen. Die genannten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin lassen zudem Zweifel daran aufkommen, dass sie tatsächlich Aktivistin bei dieser Organisation war. Zu diesen Zweifeln trägt auch bei, dass die Beschwerdeführerin angab, eine Nachbarin und Freundin habe sie mit der Organisation in Kontakt gebracht (SEM-Akte A52, F41 und F47), während der Beschwerdeführer aussagte, die Beschwerdeführerin habe über ihre frühere Tätigkeit in Mosul von der Organisation in Bagdad erfahren (SEM-Akte A51, F17). Andererseits konnte die Beschwerdeführerin immerhin gewisse Aussagen zur Grösse der Organisation (SEM-Akte A52, F45) und zu deren Tätigkeiten (SEM-Akte A52, F49 und F130 ff.) machen sowie den Namen des Direktors angeben (SEM-Akte A52, F44). Zudem vermochte sie über ihre eigenen Tätigkeiten Auskunft zu geben (SEM-Akte A52, F51 und F118) und ihre Motivation für die Arbeit - dass ihrer Familie auch ein Haus weggenommen worden sei und sie gerne anderen helfe - erscheint grundsätzlich nachvollziehbar (SEM-Akte A52, F102). Insgesamt ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich für diese Organisation arbeitete. Letztlich kann dies jedoch offengelassen werden, da die Aussagen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgung - wie nachstehend zu zeigen sein wird - nicht glaubhaft sind.

5.2.3 Die Beschwerdeführerin verweist bezüglich der geltend gemachten Verfolgung vor ihrer Ausreise aus dem Irak insbesondere auf einen Vorfall kurz vor ihrer Ausreise, bei dem sie von zwei Männern überfallen und bedroht worden sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind jedoch sehr kurz. Sie erschöpfen sich darin, mehrmals zu wiederholen, es seien zwei Männer aus einem schwarzen Auto gestiegen, einer habe ihre Freundin gepackt, während sie selber schreiend weggelaufen sei (SEM-Akte A52, F77 und F81), und sie seien bedroht worden, damit sie keine Beweismittel mehr sammeln würden (SEM-Akte A52, F37). Ihre Aussagen bleiben vage und ergeben kein nachvollziehbares Bild des Vorfalls. Es bleibt insbesondere unklar, was die Männer, die aus dem Auto ausstiegen, genau taten. In ihrer ersten Schilderung berichtete die Beschwerdeführerin davon, der Mann habe ihnen gedroht und ihnen gesagt, sie sollten aufhören, Beweismittel zu sammeln (SEM-Akte A52, F37 und F76). Später führte die Beschwerdeführerin aus, die zwei Männer hätten versucht, ihre Freundin mitzunehmen und zu «ziehen» (SEM-Akte A52, F77 ff.). Vage ist auch die Aussage, die beiden Männer hätten von ihr und ihrer Freundin abgelassen, als viele Leute aus der Wohnung gekommen seien (SEM-Akte A52, F79). Die Beschwerdeführerin beschreibt nicht, was die Leute taten oder sagten, das die Männer veranlasst haben könnte, von ihnen abzulassen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung den Vorfall mit dem schwarzen Auto nicht erwähnte, obwohl dieser gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin der Auslöser für ihre Flucht aus Bagdad gewesen sei (SEM-Akte A52, F37) und sie dem Beschwerdeführer davon erzählt habe (SEM-Akte A52, F37 und F80). Er erwähnte lediglich, die Beschwerdeführerin habe ihm erzählt, dass öfters ein schwarzes Auto hinter ihr hergefahren sei (SEM-Akte A51, F19).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten zudem keinerlei Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass ihre Erzählungen auf tatsächlichen Erlebnissen basieren würden: Weder enthalten sie Details zum Kerngeschehen (zu den Männern, zum Auto, zu ihrer Reaktion oder zum genauen Ablauf des Vorfalls) noch zu Nebensächlichkeiten oder zu ungewöhnlichen Details, welche die Aussagen plastisch erscheinen lassen würden. Auch beschreibt die Beschwerdeführerin weder ihre Emotionen noch irgendwelche Sinneswahrnehmungen während des Vorfalls, so dass nicht der Eindruck entsteht, sie habe das Erzählte tatsächlich erlebt. Das Vorbringen ist zudem in keiner Weise räumlich, zeitlich oder in die täglichen Gewohnheiten der Beschwerdeführerin eingebettet. Trotz der Kürze enthalten die Aussagen zudem Widersprüche, zum Beispiel dazu, ob ein oder zwei Männer aus dem schwarzen Auto ausgestiegen seien und sie und ihre Freundin bedroht hätten (SEM-Akte A52, F37 und F77).

Insgesamt kann die Beschwerdeführerin damit den angeblichen Vorfall mit dem schwarzen Auto nicht glaubhaft machen.

5.2.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Teilnahmen an mehreren Grossdemonstrationen in Bagdad lassen - unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit - ebenfalls nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit schliessen. Einerseits brachte sie vor allem vor, dass sie als Frau an den Demonstrationen, insbesondere, wenn ihr Gesicht nicht verhüllt gewesen sei, von Männern belästigt worden sei (SEM-Akte A52, F62). Sie insinuierte später zwar auch, dass die Männer gedroht hätten, sie mitzunehmen (SEM-Akte A52, F64) und dass dies irgendwie im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Aktivistin stehe (SEM-Akte A52, F68). Dieser Zusammenhang bleibt jedoch äusserst vage, so dass nicht der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin sei bei den Demonstrationen wegen ihrer Tätigkeit als Aktivistin bedroht worden.

5.2.5 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Dem von den Beschwerdeführenden in der Anhörung eingereichten schriftlichen Warnschreiben, das angeblich nach ihrer Ausreise bei ihrer Wohnung in Bagdad aufgetaucht sei, kommt bezüglich der angeblichen Gefährdung der Beschwerdeführerin kein Beweiswert zu. Die Beschwerdeführenden können in keiner Weise glaubhaft machen, dass das Schreiben tatsächlich wie von ihnen behauptet von einem hohen irakischen Politiker stammt und mit den Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang steht. Bezüglich ihrer Behauptung, einmal sei ein Mitarbeiter der Organisation ermordet worden, zeigt die Beschwerdeführerin keinen Zusammenhang mit ihren eigenen Aktivitäten für die Organisation auf, weshalb auch diese Behauptung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen vermag. Das gleiche gilt für ihre Aussage, sie habe sich oft verfolgt und beobachtet gefühlt und einmal sei ihr ein schwarzes Auto gefolgt und habe beobachtet, wo sie wohne (SEM-Akte A52, F37 und F80). Auch diese Aussage ist zu vage und unbestimmt, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

5.2.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich im Irak als Aktivistin politisch exponiert hatte und deshalb einer Verfolgung ausgesetzt war.

5.3 Der Beschwerdeführer machte keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe geltend. Die in der Anhörung geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen als Faili-Kurden und die schlechte Sicherheitslage im Irak sind zudem nicht asylrelevant und werden im Übrigen im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.

5.4 Insgesamt ist damit weder davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem Irak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren, noch, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak einer solchen ausgesetzt wären. Damit erfüllen weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihnen auch kein Asyl zu gewähren ist. Das gleiche gilt für die Kinder der Beschwerdeführenden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung als solche betreffend.

Soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, nachdem die Vorinstanz diesbezüglich die Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben und angesichts der derzeitigen Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat.

8.

8.1 Soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden ist, sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen, da sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt haben, sondern die Vorinstanz diese durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme herbeigeführt hat (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, wären ihnen grundsätzlich die hälftigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage die diesbezüglichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, sind keine Kosten aufzuerlegen.

8.2 Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, sind die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
i.V.m. Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten praxisgemäss hälftig zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Dem für das Beschwerdeverfahren als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ist sodann im Umfang des Unterliegens - nämlich ebenfalls hälftig - zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten.

Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers reichte am 28. September 2017 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 4'353.95 ein (18.05 Stunden à Fr. 220.- sowie Fr. 60.45 Auslagen; inkl. Fr. 322.50.- Mehrwertsteueranteil). Dies erscheint angemessen.

Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 2'177.- festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'177.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'177.- auszurichten.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'177.-.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Tobias Grasdorf

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1832/2017
Datum : 03. Dezember 2019
Publiziert : 20. Dezember 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 112
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG: 5  48  49  52  63  64
BGE Register
129-I-49
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
irak • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • ausreise • vorläufige aufnahme • familie • sachverhalt • beweismittel • zweifel • honorar • kopie • rechtsanwalt • analyse • mitgliedschaft • vorteil • tag • frist • gerichtsschreiber • iran • betroffene person
... Alle anzeigen
BVGE
2015/3 • 2014/27 • 2013/37 • 2010/57 • 2008/12 • 2007/31
BVGer
E-1832/2017
AS
AS 2016/3101