Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3455/2022

Urteil vom 3. November 2022

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiber Matthias Schmutz.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Revision;

Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5203/2021

vom 6. Mai 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Gesuchsteller suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach.

Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Tamile und stamme aus (...), Bezirk (...) (Nordprovinz). Am (...) sei er über Colombo nach Malaysia ausgereist, wo er von (...) bis (...) gelebt und gearbeitet habe. Am (...) habe er in Singapur eine schweizerische Staatsangehörige tamilischer Ethnie geheiratet. Im Rahmen eines Familiennachzugs sei er am (...) er in die Schweiz eingereist; seine Ehe sei per (...) getrennt worden.

Er habe sich in den Jahren (...) bis (...) beziehungsweise bis (...) oder (...) freiwillig für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert und sei an den Aktivitäten der Tamil National Alliance (TNA) beteiligt gewesen. Trotz fehlender politischer Exponiertheit sei er am (...) von Regierungssoldaten festgenommen und während acht Tagen gefoltert worden. Bei seiner Freilassung am (...) sei ihm eine behördliche Meldepflicht auferlegt worden, welcher er bis am (...) Folge geleistet habe. Nachdem er sein Heimatland in Richtung Malaysia verlassen habe, sei er vom Militär bei seinen Eltern gesucht worden. In Malaysia habe er an Demonstrationen für das tamilische Volk teilgenommen, sei auf einer (...)-Dokumentation («[...]» Filmvorführung) zu sehen gewesen und habe Kontakt zu einer exponierten Persönlichkeit der LTTE gehabt, welche (...) verhaftet worden sei. In der Schweiz habe er sodann an Demonstrationen teilgenommen.

A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 ab. Das Gericht bestätigte die Erwägungen des SEM, wonach es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine Mitgliedschaft bei der TNA beziehungsweise eine Verbindung zu den LTTE und somit eine erlittene Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Die vorgebrachte Haft (einschliesslich Misshandlungen) sei aufgrund ihrer Umstände (Freilassung, nur einmalige Suche nach Missachtung der Unterschriftenpflicht, keinerlei [Straf-]Verfahren, zweimalige Einreise ohne Folgen, unglaubhafte Suchen in den Jahren [...] und [...]) selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten in Malaysia und in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen und angebliche Kontakte zu exponierten Personen der Diaspora) bestünden keine (genügenden) Anhaltspunkte dafür, dass er damit die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte. Es bestünden auch keine erheblichen Risikofaktoren, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Er habe bereits mit seinen wiederholten (Rück-)Reisen ins Heimatland sein fehlendes Risikoprofil bestätigt.

B.

Mit als «Neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 7. Juli 2022 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 trat das SEM mangels funktionaler Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3457/2022 vom 2. November 2022 ab.

C.

Mit Eingabe vom 11. August 2022 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um revisionsweise Aufhebung des Urteils D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 und um Feststellen seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter habe das Bundesverwaltungsgericht die Sache aufgrund einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit an das SEM zur Behandlung als Mehrfachgesuch zu überweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten.

Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, er habe - vor dem Hintergrund seiner psychischen Probleme - aufgrund seiner Loyalität gegenüber den LTTE sowie aus Angst vor Konsequenzen durch die Schweizer Asylbehörden wie auch durch die LTTE im ordentlichen Asylverfahren asylrelevante Tatsachen verschwiegen. So habe er in Malaysia über das bereits im ordentlichen Asylverfahren Vorgebrachte hinaus mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern, insbesondere mit C._______ und B._______, der im Jahr (...) in Malaysia verhaftet und nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei, eng zusammengearbeitet. Er habe am (...) über Viber einen Anruf von B._______ erhalten. Dabei sei er von B._______ nach seinem aktuellen Aufenthaltsort, nach Kontaktdaten und Informationen über ehemalige Verantwortliche der LTTE Schweiz und wichtige Leute aus der tamilischen Jugendorganisation der Schweiz sowie nach seinem Onkel, ein exponiertes Mitglied der Schweizer LTTE respektive des Swiss Council of Eelam Tamils (SCET), gefragt worden. Die Kontaktaufnahme durch B._______ könne einzig bedeuten, dass dieser die Seite gewechselt habe, zumal Deals der sri-lankischen Behörden mit festgenommenen politischen Aktivisten der LTTE zur Leistung von Spionagetätigkeiten gegen LTTE-Anhänger und -Mitglieder üblich seien. Der Anruf von B._______ zeige offensichtlich, dass er (Gesuchsteller) in den Daten der sri-lankischen Behörden beziehungsweise auf der Watch- and Stoplist des Criminal Investigation Department (CID) registriert sei. Ein Vermerk auf dieser Liste führe bei einer Anhaltung an der sri-lankischen Grenzkontrolle zu einer Inhaftierung. Weiter verfüge er durch seinen Onkel auch über familiäre LTTE-Verbindungen, wovon B._______ wisse. Aufgrund der genannten Kontakte und Tätigkeiten sei bei ihm von einem verschärften Risikoprofil auszugehen. Er gelte bei den sri-lankischen Behörden als Sympathisant und Unterstützer der LTTE sowie als potentielle Auskunftsperson zu ranghohen LTTE-Mitgliedern. Ihm drohe nach dem Gesagten eine willkürliche Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden und in der Folge auch Folter und unmenschliche Behandlung. Die neu dargelegten Sachverhalte und die dazu eingereichten Beweismittel würden zusammen mit dem bereits im ordentlichen Asylverfahren Dargelegten belegen, dass die ursprüngliche Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 6. Mai 2022, wonach er keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, nicht korrekt gewesen sei. Die vorliegende Sache müsse zwingend neu beurteilt werden. Diesbezüglich seien auch die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise in Sri Lanka zu berücksichtigen.

Der Eingabe beigelegt waren unter anderem ein Bericht des Gesuchstellers zum angeblich bisher verschwiegenen Sachverhalt und ein am 28. Juni 2022 ausgedruckter Screenshot des Viber-Verlaufs zwischen ihm und B._______ vom (...) bis (...), ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 16. August 2021 und ein Kurzbericht zu Sri Lanka vom 9. Dezember 2021.

D.

Am 12. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

E.

Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichte der Gesuchsteller einen Arztbericht vom (...) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.3 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG).

2.

2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

2.3 Liegt - wie hier - ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, sind Tatsachen, die von einer Partei im ordentlichen Verfahren verschwiegen worden sind, im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG in Verbindung mit Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG geltend zu machen (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 1.3).

3.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3), so hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG). Für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
und Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG) ist hingegen keine mündliche Anhörung vorgesehen; dies muss insbesondere für Revisionsverfahren gelten. Der Gesuchsteller hat seine Vorbringen im Gesuch vom 11. August 2022 ausführlich darlegen und Beweismittel einreichen können. Er führt dementsprechend selbst aus, der Sachverhalt sei im Rahmen dieses Revisionsverfahrens liquid dargelegt worden (vgl. Revisionsgesuch S. 8). Der Antrag auf eine erneute Anhörung ist demzufolge abzuweisen.

4.

4.1 Der Gesuchsteller ruft Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG als Revisionsgrund an.

4.2 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen vermögen Tatsachen, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, grundsätzlich nicht zur Revision eines Entscheides führen. Die Subsidiarität der Revision stellt dabei eine Prozessvoraussetzung dar, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können. Das ausserordentliche Rechtmittel der Revision steht ausserdem nicht zur Verfügung, wenn Gesuchstellende ihre Rechte anderweitig hätten wahren können respektive um Unterlassungen in der Beweisführung gutzumachen (vgl. hierzu: BVGE 2021 VI/4 E. 7 f.).

4.3 Bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträglich geltend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweismittel können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es der gesuchstellenden Person während des ordentlichen Verfahrens subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Opfer von Folter oder Vergewaltigung infolge von Schuld- und Schamgefühlen sowie entwickelter Selbstschutz-Mechanismen subjektiv nicht in der Lage gewesen ist, bereits im ordentlichen Verfahren über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3; 2007/31 E. 5.1). Auf ein Revisionsgesuch darf unter solchen Umständen - mithin bei entschuldbarer Verspätung - nicht allein mit der Begründung nicht eingetreten werden, das entsprechende Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b).

5.

5.1 Der Gesuchsteller hat im ordentlichen Asylverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. A hievor) zwar vorgebracht, in Malaysia Kontakt zu einer (namentlich nicht genannten) exponierten Persönlichkeit der LTTE gehabt zu haben, eine enge Zusammenarbeit mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern hat er jedoch ebenso wenig erwähnt wie eine Kontaktaufnahme durch B._______ im (...).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine entschuldbaren Gründe für das Verschweigen dieser Revisionsgründe im ordentlichen Asylverfahren.

5.2.1 Die Erklärung des Gesuchstellers, er habe die Tatsachen aus Angst verschwiegen, stellt - auch vor dem Hintergrund, dass die Schweizer Asylbehörden solche Informationen vertraulich behandeln - keinen nachvollziehbaren, entschuldbaren Grund dar. Daran vermag auch sein Hinweis auf psychische Probleme, mithin seine posttraumatische Belastungsstörung, nichts zu ändern. Aus den Medizinalakten vom (...) bis (...) (und auch aus dem neu eingereichten Arztbericht vom [...] [vgl. insbesondere Ziff. 1.3]) ist nicht ersichtlich, dass ein Krankheitsbild vorliegen würde, welches die Fähigkeit des Gesuchstellers, von seinen Asylgründen zu erzählen, beeinträchtigen würde. Aus den medizinischen Akten kann auch nicht geschlossen werden, dass es ihm subjektiv verunmöglicht gewesen wäre, die neu vorgebrachten Tatsachen bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und das damals schon bestehende und ihm zugängliche Beweismittel (Viber-Verlauf der Kontaktnahme durch B._______ im [...]) einzubringen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren zwar seinen Kontakt zu einer im Jahr (...) verhafteten Persönlichkeit der LTTE und seine Furcht, die sri-lankischen Behörden könnten über diese an ihn gelangen, bereits im ordentlichen Asylverfahren erwähnt hat, nicht aber die angebliche Kontaktaufnahme durch B._______ im (...) und weitere enge Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern. Dies wird auch im Revisionsgesuch nicht weiter erklärt.

5.2.2 Zudem wurde der Gesuchsteller sowohl in der Vorladung zur ersten einlässlichen Anhörung vom 30. Dezember 2020 (vgl. act. SEM 1081196-28/2) als auch in den beiden Anhörungen (vgl. Anhörung vom 13. Januar 2021 [act. SEM 1081196-29/18] S. 2; Ergänzende Anhörung vom 21. Juni 2021 [act. SEM 1081196-50/26] S. 2) auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht explizit hingewiesen. Hinzukommt, dass der Gesuchsteller sowohl im erstinstanzlichen Asylverfahren als auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten war. Folglich ist davon auszugehen, dass ihm spätestens im Rechtsmittelverfahren bewusst gewesen sein musste, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht sämtliche möglichen Asylgründe offenlegen und sich um die Beibringung entsprechender Beweismittel zur Untermauerung dieser Asylgründe hätte bemühen müssen. Seine Begründung, ihm sei erst nach Erhalt des ordentlichen Beschwerdeentscheids vom 6. Mai 2022 bewusst geworden, dass er seine Vorfluchtgeschichte gesamthaft offenlegen müsse, stellt folglich ebenfalls keinen entschuldbaren Grund dar.

5.3 Die neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und das zur Untermauerung eingereichte Beweismittel sind somit aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG zu erachten.

6.

6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. zit. Koordinationsurteil E-4607/2019, E. 9.1 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).

6.2 Am Vorbringen des Gesuchstellers, er sei von B._______ - dessen Bekanntschaft er bereits bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 13. Januar 2021 erwähnt habe (vgl. Revisionsgesuch S. 10) - am (...) angerufen und über Verantwortliche der LTTE Schweiz ausgefragt worden, bestehen für das Gericht gravierende Zweifel betreffend Inhalt und Bedeutung des Viber-Anrufs vom (...) sowie Person des Anrufers. Vorab vermag der Gesuchsteller nicht glaubhaft zu machen, dass es sich bei dem im ordentlichen Asylverfahren am Rande erwähnten LTTE-Mitglied (vgl. Anhörung vom 13. Januar 2021 [act. SEM 1081196-29/18] D142) um B._______ handelte. Einerseits hat er B._______ damals nicht namentlich genannt und andererseits weichen die Angaben zu B._______ im Revisionsgesuch (vgl. Revisionsgesuch S.11: Verhaftung von B._______ im Jahr [...]) von jenen im Asylverfahren (vgl. Anhörung vom 13. Januar 2021 [act. SEM 1081196-29/18] D142: Verhaftung im Jahr [...]) ab. Zudem ist nicht plausibel, weshalb der Gesuchsteller die Kontaktaufnahme von B._______ (und ebenso die angebliche Zusammenarbeit mit weiteren hochrangigen LTTE-Mitgliedern in Malaysia, welche im Übrigen nicht substanziiert dargelegt wird) im ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt haben sollte. Dies gilt umso mehr, als die Anhörungen des Gesuchstellers am 13. Januar 2021 und 21. Juni 2021 und damit nach der angeblichen Kontaktaufnahme im (...) durch B._______ stattfanden und ihm angeblich bereits seit dem Jahr (...) als er von der Verhaftung von B._______ erfahren habe, dessen Wichtigkeit «in den Rängen der LTTE» bekannt gewesen ist (vgl. Revisionsgesuch S. 10) und ihm auch die Bedeutung des vorgebrachten Anrufs im (...) umgehend klar war (vgl. Revisionsgesuch S. 11: «Der Anruf von B._______ im [...] kann somit nur eines bedeuten und zwar, dass B._______ die Seite gewechselt hat und nun für die sri lankischen Behörden gegen die LTTE Aktivisten ermittelt, um seiner Haftstrafe zu entkommen»).

6.3 Der zum Beweis des Viber-Anrufs eingereichte Screenshot ist nicht fälschungssicher. Es lässt sich nicht feststellen, ob die Nachricht und die Anrufe von B._______ stammen. Der Beweiswert des Viber-Verlaufs ist folglich gering. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei der anrufenden Person um B._______ handelt, zeigt der Viber-Verlauf schlussendlich nicht auf, dass dieser den Gesuchsteller im Auftrag der sri-lankischen Behörden hätte ausspionieren wollen und der Gesuchsteller in der Folge in den Daten der sri-lankischen Behörden verzeichnet sei.

6.4 Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit seinen angeblichen Aktivitäten in Malaysia die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Insgesamt ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, schlüssig nachzuweisen, dass ihm in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohen. Folglich bestehen keine völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse. Daran vermag auch der Bericht des Beschwerdeführers zum verschwiegenen Sachverhalt - als Bestandteil des Parteivortrags - und die von der Rechtsvertretung selbst verfassten Länderberichte zu Sri Lanka nichts zu ändern. Die Länderberichte weisen keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller auf. Er vermag daraus keine persönliche Verfolgungslage abzuleiten. Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass die neu vorgetragene Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise in Sri Lanka im Frühjahr 2022 die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft und kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis darstellt sowie vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung zu Sri Lanka ändert (vgl. Urteil des BVGer E-2603/2020 vom 15. September 2022 E. 12.3.2).

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller keine revisions-rechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 ist nicht einzutreten.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.

Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3455/2022
Date : 03. November 2022
Published : 28. November 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5203/2021 vom 6. Mai 2022


Legislation register
AsylG: 29  105  111b  111c
BGG: 83  89  121  123  128
BV: 29
VGG: 21  23  45  47
VGKE: 1  3
VwVG: 63  67
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