Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5458/2010

Urteil vom 3. November 2011

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Richter Andreas Trommer,
Besetzung
Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

A._______,

vertreten durch Serguei Lakoutine,
Parteien
20, quai Gustave-Ador, 1207 Genève,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1947) ist russischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben im Bereich der erneuerbaren Energien tätig. Bedingt durch seine Arbeit halte er sich regelmässig im Ausland auf. Aus seinem Reisepass resultiert entsprechend, dass er in den vergangenen Jahren wiederholt Visa des Typs C für die mehrfache Einreise in den Schengenraum von insgesamt maximal 90 Tagen innerhalb eines vordefinierten Zeitraumes erhalten hatte. Zuletzt erteilte ihm die italienische Vertretung in Russland am 12. März 2009 ein solches Visum.

Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 17. Mai 2010 hielt sich der Beschwerdeführer vom 20. September 2009 bis am 20. November 2009 in der Schweiz und vom 1. Dezember 2009 bis am 8. Dezember 2009 in der Tschechischen Republik auf. Damit erreichte er zunächst eine gesamte Aufenthaltsdauer von 70 Tagen. Gestützt auf das obgenannte Visum verblieben ihm weitere 20 Tage. In der Folge reiste er am 26. Januar 2010 erneut in die Schweiz ein, womit sein bewilligter Aufenthalt im Schengenraum am 14. Februar 2010 endete.

B. Am 14. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer, auf der Durchreise von Spanien nach Russland, am Flughafen von Zürich kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hatte, sein Aufenthalt im Schengenraum mithin illegal war. Zur Begründung gab er bei der polizeilichen Einvernahme im Wesentlichen an, eigentlich sei sein erstes Rückflugticket auf den 15. April 2010 datiert gewesen, doch habe ihn sein Kollege in Spanien gebeten, noch ein paar Tage zu bleiben. In der Folge erhielt er die Gelegenheit, sich zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu äussern. Dies bestätigte er mit seiner Unterschrift.

C.
Mit Strafverfügung des Statthalteramtes Bülach vom 8. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt sowie Verfahrenskosten von Fr. 560.- auferlegt. Dies wurde mit dem widerrechtlichen Verweilen oder "Passieren" des Schengen-Landes Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von 90 Tagen im gesamten Schengen-Raum begründet. Die Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D.
Gestützt auf diesen Entscheid verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juni 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab sofort, für die Dauer von zwei Jahren, bis zum 31. Mai 2012, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und veranlasste die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS). Unter Verweis auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) begründete sie ihren Entscheid mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 sei aufzuheben und der Eintrag im SIS sei zu löschen. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen mit entsprechender Anpassung im SIS. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege samt Beigabe eines Anwaltes zu gewähren. Formell rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsermittlung. Eine Verfügung müsse grundsätzlich so gehalten sein, dass der Empfänger sie verstehen könne. Vorliegend sei die Begründung jedoch sehr dürftig und damit unklar. Abgesehen von den aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen seien die Gründe für das Verbot nicht bezeichnet worden. Überdies habe die Vorinstanz die relevanten Tatsachen nicht ermittelt. Seine persönliche Situation, die Vorgeschichte sowie die Gründe für sein Verhalten seien nicht berücksichtigt worden. Es sei ihm auch keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur offensichtlichen Verletzung des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu äussern. Der Beschwerdeführer rügt weiter Rechtsverletzung und Ermessensmissbrauch. Die zulässige Dauer sei lediglich um 18 Tage überschritten worden und er habe sich dabei nicht einmal in der Schweiz aufgehalten. Zudem habe er dafür bereits eine Busse bezahlt. Es sei durch sein Verhalten in keinem Moment die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gefahr.

Er geniesse ein hohes Ansehen. Er reise seit Jahren im europäischen Raum und sei immer im Besitze eines gültigen Visums gewesen. Auch habe er nie Probleme gemacht und sein Strafregisterauszug sei leer. In Anbetracht dieser Tatsachen sei das verhängte Einreiseverbot nicht nachvollziehbar. Im Weiteren könne sich die Vorinstanz nicht auf Art. 67 Abs. 1 Bst a AuG der damaligen Fassung beziehen, wenn lediglich die Maximalaufenthaltsdauer überschritten worden sei. Insbesondere, weil der Grund dafür nicht von ihm verschuldet worden sei. Der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull habe mit seiner Wolke aus Vulkanasche den europäischen Luftraum weitgehend lahm gelegt. So habe er zunächst nicht wie geplant am 15. April 2010 abreisen können. Später habe er die Reise aus gesundheitlichen Gründen weiter hinausschieben müssen. Das Einreiseverbot sei vorliegend nicht gerechtfertigt, da es zur Folge habe, dass er seine geschäftlichen Reisen im Schengenraum nicht mehr unternehmen könne, wodurch seine Pläne und das Geschäft leiden würden. Weiter werde er daran gehindert, seine in der Tschechischen Republik wohnhafte Ehefrau zu besuchen. Über die bereits erteilte Busse hinaus hätte eine einfache Verwarnung gereicht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege samt Beigabe eines Anwaltes ab. In seinen Erwägungen stellte es im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör bezüglich Fernhaltemassnahme am 14. Mai 2010 durch die Flughafenpolizei gewährt worden. Er habe gemäss der im selben Zuge durchgeführten Befragung gewusst, dass er sich zu lange im Schengenraum aufgehalten habe. Die kurze Begründung der Verfügung dürfte zudem den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss ständiger Praxis genügen. Weiter entspreche die Begründung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2010, weshalb der Rückflug vom 15. April 2010 nicht angetreten worden sei nicht derjenigen vom 14. Mai 2010. Die Angaben aus der Beschwerdeschrift seien deshalb als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Die Vorinstanz habe überdies zu Recht festgestellt, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden sei.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und hält an ihren Ausführungen fest. Sie weist zudem auf die widersprüchlichen Angaben in der Begründung für den illegalen Aufenthalt hin.

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff . VwVG).

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

3.

3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, ihm sei keine Möglichkeit geboten worden, zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme Stellung zu nehmen. Auch sei die Begründung der angefochtenen Verfügung ungenügend.

Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. August 2010 erwogen und festgestellt, erhielt der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 im Rahmen der polizeilichen Befragung Gelegenheit zur Stellungnahme, was er mit seiner Unterschrift bestätigte und worauf er sich behaften lassen muss.

3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff . VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG, sowie BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht der Behörden soll verhindern, dass diese sich von unsachlichen Motiven leiten lassen. Die Begründung muss - wie vom Beschwerdeführer richtig festgestellt - so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen, sowie Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).

3.3. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp ausgefallen. Es geht daraus aber ohne Weiteres hervor, aus welchem Grund die Vorinstanz ein Einreiseverbot für angezeigt erachtete. Hinzu kommt der Verweis auf die zur Anwendung gelangende Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer wusste genau, auf welchen Zeitraum sich der illegale Aufenthalt bezog. Am 14. Mai 2010 gab er nämlich anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich explizit zu Protokoll, es sei ihm bewusst gewesen, dass er sich zu lange im Schengenraum aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer war - wie die Beschwerdeschrift zeigt - durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Insoweit liegt, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 festgestellt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs vor (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-785/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.2).

4.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assozierungsabkommen gebunden ist (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im SIS, vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).

5.

5.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist in der vorliegenden Konstellation mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art 67 Abs. 3 AuG in fine sowie erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2482/2009 E. 6. 2 in fine).

5.2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). Somit kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, als Teil der objektiven Rechtsordnung, ein Einreiseverbot nach sich ziehen, jedoch nicht als Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern als Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BBl 2002 3813).

5.3. In Bezug auf die Verfehlungen, derentwegen der Beschwerdeführer straf- und ausländerrechtlich belangt wurde, gilt zudem allgemein, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4639/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.3. mit Hinweis).

6.

6.1. Mit Strafverfügung vom 8. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Diese Verurteilung belegt, dass der Beschwerdeführer in offensichtlicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen und folglich auch die objektive Rechtsordnung in grober Weise verletzt hat. Sein Verschulden wiegt nicht leicht. Obwohl die ausgesprochene Strafe nicht hoch ist, stellt die subjektive Seite, der bewusste Verstoss gegen die geltende Ordnung eine erschwerende Komponente dar. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, in der Vergangenheit immer im Genuss eines gültigen Visums C gewesen zu sein und nie Probleme gemacht zu haben. Dem ist nicht zu widersprechen, doch sollte ihm gerade deshalb die Bedeutung der Respektierung der im gesamten Schengenraum geltenden Regelung bewusst gewesen sein. Insbesondere in solchen Situationen darf davon ausgegangen werden, dass sich die betreffende Person rechtskonform verhält, weshalb auch dieses Element erschwerend zu werten ist. Insgesamt hat er mit seinem Verhalten gegen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG der damaligen Fassung) verstossen und die Voraussetzung für die Verhängung der Fernhaltemassnahme geschaffen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem ersten, am 24. Januar 2010 gebuchten Flugticket vom 15. April 2010 nicht fristgerecht hätte ausreisen können, denn die 90 Tage bewilligten Aufenthaltes endeten bereits am 14. Februar 2010. Womit alle auf Beschwerdeebene vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für den illegalen Aufenthalt ins Leere zielen.

7.

7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).

7.2. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht. Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Insbesondere was die subjektive Seite anbelangt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht eben rühmlich. Er hat sich wissentlich und willentlich über die einschlägigen ausländerrechtlichen Normen hinweggesetzt, was gerade die Buchung des ersten Rückfluges zeigt. Das Interesse an der Respektierung der geltenden Ordnung ist als gewichtig einzustufen.

7.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer ein Interesse geltend, sich zu geschäftlichen Zwecken frei im Schengenraum bewegen zu können. Es ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen, weshalb er zwingend darauf angewiesen sein sollte. Aus dieser fehlenden Begründung ist zu schliessen, dass es ihm zumutbar sein dürfte, seinen Verpflichtungen auch ausserhalb des Schengenraumes nachzukommen. Weiter weist er auf seine in der Tschechischen Republik lebende Ehefrau hin. Dieser Sachverhalt verdeutlicht, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt führen, sie sogar in unterschiedlichen Nationen leben. Offensichtlich beschränkt sich das gemeinsame Leben auf gegenseitige Besuche. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Eheleute ihre Kontakte nicht auf andere Weise pflegen könnten, als durch Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau. Nach den gesamten Umständen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die gemeinsame Zeit mit seiner Ehefrau ausserhalb des Schengenraumes zu verbringen.

7.4. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Sie entspricht auch der Praxis in vergleichbaren Fällen. So hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst ein zweijähriges Einreiseverbot für das Überschreiten der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer um etwas mehr als 30 Tage bestätigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C- 1667/2010 vom 21. März 2011). Es liegen keine besonderen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, in casu von der bisherigen Praxis abzuweichen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.__________ retour)

- dem Migrationsamt des Kantons Zürich

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Giulia Santangelo

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5458/2010
Date : 03. November 2011
Published : 14. November 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


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ANAG: 13
AuG: 64d  67
BGG: 83
BPI: 16
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  3
VZAE: 80
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