Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3319/2020

Urteil vom3. September 2021

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch Robin Bareth, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2020 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Die aus B._______ (Provinz [...]) stammende Beschwerdeführerin kurdischer Volkszugehörigkeit suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 9. Mai 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe durch eine Kollegin das Christentum kennen- und schätzen gelernt, weshalb sie sich etwa (Nennung Zeitpunkt) vor ihrer Ausreise zu dieser Religion bekannt habe. Eines Tages beziehungsweise zirka am (...) habe sie sich eine Halskette mit einem Kreuz als Anhänger gekauft. Sie sei etwa (...) Tage später von ihrer Mutter darauf angesprochen worden, welche die Bedeutung des Kreuzes nicht gekannt habe. Nachdem sie ihre Mutter darüber informiert habe, habe ihr diese die Kette vom Hals gerissen und erklärt, dass ihr Vater und ihre Brüder sie umbringen würden, wenn sie jene Halskette an ihr entdeckten. Sie sei beleidigt gewesen und habe sich kurz darauf an einem (Nennung Wochentag) - das genaue Datum wisse sie nicht mehr - am (Nennung Körperteil) und am (Nennung Körperteil) tätowieren lassen. In der Folge habe sie die Tätowierungen jeweils mit einem Schal bedeckt. Eines Tages respektive am (...) sei der Schal zu Boden gefallen, worauf ihr Vater die Tätowierungen entdeckt, sie geschlagen und dabei ihre (Nennung Körperteil) gebrochen habe. Ihre Mutter sei herbeigeeilt, habe geschimpft und ihrem Vater von ihrer Zuwendung zum Christentum erzählt. Ihr Vater habe sie darauf in den Keller geführt, dort geschlagen und anschliessend zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) im Auto an einen unbekannten Ort gebracht. Dort sei sie von ihrem (Nennung Verwandter) vergewaltigt worden. Anschliessend habe ihr (Nennung Verwandter) sie mit (Nennung Waffe) erschiessen wollen, auf ihr Flehen jedoch Abstand davon genommen und sie weggejagt. In der Folge habe sie sich zu einer (Nennung Geschäft) begeben, von wo sie ihren damaligen Freund C._______ angerufen habe. C._______ habe sie abgeholt und zu sich nach Hause gebracht. Tags darauf sei sie durch Vermittlung eines Freundes von C._______ zu einem Schlepper gegangen, der sie am folgenden Tag in die (...) Stadt D._______ gebracht habe. Dort sei sie mittel- und obdachlos gewesen. In D._______ habe sie E._______ kennengelernt und ihn (Nennung Zeitpunkt) nach ihrer Ankunft in der F._______ (...) nach Brauch geheiratet. E._______ habe sie jedoch schlecht behandelt, beschimpft und ihr auch (Nennung Verletzung) zugefügt. Als sie E._______ bei der Polizei habe anzeigen wollen, habe ihr diese mit der Ausschaffung in den Iran gedroht. Sie habe sich auch wegen eines Transfers in eine andere Stadt vergeblich an die Ausländerbehörde gewendet. Später sei auch C._______ in die F._______ gereist, der ihre Telefonnummer herausgefunden habe. Die vielen Telefonate mit C._______ seien ihrem Mann E._______ nicht verborgen geblieben, weshalb E._______ ihr gedroht habe, ihre Eltern über diese
Beziehung zu informieren. Sie habe sich in der Folge von E._______ getrennt und sei am (...) zusammen mit C._______ im Bus nach G._______ gereist, wo sie sich bis zum (...) aufgehalten hätten. Anschliessend sei sie alleine und auf ihr unbekannter Route bis in die Schweiz gebracht worden.

A.c Am 19. September 2019 sowie am 25. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie aus, sie habe von einer langjährigen Freundin ein Video über das Christentum erhalten. Nachdem sie das Video angesehen und realisiert habe, dass - im Gegensatz zum Islam - das Christentum gewaltfrei sei und ihr auch andere Sachen an dieser Religion gefallen hätten, habe sie sich zu einem Beitritt entschieden. Dies auch deshalb, weil sie bereits vor ihrem Beitritt Probleme mit ihrer Familie gehabt habe. So hätten ihre Eltern nicht zugelassen, dass sie mit Freunden ausgehe und so lebe, wie sie es sich gewünscht habe. Nach ihrer Konversion habe ihr ihre Kollegin, welche selber Christin gewesen sei, eine Halskette mit einem Kreuzanhän-ger geschenkt. Ihre Mutter habe die Kette an ihr gesehen und sei - nachdem sie ihre Mutter über die Bedeutung des Kreuzanhängers informiert habe - darüber ungehalten gewesen, habe sie geohrfeigt, beschimpft und ihr in der Folge den Anhänger weggenommen. Da sie sich darüber aufgeregt habe, habe sie sich am nächsten Tag ihren (Nennung Körperteil) von (Nennung Person), welche in B._______ einen (Nennung Geschäft) führe und auch (Nennung Behandlungen) mache, tätowieren lassen. Sie sei dann aber von ihrem Vater wiederholt geschlagen worden, als dieser die Tätowierungen entdeckt habe. Auch ihre Mutter habe sie deswegen geschlagen. Wegen der Schläge sei ihre (Nennung Körperteil) gebrochen. Ihr Vater habe ihren ältesten (Nennung Verwandter) angerufen, der sie dann zu einem abgelegenen Ort ausserhalb der Stadt gebracht, dort vergewaltigt habe und anschliessend habe töten wollen. Sie habe ihn jedoch umstimmen können, weshalb ihr (Nennung Verwandter) sie weggeschickt habe, worauf sie bei einer (Nennung Geschäft) mit dem Handy eines Unbekannten C._______ angerufen habe. Sie habe C._______ über alles Vorgefallene informiert. Obwohl sie (Nennung Verletzungen) gehabt habe, habe sie keinen Arzt aufsuchen können. Zudem habe sie ihren (Nennung Verwandter) nicht bei der Polizei angezeigt, da sie befürchtet habe, noch grössere Probleme zu bekommen. Ferner sei C._______ von ihrer Familie unter Druck gesetzt, bedroht und beschuldigt worden, für ihr Verschwinden verantwortlich zu sein. Ihre Familie sei wohl deshalb auf C._______ gekommen, weil sie ihr Handy zuhause zurückgelassen habe. Darin sei die einzige gespeicherte Nummer eines Mannes diejenige von C._______ gewesen. Zudem habe die Polizei C._______ einige Male bei seinen Angehörigen erfolglos gesucht. Aufgrund dieser Probleme habe sie (Nennung Zeitpunkt) nach diesen Vorfällen den Iran verlassen. Ferner habe lediglich C._______ und ihre Freundin von ihrer Konversion gewusst, wobei C._______
ihren Entscheid respektiert habe. Da es keine christliche Kirche gegeben habe, in die sie hätte gehen können, habe sie sich mittels eines Buches und einer CD mit dem Christentum beschäftigt. Vor ihrer Ausreise habe sie mit C._______ ihre Zukunft besprochen. Sie hätten dann entschieden, dass sie in die F._______ gehe, um dort alleine zu leben, wobei sie C._______ finanziell unterstützen werde, bis sie eine Arbeit gefunden hätte. C._______ habe sich noch um sein Studium an der Universität und auch um seine Familie kümmern müssen, da er nach dem Tod seines Vaters das Familienoberhaupt gewesen sei, weshalb er erst später in die F._______ habe nachreisen wollen. Nach ihrer Ankunft in der F._______ habe sie zunächst in einem Hotel gewohnt. Nach einigen Tagen sei ihr das Geld ausgegangen und sie habe aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und weil das Handy von C._______ ausgeschaltet gewesen sei - da die türkischen Behörden C._______ nach seiner illegalen Einreise während (Nennung Dauer) inhaftiert hätten - habe sie nach (Nennung Dauer) E._______ geheiratet und nach einiger Zeit begonnen zu arbeiten. Sie sei von E._______ schlecht behandelt und sogar geschlagen worden, worauf sie ihr ungeborenes Kind verloren habe. Sie habe sich jede Woche einmal in H._______, wo sie sich registriert habe, melden müssen, ansonsten sie in den Iran ausgeschafft worden wäre. Dort habe sie ein Mädchen kennengelernt, der sie ihre SIM-Karte überlassen habe, falls C._______ sie anrufen sollte. Nach der Haftentlassung von C._______ sei so der Kontakt mit ihm wieder zustande gekommen. E._______ habe sie eines Tages während eines Telefongesprächs mit C._______ erwischt, sie massiv geschlagen und angedroht, ihre Familie über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Obwohl sie von E._______ in einem Zimmer eingeschlossen worden sei, habe sie dank eines zweiten Schlüssels fliehen können. Sie habe sich erst zu C._______ und ohne sich in H._______ abzumelden mit dem Bus nach G._______ begeben. Dort seien sie mit der Hilfe eines Schleppers nach I._______ weitergereist. Seit ihrer Ausreise habe sie weder mit ihren Familienangehörigen noch mit E._______ jemals wieder Kontakt gehabt. In der Schweiz besuche sie eine (Nennung Kirche), habe sich aber bislang noch nicht taufen lassen respektive ihre Taufe sei für (Nennung Zeitpunkt) geplant. Ihre Beziehung zu C._______ sei kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz auseinandergegangen und sie habe heute kaum noch Kontakt zu ihm.

Die Beschwerdeführerin reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. Mai 2020 vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel in Kopie (Aufzählung Beweismittel) bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Ferner teilte sie mit, dass das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren von C._______ (D-2400/2020) insoweit koordiniert werde, als beide Verfahren durch den gleichen Spruchkörper behandelt würden. Weiter lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein.

E.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten.

F.
Das SEM hielt - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2020 zunächst fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Ferner verwies es nach einigen ergänzenden Bemerkungen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt an diesen vollumfänglich fest.

G.
Die Beschwerdeführerin replizierte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - am 11. September 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

Es kann daher im Vorgehen der Vorinstanz, dem angefochtenen Entscheid die - aus heutiger Sicht altrechtlichen - Gesetzesbestimmungen auf dem Stand vom 1. Oktober 2015 beizulegen, kein formeller Fehler erblickt werden. Die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift (S. 7, Ziff. 11) erweist sich als unbegründet. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin selber fest, es seien vorliegend keine relevanten Bestimmungen betroffen.

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, so insbesondere Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

3.2.1 Die Beschwerdeführerin sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass das SEM ihre Aussagen teilweise falsch wiedergegeben, falsch gewürdigt, einseitig und kontextlos interpretiert und undifferenzierte sowie unzutreffende Schlüsse bezüglich der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation gezogen habe. Namentlich seien kleinere Ungereimtheiten, so insbesondere bezüglich nebensächlicher Geschehnisse vorgeschoben worden, um ihre asylrelevanten und konsistenten Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Dadurch sei der Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die Begründungspflicht verletzt worden. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt aber hier nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der von der Vorinstanz in Zweifel gestellten Glaubhaftigkeit der individuellen Asylgründe (Beschwerdeschrift S. 8-14). Diese richten sich im Wesentlichen nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es seien ihr im Rahmen der Anhörung(en) nicht alle Widersprüche vorgehalten worden, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten herzuleiten: aus Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG ergibt sich kein Anspruch einer Asylgesuchstellerin, zu ihren eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, eine Asylgesuchstellerin - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit ihren eigenen früheren Aussagen zu konfrontieren und ihr diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. Urteil des BVGer D-1065/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994, Nr. 13). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen. Ein weiterer Anspruch zur Stellungnahme zum Beweisergebnis der Anhörung besteht nicht.

3.2.3 Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sie nicht beurteilen könne, ob ihre Aussagen im Zusammenhang mit der Bedrohung von C._______ durch ihre Familie - wie von der Vorinstanz vorgebracht - im Widerspruch zu jenen von C._______ stünden, da ihr die entsprechenden Protokolle nicht zur Einsicht offenstehen würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung entgegnet, dass die Beschwerdeführerin die Stossrichtung der vorinstanzlichen Argumentation zu verkennen scheine. So seien im angefochtenen Asylentscheid in erster Linie jene Darlegungen bemängelt worden, gemäss welchen sich die Beschwerdeführerin bei C._______ nicht vertieft über dessen angeführte Bedrohung durch ihre Familie informiert haben soll. In der Replik vom 11. September 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin auch zu diesem Punkt (vgl. Replik, S. 3, Ziff. 5). Aus der Stellungnahme des SEM ist überdies ersichtlich, dass dieses den von der Beschwerdeführerin angeführten Widerspruch zu einer Aussage von C._______, der ihr nicht offengelegt worden sei, lediglich als nebensächlichen Punkt in der diesbezüglichen Argumentationskette erachtete (vgl. Vernehmlassung SEM S. 3, 1. Abschnitt i.V.m. act. A43 S. 7, 3. Absatz). Insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM zu erkennen ist, erweist sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt, zumal dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und sich die Gehörsverletzung vorliegend auch nicht auf einen Aspekt der Angemessenheit bezieht. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz käme dagegen einem prozessökonomischen Leerlauf gleich. Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 13.2).

3.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

5.

5.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da deren Vorbringen weder den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftmachung noch denjenigen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügten.

Zur Begründung führte es an, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die zentralen Sachverhaltselemente im zu erwartenden Mass zu substanziieren, obwohl ihr mehrfach die Gelegenheit dazu eingeräumt worden sei. So seien beispielsweise die Ausführungen zu den Ereignissen nach der Entdeckung der Tätowierung durch ihren Vater ausgesprochen oberflächlich, substanzlos und geradezu schemenhaft ausgefallen. Vertiefungsfragen sei sie ausgewichen und habe lediglich sehr allgemein geantwortet, so insbesondere auch hinsichtlich der Autofahrt mit ihrem (Nennung Verwandter). Ebenso vage seien die Angaben dazu ausgefallen, wie diese Begegnung geendet habe. Eine erlebnisgeprägte Nacherzählung, die von ihr im Zusammenhang mit der dargestellten Ausnahmesituation zu erwarten gewesen wäre, sei - wie auch bei den zentralen Ereignissen im Elternhaus - an dieser Stelle gänzlich ausgeblieben. Zudem seien ihre Ausführungen teilweise widersprüchlich ausgefallen, so bezüglich der zeitlichen Abfolge der zentralen Ereignisse (Wegnahme der Halskette durch Mutter und Tätowierung), den Umständen des Erhalts der Halskette und wie sie zum Christentum gefunden haben wolle. Die Glaubhaftigkeit einer noch im Heimatland geschehenen Konversion erscheine daher zweifelhaft. Dieser Eindruck werde durch die stereotypen und jeden persönlichen Bezug vermissenden Schilderungen zum angeblichen Glaubenswechsel im Iran bestätigt. Im Weiteren seien die pauschalen und wenig nachvollziehbaren Angaben zum Unwissen der Beschwerdeführerin über die weiteren Entwicklungen und die aktuelle Bedrohungslage in ihrer Heimat als Schutzbehauptungen zu werten. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass sie aufgrund eines Glaubenswechsels im Iran mit Ehrenmord oder anderen Massnahmen seitens ihrer Familienangehörigen bedroht sei. Sodann werde dem Teilvorbringen, dass es im Zuge der dargestellten Ereignisse zur Vergewaltigung durch ihren (Nennung Verwandter) gekommen sei, angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit die Grundlage entzogen. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin erklärt, dies sei ein einmaliger Vorfall gewesen, der ihren Angaben zufolge einen untrennbar mit dem als unglaubhaft qualifizierten Hauptvorbringen zusammengehangen habe. Der eingereichte (Nennung Beweismittel) vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu führen. Ferner bestünden Zweifel an den gegenüber C._______ ausgesprochenen Drohungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin und den gegen C._______ eingeleiteten polizeilichen Massnahmen (Anzeige gegen C._______, Suche und Vorladung), da sie diese angeblichen Probleme in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt habe. Diese Zweifel würden durch ihre vagen und inkonsistenten Aussagen zu den Umständen, wie ihre Familie
von ihrer Bekanntschaft zu C._______ erfahren habe und dass dieser etwas mit ihrem Verschwinden zu tun haben könnte sowie zur angeblichen Bedrohungslage von C._______ bestärkt. Zu allfällig relevanten Entwicklungen nach dem Weggang aus dem Iran habe sich die Beschwerdeführerin sodann sehr undifferenziert und zudem teilweise widersprüchlich zu den Angaben von C._______ in dessen Asylverfahren in der Schweiz geäussert. Auf Vorhalt habe sie keine plausiblen Erklärungen für die abweichenden Darstellungen geben können. Auch die Angaben zur Beziehung mit C._______ und den allfälligen Zukunftsplänen würden wenig gesichert erscheinen und seien insgesamt oberflächlich, wenig nachvollziehbar und substanzlos geblieben. Sodann könnten die geltend gemachten Schwierigkeiten in der F._______ bezüglich der von Gewalt geprägten Ehe mit E._______ asylrechtlich nicht in Betracht gezogen werden, da eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein bezüglich des Heimatstaats, hier Iran, bestehen könne. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang keine konkreten, sondern lediglich hypothetische Befürchtungen geltend gemacht. Obwohl E._______ ihr gedroht habe, ihre Eltern über ihr Verhalten zu informieren, lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass E._______ diese Drohung wahrgemacht hätte. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin nichts von der Heirat mit E._______ gewusst haben sollten, geschweige denn einer solchen zugestimmt hätten, erscheine im länderspezifisch-kulturellen Kontext zweifelhaft, zumal der Bruch mit ihrer Familie nicht geglaubt werden könne.

Bezüglich der Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben seit der Ankunft in der Schweiz (inkl. Vorbereitung auf ihre Taufe) sei festzuhalten, dass eine Konversion zum Christentum für sich alleine keine asylrelevanten Massnahmen des Staates auslöse. So sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf BVGE 2009/28) eine diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islams grundsätzlich möglich. Ihre Ausführungen enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Glauben hierzulande besonders aktiv und deutlich sichtbar gegen aussen praktiziere. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von ihrer Glaubensausübung Kenntnis erlangt hätten. In Bezug auf allfällige Reaktionen im privaten Umfeld im Iran sei in erster Linie auf die vorangehend dargelegte Unglaubhaftigkeit zu den geltend gemachten Problemen zu verweisen. In Anbetracht der gesamten Angaben zum Konversionsprozess der Beschwerdeführerin sei ausserdem zweifelhaft, wie nachhaltig sein Interesse am christlichen Glauben sei. So falle auf, dass sie sich im Zeitpunkt der Bundesanhörung über ein Jahr nach ihrer Ankunft in der Schweiz noch kaum mit Fragen zum christlichen Glauben auseinandergesetzt habe. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass sie nach durchgeführter Taufe aufgrund ihrer Glaubensausübung bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten habe.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendete die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht ein, die Vorinstanz setze sich in der Verfügung mit den zentralen Elementen der Flüchtlingseigenschaft nicht auseinander und hinsichtlich der bemängelten Qualität der Aussagen finde keinerlei Differenzierung statt. Aufgrund von angeblichen Abweichungen in kleinen Details würden sämtliche Vorbringen als zweifelhaft eingestuft. Ihre Aussagen seien jedoch über alle drei Befragungen hinweg konsistent, in sich schlüssig und auch nicht widersprüchlich ausgefallen und würden eine signifikante Dichte an Realkennzeichen aufweisen. Das alleinige Abstellen auf den Detailreichtum einzelner Erzählungen greife zu kurz. Bei der Würdigung der Aussagen sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse in ihrer Heimat aus Selbstschutz bei gewissen Punkten eher oberflächlich geblieben oder sogar gewissen Vertiefungsfragen ausgewichen sei. Die Befragung sei durch ihr unbekannte Personen durchgeführt worden, zu denen sie entsprechend kein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können. Es könne deshalb von ihr nicht erwartet werden, dass sie heftige Gewaltausübungen oder eine Vergewaltigung durch den eigenen (Nennung Verwandter) wieder und wieder in allen Einzelheiten erzähle. Die Vorinstanz habe das in diesem Zusammenhang bestehende Schamgefühl wie auch den Umstand, dass von einer posttraumatischen Belastungsstörung betroffene Personen ein Vermeidungsverhalten an den Tag legten, komplett ausser Acht gelassen. Ausserdem werde im (Nennung Beweismittel) darauf verwiesen, dass sie besonders zu Beginn Mühe gehabt habe, das Erlebte in Worte zu fassen und dies erst im weiteren Verlauf der Therapie möglich gewesen sei. Im Gegensatz zu den Befragungen sei es ihr denn auch möglich gewesen, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und ihre Darstellung sei von den (Nennung Fachpersonen) als glaubhaft eingestuft worden. Zudem stelle die Glaubhaftmachung lediglich ein reduziertes Beweismass dar und die für die Richtigkeit ihrer Schilderungen sprechenden Gründe würden überwiegen. Zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen beziehe sich das SEM auf die Reihenfolge der relevanten Geschehnisse (Tätowierung und Kauf der Halskette), welche sie zeitlich nicht korrekt habe einordnen können. Die gesamten Zweifel würden ausschliesslich auf einer Aussage in der BzP basieren, deren korrekte Protokollierung äusserst zweifelhaft erscheine, zumal ein Übersetzungsfehler oder ein sprachliches Missverständnis vorliegen müsse, da der Übersetzer einen deutlich anderen Dialekt spreche wie sie. Zudem sei sie in der BzP angehalten worden, nur kurze Antworten zu geben, weshalb sie sich in einer besonderen Stresssituation und Verunsicherung wiedergefunden habe.
Zudem habe sie anlässlich der BzP in Ermangelung von Deutschkenntnissen bei Missverständnissen in der Übersetzung noch nicht einschreiten können, wie sie dies bei den weiteren Befragungen getan habe. Sodann würden sich ihre Schilderungen zum Erhalt der Halskette nicht widersprechen. Sie habe den Anhänger zusammen mit ihrer Freundin J._______ auf dem Bazar gekauft, wobei sie ihn ausgesucht und ihre Freundin bezahlt habe. Sie sei also beim Kauf dabei gewesen und dennoch sei es ein Geschenk von J._______ gewesen. Auf Nachfrage habe sie den vermeintlichen Widerspruch nachvollziehbar präzisieren respektive auflösen können. Ferner sei zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben dazu, wie sie zum Christentum gefunden habe, zu entgegnen, dass sie nie davon gesprochen habe, bei einer Freundin mehrere CD's über den Umgang von Jesus mit seinen Leuten angesehen zu haben. Vielmehr habe sie ein einziges Video angesehen, das verschiedene Geschichten aus dem Leben Jesu enthalten habe. Es müsse sich auch hierbei um eine unpräzise Übersetzung handeln. Da ihr die Bedeutung der Rückübersetzung nicht bewusst gewesen sei und sie Kopfschmerzen gehabt habe, habe sie die fehlerhafte Darstellung bei der Rückübersetzung wohl nicht bemerkt. Da es ihr nicht erlaubt gewesen sei, zu Freunden zu gehen, sei es abwegig, dass sie das Video bei J._______ zuhause angeschaut hätte. Weiter würden ihre Ausführungen auch vor dem Hintergrund der sozio-kulturellen Begebenheiten im Iran und aufgrund ihrer Herkunft aus einer strenggläubigen muslimischen Familie als realistisch und glaubhaft erscheinen. Sodann habe sie sich bereits im Iran mit den zentralen Werten des Christentums auseinandergesetzt und sich aus innerer Überzeugung dazu entschlossen, diesen Glauben anzunehmen und schliesslich nach aussen kundzutun. Jedenfalls deute die Tatsache, dass sie anlässlich der ersten Befragungen noch kein grosses theoretisches Wissen betreffend den christlichen Glauben verfügt habe, keinesfalls darauf hin, dass ihr Interesse daran nicht nachhaltig sei. Ferner sei bezüglich der vorgehaltenen Abweichungen zu Aussagen von C._______ festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen Angaben nicht auf eigener Wahrnehmung beruhten, sondern lediglich Wiedergaben dessen seien, was sie von C._______ erfahren habe.

Nachdem ihre Ausführungen zu den Ereignissen um ihre Konversion als glaubhaft gemacht zu erachten seien, sei sie bereits in ihrer Heimat asylrelevanten Nachteilen in Form von massiver Gewalt und Todesdrohungen seitens ihrer Familie ausgesetzt gewesen. Sie habe daher auch begründete Furcht, bei einer Rückkehr massiven Sanktionen bis hin zur Hinrichtung durch die eigene Familie (Ehrenmord) ausgesetzt zu sein. So werde eine offen gelebte Abkehr vom islamischen Glauben als grosse Schande für die Familie angesehen und die verletzte Familienehre könne im traditionellen Verständnis nur durch einen sogenannten Ehrenmord wiederhergestellt werden. Der iranische Staat sei weder gewillt noch imstande, Schutz vor solchen innerfamiliären Gewaltexzessen zu bieten. Ferner sei die Ansicht des SEM, eine diskrete und private Ausübung des christlichen Glaubens im Iran sei möglich, unzutreffend. Bereits der Abfall vom Islam (Apostasie) werde nach dem Recht der Scharia mit dem Tode bestraft. Besonders prekär sei die Situation für gebürtige Moslems, welche zum Christentum konvertiert seien, was bei ihr der Fall sei. Zudem würden missionarische Tätigkeiten verfolgt, weshalb viele konvertierte Muslime gezwungen seien, ihren Glauben geheim zu halten. Ferner unterlägen Angehörige der christlichen Minderheit im Iran in sämtlichen Lebensbereichen massiver Repression, Schikane und Diskriminierung ausgesetzt, so beispielsweise bei der Stellensuche. Zudem sei sie durch ihre Tätowierung, welches bei der Rückkehr in den Iran im Rahmen einer Kontrolle vermutungsweise entdeckt würde, einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Überdies hinterlasse ein Glaubenswechsel aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung leicht erkennbare Spuren, da sie hierzulande an kirchlichen Veranstaltungen teilnehme. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.

5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, eine Sachverhaltsdarstellung sei dann glaubhaft, wenn die positiven Elemente überwiegen würden, weshalb es nicht genüge, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich sei, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen würden. Der eingeforderte (Nennung Beweismittel), worin der Beschwerdeführerin eine (Nennung Diagnose) attestiert werde, sei zum Zeitpunkt der Entscheidfindung vorgelegen und entsprechend berücksichtigt worden. Zwar vermöchten traumatisierende Erlebnisse und eine (Nennung Diagnose) eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung oder deren Wiedergabe zu erklären oder diese zumindest zu relativieren. Dies erkläre jedoch nicht, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin praktisch durchgehend substanzlos und ohne Erlebnisbezug geblieben seien. Der Beschwerdeführerin werde nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie nicht im Detail über die vorgebrachte Vergewaltigung oder die Gewaltausübung durch die Eltern berichtet habe. Dass ihre Darstellung der Bedrohungslage im Heimatstaat im erwähnten (Nennung Beweismittel) als glaubhaft eingeschätzt werde, vermöge ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Aus dem Bericht gehe in keiner Weise hervor, wie diese beiläufig erwähnte Glaubhaftigkeitsbeurteilung zustande gekommen sei. Es werde nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Traumatisches erlebt habe. Da jedoch ihre Angaben zur vorgebrachten Bedrohungssituation im Heimatstaat unglaubhaft ausgefallen seien, sei zu schliessen, dass sich solche Erlebnisse nicht in einem asylrelevanten Kontext, sondern in einem anderen Zusammenhang abgespielt hätten. Auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Passagen aus den Anhörungsprotokollen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, würden nicht zu einer anderen Glaubhaftigkeitseinschätzung führen. So könne beispielsweise nicht jede Wiedergabe von Geschehnissen in direkter Rede als Dialog gewertet werden. Bei den in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang beispielhaft aufgeführten Stellen fehle es insbesondere an der Wechselseitigkeit, durch die sich ein Gespräch auszeichne, und an längeren Gesprächsketten. Es werde nicht verkannt, dass es sich bei der BzP um eine summarische Befragung handle, der deshalb in gewissen Belangen eingeschränkter Beweiswert zukomme. Die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Stellen aus der BzP zur zeitlichen Einordnung der Vorfälle mit der Halskette und dem Tattoo liessen aber selbst unter Berücksichtigung dessen keine andere Würdigung zu, zumal der Beschwerdeführerin nochmals die
Gelegenheit gegeben worden sei, die Geschehnisse neu einzuordnen. Der Einwand, dass eine unrichtige Protokollierung oder falsche Übersetzung der Grund für diese Ungereimtheiten sein müsse, sei angesichts des BzP-Protokolls nicht nachvollziehbar. Zur angeblichen Gefährdung der Beschwerdeführerin infolge ihrer Tätowierung sei zu bemerken, dass dem eingereichten Foto kaum Beweiswert zukomme. Weder sei ersichtlich, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um die Beschwerdeführerin handle, noch könne die Echtheit und Dauerhaftigkeit des Tattoos oder der Zeitpunkt dessen Entstehung beurteilt werden. Ausserdem seien allfällige daraus resultierende Verfolgungsszenarien rein hypothetisch, zumal die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorfluchtgründe, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, als unglaubhaft zu erachten seien.

5.4 In ihrer Replik verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Sodann brachte sie vor, die Vorinstanz negiere in pauschaler Weise die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, ohne sich damit auseinanderzusetzen beziehungsweise darzulegen, wie sich die Ereignisse aus ihrer Sicht tatsächlich zugetragen haben sollen. Zudem seien die für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechenden Indizien konsequent ignoriert worden. Weiter entspreche ihr Erzählstil bei der Schilderung der Fluchtgründe demjenigen ihrer restlichen Lebensgeschichte, was als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu werten sei. Trotz der in der Vernehmlassung geäusserten Behauptung, bei der Würdigung ihrer Aussagen ihre Traumatisierung berücksichtigt zu haben, fehle im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Auseinandersetzung gänzlich, ansonsten das SEM zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Das weitere Vorbringen, wonach ihr nicht zum Vorwurf gemacht werde, dass sie nicht im Detail über die vorgebrachte Vergewaltigung oder die Gewaltausübung durch die Eltern berichtet habe, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen im Asylentscheid, in welchem gerade dieser Vorwurf erhoben werde. Die Einschätzung der Glaubhaftigkeit durch die Vorinstanz beruhe offenbar sehr wohl auf der Schilderung dieser Extremsituation. Ferner würden Gedanken an die erlebte Gewalt starke Angstzustände hervorrufen, weshalb sie aus Selbstschutz einen Verdrängungsmechanismus entwickelt habe. Sie habe sich bei C._______ nicht vertieft über die Geschehnisse informiert, um nicht darüber nachdenken zu müssen, was nachvollziehbar sei. Die beigelegten Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) würden die Zuordnung des Tattoos zu ihrer Person, die Echtheit und den ungefähren Zeitpunkt der Tätowierung bestätigen. Da die Existenz des Tattoos dadurch belegt sei, müsse sie mit Verfolgung rechnen.

6.

6.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht respektive als asylrelevant erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung als die Vorinstanz zu gelangen.

6.1.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin erweisen sich in den wesentlichen Punkten als stereotyp, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich sowie hinsichtlich ihrer persönlichen Gefühlslage als kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthaltend. So sei sie - nachdem ihre Eltern und ihr älterer (Nennung Verwandter) von ihrer Hinwendung zum Christentum erfahren hätten - wiederholt geschlagen, mit dem Tod bedroht und schliesslich vergewaltigt worden, was zu ihrer Flucht geführt habe. Trotz wiederholter Nachfragen zu den genauen Umständen des Handlungsablaufs, zur Reaktion ihrer Angehörigen sowie zu gesprochenen Dialogen sowie zum Erhalt der Kette mit dem Kreuzanhänger, entsteht aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht der Eindruck, dass sie über einen tatsächlich erlebten Sachverhalt berichtet. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse in ihrer Heimat seien ihre Aussagen aus Selbstschutz punktuell oberflächlich oder ausweichend ausgefallen. Zudem seien die Befragungen durch ihr unbekannte Personen durchgeführt worden, zu denen sie kein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können. Diese Einwände sind als nicht stichhaltig zu erachten. Zu Beginn der BzP wurde der Beschwerdeführerin einleitend erklärt, dass eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten, die sie zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten, erstellt werde und ihre Argumente in einer späteren Anhörung weiter vertieft werden könnten. Bezüglich des Dolmetschers wurde festgehalten, dass dieser die Fragen des Befragers und die Antworten der Beschwerdeführerin Wort für Wort übersetzen werde. Der Dolmetscher sei neutral und unparteiisch, stelle aus eigenem Antrieb keine Fragen und habe keinen Einfluss auf den Asylentscheid (vgl. act. A6, S. 1). Weiter wurde sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass alle bei der Befragung beteiligten Personen bezüglich ihrer Aussagen an die Schweigepflicht gebunden seien. Es wurde ihr zudem versichert, dass die Behörden in ihrem Land von ihren Aussagen nicht erfahren würden und sie ohne Angst sprechen könne. Sodann unterstehe sie einer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht und sei verpflichtet, die ihr gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Widersprüche, unsubstantiierte Aussagen und gefälschte Dokumente würden sich negativ auf ihren Asylentscheid auswirken. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin denn auch explizit, alle einleitenden Punkte respektive Erklärungen verstanden zu haben (vgl. act. A6, S. 2), weshalb sie sich darauf behaften lassen muss. Sodann sind aus dem Protokoll keinerlei Hinweise
ersichtlich, welche die Zweifel der Beschwerdeführerin an einer korrekten Protokollierung im Rahmen der BzP, welche auf einen Übersetzungsfehler oder ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen seien, erhärten könnten. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst in freiem Vortrag Ausführungen machte, welche anschliessend durch weitere Nachfragen vertieft wurden. Am Ende der BzP bestätigte die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung in ihrer Muttersprache die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen mit ihrer Unterschrift (vgl. act. A6, S. 8-11). Auf explizite Frage zu Beginn dieser Befragung erklärte sie, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A6, S. 2). Zudem sind die Dolmetscher angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ist ihnen insbesondere verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Insgesamt vermag die Kritik an der Arbeit des im Rahmen der BzP eingesetzten Übersetzers nicht zu überzeugen. Diese entbehrt in Ermangelung irgendwelcher konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte vorliegend einer sicheren Grundlage und stellt sich daher als blosse Schutzbehauptung dar. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, die Beschwerdeführerin habe aus Gründen des Selbstschutzes nur oberflächlich und ausweichend ausgesagt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin in die Schweiz begeben hat, um sich unter den Schutz der hiesigen Behörden zu stellen und ihr ihre Rechte und Pflichten jeweils zu Beginn der Befragungen erklärt wurden, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie sich während der BzP oder der ersten Anhörung zu einem derartigen Aussageverhalten hätte veranlasst sehen sollen. Bezüglich der angeführten Traumatisierung liefert eine Durchsicht der Befragungsprotokolle (BzP und Anhörung) keine Anhaltspunkte, welche an der Verwertbarkeit derselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen. Die Beschwerdeführerin machte weder in der BzP noch während den Anhörungen geltend, ihre gesundheitliche Situation hätte sie daran gehindert, ihre Asylgründe vollständig, detailliert und korrekt darzulegen. Aus ihren Anhörungsprotokollen sind denn auch keine solchen Probleme erkennbar. Aus den Anhörungen, welche ebenfalls in ihrer Muttersprache durchgeführt wurden, ergibt sich, dass die in freier Erzählform vorgetragenen Asylgründe jeweils durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden. Die Beschwerdeführerin führte am Schluss der Anhörungen selber an, alles gesagt zu haben, führte im Rahmen der Rückübersetzung teilweise Korrekturen zum Protokoll an und bestätigte schliesslich die Vollständigkeit ihre Angaben mit ihrer Unterschrift (vgl. act. A18, S. 1 und S. 12-28; A27, S. 1 und S. 4 ff.). Sodann vermögen diese Entgegnungen den über
weite Strecken spärlichen Gehalt ihrer Darlegungen und die fehlenden Ausführungen zu ihren Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der fluchtauslösenden Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Zwar vermochte sie zu verschiedenen Punkten einzelne Details und einige Sätze, welche zwischen ihr und ihren Eltern sowie zwischen ihrem (Nennung Verwandter) geführt worden seien, anzuführen. Dies alleine reicht jedoch nicht, um glaubhaft darzulegen, dass ihren diesbezüglichen Asylvorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukommt, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuten würden. Diese könnten in ihrer Einfachheit auch von einem am Geschehen unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A18, F186 ff.; A27, F23, F75 ff., F86 ff.). Zudem weisen ihre Ausführungen kaum Realkennzeichen auf, so insbesondere zu Interaktionen sowie inhaltlichen Besonderheiten bezüglich der emotionalen Aspekte, zumal sie sich ihren Angaben zufolge in einer ausserordentlichen Situation befunden habe und gravierende familiäre Konsequenzen respektive den Tod habe befürchten müssen (vgl. act. A18, F23; A27; F124 ff.). Eine entsprechend gehaltvolle Schilderung wäre jedoch unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu erwarten gewesen, handelte es sich doch um angeblich von der Beschwerdeführerin erlebte Ereignisse mit einer derartigen Aussenwirkung. Die Beschwerdeführerin vermochte indes ausser dem Vorbringen, dass es ihr - nach dem Vorfall mit ihrem (Nennung Verwandter) - sehr schlecht gegangen sei (vgl. act. A18, F205) respektive ihr Herz sehr geschlagen und sie Angst gehabt habe und habe weinen müssen (vgl. act. A27, F94, F101, F111) keine weiteren Gefühle zu artikulieren. Zu keiner anderen Einschätzung vermag der Umstand zu führen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen bei der Darlegung einzelner Punkte der fluchtauslösenden Gründe weinte, zumal die erst bei einer Befragung gezeigten Gefühlsregungen nicht zwangsläufig auf die Glaubhaftigkeit der geschilderten Sachverhaltselemente schliessen lassen (vgl. act. A18, F198; A27, F79-80, F93).

6.1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es sodann zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt. Zu Recht führte es zunächst an, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der BzP zur zeitlichen Abfolge zentraler Ereignisse in unstimmiger Weise äusserte, soll sie sich zunächst erst nach dem Vorfall mit der Halskette tätowiert haben lassen, um später anzugeben, dies sei vor diesem Zwischenfall gewesen (vgl. act. A6, S. 9). Auf Vorhalt führte sie danach aus, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, wann sie die Tätowierung habe machen lassen, da dies einige Zeit her sei (vgl. act. A6, S. 9 unten und S. 10). Demgegenüber gab sie in den Anhörungen jeweils an, sie habe sich am folgenden Tag, nachdem ihr ihre Mutter die Halskette weggenommen habe, tätowieren lassen (vgl. act. A18, F126; A27, F23). Der Umstand, dass es der Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diesen zentralen Vorfall wiederholt zeitlich genau einzuordnen, zumal er den Angaben nach kurz vor ihrer Ausreise geschehen und als ein Auslöser für ihre spätere Flucht aus dem Iran zu bezeichnen ist, lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens entstehen. Sodann hat sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Geschehnisse im Anschluss an die Entdeckung des Tattoos in weitere Widersprüche verstrickt. Gemäss Aussagen in der BzP sei sie von ihrem Vater aus dem Keller nach draussen zum Auto geführt worden, wobei ihr (Nennung Verwandter) mitgekommen sei und sie ihren Vater gefragt habe, wohin er sie bringen wolle (vgl. act. A6, S. 9 Mitte). Aus diesen Schilderungen ergibt sich, dass ihr Vater bei der Autofahrt dabei gewesen sein muss. Demgegenüber machte sie in den Anhörungen jeweils geltend, lediglich ihr (Nennung Verwandter) habe sie mit dem Auto an einen unbekannten, wüstenähnlichen Ort gebracht (vgl. act. A18, F186, F200 f.; A27, F23). Ausserdem brachte sie abweichend zur BzP vor, sie sei vom (Nennung Verwandter) schlagend ins Auto gebracht worden (vgl. act. A27, F23, 4. Abschnitt). Ferner widersprach sich die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Art der Waffe, mit welcher sie durch ihren (Nennung Verwandter) bedroht worden sein soll. Sie soll es gemäss
BzP eine (Nennung Waffe) gewesen sein, um anlässlich der ergänzenden Anhörung in Abweichung dazu anzugeben, ihr (Nennung Verwandter) habe sein (Nennung Waffe) herausgenommen (vgl. act. A6, S. 9; A27, F88). Überdies erkannte das SEM in den Umständen, wie die Beschwerdeführerin zur Halskette mit dem Kreuzanhänger gekommen sei, mit zutreffender Begründung einen Widerspruch. Während die Beschwerdeführerin in der BzP angab, sich den Anhänger "eines Tages" selber gekauft zu haben, führte sie in der ersten Anhörung aus, den Anhänger von ihrer Freundin als Geschenk erhalten zu haben (vgl. act. A6, S. 9; A18, F164). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe die Kette mit dem Anhänger zusammen mit ihrer Freundin gekauft, wobei die Freundin letztlich bezahlt habe. Sowohl diese Erklärung als auch der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, dass beide Aussagen dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprächen und sie in der Anhörung ihre Aussage umgehend und nachvollziehbar präzisiert habe, vermögen angesichts des klaren Protokollwortlauts in der BzP nicht zu überzeugen. Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der freien Sachverhaltsschilderung in der BzP ihre Kollegin/Freundin bereits kurz vor der Aussage, sich eine Halskette gekauft zu haben, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass sie sie auch im Zusammenhang mit dem Kauf der Halskette erwähnt hätte, wäre ihr diese effektiv von der Freundin geschenkt respektive gekauft worden.

6.1.3 Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben dazu, wie sie zum Christentum gefunden habe, bestreitet die Beschwerdeführerin bei einer Freundin mehrere CD's über den Umgang von Jesus mit seinen Leuten angesehen zu haben. So handle es sich dabei um ein einziges Video mit verschiedenen Geschichten aus dem Leben Jesu. Diese angebliche Unstimmigkeit sei auf eine unpräzise Übersetzung in der BzP zurückzuführen. Diesbezüglich ist auf die obige E. 6.1.1 zu verweisen: Darin wurde erkannt, dass weder die Arbeit des bei der BzP eingesetzten Dolmetschers noch die Protokollierung als solche zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat sich daher ihre Aussage, welche bezüglich der Art des Datenträgers und des Ortes, wo sie das Filmmaterial angesehen habe, offensichtlich im Widerspruch zu ihrer Angabe in der ersten Anhörung steht, entgegen zu halten lassen.

6.1.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist demnach zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin bereits im Iran zum Christentum konvertierte. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass sie sich zu den Gründen, weshalb sie sich letztlich für das Christentum entschieden habe, lediglich in stereotyper Weise äusserte (vgl. act. A18, F125 f., F129). Diese Aussagen lassen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht den Schluss zu, sie habe sich bereits vor ihrer Ausreise dem christlichen Glauben ernsthaft und mit innerer Überzeugung zugewandt.

6.1.5 Im Weiteren erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb die Familie der Beschwerdeführerin nach ihrem Verschwinden Druck auf die Familie von C._______ hätte ausüben und ihn suchen sollen, weil angeblich ihre Familie C._______ verdächtigt habe, mit diesem Verschwinden etwas zu tun zu haben. So erklärte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge, sie sei von ihrem (Nennung Verwandter) nach der geltend gemachten Vergewaltigung aufgefordert worden zu verschwinden, ansonsten er sie umbringen werde (vgl. act. A18, F204, F217; A27, F23 S. 5 unten). Gemäss der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihre Eltern das Vorgehen des (Nennung Verwandter) gebilligt haben, zumal ihr Vater ihr gesagt habe, dass sie ungläubig sei, die Familienehre beschmutzt habe und deswegen sterben müsse (vgl. act. A27, F81 sowie A18, F138, F242). Nachdem davon auszugehen ist, dass der (Nennung Verwandter) seine Eltern und weitere Familienangehörige über seinen Entschluss informierte, die Beschwerdeführerin nicht zu töten, sondern diese unter Androhung des Todes dazu aufgefordert habe, zu verschwinden, bestand logischerweise für die Familie keine Veranlassung mehr, sich über das effektive Verschwinden der Beschwerdeführerin irgendwelche Gedanken zu machen oder gar ihren Aufenthaltsort herausfinden zu wollen. Auf Vorhalt vermochte die Beschwerdeführerin diese Diskrepanz nicht einleuchtend zu erklären. Ihre Mutmassung, dass "die Leute" nach ihr oder ihrem Aufenthaltsort hätten fragen können, bleibt unbehelflich, zumal ihre Familie - falls ihr (Nennung Verwandter) sie tatsächlich getötet hätte - mit den gleichen Fragen konfrontiert gewesen wäre. Bezeichnenderweise fielen denn auch ihre Angaben dazu, wie der Verdacht auf C._______ gefallen sei, etwas mit ihrem Verschwinden zu tun zu haben, oder wie sich die Gefährdungslage für C._______ in der Folge dargestellt habe, zumal dieser von der Polizei gesucht worden sei und ein Dossier am Gericht über ihn bestehe, substanzlos und vage aus (vgl. act. A18, F93: A27, F72 ff.). Den vorinstanzlichen Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nichts Konkretes entgegenzusetzen. Jedenfalls erscheint der Hinweis, ihre diesbezüglichen Ausführungen seien lediglich die Wiedergabe dessen, was sie von C._______ darüber erfahren habe, als nicht stichhaltig. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise mit C._______ weiterhin Kontakt hatte und nach ihrer Einreise in die Schweiz sogar noch (Nennung Dauer) mit ihm zusammen gewesen sei (vgl. act. A18/F88), weshalb wesentlich einlässlichere und inhaltlich fundierte Angaben von ihr hätten erwartet werden dürfen. So ist aufgrund der
Interessenlage der Beschwerdeführerin ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie sich eingehend bei ihrem damaligen Partner C._______ über dessen Schicksal erkundigt und allfällige, im Zusammenhang mit ihrer beiden Ausreisen aus dem Iran stehende neue Informationen eingeholt hätte.

6.1.6 Der eingereichte (Nennung Beweismittel) vermag zu keiner anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu führen. Dieser vermag keine verlässlichen Aussagen betreffend den Grund der Beeinträchtigung des psychischen Zustands respektive der festgestellten Traumatisierung der Beschwerdeführerin abzugeben und beruht vielmehr auf einer Anamnese. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Version über den Ursprung ihrer psychischen Beschwerden erweist sich im Kontext mit ihren bisherigen Angaben und angesichts der vorgängigen Erwägungen nicht als glaubhaft. Es kann deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die die Traumatisierung auslösenden Ereignisse nicht aus Gründen, welche im asylrechtlichen Bereich liegen, geschehen sind, sondern im Zusammenhang mit anderen Geschehnissen stehen.

6.1.7 In Bezug auf die christliche Tätowierung auf dem (Nennung Körperteil) (...) der Beschwerdeführerin und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ist Folgendes festzuhalten: Zwar lassen sich die vom SEM geäusserten Zweifel an der Echtheit und Dauerhaftigkeit des Tattoos aufgrund der erwähnten Bestätigungen nicht aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin vermag damit aber nicht darzutun, dass sie das in Frage stehende (Nennung Form des Tattoos) bereits im Iran zu dem von ihr angeführten Zeitpunkt, nämlich im (...) stechen liess. Aus der (Nennung Zeitraum) später datierenden Bestätigung des Tätowierers ist zu ersehen, dass dieser das Tattoo aufgrund des Farbtons respektive des Blaustichs der schwarzen Farbe älter als (...) Jahre schätzt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin auch in der F._______ hat tätowieren lassen (vgl. act. A18, F246 f.), besteht jedenfalls die reelle Möglichkeit, dass auch das (Nennung Form)-Tattoo während ihres Aufenthalts in der F._______ und nicht bereits im Iran entstanden ist. Im Weiteren gehört ein Tattoo zumindest im christlichen Kontext nicht zum unverzichtbaren Bestand der persönlichen Glaubensausübung. Sollte die Beschwerdeführerin infolge der Tätowierung Probleme mit den iranischen Behörden befürchten, wäre es ihr durchaus zuzumuten, das Tattoo insgesamt oder die religionstypische Form der Tätowierung - (Nennung Form) - wieder zu entfernen oder entsprechend zu verändern.

6.1.8 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwierigkeiten und die erlebte Gewalt im Zusammenhang mit der in der F._______ geschlossenen Ehe mit E._______ erweisen sich als asylirrelevant. Das SEM hat die diesbezüglich relevante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt wiedergegeben und angewendet. In Ermangelung einer Entgegnung auf Beschwerdeebene ist auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, welche zu bestätigen sind (vgl. act. A43, S. 8, Ziff. 3).

6.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das SEM insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint hat, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

6.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt subjektive Nachfluchtgründe vor, indem sie vorbringt, sie sei bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer Konversion (Taufe in der Schweiz, Aktivitäten in christlichen Kirchen) flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.

6.3.2 Hinsichtlich der Menschenrechtssituation im Iran ist festzuhalten, dass diese schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden muss. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Das Judentum, das Christentum und der Zoroastrismus geniessen innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten und Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran damit grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Grundsatz nicht nur im alltäglichen Leben, sondern auch durch verschiedene Paragraphen des iranischen Rechts durchbrochen wird. Christen werden im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Die offiziellen christlichen Kirchen im Iran werden geduldet, Hauskirchen sind hingegen nicht erlaubt (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/31/69], 26.05.2016, < http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session31/Documents/A-HRC-31-69_en.doc >, S. 19, abgerufen am 26.03.2021).

6.3.3 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich noch zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Missionierende Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat ist mithin dann zu rechnen, wenn sich eine Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 ff. sowie statt vieler zuletzt Urteil des BVGer E-4001/2020 vom 2. März 2021 E. 6.3.2 m.w.H.).

6.3.4 Den eingereichten Bestätigungen (vgl. Beschwerdebeilagen 7-14) zufolge nimmt die Beschwerdeführerin an religiösen Veranstaltungen - so zur Hauptsache an Gottesdiensten - teil, hat sich am (Nennung Zeitpunkt) in H._______ taufen lassen und pflegt Kontakte zu Mitgliedern der Kirchgemeinde respektive der Jugendgruppe der Kirchgemeinde H._______. Wie in E. 6.3.3 erwähnt, führt der Übertritt zum christlichen Glauben für sich alleine jedoch noch nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran (vgl. dazu bspw. auch: DFAT Country Information Report - Iran - 14 April 2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2029778/country-information-report-iran.pdf >; Ziff. 3.56 ff., abgerufen am 15.07.2021). Die eingereichten Unterlagen zeigen zwar, dass sich die Beschwerdeführerin in christlichen Kreisen bewegt und an deren Aktivitäten teilnimmt. Eine besondere Exponierung oder missionierende Tätigkeit, welche das Interesse der iranischen Behörden wecken könnte, da sie als Angriff auf das Regime verstanden werden könnten, ergibt sich daraus aber nicht. Die Beschwerdeführerin hat sich weder vor noch nach ihrer Ausreise je aktiv gegen das iranische Regime geäussert. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch den iranischen Staat zu rechnen hätte. Die von ihr geltend gemachte Gefährdung durch ihre religiösen Familienangehörigen erweist sich angesichts vorstehender Erörterungen und Schlussfolgerungen (E. 7.1 und E. 7.2) als unglaubhaft beziehungsweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Im Übrigen befinden sich die Tätowierungen der Beschwerdeführerin an Körperstellen, wo sie sich - so insbesondere das (Nennung Form)-Tattoo - durch geeignete Kleiderwahl problemlos abdecken lassen. Es ist deshalb auch in dieser Hinsicht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.

6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft in begründeter Weise droht, aufgrund der Konversion und ihrer in diesem Zusammenhang ausgeübten Aktivitäten im Rahmen christlicher Gemeinschaften in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in ihrem Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3

8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.3.2 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, besteht bei ihr gemäss (Nennung Beweismittel) eine (Nennung Leiden und Therapie). Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK im Übrigen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunterfallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.

8.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 10.3.2).

8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die über eine (...)-jährige (Nennung Schulbildung), die im Iran - angesichts der als unglaubhaft zu qualifizierenden Verfolgung oder Gefährdung durch Familienangehörige - mit ihren Eltern und Geschwistern auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. A6 Ziff. 3.01; A18, F30 ff.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Familie der Beschwerdeführerin - und mithin auch sie - gemäss Aktenlage vor der Ausreise keine finanziellen Probleme hatte (vgl. A18, F39).

8.4.3 Auch die belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 9.3.2) lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).

Nach dem Gesagten ist bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann (vgl. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2 m.w.H.). Zudem ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG).

8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. Juli 2020 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

10.2 In der Beschwerde wurde zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM gerügt. Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch auf Beschwerdeebene geheilt (vgl. E. 3.2.3). Der Beschwerdeführerin ist deshalb trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da ihr, insoweit sie zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt hat, kein finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

10.3 Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und (ergänzend zum Aufwand gemäss E. 10.2 hievor) auf insgesamt zehn Stunden zu beziffern ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2400 .- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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Dokument : D-3319/2020
Datum : 03. September 2021
Publiziert : 15. September 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2020


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
93 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
102m 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
12 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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