Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2548/2015

Urteil vom 3. September 2015

Einzelrichter Beat Weber,
Besetzung
Gerichtsschreiber Daniel Golta.

A._______, (KVG-Versichererin)
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit,

Vorinstanz.

Gegenstand KVG, Zuschüsse in die OKP/Prämientarife 2016;
Weisung des BAG vom 23. März 2015.

Sachverhalt:

A.
Zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013 akkumulierten sich zwischen den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (im Folgenden: OKP) und den Kosten für die medizinischen Leistungen in einigen Kantonen Ungleichgewichte. Am 21. März 2014 hat das Parlament eine Revision des KVG (SR 832.10) verabschiedet mit dem Ziel, die zwischen den Kantonen festgestellten Ungleichgewichte zu kompensieren (Prämienkorrektur; AS 2014 2463; BBl 2012 1923). Die entsprechende Prämienkorrektur beläuft sich auf 800 Mio. CHF und dauert drei Jahre (2015 2017). Sie wird zu gleichen Teilen durch drei Quellen finanziert: 1. Durch die Versicherten mit Wohnsitz in denjenigen Kantonen, in denen zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013 zu wenig Prämien bezahlt wurden. 2. Durch den Bund. 3. Durch die OKP Versicherer. Mit der Verordnung vom 12. September 2014 über die Prämienkorrektur (SR 832.107.21; im Folgenden: Prämienkorrekturverordnung) verabschiedete der Bundesrat die dazugehörigen Ausführungsbestimmung (zum Ganzen vgl. Bundesamt für Gesundheit [BAG], Ausgleich der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien, 12.09.2014 < http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00305/12985/index.html?lang=de >, abgerufen am 26.08.2015). Gemäss Art. 106a KVG (in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung), bezahlen die Versicherer und der Bund einen Beitrag in einen Fonds zugunsten der Versicherten, in deren Wohnsitzkanton zu viel Prämien bezahlt wurden (Abs. 1). Die Versicherer leisten in den Fonds einen einmaligen Betrag von 33 Franken pro versicherte Person am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten der KVG-Änderung (Abs. 2). Die Versicherer finanzieren ihre Beiträge über einen Einmalzuschlag auf den Prämien. Sie können ihre Beiträge auch aus den Reserven finanzieren, falls diese übermässig sind (Abs. 3). Die Versicherer unterbreiten die Einmalzuschläge auf den Prämien dem BAG zur Genehmigung und informieren die Versicherten transparent darüber (Abs. 4). Weiter sieht Art. 5 der Prämienkorrekturverordnung Folgendes vor: Für die Erhebung des Einmalzuschlags auf den Prämien durch die Versicherer nach Art. 106a Abs. 3 KVG ist der Versichertenbestand am 1. Januar 2016 massgebend (Abs. 1). Die Versicherer reichen dem BAG bis zum 31. Juli 2015 ein Gesuch um Genehmigung des Einmalzuschlags auf den Prämien ein. Das BAG genehmigt die Einmalzuschläge auf den Prämien gleichzeitig mit den Prämien (Abs. 2). Die Versicherer erfassen den Einmalzuschlag buchhalterisch getrennt von den Prämien (Abs. 3). Reicht ein Versicherer dem BAG kein Gesuch um Genehmigung des Einmalzuschlags auf den Prämien ein, so muss er nachweisen, dass er nach Bezahlung des Beitrags in den Fonds nach Art. 106a Abs. 1
KVG immer noch über ausreichende Reserven nach Art. 78a Abs. 1 KVV (SR 832.102) verfügt. Der Nachweis ist nach Art. 78b Absatz 3 KVV zu erbringen (Abs. 4).

B.

B.a Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Betreff: "Neuerungen im Jahr 2015") informierte das BAG die KVG Versicherer und ihre Rückversicherer "über die Anpassungen der rechtlichen Grundlagen" und machte sie auf wichtige Hinweise für das Jahr 2015 aufmerksam ( http://www.bag .admin.ch/themen/krankenversicherung/02874/03847/06504/index.html?lang=de >, abgerufen am 26.08.2015). Das BAG wies unter anderem darauf hin, dass am 1. Januar 2015 die Prämienkorrekturverordnung des Bundesrats und die Verordnung des BAG vom 12. September 2014 über die Höhe des jährlichen Prämienzuschlags für 2015 (SR 832.107.22) in Kraft träten. Unter Verweis auf seine weiteren, im Internet aufgeschalteten Informationen führte das BAG aus, dass zur Ermittlung der Aufteilung des Bundesbeitrages der Prämienrückerstattung und der Umweltabgaben auf die Versicherer sowie für die korrekte Berechnung der Prämienabschläge die Stichtagsbestände je Kanton per 1. Januar 2015 spätestens bis Ende Januar 2015 geliefert werden müssten.

B.b Per 31. Dezember 2014 erfolgte unter dem Titel "Rückst. Art. 106 KV" ein Zuschuss aus der B._______ (Holdinggesellschaft der C._______-Gruppe) an die A._______ (im Folgenden: A._______) als Versichererin nach KVG zur Durchführung der OKP in der Höhe von 7 Mio. CHF (vgl. Beschwerde vom 23. April 2015 [Akte des Beschwerdeverfahrens {B act.} 1], Buchhaltungsbeleg [Beschwerdebeilage 3]).

B.c Mit E Mail vom 17. Februar 2015 wurde dem BAG - auf dessen Anfrage hin - von der D._______ [Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin] unter anderem mitgeteilt, dass der Einschuss der B._______ von 7 Mio. CHF der Erfüllung der Solvenzanforderung an die A._______ per 31.12.2014 diene (B act. 8 Beilage 3). Im statutarischen Jahresabschluss sei die Bildung der Rückstellungen zur Prämienkorrektur indirekt über den Ausserordentlichen Erfolg gebucht worden. Ein Ausweis in der Versicherungstechnik wäre zweckfremd. Eine Berücksichtigung dieser Prämienkorrektur dürfe keine Relevanz für die Schadensquote und die Combined Ratio haben.

B.d Am 20. Februar 2015 teilte das BAG (im Folgenden: Vorinstanz) der D._______ und der A._______ unter dem Betreff "Zuschüsse in die obligatorische Krankenpflegeversicherung und Prämien 2016" mit (B act. 1 Beilage 4),

dass das BAG im Rahmen der Analyse der provisorischen
Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2014 festgestellt habe, dass Zuschüsse in die A._______ geleistet worden seien, was einen Verstoss gegen Art. 60 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 60
KVG darstelle,

dass das BAG bis zum 13. März 2015 eine schriftliche
Mitteilung zu den Massnahmen, mit welchen der gesetzliche Zustand wieder hergestellt werde, erwarte,

dass in der dem BAG zugestellten Pressemitteilung erwähnt werde, dass bei zwei der Carriers (der C._______-Gruppe) die Prämien absichtlich weniger stark erhöht worden seien, als es die Kostenentwicklung erfordert habe,

dass in Erinnerung zu rufen sei, dass nicht kostendeckende Prämien gesetzlich nicht zulässig seien,

dass das BAG auch dieses Jahr bei der Prämiengenehmigung prüfen werde, ob die gesetzlichen Vorgeben eingehalten seien, und bei Bedarf deren Einhaltung durchsehen werde; auch die C._______ werde das Gesetz zu respektieren haben; allfällige Schuldzuweisungen für Prämienerhöhungen an das BAG würden in diesem Sinne beantwortet werden.

B.e Am 10. März 2015 bezog die D._______ gegenüber dem BAG dahingehend Stellung (B act. 1 Beilage 5),

dass die vom BAG bemängelten Zuschüsse in die A._______ nicht gegen Art. 60 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 60
KVG verstiessen und vollumfänglich gesetzeskonform seien, weshalb kein Anlass bestehe, diesbezüglich Massnahmen zu ergreifen,

dass die vom BAG vertretene Auffassung, dass nicht kostendeckende Prämien nicht zulässig seien, unter geltendem Recht, welches auch auf die Prämienrunden 2016 Anwendung finden werde, keine Stütze im Gesetz finde und deshalb abgelehnt werde,

dass, sollte das BAG nach wie vor anderer Auffassung sein, dieses um eine Begründung in entsprechender Qualität und Tiefe ersucht werde.

B.f Am 13. März 2015 erliess das BAG das an die KVG-Versicherer und ihre Rückversicherer gerichtete Kreisschreiben Nr. 5.1 ("Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" [< http://www.bag.admin.ch/ themen/krankenversicherung/02874/02877/06501/index.html?lang=de >, abgerufen am 26.08.2015]). Dieses Kreisschreiben (im Folgenden: Kreisschreiben 2015) trat am 1. Juni 2015 in Kraft und ersetzte das Kreisschreiben 5.1 ("Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung") vom 20. Mai 2014.

Im Vorwort des Kreisschreibens führte das BAG aus, dass darin allgemeine Fragen zu den OKP-Prämien geregelt würden. Das Kreisschreiben enthalte eine Zusammenfassung der Vorschriften, die für die OKP Prämien gälten, und zeige die Praxis des BAG im Bereich der Prämiengenehmigung auf. Gemäss Art. 92
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 92
KVV hätten die Versicherer die OKP-Prämientarife sowie deren Änderungen spätestens 5 Monate, bevor sie zur Anwendung gelangten, zur Genehmigung einzureichen. Diese Tarife dürften erst angewandt werden, nachdem sie vom BAG genehmigt worden seien. In den folgenden Abschnitten halte das BAG fest, welche Voraussetzungen eine Prämieneingabe erfüllen müsse. Seien diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, teile das BAG dies den Versicherern mit. Diese hätten die Möglichkeit einer erneuten Eingabe. Seien die Voraussetzungen bei der erneuten Eingabe immer noch nicht erfüllt, so genehmige das BAG die Prämien nicht oder nur für einige Monate. Bei einer Nichtgenehmigung habe der Versicherer keine Prämien, die er anwenden dürfe.

Unter Ziffer 2 ("Grundsätze und Praxis der Prämiengenehmigung") führte das BAG Folgendes aus:

"Die Prämieneingabe muss von den Versicherern nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden: Mit der Prämieneingabe haben die Versicherer dem BAG auch kantonale Ergebnisrechnungen für zwei Jahre und Bestandesdaten für drei Jahre einzureichen. Mit der Unterschrift auf der Prämieneingabe bestätigt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Krankenversicherers, dass die Budgetierung aller den Prämien zugrundeliegenden Parameter nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen wurde. Das BAG genehmigt ausschliesslich kostendeckende Prämien. Unter kostendeckenden Prämien versteht das BAG Prämien eines Versicherers, die sowohl über die gesamte Schweiz betrachtet als auch in jedem einzelnen Kanton des Tätigkeitsgebiets des Versicherers die Kosten zu decken vermögen [...].

Seit 1. Januar 2012 werden die geforderten und vorhandenen
Reserven der Krankenversicherer aufgrund des KVG-Solvenztests ermittelt und beurteilt. Erfüllt ein Versicherer die Reserveanforderungen, die sich aus dem Solvenztest ergeben, per 1. Januar 2015 nicht, hat er noch zwei Jahre Zeit (bis zum 1. Januar 2017), um das nötige Kapital aufzubauen (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur KVV-Änderung vorn 22. Juni 2011). Die bis anhin geltenden minimalen Sicherheitsreserven [...] sind jedoch so lange zu gewährleisten, bis die im KVG-Solvenztest berechnete Mindesthöhe der Reserven erreicht ist. Einschüsse aus der OKP oder der freiwilligen Taggeldversicherung in andere Versicherungsbereiche sind verboten [...]."

Unter Ziffer 5 ("Neuerungen, welche für die Prämien 2016 gelten") nahm das BAG auf Art. 106a Abs. 3 und 4
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 92
KVG, Art. 78 Abs. 3
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 78
KVV und Art. 5 der Prämienkorrekturverordnung Bezug und führte Folgendes aus:

"[...] Am Ende des Jahres 2016 haben die Versicherer für jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die am 1. Januar 2016 bei ihnen versichert war, einen Beitrag von 33 Franken an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu zahlen (vgl. Art. 106a Abs. 2
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 78
KVG). Dieser Beitrag ist bei den Versicherten im Jahr 2016 in Form eines "Einmalzuschlags auf den Prämien" zu erheben, der der Genehmigung durch das BAG bedarf (Art. 106a Abs. 3 und 4
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 92
KVG). Der Gesetzgeber überlässt den Versicherern gewisse Freiheiten in der Ausgestaltung des Einmalzuschlags. Allerdings muss der Versicherer die Gleichbehandlung der Versicherten eines Kantons gewährleisten (Art. 13 Abs. 2 Bst. a
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 78
KVG). Das BAG wird den Einmalzuschlag somit nur genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Einmalzuschlag auf den Prämien fällt genügend hoch aus, damit der Versicherer mit dessen Einnahmen den Beitrag an die Gemeinsame Einrichtung KVG überweisen kann. 2. Innerhalb eines Kantons wird der Einmalzuschlag bei allen Versicherten in gleicher Höhe erhoben. [...] Die Versicherer haben dem BAG den Einmalzuschlag zusammen mit den Prämien per 31. Juli 2015 einzureichen. Das BAG erstellt zu diesem Zweck ein Formular, das zusammen mit dem Gesuch um die Genehmigung des Einmalzuschlages einzureichen ist. In diesem Formular ist pro Kanton die Höhe des Zuschlags und die voraussichtliche Zahl der Versicherten einzutragen, denen der Einmalzuschlag im kommenden Jahr auferlegt wird [...]. Das KVG sieht vor, dass Versicherer ihren Beitrag aus den Reserven finanzieren können, falls diese übermässig sind (Art. 106a Abs. 3). Dabei muss der Versicherer nachweisen, dass er im kommenden Jahr über genügende Mittel verfügt, um den Beitrag den Reserven zu entnehmen. Die Verordnung vom 12. September 2014 über die Prämienkorrektur (SR 832.107.21) hält in Art. 5 Abs. 4
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland - 1 Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig:
1    Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig:
a  Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind;
b  Bundesbedienstete des EDA oder eines anderen Departements, die ausserhalb der Schweiz tätig sind;
c  Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere schweizerische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts im Ausland befinden.
2    Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
3    Das lokal angestellte Personal ist der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
fest, dass der Nachweis gemäss den Bestimmungen von Art. 78b Abs. 3 KVV erfolgt. Ein Nachweis ist nur dann erforderlich, wenn der Beitrag an die Prämienkorrektur aus den Reserven finanziert wird. Beantragt der Versicherer, dass sein Beitrag den Reserven zu entnehmen ist, so hat er dem BAG Varianten mit Schätzungen über den Stand der Reserven per 31. Dezember 2015 sowie Prognosen zur Mindesthöhe der Reserven per 1. Januar 2016 beizulegen. Es sind jeweils drei Varianten anzugeben, die erwartete, eine positive und eine negative Variante. Für die positive und die negative Variante können die Extremwerte der Vergangenheit (z. B. letzte zehn Jahre) verwendet werden. Konkret verlangt werden folgende Schätzungen: [...] Sofern nicht bereits im Jahr 2014 eine Rückstellung für die Prämienkorrektur gebildet wurde, ist die Zahlung für diese Schätzung erfolgswirksam dem Betriebsergebnis 2016 zu belasten, d.h. in E(2016) zu
berücksichtigen. Ein Verzicht auf die Erhebung des Einmalzuschlags ist unzulässig, wenn in einer der Varianten die Reserven per Ende 2015 unter der Mindesthöhe der Reserven 2016 zu liegen kommen. Die Formulare "Beilage zum Gesuch Genehmigung Einmalzuschlag" resp. "Nachweis für die Entnahme aus den Reserven" werden als Anhänge zur Erhebung der Prämien OKP CH 2016 in ISAK [Informationssystem Aufsicht Krankenversicherung] zur Verfügung gestellt und müssen auch über die entsprechende Erhebung an das BAG übermittelt werden."

B.g Am 23. März 2015 liess das BAG der A._______ eine "Weisung betreffend Zuschüsse in die obligatorische Krankenpflegeversicherung der A._______ und Prämientarife 2016" zukommen (B act. 1 Beilage 1 [im Folgenden: Weisung]). Darin führte das BAG unter Bezugnahme auf die vorgängige Korrespondenz (vgl. oben Bst. B.c B.e) im Wesentlichen Folgendes aus:

Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. c
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland - 1 Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig:
1    Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig:
a  Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind;
b  Bundesbedienstete des EDA oder eines anderen Departements, die ausserhalb der Schweiz tätig sind;
c  Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere schweizerische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts im Ausland befinden.
2    Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
3    Das lokal angestellte Personal ist der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
KVG muss jeder KVG-Versicherer ständig in der Lage sein, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die OKP ist nach dem Ausgabenumlageverfahren zu finanzieren (vgl. Art. 60 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 60
KVG). Ihre Finanzierung muss selbsttragend sein (vgl. Art. 60 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 60
KVG). Die laufenden Ausgaben sind dementsprechend grundsätzlich durch die laufenden Einnahmen zu decken. Die Versicherer haben also ihre Prämien so festzusetzen, dass sie damit die für die gleiche Periode geschuldeten Leistungen decken können. Die Versicherer haben aus ihren Einnahmen aber auch Reserven zu bilden. Die finanziellen Anforderungen müssen jederzeit erfüllt sein; bei ungenügenden Einnahmen der sozialen Krankenversicherung sind die Prämien zu erhöhen. Die Versicherer dürfen die Finanzierung der OKP nicht mit anderen von ihnen geführten Versicherungen vermischen. In finanzieller Hinsicht müssen die Versicherer insbesondere über die vorgeschriebenen Reserven und Liquidität verfügen (vgl. Art. 13
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 60
KVG). Das KVG kennt nur vier Finanzierungsquellen der OKP: Prämien der Versicherten, Kostenbeteiligung der Patienten, Beiträge der öffentlichen Hand und Ausgleichszahlungen des Risikoausgleichs. Aufgrund dieser Limitierung der Finanzierungsquellen besteht für die Krankenversicherer keine unbegrenzte Autonomie in der Finanzierung, sondern ein im Rahmen der Gesetzgebung gesetzter Handlungsspielraum. Diese Autonomie wird durch Einschränkung der Prämienabstufung in Alterskategorien, für besondere Versicherungsformen sowie für bestimmte Prämienregionen weiter beschränkt. Nur insofern soll die finanzielle Autonomie auch zu unterschiedlichen Prämien und zu Konkurrenz zwischen den Versicherern führen.

Das BAG genehmigt ausschliesslich kostendeckende Prämien.
Darunter versteht das BAG Prämien eines Versicherers, die sowohl über die gesamte Schweiz betrachtet als auch in jedem einzelnen Kanton des Tätigkeitsgebiets des Versicherers die Kosten zu decken vermögen. Das BAG stützt sich zur Prüfung der Kostendeckung auf die Nettoleistungsquote unter Berücksichtigung der individuellen Verwaltungskostenquote, auch Nettokostenquote genannt. Die Nettokostenquote rechnet sich gemäss Kreisschreiben 5.1. des BAG aus den bezahlten Leistungen, den Veränderungen in den Rückstellungen und den Verwaltungskosten geteilt durch die Prämie und die erhaltenen/bezahlten Beiträge aus dem Risikoausgleich.

Gemäss Art. 106a Abs. 3 KVG finanzieren die KVG-Versicherer ihre Beiträge über einen Einmalzuschlag auf den Prämien. Sie können ihre Beiträge auch aus den Reserven finanzieren, falls diese übermässig sind. Art. 106a Abs. 4
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 92
KVG schreibt vor, dass die Versicherer die Einmalzuschläge auf den Prämien dem BAG zur Genehmigung unterbreiten. Der Beitrag für die Prämienkorrektur ist eine finanzielle gesetzliche Verpflichtung des Versicherers, die er mit seinen eigenen Mitteln begleichen muss. Finanziert ein KVG-Versicherer seinen Beitrag mit Geld eines Dritten oder aus seinen Reserven, die von einem Dritten finanziert wurden, ist die Finanzierung seines Beitrages nicht selbsttragend, sondern stützt sich auf eine Quersubventionierung.

Gestützt auf diese rechtlichen Ausführungen erliess das BAG folgende "Weisung":

Das BAG weist gestützt auf Art. 21 Abs. 3
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 21 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
1    Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
2    Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:
a  zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;
b  zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;
c  zur Evaluation des Risikoausgleichs.
3    Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.
4    Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
, 5
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 21 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
1    Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
2    Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:
a  zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;
b  zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;
c  zur Evaluation des Risikoausgleichs.
3    Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.
4    Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
und 5bis
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 21 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
1    Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
2    Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:
a  zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;
b  zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;
c  zur Evaluation des Risikoausgleichs.
3    Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.
4    Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
KVG die A._______ an,

1. Art. 13 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 21 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
1    Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
2    Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:
a  zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;
b  zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;
c  zur Evaluation des Risikoausgleichs.
3    Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.
4    Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
KVG, Art. 60 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 60
KVG und Art. 106a Abs. 3 KVG im Sinne der vorstehenden Erläuterungen einzuhalten.

2. Die Zuschüsse in der Höhe von 7 Mio. CHF bis zum 30. April 2015 rückgängig zu machen.

Weiter wies das BAG die A._______ darauf hin, dass die vorsätzliche
oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Weisungen nach Art. 93a Abs. 1 Bst. b
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 93a
KVG mit Busse bis zu CHF 5'000.- bestraft werden und das BAG die Öffentlichkeit über die zu treffende Massnahme informieren könne (Art. 21 Abs. 5bis
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 21 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
1    Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
2    Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:
a  zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;
b  zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;
c  zur Evaluation des Risikoausgleichs.
3    Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.
4    Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
KVG). Die A._______ werde schliesslich gebeten, die erfolgte Rückbuchung gemäss Ziffer 2 der Weisung bis zum 31. Mai 2015 durch die Revisionsstelle bestätigen zu lassen.

C.

C.a Am 23. April 2015 führte die A._______ gegen die Weisung des BAG vom 23. März 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Weisung sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - aufzuheben. Die A._______ machte in formeller Hinsicht geltend, dass es sich bei der angefochtenen "Weisung" um eine mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung handle (wobei sie insbesondere auf das Urteil des BVGer C 7604/2006, C 627/2007 vom 10. Juli 2007 hinwies). In materieller Hinsicht führte die A._______ aus, dass eine Quersubventionierung der OKP mit Geldern aus der Zusatzversicherung zulässig sei. Dementsprechend verstiessen auch die Zuschüsse in der Höhe von 7 Mio. CHF aus freien Mitteln der B._______, welche hauptsächlich aus dem Zusatzversicherungsgeschäft stammten, nicht gegen Art. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 60
KVG. Wenn die Quersubventionierung der OKP mit Zusatzversicherungen im Allgemeinen grundsätzlich zulässig sei, müsse dies umso mehr im Sonderfall der (ausschliesslich politisch motivierten) Prämienkorrektur nach Art. 106
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 106
KVG gelten. Das KVG kenne keine ausdrücklichen Kriterien für die Prämiengenehmigung. Diese liege nicht im Ermessen des BAG, sondern diene nur dem Zweck, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, namentlich der Bestimmungen über die Prämiengestaltung. Das BAG habe bei der Prämiengenehmigung einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Die den Krankenversicherern eingeräumten Autonomie bei der Prämiengestaltung sei jedoch zu respektieren. Insbesondere sei es im Rahmen des geltenden Rechts unzulässig, von den Krankenversicherern in genereller und absoluter Weise kostendeckende Prämien zu verlangen.

C.b Am 21. Mai 2015 leistete die A._______ (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) den Ihr vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- (vgl. B act. 2-4).

C.c Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2015 (B act. 8) stellte das BAG die folgenden Rechtsbegehren:

Hauptantrag

1. Auf die Beschwerde der A._______ vom 23. April 2015 gegen die Weisung des BAG vom 23. März 2015 sei nicht einzutreten.

Eventualanträge

2. Die Beschwerde der A._______ vom 23. April 2015 sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter der Voraussetzung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten sollte, sei dieser die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Vorsorgliche Massnahme

4. Als vorsorgliche Massnahme sei der Beschwerdeführerin die
Verwendung der Mittel in der Höhe von CHF 7.0 Mio., die sie als Zuschüsse erhalten hat, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu verbieten und die Beschwerdeführerin sei anzuweisen, dem BAG die Prämientarife während des hängigen Beschwerdeverfahrens ohne Berücksichtigung des Zuschusses zur Genehmigung einzureichen.

Kostenentscheid

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.

Seinen Nichteintretensantrag begründete das BAG hauptsächlich damit, dass es sich bei der angefochtenen Weisung um eine Anordnung des BAG als Aufsichtsbehörde gegenüber Versicherern als OKP Durchführungsorgane handle, die nicht anfechtbar sei (Vernehmlassung S. 2 f.).

Weiter führte das BAG aus, dass eine Vermischung zwischen der vorliegend im Streit liegenden Zuschüsse mit dem (anstehenden) Verfahren der Genehmigung der Prämientarife drohe. Das BAG könnte sich veranlasst sehen, die Genehmigung der Prämientarife der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 entweder ganz zu verweigern, wenn diese Zuschüsse in die Prämientarife einberechnet würden, oder auf den Prämientarifen der Beschwerdeführerin eine Prämienerhöhung im Sinne des Einmalzuschlags auf den Prämien zu verfügen, soweit deren Reserven den Verzicht auf einen Einmalzuschlag nicht zuliessen. Es liege im Interesse des BAG, den Krankenversicherern die korrekt eingereichten Prämien vorbehaltlos genehmigen zu können. Nachträgliche Rückforderungen wegen rechtswidrig berechneten Prämientarifen sollten im Interesse der versicherungspflichtigen Personen vermieden werden (S. 4, 13 f.). Die Versicherer hätten die OKP-Prämien so festzulegen, dass ihre Krankenpflegeversicherung selbstragend sei. Bei ungenügenden Einnahmen der sozialen Krankenversicherung seien die Prämien zu erhöhen. Das Inkrafttreten der Prämienkorrekturregelung (Art. 106 ff
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 106
. KVG) per 1. Januar 2015 habe (diesbezüglich) keine Änderung der Rechtslage bewirkt. Mit Art. 106 ff
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 106
. KVG habe der Gesetzgeber die Finanzierung der Prämienkorrektur vollständig und abschliessend geregelt (S. 9). Es gehe in Bezug auf den umstrittenen Zuschuss darum - zur gleichen Zeit wie der Prämiengenehmigung - zu prüfen, ob die Reserven im Sinne von Art. 106a Abs. 3 KVG übermässig seien, so dass die Beschwerdeführerin auf einen Einmalzuschlag verzichten könnte, oder ob die Reserven nicht übermässig seien und die Beschwerdeführerin diesen Einmalzuschlag leisten müsse (S. 10). Die Frage der Zulässigkeit des umstrittenen Vorschusses sei (bereits) im vorliegenden Verfahren zu klären, damit es nicht zu einer Vermischung mit den Verfahren betreffend Genehmigung der Prämien 2016 bzw. betreffend (Nicht-)Erhebung des Einmalzuschlages zur Prämienkorrektur komme (S. 4, 11, 14).

C.d Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, vorerst zum Antrag der Vorinstanz auf vorsorgliche Massnahmen bis zum 21. August 2015 eine Stellungnahme einzureichen (B act. 9).

C.e Am 24. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin dem BAG eine "Freigabeerklärung Prämien OKP Schweiz" und ein "Gesuch um Genehmigung Einmalzuschlag auf den Prämien" (je unter Einbezug der umstrittenen Zuschüsse zukommen (vgl. B act. 10 [S. 3] samt Beilagen). Darin war namentlich vorgesehen, statt einem Einmalzuschlag eine Entnahme des entsprechenden Betrages aus den Reserven vorzunehmen.

C.f Am 10. August 2015 reichte das BAG ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ein (B act. 10) und stellte die folgenden Anträge:

1. Der Beschwerdeführerin sei superprovisorisch zu verbieten, dass sie die Mittel in Höhe von CHF 7.0 Mio., die sie als Zuschüsse erhalten hat, verwenden darf.

2. Die Beschwerdeführerin sei superprovisorisch anzuweisen, dass sie dem BAG die Prämientarife für das Jahr 2016 sowie ihr Gesuch um Genehmigung eines Einmalzuschlages im Sinne von Art. 5 Abs. 2 beziehungsweise ihren Nachweis im Sinn von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Prämienkorrektur vom 12. September 2014 (SR 832.107.21) ohne Berücksichtigung des Zuschusses neu zur Genehmigung einzureichen hat.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.

Das BAG führte aus, aus den zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung eingereichten Prämientarifen und ihrem Verzicht, ein Gesuch zur Genehmigung eines Einmalzuschlags zu stellen, zeige sich, dass die Beschwerdeführerin die rechtskonforme Genehmigung der Prämientarife und des Einmalzuschlags (vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die vorsorglichen Massnahmen) zu belasten versuche. Das BAG zeichnete zwei mögliche Szenarien auf: a) Das BAG genehmige die vorgelegten Prämientarife und den Verzicht auf den Einmalzuschlag. In diesem Fall müssten die Versicherten damit rechnen, dass ihre Prämientarife später korrigiert würden und erst im Jahr 2017
(oder später) ein Einmalzuschlag erhoben werden könnte. b) Das BAG verweigere die Genehmigung der vorgelegten Prämientarife und verfüge einen Einmalzuschlag gegenüber der Beschwerdeführerin. Auch in diesem Fall müssten die Versicherten damit rechnen, dass ihre Prämientarife später korrigiert würden bzw. dass sie den Einmalzuschlag zurück erhielten. Die Beschwerdeführerin wäre dann gezwungen, (auch) in Bezug auf gegen die Verfügungen betreffend die Prämientarife und den Einmalzuschlag Beschwerde zu führen. In diesem Fall würde die Zulässigkeit der kassierten Zuschüsse unnötigerweise (ebenfalls) zum Gegenstand der neuen Beschwerdeverfahren. In beiden Fällen a) und b) wäre das BAG gezwungen, mit der Genehmigung der Prämientarife erneut auch über die Zulässigkeit der kassierten Zuschüsse verfügungsweise zu entscheiden. Eine allfällig nötig werdende Korrektur (betreffend Prämien bzw. Einmalzuschlag) wäre wesentlich einfacher durchzuführen, wenn das vorliegende Verfahren nicht mit den entsprechenden Genehmigungsverfahren vermischt würde.

C.g Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge des BAG auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (B act. 11).

C.h Am 19. August 2015 nahm die Beschwerdeführerin zum Antrag der Vorinstanz auf vorsorgliche Massnahmen Stellung und stellte die folgenden Rechtsbegehren (B act. 12):

1. Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen.

2. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdeführerin führte aus, das BAG beantrage mit seinen Anträgen auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen mehr, als es im Beschwerdeverfahren gewinnen könne, was angesichts der akzessorischen Natur vorsorglicher Massnahmen unzulässig sei. Insbesondere seien die Genehmigung der Prämientarife 2016 und das Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Prämienkorrektur nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies gelte insbesondere mit den Anträgen betreffend Einreichen von Gesuchen unter Nichtberücksichtigung der umstrittenen Beträge für die Genehmigungsverfahren Prämien 2016 und Einmalzulage. Das BAG ziele somit auf die entsprechenden Genehmigungsverfahren. Der Beschwerdeführerin stehe es denn auch offen, gegen missliebige Genehmigungsentscheide betreffend die Prämientarife 2016 bzw. den Einmalzuschlag Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu führen.

D.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die "Weisung" des BAG vom 23. März 2015 (vgl. oben Bst. B.g). Aufgrund der Beschwerde streitig und im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht zunächst zu prüfen ist, ob es bei der Weisung um eine mittels Beschwerde anfechtbare Verfügung handelt. Gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob das BAG befugt war, die Beschwerdeführerin anzuweisen, a) Art. 13 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 21 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
1    Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
2    Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:
a  zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;
b  zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;
c  zur Evaluation des Risikoausgleichs.
3    Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.
4    Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
KVG, Art. 60 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 60
KVG und Art. 106a Abs. 3 KVG im Sinne der in der Weisung enthaltenen Erläuterungen einzuhalten, b) Die Zuschüsse in der Höhe von 7 Mio. CHF bis zum 30. April 2015 rückgängig zu machen.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, eine angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.4 Nach Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind. Dazu gehört die Bestimmung des Streitgegenstandes, insbesondere die Frage, inwiefern eine gemäss Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG angefochten wird (vgl. Urteil des BVGer C 1517/2012 vom 22. Dezember 2014 E. 3.).

2.1 Zunächst ist ein Einblick in die einschlägigen, materiellrechtlichen Normen zu geben.

2.1.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 61 Grundsätze - 1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
1    Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
2    Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person.218
2bis    Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das EDI legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest.219
3    Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene.220
3bis    Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen.221
4    Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind.222
5    ...223
KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Laut Art. 92 Abs. 1
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 92
KVV haben die Versicherer die OKP-Prämientarife sowie deren Änderungen dem BAG spätestens fünf Monate, bevor sie zur Anwendung gelangen, zur Genehmigung einzureichen. Diese Tarife dürfen erst angewandt werden, nachdem sie vom BAG genehmigt worden sind (vgl. auch Art. 61 Abs. 5
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 61 Grundsätze - 1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
1    Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
2    Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person.218
2bis    Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das EDI legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest.219
3    Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene.220
3bis    Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen.221
4    Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind.222
5    ...223
KVG). Den Prämientarifen beizulegen sind auf einem vom BAG abgegebenen Formular: a) das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des laufenden Geschäftsjahres; b) das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des folgenden Geschäftsjahres (Art. 92
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 92
KVV Abs. 2). Werden die Prämien kantonal oder regional abgestuft, so kann das BAG vom Versicherer periodisch eine Aufstellung über die durchschnittlichen Kosten der letzten Geschäftsjahre in den entsprechenden Kantonen oder Regionen einverlangen (Art. 92
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 92
KVV Abs. 3). Mit der Genehmigung der Prämientarife oder im Anschluss daran kann das BAG dem Versicherer Weisungen für die Festsetzung der Prämien der folgenden Geschäftsjahre erteilen (Art. 92
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 92
KVV Abs. 5; vgl. zum Ganzen BVGE 2009/65 E. 4.2; BGE 135 V 39 E. 4.2).

2.1.2 Zur Prämienkorrektur für die Jahre 1996 bis 2013 leisten die OKP Versicherer Ende 2016 einen einmaligen Betrag von 33 Franken pro versicherte Person. Die Versicherer finanzieren ihre Beiträge über einen Einmalzuschlag auf den Prämien. Sie können ihre Beiträge auch aus den Reserven finanzieren, falls diese übermässig sind. Das BAG genehmigt die Einmalzuschläge auf den Prämien gleichzeitig mit den Prämien (vgl. oben Bst. A).

2.2 Die Prämiengenehmigung ist eine Verfügung, mit welcher das BAG dem Versicherer auf dessen Gesuch hin die Erlaubnis erteilt oder verweigert, von den Versicherten im Folgejahr die vom Versicherer vorgeschlagene Prämie zu verlangen (vgl. BVGE 2009/65 E 2.4). Die Genehmigung eines beantragten Prämientarifs bzw. deren Verweigerung stellt eine anfechtbare Verfügung nach Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Bei deren Erlass sind die Vorschriften des VwVG zu beachten sind. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zulässig (vgl. BVGE 2009/65 E. 1.1 f., 2.4; Urteile des BVGer C 5735/2011 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1 und C 5521/2011 vom 11. November 2013 E. 2.1). Auch Anordnungen einer Aufsichtsbehörde gegenüber Versicherern in deren Eigenschaft als Durchführungsorgan der OKP gelten als Verfügungen. Soweit diese Anordnungen die Autonomie der OKP Versicherer nicht tangieren, kann dagegen allerdings nicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden (vgl. RKUV 4/1997 KV 7 S. 216 ff. E. II.2c; RKUV 6/1997 KV 18 S. 399 ff. E. II.5.2; vgl. auch die Urteile C 5735/2011 und C 5521/2011, je E. 2.1). Analog stellt auch der - gleichzeitig mit dem Prämiengenehmigungsentscheid zu fällende - Entscheid des BAG über die Genehmigung der Einmalzuschläge im Sinne von Art. 106a KVG eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar; bei deren Erlass und dem dazu führenden Verwaltungsverfahren sind die Vorschriften des VwVG zu beachten. Auch gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 106a Abs. 4
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 92
KVG und Art. 5 der Prämienkorrekturverordnung). Da das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache (der Endentscheide betreffend Genehmigung der OKP Prämien 2016 bzw. der Einmalzulagen) zuständig ist, ist es funktional auch für die Beurteilung allfälliger Zwischenverfügungen zuständig (vgl. Urteil C 5735/2011 E. 2.3).

2.3 Wie aus dem dargelegten Sachverhalt und den Akten hervorgeht, hat das BAG mit der angefochtenen "Weisung" (in Bezug auf die Beschwerdeführerin) keinen (End-)Entscheid betreffend Genehmigung der OKP Prämien 2016 bzw. betreffend Genehmigung eines Einmalzuschlags im Sinne von Art. 106a KVG gefällt. Vielmehr stellt die angefochtene "Weisung" (lediglich) einen Schritt auf dem Weg zu diesen Endentscheiden dar. Das BAG bezweckt damit, dass ihm (nur) Gesuche unterbreitet werden, die es ohne Weiterungen (abschliessend) mit entsprechenden Endentscheiden genehmigen kann (vgl. insbesondere Bst. C.c). Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin erfolgt hauptsächlich in Hinblick auf die Prämienfestsetzung 2016 bzw. den Entscheid über Erhebung des Einmalzuschlags (im Folgenden: Genehmigungsentscheide). Im Zentrum der Ausführungen der Parteien bzw. ihrer Absichten steht die Frage, inwiefern die vorgenommenen Zuschüsse bei der Berechnung der Prämien 2016 und der Festsetzung des Einmalzuschlages zu berücksichtigen sind. Darüber - und die damit direkt verbundene Frage der Zulässigkeit des umstrittenen Zuschüsse - wird das BAG in den entsprechenden Endentscheiden zu befinden haben. Somit handelt es sich bei der angefochtenen "Weisung" um eine Zwischenverfügung im Hinblick auf die entsprechenden Endentscheide. Zum gleichen Resultat sind das Bundesverwaltungsgericht und das jeweils zustimmende Bundesgericht in vergleichbaren Konstellationen gekommen (vgl. Urteil C 5735/2011 E. 2.3 und Urteil des BGer 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014 [publiziert als KV Nr. 9 in SVR 2015] E. 1.1; Urteil C 5521/2011 E. 2.3 und Urteil des BGer 9C_8/2014, 9C_9/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1; vgl. auch Urteil des BVGer C 6092/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2). Da eine Zwischenverfügung auch vor der eigentlichen Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen werden kann (vgl. Urteil C 6092/2013 E. 2.2), kann vorliegend offen bleiben, ob die entsprechenden Genehmigungsverfahren bereits vor dem Einreichen der entsprechenden Eingaben bzw. Gesuche der Beschwerdeführerin eröffnet wurden. Da die gesamte "Weisung" in Hinblick auf die Endentscheide ausgerichtet wurde, kann vorliegend offen bleiben, was genau Inhalt der Anordnung gemäss Ziffer 1 der angefochtenen "Weisung" ist.

2.4 Nach Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG kann gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren Beschwerde geführt werden. Andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen sind gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Andernfalls können Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG).

2.5 Die Legitimation im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren ist Teil der Eintretensvoraussetzungen, deren Vorliegen von der Rechtsmittelbe-hörde von Amtes wegen zu prüfen ist. Dabei prüft das Bundesverwaltungsgericht die Parteistellung unabhängig von den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz. Nach der Lehre und Rechtsprechung entbindet die Prüfung von Amtes wegen die Beschwerde führende Partei nicht von der Pflicht (substantiiert) darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt. Die ungenügende Darlegung der Legitimation kann somit zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung führen (vgl. Teilentscheid des BVGer C 2461/2013, C 2468/2013 vom 29. Januar 2014 mit zahlreichen Hinweis auf die Rechtsprechung des BGer und des BVGer und auf die Lehre; BGE 138 III 46 E. 1.2 m.H.).

2.6 Vorliegend hat die Vorinstanz keinen Entscheid über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren gefällt, weshalb eine Anwendung von Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG ausser Betracht fällt.

2.7 Da für den Endentscheid betreffend (Nicht-)Genehmigung der OKP Prämien 2016 und des Einzelzuschlags verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen sind, würde die Gutheissung der gegen die angefochtene Weisung geführten Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid in den besagten Genehmigungsverfahren herbeiführen (vgl. namentlich Art. 61 ff
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 61 Grundsätze - 1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
1    Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
2    Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person.218
2bis    Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das EDI legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest.219
3    Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene.220
3bis    Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen.221
4    Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind.222
5    ...223
. KVG und Art. 89 ff
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 89 Angabe der Prämien - Der Versicherer hat gegenüber jeder versicherten Person klar zu unterscheiden zwischen den Prämien:
a  der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wobei der Prämienanteil für den Einschluss des Unfallrisikos gesondert aufzuführen ist;
b  der Taggeldversicherung;
c  der Zusatzversicherungen;
d  der weiteren Versicherungsarten.
. KVV sowie Art. 106 ff
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 106
. KVG und die Prämienkorrekturverordnung). Ein Abstützen der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG fällt somit ausser Betracht.

2.8 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die angefochtene "Weisung" einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. insbesondere Beschwerde S. 3). Dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist auch nicht offensichtlich. Beide Parteien gehen zu Recht davon aus, dass - jedenfalls nachdem die Beschwerdeführerin die entsprechenden Anträge eingereicht hat - (erst) im Rahmen der Beurteilung der Prämiengenehmigung 2016 und des Einmalzuschlages abschliessend über die Rechtmässigkeit des vorliegend umstrittenen Zuschusses bzw. dessen Auswirkungen auf die besagten Genehmigungsverfahren befunden werden wird, gegebenenfalls auch in einem daran anschliessenden neuen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Ein Abstützen der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde auf Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG fällt somit ebenfalls ausser Betracht.

2.9 Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin aus dem Urteil C 7604/2006, C 627/2007 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es mit Urteil des BGer 9C_599/2007 vom 18. Dezember 2007 aufgehoben wurde.

2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde unzulässig ist, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG). Damit entfällt eine materielle Beurteilung der angefochtenen Zwischenverfügung. Auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien ist nicht weiter einzugehen.

3.
Die von der Vorinstanz gestellten Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos und sind abzuschreiben.

4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig und werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind in Berücksichtigung dieser Kriterien und des Verfahrensausgangs auf Fr. 2'000.- festzulegen und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen; die Restanz von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Nichteintretensentscheids zurückzuerstatten.

4.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE, je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Anträge der Vorinstanz auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Nichteintretensentscheids zurückerstattet.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. August 2015)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2548/2015
Date : 03. September 2015
Published : 08. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : KVG, Zuschüsse in die OKP/Prämientarife 2016; Weisung des BAG vom 23. März 2015


Legislation register
BGG: 42  82
KVG: 13  21  60  61  93a  106  106a
KVV: 5  78  78a  78b  89  92
VGG: 23  33  37
VGKE: 2  7
VwVG: 5  44  45  46  49  62  63  64
BGE-register
135-V-39 • 138-III-46
Weitere Urteile ab 2000
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AS
AS 2014/2463
BBl
2012/1923