Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2659/2012

Urteil vom 3. September 2012

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiber Michael Barnikol.

X._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Kohler und

Parteien Rechtsanwältin lic. iur. Azra Dizdarevic, Vischer AG,

Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich 1 ,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZVZentralamt für Edelmetallkontrolle,Zentralamt für Edelmetallkontrolle Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Farbbezeichnung von Bilderrahmen.

Sachverhalt:

A.
Am 29. März 2010 blockierte die Eidgenössische Zollverwaltung, Edelmetallkontrolle Chiasso (Kontrollamt), an der Grenze von Chiasso am 29. März 2010 eine aus Italien an den X._______ (Beschwerdeführer) gerichtete Sendung mit 5004 Fotorahmen "[...]", die mit Verkaufsetiketten mit der folgenden Beschriftung versehen waren:

"Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas

Cadre à photos, argenté, aluminium, verre antireflets

Cornice, argento, alluminio, vetro antireflesso".

Mit E-Mail vom 30. März 2012 teilte das Kontrollamt dem Beschwerdeführer mit, dass es den Fall seiner vorgesetzten Stelle, dem Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Vorinstanz), unterbreitet habe. Die betreffenden Bilderrahmen aus Aluminium wiesen die Bezeichnung "Silber" oder "versilbert" auf, obwohl weder Teile aus Silber noch Beschichtungen aus diesem Edelmetall nachweisbar seien, was gegen das Täuschungsverbot in Art. 6 des Edelmetallkontrollgesetzes verstosse. Der Beschwerdeführer bestritt mit Schreiben vom 12. April 2012 an die Vorinstanz, dass die Bezeichnung geeignet sei, Konsumenten zu täuschen, und beantragte die Freigabe der in Chiasso blockierten Ware oder andernfalls den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

B.
Mit Verfügung vom 19. April 2012 untersagte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, die 5004 Fotorahmen "[...]" mit den Bezeichnungen "silber", "argenté" und "argento" in die Schweiz einzuführen (Dispositiv-Ziff. 1), und verpflichtete ihn, alle beanstandeten Angaben durch solche, die dem Edelmetallkontrollgesetz entsprechen, zu ersetzen (Dispositiv-Ziff. 2), sowie, alle bereits mit der gleichen Beanstandung im Lager und Verkauf befindlichen Bilderrahmen den Bestimmungen des Edelmetallkontrollgesetzes anzupassen (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 480.- sowie die allfälligen Einlagerungsgebühren (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) und entzog ihrer Verfügung die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 7). Zur Begründung führte sie an, dass die Bezeichnungen "silber", "argenté" und "argento" nur für massive Edelmetallwaren (silber, argento) bzw. versilberte Waren (argenté) verwendet werden dürften. Die 5004 Fotorahmen bestünden indessen aus Aluminium und ihre Oberfläche weise keine zusätzliche Veredelung auf. Die Bezeichnungen "silber", "argenté" und "argento" seien deshalb zur Täuschung geeignete Angaben.

C.
Der Beschwerdeführer erhebt am 15. Mai 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2012 vollumfänglich aufzuheben. Weiter ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und beantragt vorsorglich, ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gestatten, die sich in seinen Filialen und Lagern befindenden Bilderrahmen "[...]" silber ohne Anpassung der bestehenden Verpackung bzw. Beschriftung zu verkaufen. Zu Begründung führt er an, für die Kontrolle und Anordnungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Bilderrahmen sei nicht die Vorinstanz, sondern das Edelmetallkontrollamt Chiasso zuständig. Der Vorinstanz obliege lediglich der Entscheid über Beschwerden gegen Verfügungen von Kontrollämtern. Unterlasse das zuständige Kontrollamt als Erstinstanz den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, gehe die Zuständigkeit nicht ohne Weiteres auf die nächsthöhere Instanz über. Anderenfalls würde dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelinstanz entzogen. Des Weiteren bestehe nicht die Gefahr, dass der in Frage stehende Bilderrahmen "[...]" mit Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué, oder Ersatzwaren verwechselt werde. In Anbetracht der Bezeichnung der Rahmen, des Verkaufspreises, des Sortiments des Beschwerdeführers, der Verpackung und der Vermarktung der Waren am
Verkaufsort könne ein durchschnittlicher Konsument nicht davon ausgehen, dass die Bilderrahmen Edelmetalle in irgendeiner Form enthielten. Die Beschriftungen "silber", "argenté" und "argento" seien als Farbbezeichnungen und nicht als Materialbezeichnungen aufzufassen. Aufgrund des tiefen Preises der Rahmen sei erkennbar, dass diese weder aus Silber bestünden, noch versilbert sein könnten. Die Aufmachung und Präsentation der Rahmen liessen ebenfalls darauf schliessen, dass es sich nicht um ein hochwertiges Produkt handle. Die Vorinstanz habe sich ferner mit den Vorbringen des Beschwerdeführers unzureichend auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Begründungspflicht verletzt.

D.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 24. Mai 2012, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei hinsichtlich der Einfuhr der beanstandeten Waren abzuweisen.

E.
Die Instruktionsrichterin hiess den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2012 teilweise gut, soweit die Dispositivziffern 2 bis 5 der angefochtenen Verfügung betreffend, und wies ihn im Übrigen ab.

F.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Sie bringt vor, dass nicht nur das Kontrollamt eine formelle Verfügung erlassen könne, wenn Waren nicht den Vorschriften des Edelmetallkontrollgesetzes entsprächen. Aus den einschlägigen Bestimmungen könne nicht abgeleitet werden, dass ausschliesslich das Kontrollamt erstinstanzlich hätte verfügen dürfen. Zudem habe die Vorinstanz als übergeordnete Behörde grundsätzlich das Recht, die Sache zum Entscheid von der untergeordneten Behörde an sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem selbst bei der Vorinstanz eine beschwerdefähige Verfügung verlangt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, da die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet sei. Die Etikettierung der Fotorahmen sei unzulässig und irreführend, weil sie mit der Beschriftung "Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas" versehen seien, aber unstreitig keine Spur von Silber enthielten. Es handle sich um eine mehrdeutige Bezeichnung, die zur Täuschung geeignet sei und zu Verwechslungen führen könne.

G.
Mit Replik vom 9. Juli 2012 und Duplik vom 13. August 2012 halten die Parteien an ihrem Vorbringen und ihren Anträgen vollumfänglich fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. April 2012 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und es liegt eine rechtsgültige Vollmacht der Rechtsvertreter vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Edelmetalle im Sinne des Edelmetallkontrollgesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren vom 20. Juni 1933 [Edelmetallkontrollgesetz, EMKG], SR 941.31). Edelmetallwaren sind - mit Ausnahme von Münzen - Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material (Art. 1 Abs. 4
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 1
1    Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
2    Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
3    Als Schmelzgut gelten:
a  Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
b  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
c  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
4    Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
5    Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
EMKG). Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind (Art. 1 Abs. 5
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 1
1    Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
2    Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
3    Als Schmelzgut gelten:
a  Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
b  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
c  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
4    Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
5    Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
EMKG). Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edelmetall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist (Art. 2 Abs. 1
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 2
1    Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edelmetall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist.
2    Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung anpassen.
3    Als Ersatzwaren gelten:
a  Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetallwaren nicht genügen;
b  Waren, die den Mehrmetall- oder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen.
EMKG). Als Ersatzwaren gelten Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetallwaren nicht genügen sowie Waren, die den Mehrmetall- oder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen (Art. 2 Abs. 3
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 2
1    Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edelmetall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist.
2    Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung anpassen.
3    Als Ersatzwaren gelten:
a  Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetallwaren nicht genügen;
b  Waren, die den Mehrmetall- oder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen.
EMKG).

Soweit das Edelmetallkontrollgesetz oder die Edelmetallkontrollverordnung Warenbezeichnungen vorschreiben oder als zulässig erklären, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen (Art. 6 S. 1 EMKG). Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt (Art. 6 S. 2 EMKG). Im Ausland hergestellte, dem Edelmetallkontrollgesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen (Art. 20 Abs. 1 S
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 20
1    Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.27
2    Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.28
3    Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.29
4    Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.30
5    Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192531 über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
. 1 EMKG). Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 3
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 20
1    Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.27
2    Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.28
3    Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.29
4    Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.30
5    Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192531 über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
Satz 3 EMKG).

Gestützt auf Art. 59 Abs. 2
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 20
1    Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.27
2    Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.28
3    Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.29
4    Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.30
5    Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192531 über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
EMKG hat der Bundesrat die Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren vom 8. Mai 1934 (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV, SR 941.311) erlassen.

Die Vorinstanz überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Art. 36 Abs. 1
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 36
1    Das Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren nach diesem Gesetz und nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199754 (GwG).
2    Ihm obliegen insbesondere:
a  die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken;
b  die Überwachung der amtlichen Prüfung und der Punzierung der Edelmetallwaren;
c  die Erteilung der Schmelz- und der Ankaufsbewilligungen;
d  die Führung des Registers über die Personen, die gewerbsmässig Schmelzgut ankaufen;
e  die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut;
f  die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten;
g  die Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer;
h  die Ausstellung der Diplome für die beeidigten Edelmetallprüfer und der Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprüfer.
3    Es erhebt Gebühren für seine Überwachungstätigkeit über den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren sowie eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e sowie nach Artikel 42ter, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Aufsichtsabgabe für die Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e wird als Pauschalbetrag für einen Zeitraum von vier Jahren erhoben. Für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe für Tätigkeiten nach Artikel 42ter sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag massgebend. Der Bundesrat regelt die Gebühren und die Aufsichtsabgabe im Einzelnen.
EMKG). Die Kontrollämter haben das Zentralamt in seiner Aufsichtsführung über die Handhabung des Edelmetallkontrollgesetzes zu unterstützen. Insbesondere haben sie ihm alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen anzuzeigen und die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Tatbestandes von sich aus oder nach Weisung des Zentralamtes oder der Polizeibehörden vorzunehmen (Art. 38 Abs. 2
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 38
1    Die Kontrollämter besorgen die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren. Sie können auch Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen. Es kann ihnen ein örtlich umschriebener Geschäftskreis zugeteilt werden. Sie sind zuständig zur Kontrolle über die in diesem Kreise hergestellten Edelmetallwaren und Schmelzprodukte. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Zentralamt Ausnahmen bewilligen. Der Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten und die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung sind den Kontrollämtern untersagt. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Ermächtigung zur Vornahme solcher Schmelzungen erteilen.
2    Die Kontrollämter haben das Zentralamt in seiner Aufsichtsführung über die Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Insbesondere haben sie ihm alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen anzuzeigen und die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Tatbestandes von sich aus oder nach Weisung des Zentralamtes oder der Polizeibehörden vorzunehmen.
3    Die Beamten der Kontrollämter sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheim zu halten sind.
4    Für den Schaden aus fehlerhafter Ausführung der dem Kontrollamt übertragenen Amtshandlungen sind bei eidgenössischen Kontrollämtern der Bund, bei den andern der Kanton haftbar, soweit die fehlbaren Organe dafür nicht aufzukommen vermögen.
EMKG). Das Zentralamt kann den Kontrollämtern im Einzelfall die Vornahme von Untersuchungen und Feststellungen hinsichtlich vorgekommener Gesetzesverletzungen übertragen (Art. 14 Abs. 3
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 14 - 1 Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben.
1    Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben.
2    Sie besorgen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren (Art. 13-17 des Gesetzes) sowie die Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten, die ihnen durch private Auftraggeber übertragen werden (Art. 32 des Gesetzes). Schmelzungen auf fremde Rechnung dürfen nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorgenommen werden.
3    Das Zentralamt kann den Kontrollämtern im Einzelfall die Vornahme von Untersuchungen und Feststellungen hinsichtlich vorgekommener Gesetzesverletzungen übertragen.
4    Nimmt das Kontrollamt von sich aus ein Vergehen oder eine Ordnungsverletzung wahr, so hat es die nötigen vorläufigen Feststellungen zu machen und hierauf das Zentralamt unter Einsendung der Akten zu benachrichtigen. Dieses bestimmt, welche weitern Massnahmen zu treffen sind.
EMKV). Nimmt das Kontrollamt von sich aus ein Vergehen oder eine Ordnungsverletzung wahr, so hat es die nötigen vorläufigen Feststellungen zu machen und hierauf das Zentralamt unter Einsendung der Akten zu benachrichtigen. Dieses bestimmt, welche weiteren Massnahmen zu treffen sind (Art. 14 Abs. 4
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 14 - 1 Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben.
1    Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben.
2    Sie besorgen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren (Art. 13-17 des Gesetzes) sowie die Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten, die ihnen durch private Auftraggeber übertragen werden (Art. 32 des Gesetzes). Schmelzungen auf fremde Rechnung dürfen nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorgenommen werden.
3    Das Zentralamt kann den Kontrollämtern im Einzelfall die Vornahme von Untersuchungen und Feststellungen hinsichtlich vorgekommener Gesetzesverletzungen übertragen.
4    Nimmt das Kontrollamt von sich aus ein Vergehen oder eine Ordnungsverletzung wahr, so hat es die nötigen vorläufigen Feststellungen zu machen und hierauf das Zentralamt unter Einsendung der Akten zu benachrichtigen. Dieses bestimmt, welche weitern Massnahmen zu treffen sind.
EMKV). Verfügungen der Kontrollämter können mit Beschwerde an das Zentralamt angefochten werden (Art. 43
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 43
1    Verfügungen der Kontrollämter und der Handelsprüfer können mit Beschwerde an das Zentralamt angefochten werden.
2    und 3 ...67
EMKG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz sei zum Erlass der angefochtenen Verfügung funktionell nicht zuständig gewesen. Gemäss Art. 131
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 131 - 1 Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91-96 sind anwendbar.
1    Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91-96 sind anwendbar.
2    Wird bei der Untersuchung ein Vergehen festgestellt, so wird die Ware beschlagnahmt und dem Zentralamt zur Erstattung einer Strafanzeige zugestellt.
3    Entsprechen die Waren nicht den Vorschriften, ohne dass ein Vergehen vorliegt, werden sie gegen Bezahlung der bei der Beanstandung angefallenen Kosten zurückgewiesen.
4    Die den Vorschriften entsprechenden Waren werden unverzüglich und kostenlos zur Weiterleitung an den Empfänger freigegeben.
EMKV sei für die Kontrolle und für Anordnungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Bilderrahmen nicht die Vorinstanz, sondern das Edelmetallkontrollamt Chiasso zuständig. Der Vorinstanz obliege lediglich der Entscheid über Beschwerden gegen Verfügungen von Kontrollämtern. Unterlasse das zuständige Kontrollamt als Erstinstanz den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, gehe die Zuständigkeit nicht ohne Weiteres auf die nächsthöhere Instanz über. Andernfalls würde dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelinstanz entzogen.

3.1 Gemäss Art. 131
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 131 - 1 Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91-96 sind anwendbar.
1    Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91-96 sind anwendbar.
2    Wird bei der Untersuchung ein Vergehen festgestellt, so wird die Ware beschlagnahmt und dem Zentralamt zur Erstattung einer Strafanzeige zugestellt.
3    Entsprechen die Waren nicht den Vorschriften, ohne dass ein Vergehen vorliegt, werden sie gegen Bezahlung der bei der Beanstandung angefallenen Kosten zurückgewiesen.
4    Die den Vorschriften entsprechenden Waren werden unverzüglich und kostenlos zur Weiterleitung an den Empfänger freigegeben.
EMKV können die Kontrollämter bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Wird bei der Untersuchung ein Vergehen festgestellt, so wird die Ware beschlagnahmt und dem Zentralamt zur Erstattung einer Strafanzeige zugestellt. Entsprechen die Waren nicht den Vorschriften, ohne dass ein Vergehen vorliegt, werden sie gegen Bezahlung der bei der Beanstandung angefallenen Kosten zurückgewiesen.

3.2 Dieser Bestimmung kann zwar entnommen werden, dass es das Kontrollamt Chiasso gewesen wäre, das funktional zuständig gewesen wäre, die Beschlagnahmung oder Zurückweisung nicht gesetzeskonformer Importware zu verfügen.

Wie die Vorinstanz indessen zu Recht geltend macht, ist eine hierarchisch übergeordnete Verwaltungseinheit grundsätzlich jederzeit befugt, einzelne Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich einer untergeordneten Einheit zum Entscheid an sich zu ziehen (vgl. Art. 41 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 41 Stellung - 1 Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat als allgemeine departementale Stabsstelle. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.
1    Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat als allgemeine departementale Stabsstelle. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.
2    Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Stabschef des Departements.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG], SR 172.010; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 6 Rz. 7).

Dass dem Beschwerdeführer durch diese Evokation eine Rechtsmittelinstanz verloren ging, wie er geltend macht, trifft nicht zu. Wie aus dem E-Mail des Kontrollamts vom 30. März 2012 hervorgeht, hatte die Vorinstanz im konkreten Fall bereits eine verwaltungsinterne Weisung zum konkreten Fall erlassen. Auch wenn das Kontrollamt verfügt hätte, wäre die Vorinstanz daher als Rechtsmittelinstanz nicht mehr zur Verfügung gestanden (vgl. Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG).

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei funktionell unzuständig gewesen, erweist sich somit als unbegründet.

3.3 Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer mit dieser Rüge ohnehin nicht gehört werden, da er selbst vorgängig von der Vorinstanz - und nicht vom Kontrollamt - den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangt hat. Seine Rüge, die Evokation durch Vorinstanz sei unzulässig gewesen, verstösst daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen nicht genügend auseinandergesetzt, sondern sich auf Ausführungen allgemeiner Art beschränkt. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.

4.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG wird der Anspruch abgeleitet, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist insbesondere die behördliche Begründungspflicht. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht erscheint so nicht nur als ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde. Aufgrund des allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruchs lassen sich allerdings keine generellen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hat. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen im Blick auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Grundsätze festzulegen. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. Bernhard Waldmann/Jörg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
, Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 32 N 2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine derartige Heilung setzt voraus, dass die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachliefert (typischerweise in der Vernehmlassung) und der Beschwerdeführer im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit erhält, sich dazu zu äussern (Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2008, Rz. 21 zu Art. 35).

4.2 Die angefochtene Verfügung enthält eine Begründung in welcher die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt kurz skizziert und insbesondere die Beschaffenheit der Rahmen und die vom Beschwerdeführer verwendete Bezeichnung beschreibt. Sie legt dar, dass die Bezeichnungen "silber", argenté" und "argento" die Anforderungen von Art. 6
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 6 - Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.
EMKG nicht erfüllten, da sie nur für massive Edelmetallwaren bzw. versilberte Waren verwendet werden dürften und deshalb vorliegend zur Täuschung geeignet seien. Der Preis der Rahmen sei für die Beurteilung nicht relevant, da die Täuschung des Konsumenten aufgrund der unzulässigen Angaben gegeben sei. Es sei erlaubt, die beanstandeten Ausdrücke durch "silberfarbig", "Farbe Silber", "couleur argent" oder "color argento" zu ersetzen.

Die Vorinstanz hat damit - wenn auch kurz - die Überlegungen dargelegt, auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung umfasst den relevanten Sachverhalt, zumindest die wichtigste einschlägige Rechtsnorm (Art. 6
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 6 - Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.
EMKG) und materielle Erwägungen, welche die Überlegungen der Vorinstanz für den Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen nachvollziehbar machen. Die angefochtene Verfügung enthält deshalb alle Elemente, die für eine sachgerechte Anfechtung erforderlich sind.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz auch auf seine Vorbringen eingegangen. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Schreiben vom 12. April 2012 lediglich vorgebracht, er sehe in der Bezeichnung "silber" keine Täuschung des Konsumenten, und in Anbetracht des Preises der Rahmen sei ersichtlich, dass es sich nicht um Silber oder um ein versilbertes Produkt handeln könne. Auf diese Vorbringen ging die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung ein.

4.3 Die Rüge, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, erweist sich daher als unbegründet.

5.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe nicht die Gefahr, dass die in Frage stehenden Fotorahmen "[...]" mit Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué, oder Ersatzwaren verwechselt werden könnten. Der Begriff der Verwechslungsgefahr werde im Edelmetallkontrollgesetz nicht definiert; im Sinne der Einheit der Rechtsordnung sei für die Interpretation dieses Begriffs die Lehre und Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr im Wettbewerbsrecht und Markenrecht heranzuziehen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur lauterkeitsrechtlichen Gefahr der Verwechslung sei auf einen durchschnittlich aufmerksamen Käufer abzustellen und die tatsächliche Warenpräsentation in gesamter Würdigung aller Umstände zu berücksichtigen. In Anbetracht der Bezeichnung der Rahmen, des Verkaufspreises, des Sortiments des Beschwerdeführers, der Verpackung und der Vermarktung der Waren am Verkaufsort könne ein durchschnittlicher Konsument aber nicht davon ausgehen, dass die Bilderrahmen Edelmetalle in irgendeiner Form enthielten.

5.1 Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt (Art. 6 S. 2 EMKG). Im Ausland hergestellte, dem Edelmetallkontrollgesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen (Art. 20 Abs. 1 S
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 20
1    Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.27
2    Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.28
3    Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.29
4    Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.30
5    Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192531 über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
. 1 EMKG). Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 3 S
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 20
1    Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.27
2    Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.28
3    Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.29
4    Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.30
5    Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192531 über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
. 3 EMKG).

5.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers, für die Frage nach der Verwechslungsgefahr sei auf die Interpretation dieses Begriffs im Wettbewerbs- und Markenrecht und damit auf die Anforderungen, die an einen durchschnittlich aufmerksamen Käufer gestellt werden dürfen, abzustellen, kann angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung des Edelmetallkontrollgesetzes nicht gefolgt werden. In BGE 106 IV 305 führte das Bundesgericht aus, nach dem klaren Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der Botschaft ergebe, sei es gerade der unerfahrene Käufer, den das Edelmetallkontrollgesetz schützen wolle: "dont chacun sait que la naïveté et l'aveuglement n'ont guère de limite dans ce domaine" (vgl. BGE 106 IV 305 E. 2.d). In einem späteren Entscheid befand das Bundesgericht, dass diese Formulierung etwas zu weit gehe, dass aber jedenfalls nicht der aufmerksame Konsument massgeblich sein könne. Die Eignung zur Täuschung im Sinne von Art. 44
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 44
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft;
b  Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt.70
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.71
3    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.72 Entschuldbare Irrtümer, die im Herstellungsprozess unterlaufen, gelten nicht als Fahrlässigkeit.
EMKG könne auch dann gegeben sein, wenn ein Irrtum schon bei relativ geringer Aufmerksamkeit vermeidbar sei (vgl. BGE 111 IV 180 E. 4.c)

5.3 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass es sich bei den in Frage stehenden Waren um Bilderrahmen mit einem silberfarbenen Metallrahmen handelt, welche vom Aussehen her mit silbernen oder versilberten Bilderrahmen verwechselbar sind, jedenfalls durch unerfahrene Käufer. Unbestritten ist ferner, dass die Waren kein Silber enthalten.

5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bereits aufgrund des Preises der Rahmen klar ersichtlich, dass diese nicht aus Silber bestünden.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar kann der Preis nicht als völlig irrelevant betrachtet werden, wie dies die Vorinstanz vertritt, und es erscheint in der Tat als unwahrscheinlich, dass ein Konsument, auch wenn er eher unerfahren ist, trotz des verhältnismässig geringen Preises von Fr. 17.90 glauben könnte, es handle sich um einen massiven Silberrahmen. Indessen bezieht sich das Verbot täuschender Bezeichnungen gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 6 - Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.
EMKG nicht allein auf Bezeichnungen, die zu einer Verwechslung mit Edelmetallwaren führen könnten, sondern ebenso auf Warenbezeichnungen, welche die Gefahr einer Verwechslung mit Mehrmetall- Plaqué- und Ersatzwaren beinhalten. Die Diskrepanz zu einem realistischen Preis für eine Mehrmetallware mit einem geringen Silberanteil oder für einen Aluminiumrahmen mit einer sehr dünnen Versilberung ist aber nicht so gross, dass sie einen unerfahrenen Käufer mit Sicherheit vor einer allfälligen Täuschung durch eine irreführende Bezeichnung schützen würde.

5.5 Zu prüfen ist daher, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer gewählten Beschriftung "Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas" bzw. "Cadre à photos, argenté, aluminium, verre antireflets" und "Cornice, argento, alluminio, vetro antireflesso" um Bezeichnungen handelt, die geeignet sind, einen unerfahrenen Konsumenten zur unzutreffenden Annahme zu verleiten, dass es sich um eine Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzware handle.

5.5.1 Die deutsche Bezeichnung "silber" ist, rein sprachlich, nicht eindeutig, da es diesen Begriff an sich gar nicht gibt. Die deutsche Sprache kennt die Materialbezeichnungen "Silber", "silbern" und "versilbert" einerseits sowie die Farbbezeichnung "silberfarben" andererseits. Ferner gibt es eine ganze Reihe von Begriffen, welche mit dem Wortteil "silber" zusammengesetzt sind, wobei diesem Wortteil mehrheitlich - aber nicht ausschliesslich - der Charakter einer Farbbezeichnung zukommt (vgl. z.B. Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/München 2011, Stichwörter "Silber", "silberfarben", "silbergrau", "silbern", "silberweiss" und "versilbern", S. 1358 und 1586). Im vorliegenden Fall steht das Wort "silber" nicht allein, sondern neben dem Begriff "Aluminium", der mit einem grossen Anfangsbuchstaben geschrieben ist und damit eindeutig eine Materialbezeichnung darstellt. Dieser Kontrast zwischen Gross- und Kleinschreibung deutet daher eher darauf hin, dass mit "silber" nicht ebenfalls eine Materialbezeichnung gemeint ist. Ob die Kleinschreibung und dieser Kontext ausreicht, um auch einen unerfahrenen Konsumenten vor der unzutreffenden Annahme zu schützen, dass es sich um eine silberhaltige Mehrmetall- oder Plaquéware handle, kann im vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden, da die der Beschwerdeführer die Etiketten ohnehin aufgrund der Bezeichnungen in den anderen Sprachen ändern muss, wie noch darzulegen ist.

5.5.2 Die französische Bezeichnung "argenté" ist zwar ebenfalls nicht eindeutig. Allerdings hat das Wort mehrere Bedeutungsvarianten, darunter auch die Bedeutung "versilbert" (vgl. etwa Le Petit Robert, dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, Paris 2012, Stichwort "argenté, ée", S. 135). "Argenté" ist denn auch die Bezeichnung, die in der französischen Fassung des Gesetzes aufgeführt ist als Bezeichnung, die ausschliesslich für Plaquéwaren und für versilberte Ersatzwaren zugelassen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 8
1    Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.
2    Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen.
3    Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden.
4    Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen.
und 3
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 8
1    Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.
2    Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen.
3    Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden.
4    Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen.
EMKG). Die Wortkombination "argenté, aluminium" relativiert diese Bedeutungsmöglichkeit nicht, sondern impliziert lediglich, dass es sich um einen versilberten Aluminiumrahmen handelt.

5.5.3 Die italienische Bezeichnung "argento" ist sprachlich eindeutig und entspricht der Materialbezeichnung "Silber" (vgl. Nicolo Zingarelli, Vocabulario della lingua italiana, 12. Aufl., Bologna 2009, Stichwort "argento", S. 173). In der Kombination mit der Materialbezeichnung "alluminio" entsteht daher der Eindruck, dass es sich um eine Mehrmetallware handelt.

5.5.4 Zumindest die französische und die italienische Bezeichnung auf den Etiketten der in Frage stehenden Waren sind somit zur Täuschung geeignet im Sinne von Art. 6
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 6 - Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.
EMKG. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Einfuhr dieser Waren untersagt und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, die Angaben auf diesen Waren sowie auf allen mit der gleichen Bezeichnung bereits im Lager und Verkauf befindlichen Waren den Bestimmungen des Edelmetallkontrollgesetzes anzupassen.

Wie es sich bezüglich der deutschen Bezeichnung verhält, kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden, da die Etiketten dreisprachig sind und der Beschwerdeführer sie bereits aufgrund der unzulässigen Bezeichnungen in französischer und italienischer Sprache ändern muss. Ein Interesse des Beschwerdeführers, anlässlich dieser Änderung an der im Streit stehenden deutschen Bezeichnung festzuhalten, anstatt auch gleich diese in einer Art zu ändern, die jegliche Täuschungsmöglichkeit zweifelsfrei ausschliesst, ist nicht ersichtlich.

6.
Der Beschwerdeführer hat die Auferlegung der Gebühren durch die Vorinstanz zwar ebenfalls angefochten, aber nicht substantiiert gerügt, weshalb diese unzulässig gewesen wäre.

7.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

9.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) und ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Eva Schneeberger Michael Barnikol

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 6. September 2012
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2659/2012
Datum : 03. September 2012
Publiziert : 13. September 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Lotterien, Münzwesen, Edelmetalle, Sprengstoffe
Gegenstand : Farbbezeichung von Bilderrahmen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMKG: 1 
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 1
1    Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
2    Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
3    Als Schmelzgut gelten:
a  Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
b  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
c  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
4    Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
5    Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
2 
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 2
1    Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edelmetall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist.
2    Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung anpassen.
3    Als Ersatzwaren gelten:
a  Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetallwaren nicht genügen;
b  Waren, die den Mehrmetall- oder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen.
6 
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 6 - Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.
8 
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 8
1    Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.
2    Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen.
3    Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden.
4    Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen.
20 
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 20
1    Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.27
2    Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.28
3    Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.29
4    Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.30
5    Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192531 über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
36 
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 36
1    Das Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren nach diesem Gesetz und nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199754 (GwG).
2    Ihm obliegen insbesondere:
a  die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken;
b  die Überwachung der amtlichen Prüfung und der Punzierung der Edelmetallwaren;
c  die Erteilung der Schmelz- und der Ankaufsbewilligungen;
d  die Führung des Registers über die Personen, die gewerbsmässig Schmelzgut ankaufen;
e  die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut;
f  die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten;
g  die Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer;
h  die Ausstellung der Diplome für die beeidigten Edelmetallprüfer und der Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprüfer.
3    Es erhebt Gebühren für seine Überwachungstätigkeit über den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren sowie eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e sowie nach Artikel 42ter, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Aufsichtsabgabe für die Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e wird als Pauschalbetrag für einen Zeitraum von vier Jahren erhoben. Für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe für Tätigkeiten nach Artikel 42ter sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag massgebend. Der Bundesrat regelt die Gebühren und die Aufsichtsabgabe im Einzelnen.
38 
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 38
1    Die Kontrollämter besorgen die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren. Sie können auch Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen. Es kann ihnen ein örtlich umschriebener Geschäftskreis zugeteilt werden. Sie sind zuständig zur Kontrolle über die in diesem Kreise hergestellten Edelmetallwaren und Schmelzprodukte. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Zentralamt Ausnahmen bewilligen. Der Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten und die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung sind den Kontrollämtern untersagt. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Ermächtigung zur Vornahme solcher Schmelzungen erteilen.
2    Die Kontrollämter haben das Zentralamt in seiner Aufsichtsführung über die Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Insbesondere haben sie ihm alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen anzuzeigen und die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Tatbestandes von sich aus oder nach Weisung des Zentralamtes oder der Polizeibehörden vorzunehmen.
3    Die Beamten der Kontrollämter sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheim zu halten sind.
4    Für den Schaden aus fehlerhafter Ausführung der dem Kontrollamt übertragenen Amtshandlungen sind bei eidgenössischen Kontrollämtern der Bund, bei den andern der Kanton haftbar, soweit die fehlbaren Organe dafür nicht aufzukommen vermögen.
43 
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 43
1    Verfügungen der Kontrollämter und der Handelsprüfer können mit Beschwerde an das Zentralamt angefochten werden.
2    und 3 ...67
44 
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 44
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft;
b  Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt.70
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.71
3    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.72 Entschuldbare Irrtümer, die im Herstellungsprozess unterlaufen, gelten nicht als Fahrlässigkeit.
59
RVOG: 41
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 41 Stellung - 1 Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat als allgemeine departementale Stabsstelle. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.
1    Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat als allgemeine departementale Stabsstelle. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.
2    Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Stabschef des Departements.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VV EMKG: 14 
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 14 - 1 Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben.
1    Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben.
2    Sie besorgen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren (Art. 13-17 des Gesetzes) sowie die Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten, die ihnen durch private Auftraggeber übertragen werden (Art. 32 des Gesetzes). Schmelzungen auf fremde Rechnung dürfen nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorgenommen werden.
3    Das Zentralamt kann den Kontrollämtern im Einzelfall die Vornahme von Untersuchungen und Feststellungen hinsichtlich vorgekommener Gesetzesverletzungen übertragen.
4    Nimmt das Kontrollamt von sich aus ein Vergehen oder eine Ordnungsverletzung wahr, so hat es die nötigen vorläufigen Feststellungen zu machen und hierauf das Zentralamt unter Einsendung der Akten zu benachrichtigen. Dieses bestimmt, welche weitern Massnahmen zu treffen sind.
131
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 131 - 1 Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91-96 sind anwendbar.
1    Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91-96 sind anwendbar.
2    Wird bei der Untersuchung ein Vergehen festgestellt, so wird die Ware beschlagnahmt und dem Zentralamt zur Erstattung einer Strafanzeige zugestellt.
3    Entsprechen die Waren nicht den Vorschriften, ohne dass ein Vergehen vorliegt, werden sie gegen Bezahlung der bei der Beanstandung angefallenen Kosten zurückgewiesen.
4    Die den Vorschriften entsprechenden Waren werden unverzüglich und kostenlos zur Weiterleitung an den Empfänger freigegeben.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
106-IV-302 • 111-IV-180 • 133-I-201 • 134-I-83
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • silber • edelmetall • aluminium • bundesgericht • bundesverwaltungsgericht • einfuhr • frage • rechtsmittelinstanz • sachverhalt • verwechslungsgefahr • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • weisung • sprache • verpackung • kostenvorschuss • wiederherstellung der aufschiebenden wirkung • leiter • entscheid • anschreibung
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B-2659/2012