Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1760/2006 und A-1770/2006
{T 0/2}

Urteil vom 3. September 2008

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien
X._______ AG,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion OZD,
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zoll- und Mehrwertsteuernachlass; Frist.

Sachverhalt:

A.
Die Transportunternehmung Firma X._______ AG meldete im Jahr 1998 verschiedene Sendungen Schnittblumen zur Einfuhr an. Dabei wurde der zugeteilte Kontingentsanteil ihrer Auftraggeberin überschritten und auf diese Weise der (niedrigere) Kontingentszollansatz (KZA) anstelle des Ausserkontingentszollansatzes (AKZA) beansprucht. Nachdem die auftraggebende Firma Konkurs erlitten hatte, forderte die Zollverwaltung mit Verfügung vom 11. November 2003 von der Firma X._______ AG als Solidarschuldnerin Einfuhrabgaben gestützt auf den AKZA von insgesamt Fr. 106'296.-- (Fr. 104'211.75 Zoll und Fr. 2'084.25 Mehrwertsteuer) nach.

Dagegen erhob die Firma X._______ AG am 12. Dezember 2003 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD). Bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall wurde das Verfahren sistiert. Mit Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 wurde die Solidarhaftung von Speditionsunternehmen bei Zollkontingentsüberschreitungen durch Importeure von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Firmen inzwischen aufgelöst oder im Handelsregister gelöscht worden sind, bestätigt. Die Firma X._______ AG zog deshalb mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 ihre Beschwerde zurück. Der Abschreibungsbeschluss der OZD erging am 2. November 2005.
B.
B.a Am 13. April 2006 stellte die Firma X._______ AG bei der OZD ein Gesuch um ganzen oder teilweisen Erlass der aus den Kontingentsüberschreitungen entstandenen Einfuhrabgaben. Zur Stützung dieses Begehrens brachte sie hauptsächlich vor, die besondere Härte liege nicht nur darin begründet, dass ihr aufgrund des erst spät erfolgten Aktivwerdens des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) jegliches Massnahmeergreifen verunmöglicht worden sei, sondern auch im Umstand, dass die vorsorgliche Anzeige der Zollkreisdirektion über die zu erwartende solidarische Inanspruchnahme nur gerade neun Monate vor dem Verjährungseintritt der Nacherhebungsforderung erfolgt sei. Mit der unterbliebenen Orientierung durch das BLW über die von der auftraggebenden Firma begangenen Kontingentsüberschreitungen sei es ihr unmöglich gewesen, aktiv zu einer allfälligen Heilung der Kontingentsüberschreitungen beizutragen.

Die OZD trat mit Entscheid vom 13. Oktober 2006 auf das Gesuch um Zoll- und Mehrwertsteuernachlass mit der Begründung, dieses sei verspätet erfolgt, nicht ein.
B.b Am 25. Oktober 2006 reichte die Firma X._______ AG bei der OZD vorsorglich ein Gesuch um Wiedereinsetzung der in Art. 127 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) festgelegten Einjahresfrist unter Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 13. Oktober 2006 ein sowie eventualiter ein Gesuch um Wiedererwägung.

Die OZD trat mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie wies in grundsätzlicher Hinsicht darauf hin, dass der Nichteintretensentscheid betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass der Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) unterliege. Es stehe der Firma X._______ AG frei, die Beschwerdemöglichkeit zu nutzen. In ihrem auf Nachfrage der Firma X._______ AG verfassten Schreiben vom 8. November 2006 erläuterte die OZD, die am 31. Oktober 2006 erlassene Verfügung betreffe allein das Wiedererwägungsgesuch. Es obliege der ZRK, über die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides zu befinden. Eine allfällige Wiederherstellung der versäumten Frist sei auf dem Weg der Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2006 geltend zu machen. Die Angelegenheit liege nicht mehr in der Kompetenz der Zollverwaltung.
C.
C.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 erhob die Firma X._______ AG (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass Beschwerde bei der ZRK (Verfahrensnummer ZRK 2006-095). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: (1.) In Gutheissung der Beschwerde sei der Nichteintretensentscheid der OZD aufzuheben, und es sei direkt durch die ZRK materiell über das Zoll- und Mehrwertsteuernachlassgesuch zu befinden; (2.) eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde der Nichteintretensentscheid der OZD aufzuheben unter Anweisung der Vorinstanz, über das Zoll- und Mehrwertsteuernachlassgesuch zu befinden; (3.) subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Nichteintretensentscheid der OZD aufzuheben unter Anweisung der Vorinstanz, über das Zollnachlassgesuch zu befinden unter Gutheissung des Gesuches der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2006 um Wiedereinsetzung der in Art. 127 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten - 1 Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG festgelegten Einjahresfrist. Sie machte im Wesentlichen geltend, der angefochtene Nichteintretensentscheid beruhe auf einer unzutreffenden Zuerkennung einer "Ex-tunc-Wirkung" an den Einspracherückzug vom 28. Oktober 2005 anstelle einer "Ex-nunc-Wirkung". Der vorinstanzliche Entscheid sei indessen auch unabhängig davon aufzuheben, sei die Beschwerdeführerin doch anlässlich einer Besprechung mit der Behörde zur Frage des weiteren verfahrensökonomischen Vorgehens von dieser über die fristlichen Konsequenzen eines Beschwerderückzuges in die Irre geführt oder gar absichtlich getäuscht worden. Jedenfalls habe sich die Behörde höchst widersprüchlich verhalten.

In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde.
C.b Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2006 Beschwerde bei der ZRK (Verfahrensnummer ZRK 2006-105) mit den Rechtsbegehren, (1.) in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der OZD aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin in Gutheissung von deren Gesuch um Wiedereinsetzung der in Art. 127 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten - 1 Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG festgelegten Jahresfrist die entsprechende Frist mit Wirkung ab 17. Oktober 2006 neu anzusetzen; (2.) eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der OZD aufzuheben unter Anweisung der Vorinstanz, über das Gesuch auf Wiedereinsetzung der genannten Jahresfrist materiell zu befinden; (3.) das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem vor der ZRK bereits hängigen Verfahren betreffend das Zoll- und Mehrwertsteuernachlassgesuch (vgl. ZRK 2006-095) zusammenzulegen. Sie machte geltend, beim vorsorglich eingereichten Gesuch um Wiedereinsetzung der Frist handle es sich um ein anderes Rechtsmittel als bei der Beschwerde, die sie am 30. Oktober 2006 gegen den Nichteintretensentscheid der OZD vom 13. Oktober 2006 erhoben habe. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei es allerdings zweckmässig, die beiden Verfahren zusammenzulegen. In materieller Hinsicht brachte sie - mit etwas anderer Gewichtung - im Wesentlichen dieselben Argumente vor, wie bereits in ihrer Beschwerde betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass. Sie betonte, der Anspruch auf Wiedereinsetzung beruhe auf der Tatsache, dass ein allenfalls stattgefundenes Fristsäumnis nicht auf einem Verschulden der Beschwerdeführerin beruhe, sondern auf einer durch die OZD vorgenommenen Irreführung (oder sogar gezielten Täuschung) der Beschwerdeführerin sowie auf einem "schwerstwiegend widersprüchlichen Verhalten" bzw. einem "völlig überspitzten und höchstgradig gegen das Fairnessverbot verstossenden Formalismus". Dieses Fristsäumnis sei unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2007 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Instruktionsmassnahmen vom 19. Januar 2007 (betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass [ZRK 2006-095 bzw. Bundesverwaltungsgericht A-1760/2006]) und 25. Januar 2007 (betreffend "Wiedereinsetzung" [ZRK 2006-105 bzw. Bundesverwaltungsgericht A-1770/2006]) den Verfahrensbeteiligten mit, es habe die vorliegenden Verfahren übernommen.

Die OZD erhielt im Verfahren A-1770/2006 mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2007 Gelegenheit, zur unaufgeforderten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2007 zur Rechtslage betreffend die solidarische Zollzahlungsverpflichtung der Spediteure unter dem neuen Zollgesetz Stellung zu nehmen, welcher sie mit Duplik vom 12. Juni 2007 nachkam.

Mit Instruktionsverfügungen je vom 14. März 2008 wurde die Vorinstanz aufgefordert, zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007, welches sich mitunter zur Frage des Fristenlaufs bei der Einreichung eines Zollnachlassgesuches äusserte, auf die vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen bzw. mitzuteilen, ob die angefochtenen Entscheide unter den gegebenen Umständen in Wiedererwägung gezogen werden. Die Vorinstanz hielt in ihren Stellungnahmen je vom 22. April 2008 an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerden fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem VwVG. Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Entscheide der OZD über das Nichteintreten auf Gesuche um Zoll- und Mehrwertsteuernachlass unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
aZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist somit sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1435/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die beiden Entscheide der OZD betreffen dasselbe Abgabesubjekt und die Sachverhalte hängen inhaltlich eng zusammen bzw. sind weitgehend identisch. Dementsprechend hat der Vertreter der Beschwerdeführerin die beiden Entscheide auch mit übereinstimmenden Argumenten angefochten und deren Vereinigung beantragt. Aus diesen Gründen sind die Verfahren A-1760/2006 und A-1770/2006 antragsgemäss zusammenzulegen.
1.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; BVGE 2007/41 S. 529 E. 2; Moser, a.a.O., Rz. 1.8 f.).
1.5 Die OZD hat in ihren Entscheiden vom 13. bzw. 31. Oktober 2006 auf Nichteintreten erkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (anstelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage vor der OZD beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. auch statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2).
2.
2.1.1 Bedarf eine Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen (Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG). Allenfalls kann sie auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG; vgl. Entscheid der ZRK 2002-115 vom 10. Juni 2003 E. 2b und c; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 339 ff.).
2.1.2 Eine Verfügung (bzw. ein Beschwerdeentscheid) wird formell rechtskräftig, wenn sie endgültig ist; wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist; wenn die Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen; oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Mit der formellen Rechtskraft wird der Entscheid vollstreckbar (Art. 39
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
VwVG; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 387, 714 ff., Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 160).

Die materielle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass die Verfügung unabänderlich ist, also auch von Seiten der Verwaltungsbehörden nicht mehr widerrufen werden kann. Die materielle Rechtskraft setzt voraus, dass die Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sind jedoch formelle und materielle Rechtskraft streng auseinanderzuhalten. Die materielle Rechtskraft beschlägt die Frage der Bindung der Behörden an eine Verfügung, d.h. die Frage der Widerrufbarkeit einer Verfügung; bei der formellen Rechtskraft hingegen geht es um die Anfechtbarkeit der Verfügung seitens der Betroffenen. Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. In diesem Sinne werden die Verfügungen in der Regel nicht materiell rechtskräftig (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 993 f.).

Im Gegensatz zu Verfügungen werden Rechtsmittelentscheide, auch wenn sie von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurden, materiell rechtskräftig. Dem Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosigkeit indessen kommt keine materielle Rechtskraft zu. Beim Beschwerderückzug durch die beschwerdeführende Person "lebt" der angefochtene Verwaltungsakt (bzw. die Verfügung) "wieder auf" und wird dieser rechtskräftig (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 683, 715). Ob und inwieweit Abschreibungsbeschlüsse - vom Entscheid im Kostenpunkt abgesehen - als (negative) Verfügungen zu gelten haben, ist nicht völlig geklärt. Jedenfalls ist der Abschreibungsbeschluss mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 484, mit weiteren Hinweisen). Die formelle Rechtskraft des "wiederaufgelebten" Verwaltungsakts tritt also mit Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens ein (vgl. ebenso betreffend das kantonal-bernische Verwaltungsverfahren Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 5 zu Art. 114, S. 800 f.).
2.2 Die gesetzliche Frist für die Einreichung eines Zollnachlassgesuches beträgt ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung (Art. 127 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
aZG, Art. 84 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A-1699/2006 vom 13. September 2007 bereits mit der Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs befasst und sie gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen folgendermassen beantwortet:

Der Zollnachlass bilde den Verzicht auf einen bestehenden Zollanspruch, was begriffsnotwendig voraussetze, dass eine Zollabfertigung in Rechtskraft erwachsen sei (unter Verweis auf die hierzu zahlreich ergangene Rechtsprechung). Die in Art. 127 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
aZG bzw. Art. 84 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG statuierte Jahresfrist werde mit der formell rechtskräftigen Abgabenfestsetzung ausgelöst und beginne am folgenden Tag zu laufen. Werde ein Verwaltungsakt mit ordentlichem Rechtsmittel angefochten, erfolge die Abgabenfestsetzung erst mit rechtskräftigem Entscheid der nachgeordneten Instanzen. Falls im Verlauf des Verfahrens das gegen eine Verfügung (bzw. einen Beschwerdeentscheid) eingelegte Rechtsmittel zurückgezogen werde, und das Verfahren demzufolge von der Beschwerdeinstanz abzuschreiben sei, "lebe" der angefochtene Verwaltungsakt "wieder auf", bzw. werde dieser rechtskräftig. Dessen formelle Rechtskraft trete mit Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens ein. Entgegen der Auffassung der OZD wirke bei einem Rückzug der Beschwerde die Rechtskraft folglich nicht auf das Datum des vorinstanzlichen Entscheides zurück (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 1.3).
3.
3.1 Die OZD begründet ihr Nichteintreten auf das Zoll- und Mehrwertsteuernachlassgesuch damit, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 12. Dezember 2003 gegen die Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion vom 11. November 2003 am 28. Oktober 2005 zurückgezogen habe, was die Rechtskraft der Nachbezugsverfügung per 11. November 2003 zur Folge habe. Das Erlassgesuch vom 13. April 2006 erfasse nur Gesuche um Erlass von Forderungen, die ab dem 13. April 2005 festgesetzt worden seien. Für Abgaben, die - wie im vorliegenden Falle - vor diesem Datum rechtskräftig festgesetzt worden seien, sei das Gesuch verspätet erfolgt. Dies ergebe sich daraus, dass für die Berechnung der Jahresfrist für Erlassgesuche nicht die formelle Rechtskraft eines Verwaltungsaktes massgebend sei. Nach klarem Wortlaut des Art. 127 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
aZG bzw. Art. 84 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG betrage die Einreichefrist ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung. Diese erfolge zunächst durch Ausstellen der Veranlagungsverfügung (ehemals Zollquittung) durch die Zollstelle. Werde diese Abgabenfestsetzung in einem Beschwerdeverfahren überprüft, bestätigt oder allenfalls berichtigt, gelte für die Abgabenfestsetzung selbstredend der von der letzten Instanz erlassene Entscheid. Werde die Beschwerde im Verlauf des Verfahrens zurückgezogen, ergehe kein neuer Entscheid über die Höhe der Abgaben. Folglich behalte die vorgängige Abgabenfestsetzung ihre Gültigkeit bei und werde so erneut Grundlage für die Fristberechnung. Da sich weder der Rückzug noch die Abschreibungsverfügung materiell zur Angelegenheit äussere, fehle der notwendige Zusammenhang zur Abgabenfestsetzung, der es erlauben würde, die Berechnung der Jahresfrist mit diesem Verfahrensschritt zu verbinden. Die Beschwerdeführerin hätte vorsorglich während eines Jahres seit der Eröffnung der Nachbezugsverfügung durch die Zollkreisdirektion ein Erlassgesuch stellen können. Selbst ohne vorsorgliches Gesuch wäre ihr Anspruch zu wahren gewesen, indem die Beschwerde ungeachtet des voraussichtlichen Misserfolges aufrecht erhalten worden wäre. Auf diese Weise wäre die Rechtskraft der Abgabenforderung erst mit dem Datum des Beschwerdeentscheides eingetreten. Also hätten trotz der Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nachbezugsverfügung Wege für eine rechtzeitige Eingabe des Erlassgesuches bestanden.
3.2
3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält gestützt auf die allgemeinen Grundlagen betreffend Beginn des Fristenlaufes sowie Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung und der daran geknüpften Rechtsfolgen (vgl. E. 2.1) an der erläuterten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) fest, wonach zur Berechnung der in Art. 127 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
aZG bzw. Art. 84 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG statuierten Jahresfrist auf die formelle Rechtskraft abzustellen ist.

Die Vorinstanz macht an einer wörtlichen Auslegung des Begriffes "Abgabenfestsetzung" fest, dass damit immer ein materieller Entscheid bzw. eine inhaltliche Prüfung der Abgabenerhebung an sich verbunden sein müsse. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als sie offenbar davon ausgeht, dass im Falle des Rückzuges einer Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung die ursprüngliche Verfügung "wiederauflebt" (vgl. E. 2.1.2). Nicht zu folgen ist ihr aber darin, dass dabei die Rechtskraft auf das Datum der Veranlagungsverfügung zurückwirke. Die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen erfolgter materieller Überprüfung und ausbleibender Prüfung zur Ermittlung des Datums der Rechtskraft der Abgabenfestsetzung findet in Rechtsprechung und Lehre keinen Halt. Sie steht zudem im Widerspruch zum Institut der formellen Rechtskraft (vgl. vorne, E. 2.1.2) und auch zu ihren eigenen Ausführungen, hält sie doch in ihrer Duplik vom 12. Juni 2007 im Verfahren A-1770/2006 selbst fest, die "Frist für eine Erlassgesuch [betrage] auch nach neuem Recht ein Jahr seit der Rechtskraft der Zollforderung". Nicht auszuschliessen ist, dass die Vorinstanz hier allenfalls Fragen der formellen und materiellen Rechtskraft mit der materiellen Überprüfung einer Verfügung verwechselt (vgl. E. 2.1.2). Die von der Vorinstanz im Weiteren abgegebene Empfehlung, dass gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung immer auch vorsorglich ein Gesuch um Nachlass gestellt werden könne bzw. müsse, führt - weiter gedacht - zu Unstimmigkeiten. Sie steht nämlich im Widerspruch zu dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz, der im Übrigen auch von der Vorinstanz geteilt wird, wonach ein Erlassgesuch begriffsnotwendig voraussetzt, dass das Veranlagungsverfahren abgeschlossen und der Zollanspruch in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.2). Verfahrensökonomisch wenig sinnvoll ist ferner der Vorschlag der Vorinstanz, wie Beschwerdeführende die Rechtzeitigkeit einer Gesuchseinreichung wahren sollten, für den Fall, dass sie eine vorsorgliche Eingabe unterlassen hätten (Aufrechterhaltung der Beschwerde trotz mangelnder Erfolgsaussicht, vgl. E. 3.1. in fine). Damit sähe sich eine solche beschwerdeführende Person gezwungen, ein mitunter kostspieliges Verfahren durchzuziehen, trotz der - aufgrund der seit der Beschwerdeerhebung ergangenen Rechtsprechung - sich abzeichnenden Aussichtslosigkeit. Dies würde den Beschwerdeführenden im Ergebnis die Wahlfreiheit des Rückzuges nehmen und nicht nur sie, sondern auch die Justiz mit unnötigen Verfahren (zeitlich und finanziell) belasten. Aus all diesen Gründen hält das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz betreffend Beginn des Fristenlaufes gemäss Art. 127 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
aZG bzw. Art. 84 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG im
Falle der Abschreibung der gegen die Nachbezugsverfügung erhobenen Beschwerde für unzutreffend.
3.2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre gegen die Nachbezugsverfügung vom 11. November 2003 erhobene Beschwerde vom 12. Dezember 2003 mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 zurückgezogen. Das Verfahren wurde mit Verfügung bzw. Abschreibungsbeschluss der OZD vom 2. November 2005 abgeschrieben. Ungeachtet näherer Abklärungen betreffend Zustelldatum und Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. E. 2.1.2 und E. 2.2) befindet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe des Nachlassgesuches am 13. April 2006 zweifellos innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist gemäss Art. 127 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
aZG bzw. Art. 84 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch eintreten müssen.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine einlässliche Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, die teilweise an der Sache vorbeigehen.
3.2.3 Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Das Verfahren ist zur materiellen Beurteilung des Zoll- und Mehrwertsteuernachlasses an die Vorinstanz zurückzuweisen, die über diese Fragen noch nicht entschieden hat. Auf die unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin (vgl. E. D) in diesem Zusammenhang muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.

Die Beschwerdeführerin beantragt, aufgrund des Verhaltens der Vorinstanz solle die Rechtsmittelinstanz sogleich selber über den Zoll- und Mehrwertsteuernachlass entscheiden; sie könne bei der Vorinstanz nicht mit einer "objektiv erfolgenden Beurteilung" rechnen. Abgesehen davon, dass auf die materiellen Fragen vorliegend aus prozessualen Gründen nicht eingegangen werden kann (vgl. E. 1.5), verkennt die Beschwerdeführerin, dass aus rechtsstaatlicher Sicht völlig unbedenklich die OZD im damaligen Zeitpunkt (vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007) ihren Rechtsstandpunkt über den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 127 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
aZG bzw. Art. 84 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG einnehmen durfte. Wenn dieser Standpunkt durch das Bundesverwaltungsgericht später korrigiert worden ist, dann rechtfertigt dies keinen Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit der OZD, indem das Bundesverwaltungsgericht gerade selbst über das Erlassgesuch materiell befinden würde.
3.2.4 Mit der Gutheissung gemäss E. 3.2.3 hievor hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis das von ihr im Verfahren A-1770/2006 betreffend "Wiedereinsetzung" Verlangte, nämlich das Eintreten der Vorinstanz auf ihr Gesuch um Prüfung des Nachlasses der Einfuhrabgaben, erreicht. Mit Bezug auf die Beschwerde um "Wiedereinsetzung" sind an dieser Stelle keine anderen oder zusätzlichen Rechtsfragen mehr zu klären. Das Gesuch um "Wiedereinsetzung der Jahresfrist gemäss Art. 127 Abs. 2 aZG" wird somit aufgrund des Verfahrensausganges gemäss E. 3.2.3 hievor gegenstandslos.

4.
Folglich ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, insoweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

4.1 Im Verfahren betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass (A-1760/2006) sind der obsiegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss im Verfahren A-1760/2006 von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Für dieses Verfahren ist ihr sodann eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Dabei sind die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu würdigen (vgl. Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008 S. 36). Hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Verfahrens betreffend "Wiedereinsetzung" (A-1770/2006) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Wiedereinsetzung damit begründet, ein allenfalls stattgefundenes, ihrerseits unverschuldetes Fristsäumnis beruhe auf einer Irreführung bzw. gezielten Täuschung durch die OZD betreffend die fristlichen Konsequenzen für einen Zollnachlass im Falle eines Beschwerderückzuges sowie auf einem schwerwiegend widersprüchlichen Verhalten bzw. Formalismus der Behörde. All dies leitet sie ab aus einer Besprechung mit der OZD (bzw. einer angeblichen "Verwaltungsabsprache") über das weitere verfahrensökonomische Vorgehen bezüglich der Fälle im Zusammenhang mit Kontingentsverletzungen bei der Einfuhr und die daraus resultierende Solidarhaftung der Spediteure, aufgrund derer in der Folge das vorliegende Verfahren sistiert worden sei (vgl. oben, E. A). Abgesehen davon, dass sich fragt, welches Interesse die Behörde an einer solchen Vorgehensweise haben könnte, fehlen der Beschwerdeführerin für diese schwerwiegenden Vorwürfe jegliche stichhaltigen Beweise. Ihre Vorbringen stellen blosse Behauptungen dar, gewisse Aussagen grenzen gar an mutwillige Prozessführung (vgl. Art. 60 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG). Aufgrund dieser Aktenlage wäre sie deshalb voraussichtlich unterlegen, wäre es zu einer Beurteilung des Gesuchs gekommen. Es rechtfertigt sich somit, der Beschwerdeführerin Kosten für den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens aufzuerlegen, die aufgrund der vorliegenden, besonderen prozessualen Umstände (vgl. E. 3.2.3) auf Fr. 300.-- zu reduzieren und mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Verfahren A-1770/2006 von insgesamt Fr. 1'500.-- in diesem Teilbetrag zu verrechnen sind. Der Restbetrag von Fr. 1'200.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Für dieses Verfahren ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE).

5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_49/2007 vom 3. März 2007 E. 2.1).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren A-1760/2006 und A-1770/2006 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, insoweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache wird zur Beurteilung des Zoll- und Mehrwertsteuernachlasses an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Kosten des vereinigten Verfahrens von insgesamt Fr. 1'100.-- werden im Umfang von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 2'300.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1760/2006
Date : 03. September 2008
Published : 06. Oktober 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2009-11
Subject area : Zölle
Subject : Zoll- und Mehrwertsteuernachlass


Legislation register
BGG: 83
MWSTG: 84  127
VGG: 31  33  37  53  109
VGKE: 5  7  15
VwVG: 5  20  22  24  39  60  62  63  64
ZG: 127  132
BGE-register
123-V-214 • 124-II-499 • 132-V-74
Weitere Urteile ab 2000
2A.82/2005 • 2C_49/2007
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