Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1760/2006 und A-1770/2006
{T 0/2}

Urteil vom 3. September 2008

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien
X._______ AG,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion OZD,
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zoll- und Mehrwertsteuernachlass; Frist.

Sachverhalt:

A.
Die Transportunternehmung Firma X._______ AG meldete im Jahr 1998 verschiedene Sendungen Schnittblumen zur Einfuhr an. Dabei wurde der zugeteilte Kontingentsanteil ihrer Auftraggeberin überschritten und auf diese Weise der (niedrigere) Kontingentszollansatz (KZA) anstelle des Ausserkontingentszollansatzes (AKZA) beansprucht. Nachdem die auftraggebende Firma Konkurs erlitten hatte, forderte die Zollverwaltung mit Verfügung vom 11. November 2003 von der Firma X._______ AG als Solidarschuldnerin Einfuhrabgaben gestützt auf den AKZA von insgesamt Fr. 106'296.-- (Fr. 104'211.75 Zoll und Fr. 2'084.25 Mehrwertsteuer) nach.

Dagegen erhob die Firma X._______ AG am 12. Dezember 2003 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD). Bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall wurde das Verfahren sistiert. Mit Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 wurde die Solidarhaftung von Speditionsunternehmen bei Zollkontingentsüberschreitungen durch Importeure von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Firmen inzwischen aufgelöst oder im Handelsregister gelöscht worden sind, bestätigt. Die Firma X._______ AG zog deshalb mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 ihre Beschwerde zurück. Der Abschreibungsbeschluss der OZD erging am 2. November 2005.
B.
B.a Am 13. April 2006 stellte die Firma X._______ AG bei der OZD ein Gesuch um ganzen oder teilweisen Erlass der aus den Kontingentsüberschreitungen entstandenen Einfuhrabgaben. Zur Stützung dieses Begehrens brachte sie hauptsächlich vor, die besondere Härte liege nicht nur darin begründet, dass ihr aufgrund des erst spät erfolgten Aktivwerdens des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) jegliches Massnahmeergreifen verunmöglicht worden sei, sondern auch im Umstand, dass die vorsorgliche Anzeige der Zollkreisdirektion über die zu erwartende solidarische Inanspruchnahme nur gerade neun Monate vor dem Verjährungseintritt der Nacherhebungsforderung erfolgt sei. Mit der unterbliebenen Orientierung durch das BLW über die von der auftraggebenden Firma begangenen Kontingentsüberschreitungen sei es ihr unmöglich gewesen, aktiv zu einer allfälligen Heilung der Kontingentsüberschreitungen beizutragen.

Die OZD trat mit Entscheid vom 13. Oktober 2006 auf das Gesuch um Zoll- und Mehrwertsteuernachlass mit der Begründung, dieses sei verspätet erfolgt, nicht ein.
B.b Am 25. Oktober 2006 reichte die Firma X._______ AG bei der OZD vorsorglich ein Gesuch um Wiedereinsetzung der in Art. 127 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) festgelegten Einjahresfrist unter Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 13. Oktober 2006 ein sowie eventualiter ein Gesuch um Wiedererwägung.

Die OZD trat mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie wies in grundsätzlicher Hinsicht darauf hin, dass der Nichteintretensentscheid betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass der Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) unterliege. Es stehe der Firma X._______ AG frei, die Beschwerdemöglichkeit zu nutzen. In ihrem auf Nachfrage der Firma X._______ AG verfassten Schreiben vom 8. November 2006 erläuterte die OZD, die am 31. Oktober 2006 erlassene Verfügung betreffe allein das Wiedererwägungsgesuch. Es obliege der ZRK, über die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides zu befinden. Eine allfällige Wiederherstellung der versäumten Frist sei auf dem Weg der Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2006 geltend zu machen. Die Angelegenheit liege nicht mehr in der Kompetenz der Zollverwaltung.
C.
C.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 erhob die Firma X._______ AG (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass Beschwerde bei der ZRK (Verfahrensnummer ZRK 2006-095). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: (1.) In Gutheissung der Beschwerde sei der Nichteintretensentscheid der OZD aufzuheben, und es sei direkt durch die ZRK materiell über das Zoll- und Mehrwertsteuernachlassgesuch zu befinden; (2.) eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde der Nichteintretensentscheid der OZD aufzuheben unter Anweisung der Vorinstanz, über das Zoll- und Mehrwertsteuernachlassgesuch zu befinden; (3.) subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Nichteintretensentscheid der OZD aufzuheben unter Anweisung der Vorinstanz, über das Zollnachlassgesuch zu befinden unter Gutheissung des Gesuches der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2006 um Wiedereinsetzung der in Art. 127 Abs. 2 ZG festgelegten Einjahresfrist. Sie machte im Wesentlichen geltend, der angefochtene Nichteintretensentscheid beruhe auf einer unzutreffenden Zuerkennung einer "Ex-tunc-Wirkung" an den Einspracherückzug vom 28. Oktober 2005 anstelle einer "Ex-nunc-Wirkung". Der vorinstanzliche Entscheid sei indessen auch unabhängig davon aufzuheben, sei die Beschwerdeführerin doch anlässlich einer Besprechung mit der Behörde zur Frage des weiteren verfahrensökonomischen Vorgehens von dieser über die fristlichen Konsequenzen eines Beschwerderückzuges in die Irre geführt oder gar absichtlich getäuscht worden. Jedenfalls habe sich die Behörde höchst widersprüchlich verhalten.

In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde.
C.b Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2006 Beschwerde bei der ZRK (Verfahrensnummer ZRK 2006-105) mit den Rechtsbegehren, (1.) in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der OZD aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin in Gutheissung von deren Gesuch um Wiedereinsetzung der in Art. 127 Abs. 2 ZG festgelegten Jahresfrist die entsprechende Frist mit Wirkung ab 17. Oktober 2006 neu anzusetzen; (2.) eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der OZD aufzuheben unter Anweisung der Vorinstanz, über das Gesuch auf Wiedereinsetzung der genannten Jahresfrist materiell zu befinden; (3.) das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem vor der ZRK bereits hängigen Verfahren betreffend das Zoll- und Mehrwertsteuernachlassgesuch (vgl. ZRK 2006-095) zusammenzulegen. Sie machte geltend, beim vorsorglich eingereichten Gesuch um Wiedereinsetzung der Frist handle es sich um ein anderes Rechtsmittel als bei der Beschwerde, die sie am 30. Oktober 2006 gegen den Nichteintretensentscheid der OZD vom 13. Oktober 2006 erhoben habe. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei es allerdings zweckmässig, die beiden Verfahren zusammenzulegen. In materieller Hinsicht brachte sie - mit etwas anderer Gewichtung - im Wesentlichen dieselben Argumente vor, wie bereits in ihrer Beschwerde betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass. Sie betonte, der Anspruch auf Wiedereinsetzung beruhe auf der Tatsache, dass ein allenfalls stattgefundenes Fristsäumnis nicht auf einem Verschulden der Beschwerdeführerin beruhe, sondern auf einer durch die OZD vorgenommenen Irreführung (oder sogar gezielten Täuschung) der Beschwerdeführerin sowie auf einem "schwerstwiegend widersprüchlichen Verhalten" bzw. einem "völlig überspitzten und höchstgradig gegen das Fairnessverbot verstossenden Formalismus". Dieses Fristsäumnis sei unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2007 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Instruktionsmassnahmen vom 19. Januar 2007 (betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass [ZRK 2006-095 bzw. Bundesverwaltungsgericht A-1760/2006]) und 25. Januar 2007 (betreffend "Wiedereinsetzung" [ZRK 2006-105 bzw. Bundesverwaltungsgericht A-1770/2006]) den Verfahrensbeteiligten mit, es habe die vorliegenden Verfahren übernommen.

Die OZD erhielt im Verfahren A-1770/2006 mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2007 Gelegenheit, zur unaufgeforderten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2007 zur Rechtslage betreffend die solidarische Zollzahlungsverpflichtung der Spediteure unter dem neuen Zollgesetz Stellung zu nehmen, welcher sie mit Duplik vom 12. Juni 2007 nachkam.

Mit Instruktionsverfügungen je vom 14. März 2008 wurde die Vorinstanz aufgefordert, zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007, welches sich mitunter zur Frage des Fristenlaufs bei der Einreichung eines Zollnachlassgesuches äusserte, auf die vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen bzw. mitzuteilen, ob die angefochtenen Entscheide unter den gegebenen Umständen in Wiedererwägung gezogen werden. Die Vorinstanz hielt in ihren Stellungnahmen je vom 22. April 2008 an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerden fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem VwVG. Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD über das Nichteintreten auf Gesuche um Zoll- und Mehrwertsteuernachlass unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1435/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die beiden Entscheide der OZD betreffen dasselbe Abgabesubjekt und die Sachverhalte hängen inhaltlich eng zusammen bzw. sind weitgehend identisch. Dementsprechend hat der Vertreter der Beschwerdeführerin die beiden Entscheide auch mit übereinstimmenden Argumenten angefochten und deren Vereinigung beantragt. Aus diesen Gründen sind die Verfahren A-1760/2006 und A-1770/2006 antragsgemäss zusammenzulegen.
1.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/41 S. 529 E. 2; Moser, a.a.O., Rz. 1.8 f.).
1.5 Die OZD hat in ihren Entscheiden vom 13. bzw. 31. Oktober 2006 auf Nichteintreten erkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (anstelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage vor der OZD beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. auch statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2).
2.
2.1.1 Bedarf eine Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 VwVG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 VwVG). Allenfalls kann sie auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheid der ZRK 2002-115 vom 10. Juni 2003 E. 2b und c; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 339 ff.).
2.1.2 Eine Verfügung (bzw. ein Beschwerdeentscheid) wird formell rechtskräftig, wenn sie endgültig ist; wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist; wenn die Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen; oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Mit der formellen Rechtskraft wird der Entscheid vollstreckbar (Art. 39 VwVG; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 387, 714 ff., Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 160).

Die materielle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass die Verfügung unabänderlich ist, also auch von Seiten der Verwaltungsbehörden nicht mehr widerrufen werden kann. Die materielle Rechtskraft setzt voraus, dass die Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sind jedoch formelle und materielle Rechtskraft streng auseinanderzuhalten. Die materielle Rechtskraft beschlägt die Frage der Bindung der Behörden an eine Verfügung, d.h. die Frage der Widerrufbarkeit einer Verfügung; bei der formellen Rechtskraft hingegen geht es um die Anfechtbarkeit der Verfügung seitens der Betroffenen. Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. In diesem Sinne werden die Verfügungen in der Regel nicht materiell rechtskräftig (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 993 f.).

Im Gegensatz zu Verfügungen werden Rechtsmittelentscheide, auch wenn sie von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurden, materiell rechtskräftig. Dem Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosigkeit indessen kommt keine materielle Rechtskraft zu. Beim Beschwerderückzug durch die beschwerdeführende Person "lebt" der angefochtene Verwaltungsakt (bzw. die Verfügung) "wieder auf" und wird dieser rechtskräftig (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 683, 715). Ob und inwieweit Abschreibungsbeschlüsse - vom Entscheid im Kostenpunkt abgesehen - als (negative) Verfügungen zu gelten haben, ist nicht völlig geklärt. Jedenfalls ist der Abschreibungsbeschluss mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 484, mit weiteren Hinweisen). Die formelle Rechtskraft des "wiederaufgelebten" Verwaltungsakts tritt also mit Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens ein (vgl. ebenso betreffend das kantonal-bernische Verwaltungsverfahren Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 5 zu Art. 114, S. 800 f.).
2.2 Die gesetzliche Frist für die Einreichung eines Zollnachlassgesuches beträgt ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung (Art. 127 Abs. 2 aZG, Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A-1699/2006 vom 13. September 2007 bereits mit der Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs befasst und sie gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen folgendermassen beantwortet:

Der Zollnachlass bilde den Verzicht auf einen bestehenden Zollanspruch, was begriffsnotwendig voraussetze, dass eine Zollabfertigung in Rechtskraft erwachsen sei (unter Verweis auf die hierzu zahlreich ergangene Rechtsprechung). Die in Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. Art. 84 Abs. 2 MWSTG statuierte Jahresfrist werde mit der formell rechtskräftigen Abgabenfestsetzung ausgelöst und beginne am folgenden Tag zu laufen. Werde ein Verwaltungsakt mit ordentlichem Rechtsmittel angefochten, erfolge die Abgabenfestsetzung erst mit rechtskräftigem Entscheid der nachgeordneten Instanzen. Falls im Verlauf des Verfahrens das gegen eine Verfügung (bzw. einen Beschwerdeentscheid) eingelegte Rechtsmittel zurückgezogen werde, und das Verfahren demzufolge von der Beschwerdeinstanz abzuschreiben sei, "lebe" der angefochtene Verwaltungsakt "wieder auf", bzw. werde dieser rechtskräftig. Dessen formelle Rechtskraft trete mit Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens ein. Entgegen der Auffassung der OZD wirke bei einem Rückzug der Beschwerde die Rechtskraft folglich nicht auf das Datum des vorinstanzlichen Entscheides zurück (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 1.3).
3.
3.1 Die OZD begründet ihr Nichteintreten auf das Zoll- und Mehrwertsteuernachlassgesuch damit, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 12. Dezember 2003 gegen die Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion vom 11. November 2003 am 28. Oktober 2005 zurückgezogen habe, was die Rechtskraft der Nachbezugsverfügung per 11. November 2003 zur Folge habe. Das Erlassgesuch vom 13. April 2006 erfasse nur Gesuche um Erlass von Forderungen, die ab dem 13. April 2005 festgesetzt worden seien. Für Abgaben, die - wie im vorliegenden Falle - vor diesem Datum rechtskräftig festgesetzt worden seien, sei das Gesuch verspätet erfolgt. Dies ergebe sich daraus, dass für die Berechnung der Jahresfrist für Erlassgesuche nicht die formelle Rechtskraft eines Verwaltungsaktes massgebend sei. Nach klarem Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. Art. 84 Abs. 2 MWSTG betrage die Einreichefrist ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung. Diese erfolge zunächst durch Ausstellen der Veranlagungsverfügung (ehemals Zollquittung) durch die Zollstelle. Werde diese Abgabenfestsetzung in einem Beschwerdeverfahren überprüft, bestätigt oder allenfalls berichtigt, gelte für die Abgabenfestsetzung selbstredend der von der letzten Instanz erlassene Entscheid. Werde die Beschwerde im Verlauf des Verfahrens zurückgezogen, ergehe kein neuer Entscheid über die Höhe der Abgaben. Folglich behalte die vorgängige Abgabenfestsetzung ihre Gültigkeit bei und werde so erneut Grundlage für die Fristberechnung. Da sich weder der Rückzug noch die Abschreibungsverfügung materiell zur Angelegenheit äussere, fehle der notwendige Zusammenhang zur Abgabenfestsetzung, der es erlauben würde, die Berechnung der Jahresfrist mit diesem Verfahrensschritt zu verbinden. Die Beschwerdeführerin hätte vorsorglich während eines Jahres seit der Eröffnung der Nachbezugsverfügung durch die Zollkreisdirektion ein Erlassgesuch stellen können. Selbst ohne vorsorgliches Gesuch wäre ihr Anspruch zu wahren gewesen, indem die Beschwerde ungeachtet des voraussichtlichen Misserfolges aufrecht erhalten worden wäre. Auf diese Weise wäre die Rechtskraft der Abgabenforderung erst mit dem Datum des Beschwerdeentscheides eingetreten. Also hätten trotz der Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nachbezugsverfügung Wege für eine rechtzeitige Eingabe des Erlassgesuches bestanden.
3.2
3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält gestützt auf die allgemeinen Grundlagen betreffend Beginn des Fristenlaufes sowie Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung und der daran geknüpften Rechtsfolgen (vgl. E. 2.1) an der erläuterten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) fest, wonach zur Berechnung der in Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. Art. 84 Abs. 2 MWSTG statuierten Jahresfrist auf die formelle Rechtskraft abzustellen ist.

Die Vorinstanz macht an einer wörtlichen Auslegung des Begriffes "Abgabenfestsetzung" fest, dass damit immer ein materieller Entscheid bzw. eine inhaltliche Prüfung der Abgabenerhebung an sich verbunden sein müsse. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als sie offenbar davon ausgeht, dass im Falle des Rückzuges einer Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung die ursprüngliche Verfügung "wiederauflebt" (vgl. E. 2.1.2). Nicht zu folgen ist ihr aber darin, dass dabei die Rechtskraft auf das Datum der Veranlagungsverfügung zurückwirke. Die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen erfolgter materieller Überprüfung und ausbleibender Prüfung zur Ermittlung des Datums der Rechtskraft der Abgabenfestsetzung findet in Rechtsprechung und Lehre keinen Halt. Sie steht zudem im Widerspruch zum Institut der formellen Rechtskraft (vgl. vorne, E. 2.1.2) und auch zu ihren eigenen Ausführungen, hält sie doch in ihrer Duplik vom 12. Juni 2007 im Verfahren A-1770/2006 selbst fest, die "Frist für eine Erlassgesuch [betrage] auch nach neuem Recht ein Jahr seit der Rechtskraft der Zollforderung". Nicht auszuschliessen ist, dass die Vorinstanz hier allenfalls Fragen der formellen und materiellen Rechtskraft mit der materiellen Überprüfung einer Verfügung verwechselt (vgl. E. 2.1.2). Die von der Vorinstanz im Weiteren abgegebene Empfehlung, dass gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung immer auch vorsorglich ein Gesuch um Nachlass gestellt werden könne bzw. müsse, führt - weiter gedacht - zu Unstimmigkeiten. Sie steht nämlich im Widerspruch zu dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz, der im Übrigen auch von der Vorinstanz geteilt wird, wonach ein Erlassgesuch begriffsnotwendig voraussetzt, dass das Veranlagungsverfahren abgeschlossen und der Zollanspruch in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.2). Verfahrensökonomisch wenig sinnvoll ist ferner der Vorschlag der Vorinstanz, wie Beschwerdeführende die Rechtzeitigkeit einer Gesuchseinreichung wahren sollten, für den Fall, dass sie eine vorsorgliche Eingabe unterlassen hätten (Aufrechterhaltung der Beschwerde trotz mangelnder Erfolgsaussicht, vgl. E. 3.1. in fine). Damit sähe sich eine solche beschwerdeführende Person gezwungen, ein mitunter kostspieliges Verfahren durchzuziehen, trotz der - aufgrund der seit der Beschwerdeerhebung ergangenen Rechtsprechung - sich abzeichnenden Aussichtslosigkeit. Dies würde den Beschwerdeführenden im Ergebnis die Wahlfreiheit des Rückzuges nehmen und nicht nur sie, sondern auch die Justiz mit unnötigen Verfahren (zeitlich und finanziell) belasten. Aus all diesen Gründen hält das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz betreffend Beginn des Fristenlaufes gemäss Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. Art. 84 Abs. 2 MWSTG im
Falle der Abschreibung der gegen die Nachbezugsverfügung erhobenen Beschwerde für unzutreffend.
3.2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre gegen die Nachbezugsverfügung vom 11. November 2003 erhobene Beschwerde vom 12. Dezember 2003 mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 zurückgezogen. Das Verfahren wurde mit Verfügung bzw. Abschreibungsbeschluss der OZD vom 2. November 2005 abgeschrieben. Ungeachtet näherer Abklärungen betreffend Zustelldatum und Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. E. 2.1.2 und E. 2.2) befindet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe des Nachlassgesuches am 13. April 2006 zweifellos innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist gemäss Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. Art. 84 Abs. 2 MWSTG. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch eintreten müssen.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine einlässliche Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, die teilweise an der Sache vorbeigehen.
3.2.3 Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Das Verfahren ist zur materiellen Beurteilung des Zoll- und Mehrwertsteuernachlasses an die Vorinstanz zurückzuweisen, die über diese Fragen noch nicht entschieden hat. Auf die unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin (vgl. E. D) in diesem Zusammenhang muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.

Die Beschwerdeführerin beantragt, aufgrund des Verhaltens der Vorinstanz solle die Rechtsmittelinstanz sogleich selber über den Zoll- und Mehrwertsteuernachlass entscheiden; sie könne bei der Vorinstanz nicht mit einer "objektiv erfolgenden Beurteilung" rechnen. Abgesehen davon, dass auf die materiellen Fragen vorliegend aus prozessualen Gründen nicht eingegangen werden kann (vgl. E. 1.5), verkennt die Beschwerdeführerin, dass aus rechtsstaatlicher Sicht völlig unbedenklich die OZD im damaligen Zeitpunkt (vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007) ihren Rechtsstandpunkt über den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. Art. 84 Abs. 2 MWSTG einnehmen durfte. Wenn dieser Standpunkt durch das Bundesverwaltungsgericht später korrigiert worden ist, dann rechtfertigt dies keinen Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit der OZD, indem das Bundesverwaltungsgericht gerade selbst über das Erlassgesuch materiell befinden würde.
3.2.4 Mit der Gutheissung gemäss E. 3.2.3 hievor hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis das von ihr im Verfahren A-1770/2006 betreffend "Wiedereinsetzung" Verlangte, nämlich das Eintreten der Vorinstanz auf ihr Gesuch um Prüfung des Nachlasses der Einfuhrabgaben, erreicht. Mit Bezug auf die Beschwerde um "Wiedereinsetzung" sind an dieser Stelle keine anderen oder zusätzlichen Rechtsfragen mehr zu klären. Das Gesuch um "Wiedereinsetzung der Jahresfrist gemäss Art. 127 Abs. 2 aZG" wird somit aufgrund des Verfahrensausganges gemäss E. 3.2.3 hievor gegenstandslos.

4.
Folglich ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, insoweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

4.1 Im Verfahren betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass (A-1760/2006) sind der obsiegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss im Verfahren A-1760/2006 von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Für dieses Verfahren ist ihr sodann eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Dabei sind die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu würdigen (vgl. Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008 S. 36). Hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Verfahrens betreffend "Wiedereinsetzung" (A-1770/2006) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Wiedereinsetzung damit begründet, ein allenfalls stattgefundenes, ihrerseits unverschuldetes Fristsäumnis beruhe auf einer Irreführung bzw. gezielten Täuschung durch die OZD betreffend die fristlichen Konsequenzen für einen Zollnachlass im Falle eines Beschwerderückzuges sowie auf einem schwerwiegend widersprüchlichen Verhalten bzw. Formalismus der Behörde. All dies leitet sie ab aus einer Besprechung mit der OZD (bzw. einer angeblichen "Verwaltungsabsprache") über das weitere verfahrensökonomische Vorgehen bezüglich der Fälle im Zusammenhang mit Kontingentsverletzungen bei der Einfuhr und die daraus resultierende Solidarhaftung der Spediteure, aufgrund derer in der Folge das vorliegende Verfahren sistiert worden sei (vgl. oben, E. A). Abgesehen davon, dass sich fragt, welches Interesse die Behörde an einer solchen Vorgehensweise haben könnte, fehlen der Beschwerdeführerin für diese schwerwiegenden Vorwürfe jegliche stichhaltigen Beweise. Ihre Vorbringen stellen blosse Behauptungen dar, gewisse Aussagen grenzen gar an mutwillige Prozessführung (vgl. Art. 60 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VwVG). Aufgrund dieser Aktenlage wäre sie deshalb voraussichtlich unterlegen, wäre es zu einer Beurteilung des Gesuchs gekommen. Es rechtfertigt sich somit, der Beschwerdeführerin Kosten für den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens aufzuerlegen, die aufgrund der vorliegenden, besonderen prozessualen Umstände (vgl. E. 3.2.3) auf Fr. 300.-- zu reduzieren und mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Verfahren A-1770/2006 von insgesamt Fr. 1'500.-- in diesem Teilbetrag zu verrechnen sind. Der Restbetrag von Fr. 1'200.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Für dieses Verfahren ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE).

5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_49/2007 vom 3. März 2007 E. 2.1).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren A-1760/2006 und A-1770/2006 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, insoweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache wird zur Beurteilung des Zoll- und Mehrwertsteuernachlasses an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Kosten des vereinigten Verfahrens von insgesamt Fr. 1'100.-- werden im Umfang von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 2'300.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1760/2006
Date : 03. September 2008
Published : 06. Oktober 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2009-11
Subject area : Zölle
Subject : Zoll- und Mehrwertsteuernachlass


Legislation register
BGG: 83
MWSTG: 84  127
VGG: 31  33  37  53  109
VGKE: 5  7  15
VwVG: 5  20  22  24  39  60  62  63  64
ZG: 127  132
BGE-register
123-V-214 • 124-II-499 • 132-V-74
Weitere Urteile ab 2000
2A.82/2005 • 2C_49/2007
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2007/41
BVGer
A-1435/2006 • A-1471/2006 • A-1472/2006 • A-1699/2006 • A-1760/2006 • A-1770/2006