Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1170/2006
{T 0/2}

Urteil vom 3. August 2007
Mitwirkung:
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Andreas Trommer; Richterin Ruth Beutler;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:
A. Der aus Kenia stammende, 1959 geborene Beschwerdeführer kam Ende Dezember 1992 in die Schweiz, um an der "Alpina School of Hotel Management" in Parpan eine Ausbildung im Hotelfach zu absolvieren. Am 22. September 1994 verheiratete er sich in Chur mit einer 1942 geborenen Schweizer Bürgerin. Gemäss Eintrag im Familienregister der Gemeinde Chur war er zum Zeitpunkt der Eheschliessung Vater zweier in Kenia lebender unmündiger Kinder (geboren 1988 bzw. 1990) aus einer ersten, am 16. April 1991 geschiedenen Ehe. Gestützt auf die neue Ehe mit der Schweizer Bürgerin erhielt er im Kanton Graubünden eine Aufenthaltsbewilligung.
B. Am 9. August 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 25. August 2000 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Überdies bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 16. Oktober 2000 erhielt der Gesuchsteller durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht.
C. Mit einem Schreiben vom 8. September 2004 wurde die Vorinstanz vom Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden darauf aufmerksam gemacht, dass die Eheleute den gemeinsamen Wohnsitz anfangs Dezember 2000 aufgegeben und am 30. Januar 2001 eine Trennungs- und Scheidungskonvention unterzeichnet hätten.
D. Seit dem 28. Oktober 2004 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
E. Die Informationen des kantonalen Amtes für Zivilrecht bewogen die Vorinstanz dazu, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzuleiten. In einem Schreiben vom 11. Oktober 2004 forderte sie den Beschwerdeführer auf, sich zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung und zur Trennung von seiner schweizerischen Ehegattin zu äussern. In einer von seiner Schweizerischen Ehefrau mit unterzeichneten Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 bestritt der Beschwerdeführer, die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben oder gar eine Zweckehe eingegangen zu sein. Vielmehr sei die Ehe am 25. August 2000 bei der Unterzeichnung der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft intakt gewesen. Erst anfangs November 2000 seien in der Ehe Dinge passiert, welche seiner Ehefrau ein weiteres Zusammenleben verunmöglicht hätten. In einer Eingabe vom 14. Dezember 2004 ergänzte der inzwischen beigezogene Parteivertreter, die im November 2000 unverhofft aufgetauchten ehelichen Probleme seien darauf zurückzuführen gewesen, dass die schweizerische Ex-Ehefrau grundlos vermutet habe, ihr Partner unterhalte eine Drittbeziehung. Dem Beschwerdeführer könne in dieser Hinsicht jedoch kein schuldhaftes oder rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden.
F. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden am 17. Januar 2005 rogatorisch als Auskunftsperson einvernommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wohnte der Anhörung bei.
G. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Inhalt des Einvernahmeprotokolls zu äussern. Gleichzeitig wurde er darum ersucht, an ihn gerichtete Briefe einer Drittperson, die nach Darstellung der schweizerischen Ex-Ehefrau für das Scheitern der Beziehung ausschlaggebend gewesen seien und die sich beim damaligen gemeinsamen Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren befänden, zu den Akten zu geben. In einem Schreiben vom 7. März 2005 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin mit, dass die schweizerische Ex-Ehefrau sich auf Anfrage hin nicht bereit gezeigt habe, den damaligen Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden und die fraglichen Briefe herauszugeben. Darauf hin teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 18. März 2005 mit, dass es ihm aufgrund der konkreten Umstände ohne weiteres möglich sein sollte, selbst für die Beschaffung der Briefe besorgt zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer darauf innert von der Vorinstanz gesetzter Frist nicht reagierte, gelangte letztere mit dem gleichen Anliegen noch an die schweizerische Ex-Ehefrau. Diese präzisierte in einem Schreiben vom 7. Juni 2005, dass es sich um zwei Liebesbriefe gehandelt habe, die von einer Frau geschrieben und an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien. Diese Briefe ständen aber im Eigentum des Beschwerdeführers und sie sei nicht bereit, Kopien davon an die Behörden weiterzugeben.
H. Am 23. Juni 2005 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG als erfüllt zu betrachten seien und gab ihm Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme.
I. Mit Schreiben vom 22. August 2005 reichte der Beschwerdeführer schliesslich doch noch Dokumente ein, bei denen es sich um Kopien der fraglichen Briefe handeln soll. Dazu liess er ausführen, die (von anfangs resp. Ende November 1999 datierenden) Briefe seien von einer jungen Frau verfasst, die er gar nicht kenne. Diese Frau habe offenbar versucht, ihm den Kopf zu verdrehen und ihn an sich zu binden, um den misslichen Verhältnissen in ihrem Heimatland entgehen zu können, was einem nicht seltenen Verhaltensmuster entspreche. Aus den Schreiben gehe weder hervor, dass Treffen stattgefunden hätten, noch dass es dabei zu sexuellen Handlungen gekommen wäre. Er beantrage, die schweizerische Ex-Ehefrau nochmals dazu zu befragen.
J. Am 16. September 2005 ersuchte die Vorinstanz den Heimatkanton Graubünden um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zustimmung lag am 22. September 2005 vor.
K. Mit Verfügung vom 29. September 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse, des Umstandes, dass die Ehegatten im September oder Oktober 2000 über eine Trennung und allfällige Scheidung gesprochen hätten und in Anbetracht des vom Beschwerdeführer eingegangenen ehebrecherischen Verhältnisses sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein intakter Ehewille mehr bestanden habe. Über diese Entwicklungen hätte der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörde unterrichten müssen. Schon das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar vor und nach der Heirat lasse den Schluss zu, dass es ihm in erster Linie darum gegangen sei, ein dauerndes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken. So habe er die Ausbildung, für die er erklärtermassen ursprünglich eingereist sei, abgebrochen und nach erfolgter Hochzeit nicht zu Ende geführt. Die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin sei daher mindestens teilweise von zweckfremden Motiven geleitet gewesen. Der Beschwerdeführer habe die eheliche Wohnung zudem nur rund eineinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung verlassen. Den Angaben der Ex-Ehefrau zufolge sei zwischen den Ehegatten seit September oder Oktober 2000 von einer Trennung mit allfälliger späterer Scheidung die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer bestreite zwar, vor der erleichterten Einbürgerung eine ehebrecherische Beziehung unterhalten zu haben. Seine Erklärungsversuche, namentlich jene zu den Motiven für das lange Aufbewahren der belastenden Briefe, charakterisierten sich aber als Schutzbehauptungen. Da der Parteivertreter an der Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau teilgenommen habe und auch die fraglichen Briefe damals ein Thema gewesen seien, erübrige es sich, die Ex-Ehefrau hierzu erneut zu befragen. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG seien erfüllt.
L. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu lässt er vorbringen, die Vorinstanz gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und ziehe daraus unhaltbare Schlüsse. Die Ehe sei seinerzeit nicht aus zweckmissbräuchlichen Motiven eingegangen worden. Zum Abbruch der Ausbildung habe er sich nicht wegen der Heirat, sondern aus finanziellen Gründen entschlossen. Die Schule habe ihren Sitz damals von Parpan nach Ilanz verlegt, was für ihn mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Dies hätten er und seine damalige Ehefrau sich nicht leisten können. Das Bundesamt gehe auch zu Unrecht davon aus, er habe in Kenia eine ehebrecherische Beziehung gepflegt. Hierfür gebe es keinerlei Beweise. Daran ändere nichts, dass er die übertriebene Schwärmereien einer jungen Frau enthaltenden Briefe aufbewahrt und deren Existenz der damaligen Ehegattin verheimlicht habe. Die Angelegenheit sei ihm peinlich gewesen und er habe seine Ehefrau damit nicht beunruhigen wollen. Mangels eines ehebrecherischen Verhältnisses habe auch keine Verpflichtung bestanden, die Einbürgerungsbehörde über dieses Vorkommnis zu informieren. Er und seine damalige Ehegattin seien zum Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen Erklärung der Überzeugung gewesen, wahre Angaben gemacht und nichts verheimlicht zu haben. Die erleichterte Einbürgerung könne somit nicht nichtig erklärt werden.
M. In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 schliesst das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde und verweist nochmals auf die ausserordentliche zeitliche Nähe zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Unterzeichnung der Scheidungskonvention.
N. In der Replik vom 3. März 2006 wiederholt der Parteivertreter, aufgrund der Aussagen der Beteiligten könne seinem Mandanten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er die erleichterte Einbürgerung mit unwahren Angaben erschlichen habe. Mit Eingabe vom 14. März 2006 reichte er die in Aussicht gestellte Bestätigung des ehemaligen Schulleiters der "Alpina School of Hotel Management" nach. Darin wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung im Jahre 1994 aus finanziellen Gründen abgebrochen habe.
O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
Ab. 1 BüG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2005 die Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau als Zeugin. Für den Fall, dass man ihm nicht glaube, die Ausbildung aus rein finanziellen Gründen abgebrochen zu haben, schlägt er in der Eingabe vom 14. März 2006 zudem die Einvernahme des damaligen Schulleiters der "Alpina School of Hotel Management" vor. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG genannten Beweismittel. Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 ll 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 ll 1366/67). Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
3.2 Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a). Eine solche Situation ist hier gegeben. Die schweizerische Ex-Ehefrau wurde am 17. Januar 2005 von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde im Beisein des Parteivertreters einvernommen. Sie hat sich dabei zu den strittigen Punkten geäussert und ihren Standpunkt eingehend erläutert, weshalb kein Anlass besteht, sie erneut zu befragen. Auch einer ergänzenden Einvernahme des Schulleiters bedarf es nicht, ist doch aufgrund seiner Stellungnahme vom 9. März 2005 davon auszugehen, dass es tatsächlich finanzielle Gründe waren, welche den Beschwerdeführer dazu bewogen, die begonnene Ausbildung nach eineinhalb Jahren abzubrechen. Wie aufzuzeigen sein wird, genügen die vorhandenen Unterlagen, um die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten. Den Anträgen auf Zeugeneinvernahmen ist demzufolge nicht stattzugeben.
4.
4.1 Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 129 ll 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 ll 113 E. 3.1 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen).
5. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 1992 in die Schweiz einreiste, um die "Alpina Hotel Management School" in Parpan zu besuchen. Hierfür erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Nach einem einjährigen Lehrgang in Parpan absolvierte er in der ersten Hälfte des Jahres 1994 ein Praktikum in Bad Ragaz. Nach insgesamt drei Semestern brach er die Ausbildung aus finanziellen Gründen ab. In der genannten Periode wohnte er bereits bei seiner nachmaligen Ehefrau, einer siebzehn Jahre älteren Schweizer Bürgerin. Diese hat den Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zufolge im Sommer 1991 (also unmittelbar nach dessen Scheidung von seiner ersten Ehefrau und Mutter zweier gemeinsamer Kinder) in Kenia kennen gelernt, als sie dort in den Ferien weilte. Geheiratet haben sie im September 1994. Der Anstoss zur Heirat soll von beiden Ehegatten ausgegangen sein. Das Aufenthaltsrecht des zukünftigen Ehemannes habe keine Rolle gespielt. Nach rund sechs Ehejahren gelangte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2000 in den Genuss der erleichterten Einbürgerung. Laut Trennungs- und Scheidungskonvention vom 30. Januar 2001 haben die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 1. Dezember 2000 aufgelöst und für die Zeit ab dem 1. November 2000 rückwirkend eine getrennte Besteuerung beantragt. Was die Gründe für die Auflösung der Ehe anbelangt, so verwiesen die Eheleute in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 auf nicht näher bezeichnete Vorkommnisse, die sich anfangs November 2000 zugetragen und die der schweizerischen Ex-Ehefrau ein weiteres Zusammenleben verunmöglicht hätten. Nach langen Gesprächen sei es zur faktischen Trennung und danach zur Unterzeichnung der Trennungs- und Scheidungskonvention gekommen. Der Parteivertreter präzisierte in der Eingabe vom 14. Dezember 2004, die schweizerische Ex-Ehegattin habe unzutreffenderweise vermutet, der Beschwerdeführer gehe fremd, weshalb die Situation damals eskaliert sei. Zum Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen Erklärung habe aber noch eine stabile, tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestanden. Anlässlich der rogatorischen Einvernahme durch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden äusserte sich die Ex-Ehegattin eingehender zur Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer, zum Verlauf der Ehe und zu den Gründen, welche zu deren Auflösung geführt haben sollen. In diesem Zusammenhang erwähnte sie die Briefe, die sie im September oder Oktober 2000 in einem Koffer entdeckt und aus denen sie geschlossen habe, der Beschwerdeführer pflege ein aussereheliches Verhältnis.
6.
6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) und unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen).
6.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.3 Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe in den massgebenden Zeitpunkten liesse sich im vorliegenden Fall am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkommnis zugetragen hätte oder wenn der Verfügungsadressat konkrete Anhaltspunkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus Sicht der Beteiligten sowohl Ende August 2000 und als auch Mitte Oktober 2000 wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 2.3, 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.3, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.3, 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 4.3 oder 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2 und 5.3).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hatte am 25. August 2000 unterschriftlich bestätigt, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Am 16. Oktober 2000 erhielt er daraufhin das Schweizer Bürgerrecht. Die Tatsache, dass sich ein Paar kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung trennt, kann wie angetönt einen Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft darstellen (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Dass zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestanden habe, schliesst das Bundesamt aus verschiedenen Indizien und Ereignisabläufen.
7.2 Die Vorinstanz ist gemäss angefochtener Verfügung der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer seinerzeit auch geheiratet hat, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu sichern. Dem vorliegenden Einbürgerungsverfahren liegt von der Art und Weise, wie sich die Parteien kennen gelernt haben, allerdings keine typische Missbrauchskonstellation zu Grunde. Die Verbindung geht offenbar auf eine Ferienbekanntschaft zurück, die im Sommer 1991 in Kenia zustande gekommen sein soll. Nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz kehrte der Beschwerdeführer im Dezember 1992 zum Besuch einer Hotelfachschule hierhin zurück, wobei er während der Ausbildung bei der künftigen Gattin wohnte (vgl. S. 2 des Einvernahmeprotokolls sowie die sich in den Akten befindlichen Ausweiskopien). Die Ausbildung brach er zwar im Sommer 1994 ab, nach übereinstimmender Darstellung der Betroffenen geschah dies indessen aus finanziellen Gründen, was der damalige Schulleiter mit Schreiben vom 9. März 2005 bestätigte. Ohne anschliessende Heirat hätte dem Beschwerdeführer wohl in der Tat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gedroht, besagter Aspekt allein sagt aber normalerweise noch nichts über den tatsächlichen Ehewillen aus (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 3.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 4.2 je mit Hinweisen) und er verliert zusätzlich an Bedeutung, wenn sich ein Ehepaar wie in casu erst nach rund dreijähriger Bekanntschaft (wovon eineinhalb Jahre in Wohngemeinschaft) zu diesem Schritt entschliesst. Auch die Ausführungen der schweizerischen Ex-Ehefrau deuten nicht darauf hin, die Ehe sei nur der Form halber geschlossen worden. Der Anstoss zur Heirat soll von beiden ausgegangen sein. Für die Gegenseitigkeit der Beziehung sprechen ferner das Vorhandensein gemeinsamer Interessen und der Umstand, dass Beschwerdeführer wie Ex-Ehegattin Kontakte zu Angehörigen des jeweiligen Partners unterhielten (S. 3 und 4 des Einvernahmeprotokolls), die Ehe zeichnete sich mit anderen Worten durch eine gewisse Substanz aus und sie wurde immerhin rund sechs Jahre effektiv gelebt. Eher aussergewöhnlich erscheint hingegen der Altersunterschied bzw. die Tatsache, dass die Frau so viel älter ist als der Mann. Ansonsten finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, die zur Annahme berechtigten, das Eingehen der Ehe sei von zweckfremden Motiven mitbestimmt gewesen.

7.3
7.3.1 Ein zentrales Element stellen unter den vorliegenden Begebenheiten die Gründe dar, warum eine Ehe, die sechs Jahre Bestand hatte, nach Zusprechung der erleichterten Einbürgerung innert kürzester Zeit in die Brüche ging. Zwischen der Erteilung des Bürgerrechts und dem Wegzug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung liegen sechs Wochen, zwischen der Einbürgerung und der Einleitung des Trennungs- und Scheidungsverfahrens etwas mehr als drei Monate. Angesichts dieser kurzen Zeitspannen spricht die Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe im massgebenden Zeitpunkt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 4.2, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.2 und 5A.15 vom 15. Juni 2006 E. 4.3), was zur Folge hat, dass es den Betroffenen obliegt, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.). Hinweise für das Scheitern der Ehe liefern die rogatorische Einvernahme der schweizerischen Ex-Gattin, die Trennungs- und Scheidungskonvention und die schriftlichen Stellungnahmen der Eheleute. Mit in Betracht zu ziehen sind ferner Elemente wie die allgemeine Lebenserfahrung, die zeitliche Abfolge von Vorkommnissen und allfällige Koinzidenzen.
7.3.2 Als Hauptgrund für das eheliche Zerwürfnis nennen die Direktbetroffenen die Briefe, welche die schweizerische Ex-Ehegattin im Herbst 2000 in einem Koffer gefunden hat. Obwohl sie nichts habe beweisen können, sei für sie danach klar gewesen, dass der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung mit einer Landsfrau eingegangen sei, was ihr Vertrauen in ihn nachhaltig erschüttert habe (vgl. S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Der Parteivertreter hob zwar wiederholt hervor, die Ehe sei bei der Abgabe der gemeinsamen Erklärung intakt gewesen. Dabei wird übersehen, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids selbst erfüllt sein müssen. Vorliegend spricht einiges dafür, dass sich das erwähnte einschneidende Vorkommnis vor diesem Eckdatum zugetragen hat. So gab die Ex-Ehegattin am 17. Januar 2005 gleich mehrmals zu Protokoll, der Verdacht des Ehebruchs sei bereits im September oder Oktober 2000 aufgekommen (S. 2, 4 und 6 des Einvernahmeprotokolls). Damit einher geht ihre Feststellung, die Ehe sei bis ungefähr im September 2000 gut verlaufen. Auch in der Stellungnahme vom 7. Juni 2005 siedelte sie das Vorgefallene zeitlich im September 2000 an. Kommt hinzu, dass die Parteien für die Zeit nach dem 1. November 2000, also gerade mal zwei Wochen nach der erleichterten Einbürgerung, die getrennte Besteuerung beantragten und ab anfangs Dezember 2000 nicht mehr zusammen wohnten (vgl. die Trennungs- und Scheidungskonvention vom 30. Januar 2001). Beides deutet darauf hin, dass die zeitlichen Einschätzungen im genannten Einvernahmeprotokoll zutreffen. Nur am Rande gilt festzuhalten, dass ohne Belang ist, von wem die Initiative zur Trennung ausging, zumal die erleichterte Einbürgerung nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden kann. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.). Massgebend erscheint allein, dass die schweizerische Ex-Ehefrau die ominösen Briefe im September oder Oktober 2000 entdeckt haben will und die Eheleute im gleichen Zeitraum schon über eine Trennung und allfällige spätere Scheidung sprachen (vgl. S. 4 des Einvernahmeprotokolls). Da es sich aus der Sicht der Ex-Ehegattin demnach nicht um eine bloss vorübergehende eheliche Unstimmigkeit handelte, hätte die Behörde gestützt auf die im Einbürgerungsverfahren bestehende Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) unaufgefordert über diese, einer erleichterten Einbürgerung entgegenstehende Änderung der Verhältnisse, orientiert werden müssen (vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f. oder das Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006
E. 2.4.1).
7.3.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, jener Vorfall habe sich erst anfangs November 2000 und damit nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung ereignet, wie dies anfänglich behauptet wurde (siehe die erste Stellungnahme der Eheleute vom 20. Oktober 2004), änderte sich im Ergebnis nichts. Wie erwähnt, besteht insbesondere zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits, dem Antrag auf getrennte Besteuerung und der Auflösung des gemeinsamen Haushalts andererseits, ein auffallend enger zeitlicher Konnex. Eine durch einen konkreten Anlass hervorgerufene Eifersucht vermag bei einer angeblich während sechs Jahren harmonisch verlaufenen Ehe wohl eine Auseinandersetzung zu erklären, stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch keinen nachvollziehbaren Grund für das unvermittelte Einleiten eines Trennungs- und Scheidungsverfahrens dar. Dies umso weniger, als es sich bei den fraglichen Briefen gemäss Darstellung des Beschwerdeführers um eine Lappalie bzw. um ein rational erklärbares Phänomen gehandelt habe. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die schweizerische Ex-Ehefrau danach absolut nichts gegen die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft unternommen hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.16/2003 vom 4. September 2003 E. 3.3.1). Aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse und dem scheinbar abrupten Auseinanderfallen der ehelichen Gemeinschaft ist zu folgern, dass das Trennungs- und Scheidungsverfahren den Endpunkt einer vorangegangenen längeren Phase gegenseitiger Entfremdung sein musste. Die Ausführungen der schweizerischen Ex-Ehefrau anlässlich der rogatorischen Einvernahme sprechen diesbezüglich für sich. So führte sie aus, die Ehe sei an der Verschiedenheit der Parteien kaputt gegangen. Konkret sprach sie die unterschiedliche kulturelle Herkunft sowie den Umstand an, dass eine Frau bei einem Afrikaner nach ihrer eigenen Wahrnehmung einen anderen Stellenwert habe als in hiesigen Breitengraden (S. 5 des Einvernahmeprotokolls). Beides sind subjektive Erkenntnisse, die über längere Zeit hinweg gereift sein müssen. Gleich verhält es sich mit der Aussage der Ex-Ehegattin, dass sie mit dem grossen Altersunterschied von Beginn weg Mühe bekundet habe. Verstärkt wird der Eindruck frühzeitig entstandener ehelicher Differenzen durch Hinweise auf die spärlich bemessene Zeit für gemeinsame Aktivitäten und das getrennte Verbringen der Ferien (S. 3 des Protokolls). All diese Gegebenheiten weisen darauf hin, dass schon lange vor Erteilung der erleichterten Einbürgerung konkrete Anhaltspunkte für eine sich anbahnende Zerrüttung bestanden. Auch die sonstigen Vorbringen der Betroffenen vermögen nicht zu erklären, weshalb die Ehe bis zur Einbürgerung noch intakt, danach aber innert weniger Wochen
zerbrochen sein soll. Damit bleibt es bei der Tatsachenvermutung, dass der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten und dass die erleichterte Einbürgerung infolgedessen erschlichen wurde.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde - im Ergebnis - richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 14

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 28. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 324 370 retour)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1170/2006
Date : 03. August 2007
Published : 24. August 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 37  40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  33  37  53
VGKE: 1  2  3
VwVG: 12  13  14  19  48  49  62  63
BGE-register
119-V-335 • 122-V-157 • 129-II-215
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • 5A.12/2006 • 5A.13/2005 • 5A.16/2003 • 5A.18/2006 • 5A.22/2006 • 5A.23/2005 • 5A.9/2006
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