Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1335/2009
{T 0/2}

Urteil vom 3. Juni 2010

Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien
N._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der aus Kenia stammende N._______ (geb. 1972; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 23. Dezember 1999 in die Schweiz und heiratete am 21. Januar 2000 eine Schweizer Bürgerin. Daraufhin wurde ihm durch die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Weil er seit Anfang April 2004 von seiner Ehefrau getrennt lebte, lehnte die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 8. April 2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Kanton Solothurn weg. Gegen diese Verfügung reichte er Beschwerde ein, welche mit Urteil vom 23. Mai 2005 vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn abgewiesen wurde. In der Folge wies schliesslich das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2005 die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, womit die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde in Rechtskraft erwuchs. Mit einem weiteren Urteil vom 30. August 2005 trat das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.

B.
Das BFM dehnte am 29. September 2005 die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz und auf das Fürstentum Liechtenstein aus, wobei dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz eine Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2005 eingeräumt wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 10. Januar 2006 nicht ein. Am 11. Januar 2006 konnte der Beschwerdeführer in Grenchen festgenommen und zwecks Ausschaffungshaft ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt werden. Einen Tag später wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft eröffnet und mitgeteilt, dass ein unbegleiteter Rückflug nach Kenia für den 13. Januar 2006 organisiert werden konnte. Der Beschwerdeführer äusserte sich dahingehend, dass er in der Schweiz warten wolle, bis sein bisher noch ungeborenes Kind zur Welt gekommen sei. Ferner wurde ihm von der kantonalen Migrationsbehörde die vom BFM am 11. Januar 2006 erlassene Einreisesperre, gültig bis 12. Januar 2009, ausgehändigt. Am 13. Januar 2006 verweigerte der Beschwerdeführer den Einstieg ins Flugzeug und die unbegleitete Rückführung musste abgebrochen werden. Weil der Rücktransport ins Untersuchungsgefängnis Solothurn frühestens am 16. Januar 2006 hätte stattfinden können, wäre die Haftgenehmigung durch das Haftgericht nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist von 96 Stunden möglich gewesen. Somit musste der Beschwerdeführer am 13. Januar 2006 in Zürich aus der Haft entlassen werden. Auf die gegen die Einreisesperre zu spät erhobene Beschwerde trat das EJPD am 16. Februar 2006 nicht ein. Die kantonale Migrationsbehörde liess den Beschwerdeführer am 22. Februar 2006 im Fahndungssystem RIPOL zur Wegweisung bzw. Verhaftung ausschreiben.

C.
Am 13. Februar 2007 wurde die kantonale Migrationsbehörde vom Zivilstandsamt Grenchen darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2006 das am 31. Juli 2006 geborene Kind einer Schweizer Bürgerin anerkannt habe. Am 20. Februar 2007 erfuhr die Migrationsbehörde, dass der Bescherdeführer am 23. Januar 2007 von seiner Ehefrau geschieden worden sei. Gemäss Mitteilung der Stadt Grenchen vom 28. März 2008 ist der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2007 nach unbekannt weggezogen.

D.
Am 9. November 2008 wurde der Beschwerdeführer in Niederlenz (AG) einer Polizeikontrolle unterzogen und aufgrund der Ausschreibung im RIPOL durch das Bezirksamt Lenzburg inhaftiert. Mit Strafbefehl vom 17. November 2008 wurde er vom Bezirksamt Lenzburg wegen illegalen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Nachdem dagegen Einsprache erhoben worden war, reduzierte das Gerichtspräsidium diese Freiheitsstrafe mit Urteil vom 15. Dezember 2008 auf 60 Tage. Am 7. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn zugeführt, welche über ihn am 8. Januar 2009 die Ausschaffungshaft bis 6. April 2009 anordnete.

E.
Am 30. Januar 2009 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren (mit Wirkung ab 2. Februar 2009) und führte zur Begründung aus, er habe gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Nichtbefolgen einer behördlich angesetzten Ausreisefrist und illegaler Aufenthalt). Zudem habe er Sozialkosten verursacht. Mit derselben Verfügung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März bzw. 3. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, er habe sich bemüht, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren. Er sei bei seiner früheren Arbeit krank geworden und habe heute noch gesundheitliche Beschwerden. Die öffentliche Sicherheit der Schweiz sei von ihm nie gefährdet worden. Er sei an verschiedenen Schulen immatrikuliert gewesen (Sprachkurse sowie Vorbereitungskurs für den Besuch einer Hochschule) und hätte Ende Januar 2009 an der Universität Freiburg eine Prüfung ablegen sollen. Die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung und das Einreiseverbot erschwere es ihm auch, seine Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz zu pflegen und für ihn Unterhalt zu bezahlen. Ferner fehle ihm Geld für medizinische Behandlungen, Miete und Essen.

G.
Nachdem der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Beschwerdeverfahren kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angegeben hatte, erfolgte die weitere Instruktion des Verfahrens mittels Publikation im Bundesblatt. Der auf diesem Weg mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2009 verlangte Kostenvorschuss wurde denn auch innert Frist eingezahlt.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde und hält - unter Hinweis auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Januar 2009) - ergänzend fest, dass er offensichtlich nicht gewillt oder fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.

I.
Am 8. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer - ebenfalls mittels Notifikation im Bundesblatt - die Gelegenheit gegeben, die Vernehmlassung durch eine dazu beauftragte Person am Ort des Gerichts einzusehen und allfällige Bemerkungen und Beweismittel einzureichen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch innert dazu angesetzter Frist kein Gebrauch gemacht.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff . VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die - wie vorliegend - noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E. 3.2).

3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).

4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es kann nach Art. 67 Abs. 1 AuG vom BFM gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der ausländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).

4.2 Das Einreiseverbot soll - wie bereits die altrechtliche Einreisesperre - künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein vergangenes Fehlverhalten sanktionieren, und hat somit keinen Straf-, sondern Massnahmencharakter (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).

5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer insbesondere vorgeworfen, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Aus den Akten geht hervor, dass er sich nach Ablauf der Ausreisefrist (31. Oktober 2005) bis zu seiner Verhaftung vom 9. November 2008 unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz aufhielt. Sein Aufenthalt hierzulande ist damit als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG zu bezeichnen (zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Der Beschwerdeführer wurde deswegen denn auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Es steht ausser Zweifel, dass er durch das Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist und den illegalen Aufenthalt von drei Jahren gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden musste, weshalb er auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassname gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
und b AuG).

5.2 Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot weiter damit, der Beschwerdeführer habe durch die Ausschaffung Sozialkosten verursacht und stützt sich dabei auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG. Die Botschaft führt hierzu aus, ein Einreiseverbot solle insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstünden (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Dies spricht dafür, die bisherige, unter Geltung des ANAG entwickelte Praxis zum Fernhaltegrund der sogenannt "vorsorglich armenrechtlichen Gründe" im Rahmen des - in der erwähnten Bestimmung nunmehr kodifizierten - Fernhaltegrundes der Verursachung von Sozialhilfekosten weiterzuführen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Eine Fernhaltemassnahme kann danach gegen mittellose ausländische Personen verhängt werden, welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben, da in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sein könnten. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich naturgemäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt.

5.3 Dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Lebensunterhalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt worden wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Er war während seines mehrjährigen illegalen Aufenthalts denn auch untergetaucht und wurde offensichtlich von Bekannten finanziell unterstützt. Auf die Frage, wie er die letzten drei Jahre seinen Lebensunterhalt bestritten habe, antwortete er nur: "Gott ist allmächtig" (vgl. Einvernahmeprotokoll der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2009, S. 2). Das nötige Geld, um seinen privaten Verpflichtungen als Vater nachzukommen (Alimente), hatte er aber nicht. Unbestritten ist ferner, dass die Ausschaffungshaft und seine Rückschaffung Kosten verursacht haben. Es besteht daher die ernstzunehmende Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise erneut entsprechende Kosten verursachen würde. Damit ist auch diese - alternative - Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbots als erfüllt zu betrachten.

6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheit des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).

6.2 Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber ausländischen Personen zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich während mehrerer Jahre rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat, ohne sich um die Illegalität seiner Anwesenheit zu kümmern und freiwillig Konsequenzen daraus zu ziehen. So widersetzte er sich einer behördlich angesetzten Ausreisefrist und musste, nachdem er bereits bei der geplanten Rückführung im Januar 2006 den Einstieg ins Flugzeug verweigert hatte, drei Jahre später ein weiteres Mal in Ausschaffungshaft genommen werden. Mitzuberücksichtigen dabei ist auch sein früheres deliktisches Verhalten, u.a. eine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 9. März 2005 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Wochen wegen Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Sein Verhalten vermittelt ganz allgemein das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus general- wie aus spezialpräventiven Überlegungen besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einem Einreiseverbot von der verhängten Dauer zu belegen.

6.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer insofern geltend, als er ausführt, das Einreiseverbot erschwere es ihm, die Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz zu pflegen. Sinngemäss beruft er sich damit auf Art. 8 Ziff. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie auf Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die beide dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dienen und im Ausländerrecht identische Ansprüche vermitteln (BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.).
6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 7.3 mit Hinweisen). Wie oben erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 8. April 2005 verweigert. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte mit seinem Sohn scheitert daher bereits an seinem fehlenden Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
BV standhält.
6.3.2 Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer derzeit ohnehin nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots würde nur bewirken, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige von Kenia geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde. Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz generell verwehrt wäre, ihm während seiner Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen hierzulande schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme (Art. 67 Abs. 4 AuG) sowie ein in diesem Zusammenhang erforderliches Visum zu beantragen. Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 7.3 mit Hinweisen).
Die durch das Einreiseverbot verursachte Beeinträchtigung in der Lebensführung des Beschwerdeführers erweist sich damit als geringfügig.

6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass das auf sechs Jahre verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf seine Dauer eine unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG). Diese sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 12

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt um mit dem am 29. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (durch Notifikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (ad SO [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1335/2009
Date : 03. Juni 2010
Published : 16. Juni 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


Legislation register
ANAG: 13  23
AuG: 67  115  125  126
BGG: 83
BPI: 16
BV: 13
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  3
VZAE: 80
VwVG: 5  48  49  62  63
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