Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8358/2015
Urteil vom 3. Mai 2016
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A._______,geboren am (...),
Eritrea,
Parteien
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person befragt (BzP).
Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2004 habe er in Italien Asyl beantragt und in der Folge einen "permesso di soggiorno" aus humanitären Gründen erhalten. Seine italienische Aufenthaltsbewilligung sei bis (...) 2016 gültig, weshalb er sie verlängern müsse (wobei man nach zehn Jahren einen unbefristeten "permesso" erhalte). Er sei im Übrigen im Jahr 2010 für kurze Zeit in [europäisches Land] gewesen, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt worden sei.
Des Weiteren habe er seine Ehefrau (B._______, N [...], anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz) am (...) 2012 in [Afrika] zum ersten Mal getroffen, um sie am (...) 2012 zu ehelichen. Das Treffen sei von seiner Familie arrangiert worden. In [Afrika] habe er sich bis (...) Oktober 2012 aufgehalten. Während dieser Zeit habe er mit seiner Ehefrau zusammen gelebt. Anschliessend sei er nach Italien zurückgekehrt und habe, solange sich seine Frau [in Afrika] aufgehalten habe, telefonischen Kontakt zu ihr gepflegt. Als sie nach Europa gereist sei, sei der Kontakt vorübergehend abgebrochen. Mitte 2013 habe er von der Schwester seiner Ehefrau jedoch erfahren, dass sie sich in der Schweiz aufhalte. In der Zwischenzeit sei ihre gemeinsame Tochter (C._______, N [...]) zur Welt gekommen. Er habe seine Familie nicht besuchen können, da er sich das Zugticket nicht habe leisten können. Er habe zwar in Italien einen Familiennachzug beantragt; jedoch sei dieser nicht bewilligt worden, weil er keine Arbeit gehabt habe. Im Übrigen lebe eine seiner Schwestern hier in der Schweiz.
Im Rahmen der BzP wurde ihm ferner das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens respektive [europäisches Land] zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle weder nach Italien noch nach [europäisches Land] zurückkehren, da er bei seiner Ehefrau und seinem Kind bleiben wolle.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seines Ehescheins zu den Akten.
B.
Mit Eingabe vom 23. April 2015 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Gesuch um Einbezug ihres Ehemannes in ihre Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1

C.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb es sein Dublin-Verfahren beende. Zudem gewährte es ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31aAbs. 1 Bst. a AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien.
D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass es für ihn unmöglich sei, nach Italien zurückzukehren, da seine Frau und die gemeinsame Tochter in der Schweiz leben würden. Seine Ehefrau sei erneut schwanger (das Kind werde etwa im [...] zur Welt kommen). Er könne nur in der Schweiz mit seiner Familie zusammenleben und beziehe sich diesbezüglich auf den Anspruch auf Familienleben nach Art. 8

E.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer dem SEM ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung betreffend ihn und seine Tochter ein. Das Resultat der DNA-Analyse bestätige seine Vaterschaft.
F.
Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz ersuchte das SEM am 3. September 2015 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dabei teilte das SEM den italienischen Behörden mit, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, seine angebliche Frau und Tochter würden in der Schweiz leben; die Beziehung werde seitens des SEM aber nicht als relevant gemäss Art. 8

Am 29. Oktober 2015 stimmte Italien diesem Gesuch zu.
G.
Am (...) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers das zweite Kind zur Welt (D._______, N [...]).
H.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 - eröffnet am 18. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a

Zur Begründung führte es insbesondere aus, es sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer über anderthalb Jahre zugewartet habe, um zu seiner Ehefrau und Tochter in die Schweiz zu gelangen. Auch sei nicht nachzuvollziehen, weshalb seine Frau anfangs 2013 nicht direkt zu ihm nach Italien gereist sei, nachdem sie [Afrika] verlassen habe. Von einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung könne angesichts dieser Umstände nicht ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8

Bezüglich der Anwesenheit der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz sei anzumerken, dass Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören würden, weshalb er sich diesbezüglich nicht auf Art. 44

Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83


I.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf die Einheit der Familie zu bewilligen respektive er sei gemäss Art. 51 Abs. 1

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, nach Italien zurückzukehren, da seine Familie hier lebe. Er könne nur in der Schweiz mit ihr zusammenleben. In Italien habe er keine Arbeit oder Unterkunft gehabt, weshalb es nicht möglich beziehungsweise zumutbar sei, mit seiner Frau und den zwei kleinen Kindern dort zu leben, wo sie damit rechnen müssten, auf der Strasse zu landen. Sodann bestehe ein Anspruch auf Familienleben nach Art. 8



J.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen.
K.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom (...) Januar 2016 seine Ehefrau betreffend ein.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2016 führte das SEM aus, es vermöge nicht zu überzeugen beziehungsweise bleibe weiter ungeklärt, warum der Beschwerdeführer trotz Wissens über den Aufenthalt seiner Partnerin und des Kindes in der Schweiz erst anderthalb Jahre nachher in die Schweiz gereist sei. Die Behauptung, er habe sich das Zugticket von [Italien] in die Schweiz nicht leisten können, erstaune umso mehr, als er sich wenige Monate zuvor die Reise von Italien [nach Afrika] und zurück habe leisten können. Zudem scheine es widersprüchlich, dass die Partnerin in die Schweiz gereist sei, wenn sie ja gewusst haben müsse, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen Schutzstatus verfüge und dort bereits seit dem Jahr 2004 lebe. Von einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung könne daher nicht ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8

Selbst wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 8


M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer - unter Zustellung der Vernehmlassung der Vorinstanz - Frist zur Einreichung einer Replik. Gleichzeitig forderte es ihn auf, beim zuständigen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einzureichen sowie das Bundesverwaltungsgericht über den Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
N.
Mit Replik vom 31. März 2016 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er führe ein stabiles Familienleben und kümmere sich mit seiner Frau liebevoll um die gemeinsamen zwei Kinder. Zudem verwies er auf das beim zuständigen Migrationsamt eingereichte Gesuch seiner Ehefrau, mit welchem sie gestützt auf Art. 8

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ein: Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung beim
[Migrationsamt] des Kantons E._______, Familienfotografien, diverse Referenzschreiben sowie eine Fürsorgebestätigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31






1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37


1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105




Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c

2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1


2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall lautet das Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (vom 17. März 2015), welches er mit Verfolgungsvorbringen vor seiner Ausreise aus Eritrea begründet, und auf Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs nach Italien. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1


Soweit in der Beschwerde auf das Gesuch der Ehefrau vom 23. April 2015 um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsyIG Bezug genommen wird, ist auf E. 5 und E. 6.2 zu verweisen.
3.
3.1 Nach Art. 31aAbs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6aAbs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
3.2 Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6aAbs. 2 Bst. b AsylG erklärt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt und ihm eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Heimatstaat Eritrea sind im Rahmen seines Asylverfahrens in Italien geprüft worden. Angesichts der Klausel von Art. 31aAbs. 1 Bst. a AsylG betreffend sicheren Drittstaat ist auf ein erneutes Asylgesuch des Beschwerdeführers, wo die in Italien bereits geprüften Vorbringen erneut geltend gemacht werden, nicht einzutreten, und diese Vorbringen (welche die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf Geschehnisse in seinem Heimatland betreffen) sind nicht erneut zu prüfen.
Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf sein Asylgesuch (vom 17. März 2015) nicht eingetreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 44


4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1


4.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein gesetzlicher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8

4.4 Gemäss Art. 8

Art. 8 EMRKgarantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8


4.5 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage steht fest, dass die religiös angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Kinder als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung haben und jeweils über eine B-Bewilligung verfügen. Ihr Aufenthaltsstatus in der Schweiz entspricht mithin einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Zudem wird glaubhaft eine nahe, echte sowie gelebte Beziehung geltend gemacht, welche - entgegen den vorinstanzlichen Einschätzungen - den Kriterien eines Familienlebens im Sinne von Art. 8

Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie oben erwähnt, von Amtes wegen die Asylverfahrensakten der Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______, N [...]) beigezogen. Im Rahmen ihrer Befragungen (im EVZ [...] am [...] 2013; Akte N [...] A4/12, sowie durch das BFM am [...] 2014, Akte N [...] A22/15) gab diese in inhaltlich kongruenter Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer zu Protokoll, sie hätten am (...) 2012 in [Afrika] geheiratet, wobei die Ehe durch die Familien arrangiert worden sei, und hätten nach der Heirat zwei bis drei Monate zusammengelebt, bevor ihr Mann dann nach [Afrika] gegangen sei, um dort zu arbeiten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte alle Fragen nach dem Namen ihres Mannes, den Namen seiner Eltern oder seinem Herkunftsort korrekt beantworten (vgl. ihre Aussagen in A4/12 S. 3 und 9, A22/15 S. 6 f.), wie denn auch der Beschwerdeführer seinerseits über die Familie seiner Ehefrau stimmige Antworten geben konnte (vgl. seine Aussagen in A4/14 S. 3 f., ihre Aussagen in A4/12 S. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinerlei Anlass, an diesen Darstellungen der Eheschliessung in [Afrika] zu zweifeln.
Vorfrageweise kommt das Gericht zur Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer somit grundsätzlich auf Art. 8

Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8

4.6 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beantragt, es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf die Einheit der Familie zu bewilligen (vgl. Rechtsbegehren 1), kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden; es ist vielmehr bei der hierfür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gestellt.
5.
Sodann ist in Bezug auf das Gesuch der Ehefrau vom 23. April 2015 um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsyIG Folgendes festzuhalten:
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2015 zum Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft) zwar in seiner Verfügungsbegründung Stellung genommen und ausgeführt, weshalb Art. 51 Abs. 1

Das von der Ehefrau eingereichte Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1


Ob im Übrigen "besondere Umstände" einem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau entgegenstehen, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da diese Frage vom SEM im Rahmen der Prüfung von Art. 51 Abs. 1

6.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der verfügten Wegweisung sowie des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen ist und die Dispositiv-Ziffer 2 (Wegweisung) sowie die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 (Vollzug der Wegweisung) der Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 aufzuheben sind. In Bezug auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. März 2015 (Dispositiv-Ziffer 1) ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
6.2 Über das weiterhin hängige Gesuch der Ehefrau vom 23. April 2015 um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsyIG (vgl. oben E. 2.2) hat das SEM noch zu befinden.
Wie oben erwähnt, ist die Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben und die Anordnung einer allfälligen Wegweisung obliegt dem Kanton. Ungeachtet dessen gilt für die Dauer der Hängigkeit des Verfahrens beim SEM Art. 42

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1


7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1

(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs nach Italien beantragt wird.
Die Dispositivziffer 2 (Wegweisung) sowie die Dispositivziffern 3 und 4 (Wegweisungsvollzug) der Verfügung vom 14. Dezember 2015 werden aufgehoben.
2.
Soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 14. Dezember 2015 betreffend (Nichteintreten auf das Asylgesuch vom 17. März 2015 betreffend originäre Flüchtlingseigenschaft), wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Auf das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (derivativ) einzubeziehen, wird im Sinne von E. 5 nicht eingetreten.
4.
Auf das Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf die Einheit der Familie zu bewilligen, wird im Sinne von E. 4.6 nicht eingetreten.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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