Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-934/2011

Urteil vom 3. Mai 2011

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Besetzung Francesco Brentani und Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiber Nicola Inglese.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. Eschmann Rechtsanwälte Jigme Ribi, St. Peterstrasse 1, Postfach 2250, 8022 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Amtshilfe.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 ersuchte die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Eidgenössische Finanz-marktaufsicht (FINMA, Vorinstanz) um Amtshilfe wegen Verdachts der Marktmanipulation in Zusammenhang mit Aktien der Z._______ Corp. (ISIN [...]). Die vertrauliche Behandlung und Zweckgebundenheit der Informationen wurden zugesichert.

Zur Begründung führte die BaFin aus, ein Herausgeber verschiedener Börseninformationsdienste stehe im Verdacht, Marktmanipulationen am Aktienmarkt in Form des sog. "Scalpings" begangen zu haben. Demnach habe der Verdächtige zwischen September 2005 und Juni 2007 in
E-Mails vertriebenen Börsenbriefen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelte Aktien empfohlen, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Interessen an der Kursentwicklung dieser Papiere offenzulegen. Diese Empfehlungen hätten regelmässig zu Kurssteigerungen bzw. Kurs-stabilisierungen geführt. Der Verdächtige habe in der überwiegenden Zahl der Fälle den durch seine Empfehlungen hervorgerufenen Anstieg von Nachfrage und Kursniveau ausgenutzt, indem er die von ihm direkt oder über Treuhandgesellschaften gehaltenen und zuvor von ihm empfohlenen Wertpapiere in grossem Umfang veräussert habe. Zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 hätten dem Verdächtigen zurechenbare Börseninformationsdienste die Aktien der Z._______ Corp. beworben, ohne dabei bestehende Interessenkonflikte hinsichtlich eigener Positionen offenzulegen. Im Rahmen der Ermittlungsmassnahmen seien Transaktionen der C._______ aufgefallen, die den überwiegenden Teil aller Verkäufe ausgemacht hätten. Betroffen seien namentlich ein Verkauf von 50'000 Aktien am 9. Oktober 2006, ein Verkauf von 125'000 Aktien am 16. Oktober 2006 und ein Verkauf von 100'000 Aktien am 17. Oktober 2006. Nach Auskunft der C._______ seien sämtliche Transaktionen für die D._______ AG, [...], vorgenommen worden. Die BaFin ersuchte daher um Übermittlung der Identität der jeweiligen Auftraggeber bzw. wirtschaftlich Berechtigten dieser Transaktionen. Die Vorinstanz wurde zudem ersucht, der BaFin die entsprechenden Depoteröffungsunterlagen zuzustellen sowie allfällige weitere Personen, die zur Verfügung über das Depot berechtigt seien oder gewesen seien, zu benennen.

Die Vorinstanz setzte die D._______ AG mit Schreiben vom 5. Februar 2010 vom Amtshilfegesuch der BaFin in Kenntnis und ersuchte sie um Übermittlung der in Frage stehenden Informationen und Unterlagen.

Am 25. Februar 2010 übermittelte die D._______ AG der Vorinstanz die verlangten Unterlagen und Informationen, aus denen hervorgeht, dass die D._______ AG die fraglichen Verkäufe für die E._______ Inc., [...], getätigt hat. Als Zeichnungsberechtigte sind der Direktor X._______, Y._______ und der Beschwerdeführer aufgeführt. Als wirtschaftlich Berechtigter wird der Beschwerdeführer bezeichnet.

Mit Schreiben vom 3. März 2010 teilte die Vorinstanz der D._______ AG die beabsichtigte Weiterleitung der Kundeninformationen mit. Sie wies die D._______ AG daher an, die Kundin einzuladen, ihr direkt oder durch einen Bevollmächtigten mitzuteilen, ob sie auf eine formelle Verfügung betreffend die Übermittlung ihrer Daten an die BaFin verzichte oder nicht.

Mit Schreiben vom 17. März 2010 zeigte Rechtsanwalt Jigme Ribi, Advokaturbüro Dr. Eschmann, St. Peterstrasse 1, Postfach 2250, 8022 Zürich, der Vorinstanz an, dass er die E._______ Inc. in dieser Angelegenheit vertrete und informierte diese darüber, dass die E._______ Inc. inzwischen liquidiert worden sei und nicht mehr existiere; gleichwohl verlangte er die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung. Er erklärte, die E._______ Inc. habe zu keinem Zeitpunkt Anlass für einen Verdacht auf Marktmanipulationen gegeben, sondern nur Käufe und Verkäufe vorgenommen, welche als zulässige Marktpraxis zu gelten hätten. Sie habe weder die im Gesuch der BaFin erwähnten Börsenbriefe noch die Empfehlung in Auftrag gegeben, finanziert oder unterstützt und auch keinerlei Verbindung zu diesen Veröffentlichungen.

Die Vorinstanz lud Rechtsanwalt Ribi mit Schreiben vom 26. März 2010 ein, ihr mitzuteilen, ob er an seinem Begehren festhalte und wenn ja, zu begründen, warum er für diese nicht mehr existierende Firma den Erlass einer Verfügung verlange. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 erklärte Rechtsanwalt Ribi, die Verfügung greife in die Rechtsstellung der Gesellschaft bzw. ihrer Organe und wirtschaftlich Berechtigten ein, weshalb ihr ein schutzwürdiges Interesse und damit Parteistellung zukomme. Eventualiter sei dem wirtschaftlich Berechtigten eine beschwerdefähige Verfügung zu eröffnen. Am 27. August 2010 reichte Rechtsanwalt Ribi die Vollmacht für die Vertretung des Beschwerdeführers nach.

B.
Am 21. Januar 2011 verfügte die Vorinstanz wie folgt:

"1. Die FINMA leistet der BaFin Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Informationen:

1.1. Die D._______ AG hat für die E._______ Inc., [...], am 9. Oktober 2006 50'000 Aktien zu 0.95 , am 16. Oktober 2006 125'000 Aktien zu 1.28 und am 17. Oktober 2006 100'000 Aktien zu 1.456 der Z._______ Corp. verkauft.

1.2. Zeichnungsberechtigt für die Gesellschaft waren der Direktor X._______, A._______ und Y._______. Wirtschaftlich Berechtigter ist A._______, wohnhaft [...], geboren am [...]. Die Aufträge erfolgten telefonisch durch den wirtschaftlich Berechtigten. Für die Transaktionen wurden keine Gründe angegeben.

1.3 Folgende Dokumente werden der BaFin zugestellt:

- Depoteröffnungsunterlagen der E._______ Inc., einschliesslich Unterschriftenkarte, Vollmacht sowie Dokumente zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten bei der D._______ AG, [...].

2. Die FINMA bittet die BaFin, die übermittelten Informationen und Unterlagen gemäss dem IOSCO Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information (IOSCO-MMoU) vertraulich zu behandeln. Die FINMA weist die BaFin zudem ausdrücklich darauf hin, dass die übermittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Finanzmarktregulierungen") verwendet werden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden dürfen. Die FINMA macht die BaFin ausdrücklich darauf aufmerksam, dass jegliche Verwendung oder Weiterleitung der von der FINMA übermittelten Informationen für einen anderen Zweck als die Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Finanzmarktregulierungen") der vorgängigen Zustimmung der FINMA bedarf.

3. Die Ziff. 1 und 2 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an die Partei vollstreckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist.

4. Die Verfahrenskosten von [...] werden A._______ auferlegt. Sie werden separat per Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen."

C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt er den Antrag, dass die Verfügung vom 21. Januar 2011 kostenfällig aufzuheben und die Amtshilfe an die BaFin zu verweigern sei.

D.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

E.
Auf die Begründung der Anträge des Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
des Börsengesetzes vom
24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

In casu war die E._______ Inc. Kundin der D._______ AG im Sinne von Art. 38 Abs. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG. Da diese durch ihre Liquidation ihre Parteifähigkeit verloren hat, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigtem der aufgelösten Gesellschaft zu Recht Parteistellung zuerkannt (vgl. BGE 127 II 323 E. 3b/cc; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-994/2009 vom 13. Mai 2009 E. 1.3). Dieser ist durch die Amtshilfe betroffen und Adressat der angefochtenen Verfügung. Er ist durch diese berührt, soweit die in Frage stehende Informationsübermittlung sein eigenes Konto bzw. das der liquidierten Gesellschaft oder ihn selbst betrifft, und er hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), die Kostenvorschüsse wurden fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteils-voraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch - grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; Christoph Peter, Zielkonflikte zwischen Rechtsschutz und Effizienz im Recht der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 195 f., mit weiteren Hinweisen). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren.

Die ersuchte Behörde ist demgemäss an die Darstellung des Sachverhalts in einem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1). Erst eine solche Entkräftung könnte zum Anlass genommen werden, die Vermutung des Vertrauens in die ersuchende Behörde umzustossen und die Amtshilfepraxis gegenüber dem entsprechenden Staat neu zu überdenken. So könnten Amtshilfeleistungen an weitere Bedingungen und Auflagen, beispielsweise an eine zusätzliche beweisrechtliche Dokumentierung des Ersuchens, geknüpft oder die Übermittlung vertraulicher Informationen verweigert werden (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4, BGE 126 II 126 E. 6; BVGE 2008/33 E. 3; Stephan Breitenmoser, Internationale Amts- und Rechtshilfe, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 23.106 und 23.110, mit weiteren Hinweisen). Von der ersuchenden Aufsichtsbehörde darf aber nicht verlangt werden, dass sie den massgeblichen Sachverhalt jeweils bereits völlig lückenlos und widerspruchsfrei darlegt, soll doch gerade das Amtshilfeverfahren zur Klärung dieser offenen Punkte im Rahmen des ausländischen Verfahrens beitragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 E. 4.1; unten E. 5.2.2). Bei Bedarf darf die Vorinstanz im Einzelfall gleichwohl Präzisierungen und Ergänzungen verlangen (vgl. Hans-Peter Schaad, in: Rolf Watter/Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2010, N 83 zu Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG).

3.
Die zwangsweise Erhebung und Bearbeitung personenbezogener Informationen (z.B. Bankdaten) gegen den ausdrücklichen Widerstand oder in Unkenntnis der davon Betroffenen stellen Grundrechtseingriffe dar. Sie tangieren insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss
Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 17
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4 und 6.3.1, mit weiteren Hinweisen). Die grenzüberschreitende Übermittlung solcher Informationen an ausländische Behörden kann dabei auch ungeachtet des Prinzips des gleichwertigen Datenschutzes einen qualifizierten Eingriffstatbestand darstellen, da mit dem Wechsel des Rechtssystems zugleich eine Änderung des Verfahrensrechts und des Rechtsschutzes verbunden ist. Derartige Eingriffe in personenbezogene Daten bergen zudem eine latente Missbrauchsgefahr, weshalb sie nicht uneingeschränkt und anlassunabhängig zulässig sein können. Sie müssen vielmehr den zentralen rechtsstaatlichen Anforderungen sowohl einer präzisen gesetzlichen Grundlage im Sinne des Legalitätsprinzips als auch einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten (vgl. unten E. 5). Diese sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) ergebenen Anforderungen bilden gleichsam die Voraussetzungen und Schranken für die grundrechtsbezogene Leistung internationaler Amts- und Rechtshilfe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 5;
Breitenmoser, a.a.O., Rz. 23.88 ff., mit weiteren Hinweisen).

Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im BEHG sowie in dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1), welche je eigene Regelungen über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden enthalten (Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG und Art. 42
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind dabei subsidiär gegenüber denjenigen der anderen Finanzmarktgesetze (Art. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen - 1 Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
1    Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
2    Im Rahmen der internationalen Quellenbesteuerung abgeschlossene staatsvertragliche Regelungen und damit zusammenhängende zwischenstaatliche Vereinbarungen, namentlich über grenzüberschreitende Prüfungen und den Marktzugang, gehen diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen vor.16
FINMAG; vgl. Botschaft zum FINMAG vom 1. Februar 2006 [BBl 2006 2829, 2848]). Im vorliegenden Fall ist daher Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG als lex specialis anwendbar. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Bestimmungen über die internationale Amtshilfe um Verfahrensbestimmungen, weshalb in intertemporalrechtlicher Hinsicht jeweils das Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Geltung war, selbst wenn der zum Amtshilfeersuchen Anlass gebende Sachverhalt sich vor der Rechtsänderung ereignet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).

4.
Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
und b BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht-öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sind; Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche bleiben jedoch vorbehalten (sog. Vertraulichkeitsprinzip).

Auch wenn die ersuchten Behörden die Vorbehalte der Spezialität und der Vertraulichkeit in ihren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regelmässig erwähnen, ergibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch den ersuchenden Staat wegen der vertragsrechtlichen Rechtsnatur der völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach stetiger Rechtsprechung ebenfalls aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4 und 6b/cc; für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2 und 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2).

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG Amtshilfe leisten kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 3). Sie sichert in ihrem Gesuch die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen zu. Der angefochtene Entscheid enthält die entsprechenden Vorbehalte in Ziff. 2 des Dispositivs. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2011 bereits dargelegt hat, ist die BaFin ausserdem Vollmitglied (A-Signatar) des "Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information" der Internationalen Organisation of Securities Commissions (IOSCO-MMoU), weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10) und Vertraulichkeit (Art. 11) der übermittelten Information einhält (vgl. BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2). Es bestehen weder Anhaltspunkte noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die BaFin ihre eigenen Erklärungen und Zusicherungen missachte.

Diesbezüglich ist eine Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe unbestrittenermassen gegeben.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, dem Amtshilfeersuchen der BaFin liege kein genügend konkreter Anfangsverdacht zugrunde. Das Bundesgericht habe zwar bereits in ähnlichen Fällen Amtshilfe gewährt, doch sei der vorliegende Fall nicht identisch. Es müssten minimale Anforderungen an die Dokumentation des Anfangsverdachts oder des Konkretisierungsgrads der Behauptung verlangt werden, ansonsten es für die ersuchende Behörde ein Leichtes sei, durch geschicktes Formulieren jede "fishing expedition" zu begründen. Die BaFin habe vorliegend lediglich pauschal behauptet, dass die besagte Aktie von zahlreichen Börsenbriefen gleichzeitig empfohlen worden sei, ohne aber entsprechende Belege mitzuschicken. Sie habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, einige Titel dieser Börsenbriefe zu nennen oder wenigstens aufzulisten, wann diese publiziert worden sind. Sie habe auch nicht versucht, eine Verbindung zwischen der E._______ Inc. und den Börsenbriefen sowie den Empfehlungen aufzuzeigen. Vor allem in der heutigen Zeit, wo unzählige Titel schweren Kursschwankungen unterliegen würden, müsste man zumindest minimale Anforderungen an die Konkretisierung und Dokumentation betreffend die sog. "irreführenden Informationen" verlangen. Ansonsten müsse man davon ausgehen, dass alleine eine ungewöhnliche Kursschwankung einer Aktie für die Gewährung der Amtshilfe und die Aushöhlung des Bankgeheimnisses genüge. Ausserdem könne man aufgrund eines solchen Verdachts niemanden dem "Risiko eines starken Imageschadens" oder einer existenzvernichtenden "Vorverurteilung durch eine mediale Begleitung" aussetzen. Die vorliegende Amtshilfeleistung durch die Vorinstanz sei deshalb unverhältnismässig.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob in casu ein für die Übermittlung der ersuchten Informationen rechtsgenügender Anfangsverdacht besteht, und ob es sich bei dem vorliegenden Ersuchen der BaFin um eine unverhältnismässige und deshalb verpönte sog. "fishing expedition" handelt.

5.2.

5.2.1. Wie aufgezeigt, ist mit Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch vorhanden (vgl. oben E. 3). Jedes staatliche Handeln und insbesondere die Einschränkung von Grundrechten müssen ausserdem im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 535 ff.). So berücksichtigt auch die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Gewährung und den Umfang der Amtshilfe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG). Mit dieser Regelung wurde der für das Amtshilfeverfahren wesentliche rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausdrücklich im Gesetz verankert und auf die diesbezügliche differenzierte Praxis des Bundesgerichts Bezug genommen (vgl. Botschaft zur Änderung der Bestimmungen über die internationale Amtshilfe im BEHG vom 10. November 2004 [BBl 2004 6747, 6766 f.]). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Amtshilfe wird die Verhältnismässigkeit durch die Pflicht, sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa).

5.2.2.

5.2.2.1 Das Verbot der Beweisausforschung (sog. "fishing expeditions"; zu Deutsch etwa "Fischzüge") ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und damit auch des Gesetzmässigkeits- und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 126 II 409 E. 6 b/cc, BGE 126 II 126 E. 5 b/aa, BGE 125 II 65 E. 6a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Schaad, a.a.O., N 57 zu Art. 42
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
FINMAG und N 67 zu Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG, mit weiteren Hinweisen). Unter einer "fishing expedition" wird in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen namentlich eine Beweismassnahme verstanden, die mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang aufweist und offensichtlich ungeeignet ist, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005vom 31. Januar 2006 E. 3.2 und 1A.182/2001vom 26. März 2002 E. 4.2; Entscheid des Bundestrafgerichts RR 2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2 bis 3.4; Sabine Gless, Internationales Strafrecht, Basel 2011, N 378 f., mit weiteren Hinweisen). Eine verpönte und damit unrechtmässige Beweisausforschung liegt namentlich vor, wenn zur Begründung oder Erhärtung eines (noch) fehlenden oder ungenügenden Verdachts nach belastenden Beweismitteln gesucht wird, ohne dass zuvor bereits hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein bestimmtes strafbares Verhalten bestehen (vgl. BGE 129 IV 141 E. 3.2, BGE 116 Ib 89 E. 4c, BGE 113 Ib 257 E. 5c, BGE 103 Ia 211 E. 6; Paolo Bernasconi, Internationale Amts- und Rechtshilfe bei Einziehung, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II, Zürich 2002, N 273 ff., mit weiteren Hinweisen). Auch in der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen ergibt sich die Unzulässigkeit generell gehaltener Ausforschungsversuche, trotz erheblicher rechtsdogmatischer Unterschiede zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, aus dem Legalitäts- und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und haben die ersuchten Beweismassnahmen in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozessthema zu stehen (vgl. BGE 132 III 291 E. 2.1 und 4).

5.2.2.2 Der Tatverdacht bildet in Analogie zur internationalen Strafrechtshilfe auch Anlass und Zweck in finanzmarktaufsichtsrechtlichen Amtshilfeverfahren. Einer ersuchenden Behörde obliegt dabei aber in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin, weshalb an diesem breiten Auftrag zu prüfen ist, ob bei entsprechenden Ersuchen ein hinreichender Anlass für die Gewährung der Amtshilfe besteht (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 125 II 65 E. 6b/aa, mit weiteren Hinweisen).
Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG wurde mit seiner Revision insbesondere dahingehend geändert, dass im Rahmen des Spezialitätsgrundsatzes das Prinzip der langen Hand, wonach die ausländische Aufsichtsbehörde bei der Weiterleitung der Informationen an Strafverfolgungsbehörden auch bei der Aufklärung von Finanzmarktdelikten einen Zusatzverdacht darlegen und das Einverständnis der Vorinstanz einholen musste, abgeschwächt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007 E. 3.1; BVGE 2008/33 E. 3.1; zum altrechtlichen Zusatzverdacht vgl. BGE 128 II 407 E. 5.3.1, BGE 127 II 323 E. 7). Ausserdem befindet sich die um Amtshilfe ersuchende Behörde gewöhnlich noch am Anfang ihrer Ermittlungen. Folglich sind an das Vorliegen eines Verdachts auf Verletzung von Regulierungen über Börsen sowie Effektenhandel und Effektenhändler im Ausgangs- bzw. Hauptverfahren des ersuchenden Staates keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt ein schlüssiger und substantiiert geschilderter Anfangsverdacht eines möglichen Verstosses gegen die Marktregeln. Verboten sind reine Beweisausforschungen.

Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher ihren Verdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Nicht verlangt wird, dass der geschilderte Sachverhalt auch vom schweizerischen Aufsichtsrecht erfasst wird oder die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestands (doppelte Strafbarkeit) aufweist (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 126 II 409 E. 6c/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 4; zur Sachverhaltsdarstellung bei Ersuchen betreffend die internationale Strafrechtshilfe vgl. BGE 129 II 462 E. 5.3; Andreas J. Keller, Praxis der Rechtshilfe in Strafsachen - ausgewählte formell- und materiellrechtliche Fragestellungen, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 90 ff., mit weiteren Hinweisen). Es reicht, wenn in diesem Stadium erste konkrete Indizien oder Hinweise auf eine mögliche Verletzung finanzmarktrechtlicher Vorschriften angeführt werden. Die Vorinstanz geht bei ihren eigenen Untersuchungen in Fällen von Marktmissbrauch ähnlich vor (vgl. hierzu den Bericht der FINMA: Die internationale Amtshilfe im Börsenrecht, August 2009, S. 18 f., abrufbar unter: www.finma.ch/d/aktuell/Documents/Amtshilfebericht_20090916_d.pdf). Auch wenn im Zeitpunkt, in dem entsprechende Abklärungen aufgenommen werden, wegen auffälliger Kursverläufe erst der Verdacht auf solche Delikte besteht, ohne dass schon eine personelle Zuordnung (Effektenhändler oder Kunde) möglich wäre, bleibt die Amtshilfe, die sich auf das Marktgeschehen als Ganzes bezieht, dennoch zulässig (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2, BGE 125 II 65 E. 5 und 6; BVGE 2010/26 E. 5.1, BVGE 2007/28 E.5; Schaad, a.a.O., N 82 ff. zu Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG).

Die Vorinstanz hat sich nicht darüber auszusprechen, ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Verdacht zutrifft oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen und ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1). In ihrer Eigenschaft als um Amtshilfe ersuchte Behörde übt die Vorinstanz eine blosse Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsermittlung aus, d.h. sie liefert unter den Voraussetzungen von Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG spezifische Sachverhaltselemente. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht haben im Zusammenhang mit vermuteten Marktmanipulationen wiederholt festgehalten, die ersuchte Behörde müsse hierzu lediglich prüfen, ob genügend Indizien für eine mögliche Marktverzerrung vorliegen würden. Es genüge die Feststellung, dass die ersuchten Informationen oder Unterlagen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stünden. Die eigentlichen formellen und materiellen Abklärungen, wie die vollständige Sachverhaltsermittlung und die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des ausländischen Aufsichtsrechts, obliegen der ausländischen Aufsichtsbehörde im Ausgangs- bzw. Hauptverfahren. Wie bereits aufgezeigt, ist es ausreichend, wenn die Informationen oder Unterlagen zur Durchführung des ausländischen Aufsichtsverfahrens potentiell relevant erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargelegt wird. Erst die ausländische Aufsichtsbehörde hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit eigenen weiteren Abklärungen im Rahmen des Hauptverfahrens umfassend zu würdigen. Ist der Verdacht auf eine mögliche Rechtsverletzung im Ersuchen hinreichend und schlüssig dargetan und gelingt es den an den kritischen Transaktionen beteiligten, in das Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen nicht, den das Ausgangs- bzw. Hauptverfahren auslösenden Verdacht zu entkräften, ist die Amtshilfe grundsätzlich zu gewähren (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3, BGE 127 II 323 E. 6b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1).

Sollen die übermittelten Informationen ferner zu einem anderen als dem in Art. 38 Abs. 2 Bst. a
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, kann die Vorinstanz dem Ersuchen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist (Art. 38 Abs. 6
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG). Selbstredend bedarf es für die Bewilligung der Weiterleitung von im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Informationen und Unterlagen an die Strafbehörden im Einzelfall jeweils eines zusätzlichen Verdachts, welcher auf die Verletzung weiterer Strafbestimmungen hinweist. Die Amtshilfe ausserhalb der Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler darf jedenfalls nicht zur Umgehung der Rechtshilfe in Strafsachen führen (vgl. BGE 128 II 407 E. 4.3.2, BGE 126 II 409 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 3.3; Schaad, a.a.O., N 29 ff., N 66 und 138 ff. zu Art. 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG, mit weiteren Hinweisen; zur Abgrenzung der Amts- von der Rechtshilfe ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_486/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 2.3.1; zur Sachverhaltsdarstellung zwecks Durchführung von prozessualen Zwangsmassnahmen im ersuchten Staat beim Vollzug der akzessorischen Rechtshilfe vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.92 vom 19. Januar 2011 E. 4).

5.3.

5.3.1. Die BaFin schildert in ihrem Amtshilfeersuchen, dass ein Verdächtiger zwischen September 2005 und Juni 2007 in seinen per E-Mail vertriebenen Börsenbriefen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelte Aktien empfohlen habe, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Interessen an der Kursentwicklung dieser Papiere offenzulegen. Anschliessend habe dieser den durch seine Empfehlungen hervorgerufenen Anstieg von Nachfrage und Kursniveau ausgenutzt, indem er die von ihm direkt oder über Treuhandgesellschaften gehaltene Wertpapiere veräusserte. Zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 hätten dem Verdächtigen zurechenbare Börseninformationsdienste die Aktien der Z._______ Corp. beworben. Die BaFin leitetet daraus den Anfangsverdacht eines Verstosses gegen das Verbot der Marktmanipulation ab. Es handle sich dabei um die Form des sog. "Scalpings" gemäss der bundesdeutschen Wertpapierhandelsgesetzgebung in Verbindung mit dem entsprechenden Verordnungsrecht.

5.3.2. Im vorliegenden Verfahren ist, ohne damit eine Pflicht zur vertieften Abklärung ausländischer Marktmissbrauchstatbestände präjudizieren zu wollen, darauf hinzuweisen, dass im deutschen Kapitalmarktrecht unter "Scalping" die öffentliche Empfehlung eines Finanzinstruments verstanden wird, über das der "Scalper" zuvor eine eigene Position eingenommen hat (z.B. durch den Kauf von Wertpapieren), um anschliessend die zu seinen Gunsten eintretende Preisveränderung durch Glattstellung (z.B. Verkauf der Wertpapiere) zu nutzen (vgl. Eberhard Schwark, in: Eberhard Schwark/Daniel Zimmer [Hrsg.], Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., München 2011, N 70 ff. zu § 20a WpHG; Wolfgang Wohlers/Tilo Mühlbauer, Strafbarkeit des "Scalping", Zur Verantwortlichkeit von Finanzanalysten und (Wirtschafts-)Journalisten nach den Normen gegen Insiderhandel, Kursmanipulation und Betrug, in: Hans Casper Von der Crone [Hrsg.], Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift für Prof. Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich 2003 , S. 743 ff., mit weiteren Hinweisen).

Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sinngemäss darlegt, ist das vorliegende Amtshilfeersuchen insofern mit Amtshilfegesuchen wegen Verdachts auf Insiderdelikte vergleichbar, als es auch bei der in Frage stehenden allfälligen Marktmanipulation um ein mögliches regelwidriges Ausnützen eines Informationsvorsprungs geht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in früheren Urteilen festgestellt, dass aufgrund dieser wesentlichen Vergleichbarkeit die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Amtshilfegesuchen wegen Insiderdelikten analog auch auf Amtshilfegesuche wegen Marktmanipulationen durch irreführende Informationen anwendbar sind (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1, BVGE 2007/28 E. 6.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein ausreichender Anfangsverdacht gegeben, wenn auf ausländischen Finanzmärkten getätigte Transaktionen in einem zeitlich nahen Bezug zu einer fraglichen Marktentwicklung stehen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8397/2010 vom 31. Januar 2011 E. 7,
B-5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 5.2).

Die BaFin hat neben den gesetzlichen Grundlagen ihrer Untersuchung einen konkreten Sachverhalt geschildert und von der Vorinstanz präzis umschriebene Informationen verlangt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie in ihrem Ersuchen insbesondere auch mitgeteilt, in welchem Zeitraum die fraglichen Aktienempfehlungen publiziert worden sind. Es bestehen hinreichend konkrete Indizien, die aufsichtsrechtlich untersuchungswürdig erscheinen und auf die Verletzung gesetzlicher Marktaufsichtsregeln hindeuten. Der von der ersuchenden Behörde geäusserte Verdacht auf Marktmanipulation ist angesichts der im Gesuch dargelegten Anhaltspunkte nachvollziehbar und hinreichend begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Darstellung der BaFin offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten sollte, welche die Zuverlässigkeit des Amtshilfegesuchs in Frage stellen würden. Wie dargelegt, wird von den ersuchenden Behörden kein bereits völlig lückenloser und widerspruchsfreier Sachverhalt erwartet; vielmehr werden sie bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch zu klären haben. Insofern wird Bestandteil der Untersuchungen der BaFin insbesondere auch die Frage einer allfälligen Verbindung zwischen den Auftraggebern der Transaktionen und den Urhebern der Börsenpublikationen sein. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, dies selbst vertieft abzuklären. Es ist jedenfalls nicht auszuschliessen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich bestritten, dass die ersuchten Informationen zur Aufklärung des geschilderten Sachverhalts erheblich sein können. Von einer reinen Beweisausforschung oder einer unzulässigen Ermittlung ins Blaue hinein kann deshalb keine Rede sein.

Mit den von der BaFin gelieferten Anhaltspunkten ist im vorliegenden Fall der nach der Rechtsprechung geforderte, hinreichend begründete Verdacht im Zusammenhang mit Marktmanipulationen somit prinzipiell gegeben.

5.4. Es bleibt zu prüfen, ob die Einwände des Beschwerdeführers geeignet sind, die Übermittlung ihrer Bankdaten in Frage zu stellen und namentlich den Verdacht der Marktmanipulation zu entkräften.

5.4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst grundsätzlich die tiefe Anlassschwelle des für die amtshilfeweise Übermittlung von Bankinformationen statuierten Anfangsverdachts. Er führt hierzu sinngemäss aus, dass vor allem in der heutigen Zeit, in welchen unzählige Titel schwere Kursschwankungen erleiden würden, die Anforderungen an den Anfangsverdacht und die Konkretisierungs- und Dokumentierungspflicht überdacht werden müssten, da ansonsten bereits eine ungewöhnliche Kursschwankung einer Aktie zur Gewährung der Amtshilfe und damit einer Aushöhlung des Bankgeheimnisses führe. Mit Verweis auf seine Eingabe vom 17. März 2010 an die Vorinstanz rügt der Beschwerdeführer schliesslich, dass niemand durch die amtshilfeweise Übermittlung seiner Informationen aufgrund vager Verdachtsgründe dem Risiko einer medialen Vorverurteilung im ausländischen Verfahren auszusetzen sei.

So habe die BaFin in casu lediglich eine Aufstellung der C._______ über den Verkauf von 275'000 Stück der besagten Aktien beigelegt, wobei unter Berücksichtigung des gesamten Aktienkapitals der Z._______ Corp. wohl kaum von einer grösseren Position gesprochen werden könne. Ausserdem macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die BaFin weder konkrete Börsenbriefe noch sonstige Dokumente oder "Printouts" geliefert habe, welche es der Vorinstanz ermöglicht hätte, eine verdachtsimmanente Relevanzkontrolle der geforderten Informationen durchzuführen.

5.4.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer namens der E._______ Inc. und als deren wirtschaftlich Berechtigter im Oktober 2006 der D._______ AG Verkäufe von Z._______ Corp.-Aktien in Auftrag gegeben hat und somit nicht als unverwickelter Dritter eingestuft werden kann (zum unverwickelten Dritten vgl. BVGE 2008/66 E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-8397/2010 vom 31. Januar 2011 E. 10).

Was die grundsätzliche Kritik an der finanzmarktrechtlichen Amtshilfepraxis anbelangt, ist vorab auf die obengenannten Erwägungen zu verweisen. Ausserdem ist festzuhalten, dass, wer auf ausländischen Finanzmärkten operiert, sich damit ausländischem Aufsichtsrecht unterstellt und somit in Kauf nehmen muss, in aufsichtsrechtliche Verfahren im Ausland einbezogen zu werden. Die für das gute Funktionieren eines Finanzmarkts zuständige Behörde hat das Recht, die Akteure auf diesem Markt zu kennen und - im Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegten Regeln - nach eigenem Ermessen Verfahren durchzuführen (vgl. Marco Franchetti/Rolf Haudenschild, Revision der internationalen Amtshilfebestimmungen im Börsenbereich, Die Volkswirtschaft 2006, S. 33). Das Bankkundengeheimnis geniesst diesbezüglich keinen absoluten Schutz, sondern die Vorinstanz ist vielmehr berechtigt, unter den geschilderten Umständen personenbezogene Bankdaten an ausländische Aufsichtsbehörden zu übermitteln (vgl. BGE 125 II 83 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 5). Das aufsichtsrechtliche Agieren der BaFin und die schweizerische Amtshilfepraxis im Finanzmarktbereich müssten dem Beschwerdeführer ausserdem bekannt sein, war dieser doch bereits Partei in einem ähnlichen Verfahren der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3703/2009 vom 3. August 2009). Der Beschwerdeführer substantiiert weder, inwiefern ihm durch das ausländische Aufsichtsverfahren eine mediale Vorverurteilung drohe, noch weshalb seine Bankdaten besonders schützenswerte Informationen enthalten sollten. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, welche die grundsätzlich mögliche Aufhebung des Bankgeheimnisses zwecks Aufklärung von Finanzmarktdelikten ausländischer Aufsichtsbehörden einschränken könnten. Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe vielmehr gerade deshalb geschaffen, damit die Aufsichtsbehörden zum Schutz der zusehends vernetzten Märkte auf Missbräuche adäquat und zeitgerecht reagieren können. Die verschiedenen Transaktionen lassen sich dabei äusserlich in der Regel nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3, BGE 126 II 409 E. 5b/aa). Folglich muss es im Ergebnis auch im Interesse des Beschwerdeführers liegen, dass die BaFin im Rahmen einer entlastenden und belastenden Beweiswürdigung den Sachverhalt und damit letztlich die Wahrheit aufklärt. Gründe, die rechtsstaatliche Ausgestaltung des deutschen Aufsichtsverfahrens anzuzweifeln, bestehen keine. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die BaFin in ihrem Ersuchen vom 28. Januar 2010 die vertrauliche und zweckgebundene Bearbeitung der benötigten Informationen ausdrücklich zugesichert hat.

Was den weiteren Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die BaFin habe ihre Behauptungen ungenügend belegt, so kann ihm auch diesbezüglich nicht gefolgt werden. Dem pauschalen Einwand, dass in der heutigen Zeit unzählige Titel schwere Kursschwankungen erleiden würden, kann keine Beachtung geschenkt werden. Einer ausländischen Aufsichtsbehörde ist ohne Weiteres zuzutrauen, aufsichtsrechtlich relevante Kursschwankungen von unverdächtigen Marktbewegungen sondieren zu können. Wie bereits oben dargelegt, wird die internationale Behördenzusammenarbeit durch gegenseitiges Vertrauen konstituiert. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, dass die ersuchende Behörde die ihrem Anfangsverdacht zugrunde liegenden Sachverhaltsmomente substantiiert. Konkrete schriftliche Beweismittel sind darüber hinaus nicht erforderlich. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei den in Frage stehenden Umständen um öffentlich bekannte Tatsachen wie Kursverläufe und andere auf dem Internet erhältliche Informationen handelt und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen oder substantiiert und nachvollziehbar vorgebracht werden, dass die von der ersuchenden Behörde behaupteten Sachverhaltsmomente lediglich fingiert sind (vgl. BVGE 2010/26 E. 5). Wie die Vorinstanz mit dem Verweis auf eine eigene Recherche ausserdem zu Recht anmerkt, kann der Beschwerdeführer bereits durch eine simple Eingabe im Internet mit solchen ähnlichen Vorgängen, wie dem Verfassen von Börsenbriefen und dem geschickten Anwerben und Marketing von Aktien, in Verbindung gebracht werden (vgl. den von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 beigelegten Artikel [...]). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen zudem festgestellt, dass die streitigen Aktien im besagten Zeitraum auf verschiedenen Internetseiten angepriesen worden sind, was die Relevanz der erbetenen Informationen und Unterlagen ebenfalls noch zu unterstreichen vermag.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer denn auch gar nicht bestritten, dass die BaFin den auffälligen Kursverlauf korrekt wiedergegeben hat. Zwar hat die BaFin durch Dokumente nicht belegt, dass die Aktien der Z._______ Corp. in der dargelegten Art und im relevanten Zeitraum durch Börsenbriefe empfohlen worden sind, was aber im Hinblick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip und auch aufgrund der durch das Internet erlangten Notorietät solcher Informationen grundsätzlich nicht notwendig ist. Das Ersuchen der BaFin enthält jedenfalls keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht als an den geschilderten Sachverhalt gebunden erachten durfte. Der Vorinstanz ist überdies zuzustimmen, dass es nicht als nachvollziehbar erscheint, wie die ersuchende Behörde ohne die mittels Amtshilfe verlangten Informationen und Unterlagen Anhaltspunkte für Verbindungen zwischen dem Auftraggeber der Transaktionen und den Urhebern der Publikationen überhaupt liefern könnte. Die Rüge, dass die BaFin ihren Anfangsverdacht ungenügend dokumentiert habe, erweist sich daher als unbegründet.

Der Umstand, dass einem Amtshilfeersuchen mit Bezug auf die abzuklärenden börsenrechtlichen Straftatbestände kein bedeutendes Transaktionsvolumen oder ein hoher Gewinn zugrunde liegt, vermag weder einen Anfangsverdacht auszuschliessen noch einen Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu begründen. Letztlich ist nur die ersuchende ausländische Behörde im Rahmen des Ausgangs- bzw. Hauptverfahrens in der Lage, gegebenenfalls aufgrund eigener Abklärungen und der weiteren, durch Amtshilfe erhaltenen Informationen festzustellen, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich des Volumens der vorgenommenen Transaktionen zutreffen oder nicht (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.50/2005 vom 16. März 2005 E. 2.3 und 2A.595/1998 vom 10. März 1999 E. 2b; BVGE 2007/28 E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7195/2008 vom 27. Januar 2009 E. 5.5). Es ist im börsenrechtlichen Amtshilfeverkehr nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, die doppelte Strafbarkeit eingehend zu prüfen oder eine diesbezügliche strafrechtliche Beweiswürdigung vorzunehmen, solange die ausländische Behörde Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Finanzmarktregulierung und damit zusammen-hängende Strafverfahren verwendet. Die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Aufsichtsrechts, mithin auch die Prüfung, ob der Beschwerdeführer sämtliche Tatbestandselemente des verpönten "Scalpings" erfülle oder nicht, ist folglich allein die Aufgabe der BaFin (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1, B-6039 vom 8. Dezember 2008 E. 7, B-5297 vom 5. November 2008 E. 3, B-4675/2008 vom 29. August 2008 E. 5.3 und B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2). Auf den sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, beim Verkauf von 275'000 Stück der besagten Aktien handle sich um eine straf- und aufsichtsrechtlich unbedeutende Transaktion, ist mit Blick darauf und die Ausführungen der Vorinstanz folglich nicht weiter einzugehen.

Das Amtshilfeersuchen stützt sich aus diesen Gründen auf einen rechtsgenüglichen Anfangsverdacht und ist verhältnismässig. Die Voraus-setzungen für die Gewährung von Amtshilfe sind deshalb insgesamt erfüllt.

6.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als die unterliegende Partei, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Als unterliegender Partei ist dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der Vorinstanz steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Best. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben, Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Breitenmoser Nicola Inglese

Versand: 5. Mai 2011
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-934/2011
Date : 03. Mai 2011
Published : 16. Mai 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2011-14
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Internationale Amtshilfe


Legislation register
BGG: 83
BV: 5  13  36
EMRK: 8
FINIG: 38
FINMAG: 2  42
SR 0.103.2: 17
VGG: 31  33
VGKE: 1  7
VwVG: 5  11  46  48  52  63  64
BGE-register
103-IA-206 • 113-IB-257 • 116-IB-89 • 125-II-65 • 125-II-83 • 126-II-126 • 126-II-409 • 127-II-323 • 128-II-407 • 129-II-462 • 129-II-484 • 129-IV-141 • 132-III-291
Weitere Urteile ab 2000
1A.225/2006 • 1A.228/2003 • 1C_486/2010 • 2A.153/2003 • 2A.154/2003 • 2A.266/2006 • 2A.50/2005 • 2A.595/1998
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RR.2010.92
BBl
2004/6747 • 2006/2829