Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

Postfach

CH-9023 St. Gallen

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www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. B-587/2019

whs/ret/bmm

Zwischenentscheid
vom 3. April 2019

Richter Christian Winiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

In der Beschwerdesache

A._______ GmbH,

handelnd durch ihre Geschäftsführer (...)

vertreten durchRechtsanwältin Isabelle Hanselmann,
Parteien
Schneider Rechtsanwälte AG,

Seefeldstrasse 60, Postfach, 8034 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Division Personenverkehr Operating,

Wylerstrasse 123/125,

3000 Bern 65 SBB,

Vergabestelle,

Öffentliches Beschaffungswesen - Hohlwellenprüfanlagen -
Gegenstand
(SIMAP-Meldungsnummer 1053761; Projekt-ID 172341),

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.
Am 9. Juli 2018 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Division Personenverkehr (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "Hohlwellenprüfanlagen" einen Lieferauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1024515; Projekt-ID 172341).

B.
In der Folge gingen insgesamt fünf Offerten ein, darunter diejenige der A._______ GmbH, C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), sowie diejenige der B._______ GmbH, D._______ (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin). Die Vergabestelle berücksichtigte einen Anbieter für die weitere Auswertung nach Abschluss der technischen Bereinigung nicht mehr.

Die Vergabestelle veröffentlichte den Zuschlag vom 9. Januar 2019 am 15. Januar 2019 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1053761). Sie gab als Begründung für den Zuschlagsentscheid an: "Das Angebot erzielte insgesamt die beste Bewertung bei den Kriterien gemäss Ziffer 3.1 und stellt insgesamt das wirtschaftlich günstigste Angebot dar" (Ziff. 3.3 der Zuschlagsverfügung).

Am 29. Januar 2019 wurden der Beschwerdeführerin die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots anlässlich eines Gesprächs erläutert.

C.
Gegen die Zuschlagsverfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 9. Januar 2019 und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die von der Vergabestelle vorgenommene Bewertung ihrer Offerte hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit. Die Bewertung sei entgegen international gängiger Normen und Standards und aufgrund mangelnder und unvollständiger Angaben zu Prüfungsrichtlinien und Prüfanweisungen erfolgt. Zudem rügt sie die schlechtere Bewertung ihres Angebots, obwohl der von ihr offerierte Preis deutlich niedriger sei als derjenige der Zuschlagsempfängerin.

D.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 4. Februar 2019 ordnete der Instruktionsrichter an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin ersucht, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben. Weiter forderte der Instruktionsrichter die Vergabestelle auf, die vollständigen Akten betreffend das in Frage stehende Vergabeverfahren und eine Stellungnahme zum prozessualen Antrag einzureichen. Schliesslich wurde der Zuschlagsempfängerin mit Hinweis auf die Kostenfolgen freigestellt, eine Stellungnahme einzureichen.

E.
Die Zuschlagsempfängerin hat sich innert der angesetzten Frist nicht als Partei des vorliegenden Verfahrens konstituiert.

F.
Die Vergabestelle beantragt in der Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragt sie Folgendes:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und der Beschwerde sei die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung zu entziehen;

Eventualiter: Der Vergabestelle sei zu gestatten, laufende und bereits geplante Leistungen der vorliegenden Ausschreibung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bei der Zuschlagsempfängerin zu beziehen;

2. Es sei ohne weiteren Schriftenwechsel, ohne Instruktionsverhandlung und ohne öffentliche Verhandlung über die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin zu entscheiden;

3. Die im Aktenverzeichnis entsprechend gekennzeichneten Aktenstücke seien von einer allfälligen Akteneinsicht auszunehmen.

Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Vergabestelle rechtfertigt ihre Bewertung in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügten Punkte hinsichtlich der prüftechnischen (CAD-Schnittstelle) und der mechanischen Anforderungen (Eigengewicht, Referenzwellen) sowie hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit.

Weiter streitet die Vergabestelle ab, internationale Normen und Standards nicht eingehalten zu haben.

Da der Beschwerde keine Erfolgschancen zuzusprechen seien, zumal sämtliche Rügen von der Beschwerdeführerin verspätet vorgebracht worden seien, sei das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen. Schliesslich spreche auch eine Abwägung der Interessen zu Gunsten der Vergabestelle.

G.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 gibt die Beschwerdeführerin das Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt und zahlt am 28. Februar 2019 den geforderten Kostenvorschuss ein.

Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen betreffend den Zuschlag in Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
. V. m. Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]).

1.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und ist durch die angefochtene Verfügung - der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt - besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.).

1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Zuschlags und eine Neubewertung ihrer Offerte.

Würde das Gericht dieser Argumentation Folge leisten so hätte die Beschwerdeführerin als an dritter Stelle rangierte Anbieterin (48 Punkte Rückstand auf die Zuschlagsempfängerin bzw. 11 Punkte auf die Zweitplazierte) eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 m.H., Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2).

1.4 Die Anfechtung der am 15. Januar 2019 publizierten Zuschlagsverfügung ist fristgerecht erfolgt (Art. 30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
BöB). Die Form der Beschwerde ist gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Mit der Ernennung einer Rechtsvertreterin, die sich rechtsgenüglich durch Vollmacht ausgewiesen hat (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), wird auch das Erfordernis an ein Zustellungsdomizil erfüllt (Art. 11b Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11b - 1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.33
1    Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.33
2    Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.
VwVG).

1.5 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2 m.H.).

2.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge-machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB).

2.1 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H.). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB gegeben ist.

2.2 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EG, SR 0.172.052.68) auf den 1. Juni 2002 wurden die "Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs" den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt (Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bilaterales Abkommen Schweiz-EG sowie Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen) sind die SBB AG, die Unternehmen, bei denen diese die Aktienmehrheit besitzen, und die anderen Betreiber von Eisenbahnanlagen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, dem BöB direkt unterstellt (Zwischenentscheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2, Urteil des BVGer B-6350/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1 "Sanierung Geldwechsel SBB"). Ausgenommen sind alle Tätigkeiten dieser Unternehmen, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben (Art. 2 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB i.V.m. Art. 2a Abs. 2 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11], wobei an das Erfordernis des "unmittelbaren" Zusammenhangs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5 "Projektcontrollingsystem Alp Transit"; vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 158).

2.3 Die Vergabestelle beschreibt den Beschaffungsgegenstand gemäss Ziff. 2.6 der Ausschreibungspublikation wie folgt:

"Im Rahmen der Instandhaltungsarbeiten in den Werken und Serviceanlagen von P-OP sind regelmässige sowie sicherheitsrelevante Prüfungen von Wellen, Rädern und Radsätzen auf Materialermüdung durchzuführen. Diese Arbeiten werden mit Hilfe von ZfP- Anlagen (Zerstörungsfreie Prüfung) auf der Basis von Ultraschall und Wirbelstrom durchgeführt.

Die bereits bestehenden Prüfanlagen sind bis zu 10 Jahre alt und müssen aus diesem Grund in den nächsten Jahren ersetzt werden. Zudem besteht auf Grund des Flottenwachstums Bedarf an zusätzlichen Prüfanlagen."

Beschafft werden sollen zwei Typen von Anlagen zur Prüfung von Radsatzwellen mit Längsbohrung mittels Ultraschall, die sich durch verschiedene prozesstechnisch bedingte Details unterscheiden. Die Vergabestelle erwartete ein Hauptangebot für 5 mobile und 1 stationäre Hohlwellenprüfanlagen. Zusätzlich waren 3 mobile und 1 stationäre Hohlwellenprüfanlagen als Optionsanlagen zu offerieren.

Darüber hinaus hielt sich die Vergabestelle das Recht vor, weitere 7 Anlagen zu beziehen (vgl. Ziff. 4.5 der Ausschreibung).

Dem soeben beschriebenen Gegenstand der Beschaffung ist zunächst ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bereich Verkehr der Vergabestelle zuzuerkennen. Entsprechend fällt die zu beurteilende Vergabe in den Anwendungsbereich des BöB (Art. 2 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB i. V. m. Art. 2a Abs. 2 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
VöB). Dies wird von der Vergabestelle nicht bestritten.

2.4 Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 ihrer Ausschreibung vom 9. Juli 2018 von einem "Lieferauftrag" aus.

Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB bedeutet der Begriff "Lieferauftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf.

Die Qualifikation der zu beschaffenden Hohlwellenprüfanlagen als Lieferauftrag ist prima-facie nicht zu beanstanden.

2.5 Vorliegend liegt der Preis des berücksichtigten Angebots bei EUR 5'746'562.- (exkl. MWST) und übersteigt damit zweifelsfrei den Schwellenwert für Lieferungen von Fr. 700'000 gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. d
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
und Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. d Ziffer 1 der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 (SR 172.056.12).

2.6 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.

2.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher prima facie für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

3.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet wie bereits erwähnt der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG sieht Art. 28 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechendes Begehren.

3.1 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010 E. 2.1 m.H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 m.H.).

3.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Dasselbe gilt für den Fall, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-5293/2015 vom 4. November 2015 "E-Mail-Services für Ratsmitglieder" E. 3.1). Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Entscheid BVGE 2007/13 E. 2.2 "Vermessung Durchmesserlinie"), einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m.H.; vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1341; zum Ganzen BVGE 2017 IV/3 E. 3.3).

4.
Im Folgenden ist prima facie zu prüfen, ob der Beschwerde materiell Erfolgschancen eingeräumt werden können.

Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere Rügen im Zusammenhang mit der Bewertung ihres Systems hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit vor. Gemäss Evaluationsbericht wurden der Offerte der Beschwerdeführerin 379 Punkte (ohne Zusatzkosten Referenzwellen) bzw. 383 Punkte (mit Zusatzkosten Referenzwellen) erteilt, währenddessen diejenige der Zuschlagsempfängerin 427 bzw. 438 Punkte erreicht hat.

4.1 Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien verfügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraussetzungen eingreift (Urteile des BVGer B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2, B-6742/2011 vom 2. September 2013 E. 2.2 und B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.2.1). Im Rahmen der Offertbewertung kommt der Vergabestelle ebenfalls ein grosses technisches Ermessen zu, wobei das Bundesverwaltungsgericht reine Angemessenheitsfragen nicht überprüft (Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB). Zulässig ist nur die Rüge der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Greift das Gericht in den rechtmässig ausgeübten technischen Ermessensspielraum der Vergabebehörde ein, verletzt es das Recht (vgl. BGE 141 II 14 E. 2.3). Eine Korrektur der Noten- bzw. Punktgebung kommt daher nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. Urteil des BVGer B-620/2018 vom 13. Juni 2018 E. 8.2; Galli/Moser/Lang/Steiner a.a.O., Rz. 1388).

4.2 Kriterium "Prüftechnische Anforderungen: CAD-Schnittstelle"

Gemäss Vergabestelle handelt es sich dabei um einen Bestandteil der Bewertung des Zuschlagskriteriums (ZK) 1.2 "Umsetzung der technischen Anforderungen, verwendete Technik und Software: Prüftechnische Anforderungen".

Die Vergabestelle bewertete dieses Unterkriterium bei der Beschwerdeführerin mit 37 und bei der Zuschlagsempfängerin mit 50 Punkten.

4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die "Negativbewertung" betreffend die fehlende CAD-Schnittstelle (CAD steht für "computer aided design" und beschreibt das computergestützte Entwerfen technischer Zeichnungen mit der Möglichkeit, Prüfprogramme / Umschaltpunkte automatisch zu generieren). Die Funktion der automatischen Prüfprogrammstellung sei entgegen der Auffassung der Vergabestelle vorhanden und seit vielen Jahren nachweislich im Einsatz. Darauf habe sie im Bietergespräch mit Verweis auf die entsprechende Beschreibung in den technischen Spezifikationen explizit hingewiesen. Im Übrigen hätte diese Funktionalität in der Ausschreibung verlangt werden müssen.

4.2.2 Die Vergabestelle bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin über eine erprobte CAD-Schnittstelle verfügt, weshalb das Zusammenspiel der CAD-Schnittstelle mit der automatischen Prüfprogrammerstellung nicht gegeben sei. Da die Offerte der Beschwerdeführerin in diesem Punkt die Minimalanforderungen erfüllt habe, sei kein Punktabzug erfolgt. Hingegen seien andere Anbieter diesbezüglich besser bewertet worden, da diese ein solches Zusammenspiel hätten nachweisen können.

Diese Argumentation der Vergabestelle stimmt mit den Ausführungen gemäss der "Detailevaluation Zuschlagskriterien Qualität" zum ZK Nr. 1.2 überein. Darin wurde unter der Detailbewertung hinsichtlich der Erstellung der Prüfgeometrie (Zusammenspiel CAD-Schnittstelle mit automatischer Prüfprogrammerstellung) bei der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die Prüfgeometrie manuell erstellt werde (Baukasten) und eine CAD-Schnittstelle in Entwicklung sei.

4.2.3 Mangels entsprechender Protokollierung ist beweismässig nicht erstellt, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich des Bietergesprächs vom 25. September 2018 ausgesagt habe, dass eine CAD-Schnittstelle (lediglich) "angestrebt werde", wie dies die Vergabestelle in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2019 ausführt.

Hingegen ergeben sich aus den Angebotsunterlagen der Beschwerdeführerin tatsächlich keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der Offerte über eine automatische Prüfprogrammerstellung verfügt hätte. Dies kann aus den Schulungsunterlagen der Beschwerdeführerin (Powerpointpräsentation "Hohlwellenprüfanlage Mobile Prüfanlage für Radsatzwellen mit Längsbohrung vom 23. Februar 2018; unter "Basisprogramm einrichten") geschlossen werden, wonach die "Wellengeometrie" eingegeben und "PGC oder TGC" zugeordnet werden müssen. Dies spricht dafür, dass die Prüfprogrammerstellung manuell vorzunehmen ist.

4.2.4 Der Beschwerdeführerin ist hingegen zuzustimmen, dass aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ohne Weiteres ersichtlich war, wonach die Funktionalität der automatischen Prüfprogrammerstellung bzw. deren Zusammenspiel mit der CAD-Schnittstelle explizit verlangt worden wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin mit der Rüge, dass die Vergabestelle diese Funktionalität in der Ausschreibung explizit hätte verlangen müssen, sinngemäss eine Verletzung des Transparenzgebots geltend machen will, ist Folgendes zu sagen:

4.2.4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB will der Bund mit diesem Gesetz das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen transparent gestalten.

4.2.4.2 Nach dem Transparenzgebot hat die Vergabestelle sämtliche Zuschlagskriterien, die sie bei der Evaluation der Angebote in Betracht zu ziehen beabsichtigt, vorgängig in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen (vgl. Art. 21 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
BöB sowie Ziff. 7 des Anhangs 5 zur VöB); zumindest muss sie das relative Gewicht, welches sie jedem dieser Kriterien beimisst, zum Voraus deutlich präzisieren und bekanntgeben (BGE 130 I 241 E. 5.1; vgl. Urteil des BVGer B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.1 m.H.). Könnte die Vergabestelle die relative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien nämlich erst nachträglich, in Kenntnis der eingegangenen Offerten, festsetzen, so bestünde die Gefahr der Manipulation bzw. der Begünstigung eines bestimmten Anbieters (Urteil des BVGer B-891/2009 vom 5 November 2009 E. 3.3 m.H.).

4.2.4.3 Die Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 1 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu verändern. Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, handelt sie vergaberechtswidrig (BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.5 sowie Urteile B-6837/2010 E. 3.2 und B-891/2009 E. 3.4 m.H.).

4.2.4.4 Wenn die Vergabestelle Subkriterien festlegt, welche sie zu verwenden gedenkt, muss sie diese unter Nennung ihrer jeweiligen Gewichtung den Offerenten ebenfalls im Voraus mitteilen. In jedem Fall verbietet es das Transparenzprinzip, die Zuschlagskriterien nach der Einreichung der Angebote wesentlich zu ändern. Allerdings verlangt es grundsätzlich nicht auch die vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche einzig dazu dienen, ein publiziertes Kriterium zu konkretisieren, jedenfalls soweit sie nicht über das hinausgehen, was gemeinhin zur Definition des betreffenden Hauptkriteriums angeführt wird oder soweit ihnen die Vergabestelle nicht eine überragende Bedeutung verleiht und ihnen eine Rolle zuschreibt, welche derjenigen eines Hauptkriteriums entspricht (BGE 130 I 241 E. 5.1). Ebenso wenig müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein einfaches Evaluationsraster oder andere Hilfsmittel, welche dazu bestimmt sind, die verwendeten Kriterien und Subkriterien festzuhalten (beispielsweise eine Notenskala oder eine Kalkulationsmatrix), den Anbietenden notwendigerweise im Voraus bekanntgegeben werden. Ob die im konkreten Fall angewandten Kriterien einem publizierten Kriterium inhärent sind oder aus einem Evaluationsraster hervorgehen, so dass das Transparenzprinzip nach bundesgerichtlicher Praxis keine vorgängige Bekanntgabe verlangt, ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, welche die betreffende Vergabe charakterisieren, darunter die Ausschreibungsdokumentation, insbesondere das Pflichtenheft und die Vergabebedingungen (BGE 130 I 241 E. 5.1). Im Übrigen sind die Zuschlagskriterien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Urteil B-6837/2010 E. 3.3 m.H.).

4.2.4.5 Vorliegend verhält es sich so, dass die Offerte der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nach Auffassung der Vergabestelle die Minimalanforderungen erfüllt hat und - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch bewertet wurde. Hingegen erhielten Anbieter, deren Produkt über ein Zusammenspiel "CAD-Schnittstelle / automatische Prüfprogrammerstellung" verfügten, eine bessere Bewertung. Die Vergabestelle führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass ein solches Zusammenspiel ein einfacheres Erstellen von eigenen Prüfprogrammen ermögliche. Dies sei in technischer Hinsicht wichtig, weil eine realisierte und erprobte CAD-Schnittstelle die genaue Generierung der Wellenoberfläche erlaube und eine schnelle, präzise und automatisierte Prüfprogrammerstellung ermögliche.

Obwohl die von der Vergabestelle bewertete Funktionalität der automatischen Prüfprogrammerstellung bzw. deren Zusammenspiel mit der CAD-Schnittstelle in den Ausschreibungsunterlagen präziser hätte umschrieben werden können, kann die Beschwerdeführerin gleichwohl nicht behaupten, dieses Subkriterium sei überraschend bewertet worden. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergeben sich genügend Hinweise, was sich die Vergabestelle unter dem Zuschlagskriterium 1.2 "Umsetzung der technischen Anforderungen, verwendete Technik und Software: Prüftechnische Anforderungen " vorgestellt hat. Im technischen Pflichtenheft wurde beispielsweise klar verlangt, dass die von der Lieferantin erstellte Hilfssoftware zur schnelleren bzw. erleichterten Erstellung von Prüfprogrammen der Auftraggeberin zur Verfügung zu stellen sind (Ziff. 3.3.1). Schliesslich haben auch die Konkurrenten Angaben zum Vorliegen einer CAD-Schnittstelle gemacht. Entsprechend lässt sich das allenfalls transparent zu machende Subkriterium ohne Weiteres unter das Hauptzuschlagskriterium subsumieren, weshalb jedenfalls keine schwere Verletzung des Transparenzgebots anzunehmen ist.

Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, wird sich prima facie am Endergebnis, dass die Beschwerdeführerin keine Chance auf die Zuschlagserteilung hat, auch im Fall der für sie günstigsten Benotung in Bezug auf dieses Zuschlagskriterium, nichts ändern.

4.3 Kriterium "Mechanische Anforderung: Eigengewicht"

Gemäss Vergabestelle handelt es sich dabei um einen Bestandteil der Bewertung des Zuschlagskriteriums 1.1 "Umsetzung der technischen Anforderungen und verwendete Technik: Mechanischer Anlagenteil".

Die Vergabestelle bewertete dieses Unterkriterium bei der Beschwerdeführerin mit 37 und bei der Zuschlagsempfängerin mit 50 Punkten.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die "Negativbewertung" ihrer Anlage aufgrund des hohen Eigengewichts. Das Gewicht sei aufgrund jahrelanger Erfahrungen mit dem System so bestimmt worden. Eine Verringerung desselben könne unter bestimmten Umständen zu einer Kippneigung führen. Ohnehin könne das System mit einem elektrischen Antrieb verschoben werden, so dass das Gewicht keinen relevanten Einfluss auf die Bedienerfreundlichkeit habe. Vielmehr habe die Anlage dadurch ein besseres Handling.

4.3.2 Die Vergabestelle führt demgegenüber aus, es sei als Grundanforderung eine Prüfanlage "zum Verschieben zwischen den Radsätzen" ausgeschrieben worden. Es sei allgemein bekannt, dass ein "Verschieben" die manuelle Positionierung der Anlage bedeute. Ein "motorisiertes" Verschieben sei demgegenüber explizit als anzubietende Option gefordert worden. Es liege in der Kompetenz der Vergabestelle, die Anforderungen auf ihre Situation hin und nach ihrem Bedarf festzulegen.

4.3.3 Aus dem technischen Pflichtenheft "Ultraschallprüfanlagen zur Prüfung von Radsatzwellen mit Längsbohrung" (nachfolgend: technisches Pflichtenheft; Ziff. 3, S. 5) ergibt sich in Bezug auf die mobilen Prüfanlagen, welche eher für den Einsatz in der leichten Instandhaltung vorgesehen sind, dass die Prüfanlage zur Welle kommen soll, wobei das Fahrzeug auf einem Gleis steht und nicht bewegt wird. Die Prüfanlage wird zur Prüfung von einer Welle zur nächsten "verschoben" und muss in den örtlichen Gegebenheiten (z.B. zwischen zwei Gleisen) eingesetzt werden können. Dass mit dem "Verschieben" nur eine manuelle und nicht eine motorisierte Positionierung der Anlage gemeint sein kann, ist aus dem Umstand, dass optional eine selbstfahrende bzw. elektrisch zu fahrende anzubieten war (technisches Pflichtenheft Ziff. 3.1.4 und 3.3.3 sowie Preisblatt Anlagen Mobil Ziff. 2.2, Zeile 12), ohne Weiteres ersichtlich.

Die Vergabestelle sieht ein niedrigeres Gewicht bei einer manuellen Anlage als Vorteil. Gleiches gelte bei einem allfälligen Ausfall des Antriebs, sei es beispielsweise wegen Nichtladens der Batterien oder technischer Probleme mit der Anlage.

Der öffentlichen Vergabebehörde steht es zu, frei darüber zu bestimmen, was sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qualität stellt. Daraus folgt, dass der Vergabestelle auch bei der Festlegung der technischen Spezifikationen der zu beschaffenden Ware ein grosser Spielraum zukommt, in welchen die Rechtsmittelinstanz nicht eingreift (Zwischenverfügung des BVGer B-4086/2018 vom 30. August 2018 E. 5.3 m.H.).

Unter Beachtung dieses breiten Ermessensspielraums ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle als Grundanforderung eine manuell positionierbare Prüfanlage ausgeschrieben und das motorisierte Verschieben derselben als Option gefordert hat. Aus ihrer Begründung ergibt sich in nachvollziehbarer Weise, weshalb die Offerte der Beschwerdeführerin, die kein manuelles Verschieben der Anlage vorsah, niedriger bewertet wurde, als andere Offerten, in welchen die nachgefragte Ausführung angeboten wurde. Auch ist das Argument der Beschwerdeführerin, wonach eine Verringerung des Gewichts zu einer Kippneigung führen könnte, nicht stichhaltig, da - wie die Vergabestelle zu Recht ausführt - nebst dem Eigengewicht noch andere Faktoren, wie Konstruktion, Schwerpunkt und Auflagefläche massgebend sind.

Prima facie scheint die Vergabestelle bei der Bewertung der Offerte der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht vergaberechtswidrig vorgegangen zu sein.

4.4 Kriterium "Mechanische Anforderung: Referenzwellen" / "Umsetzung Taktfertigung stationäre Anlagen"

Bei den diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Bestandteil der Bewertung des Zuschlagskriteriums 1.1 "Umsetzung der technischen Anforderungen und verwendete Technik: Mechanischer Anlagenteil" sowie des Zuschlagskriteriums 1.4 "Umsetzung Taktfertigung Stationäre Anlagen".

Bei der Bewertung dieser Unterkriterien erteilte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin 37 (ZK 1.1) bzw. 30 (ZK 1.4) Punkte und der Zuschlagsempfängerin 50 (ZK 1.1) bzw. 40 (ZK 1.4) Punkte.

4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass eine zu hohe Anzahl von benötigten Testwellen zu einer schlechteren Bewertung ihrer Offerte geführt habe. Arbeite man aber mit einer verminderten Anzahl von Referenzwellen, so würden Sonden für bestimmte Durchmesser von Wellen nie überprüft und verifiziert werden. Mit einer solchen Prüfpraxis würden anerkannte internationale Standards und Normen nicht eingehalten.

4.4.2 Die Vergabestelle weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Feststellung nicht begründe, wonach die hohe Anzahl von benötigten Testwellen negativ bewertet worden sei. Auch führe die Beschwerdeführerin nicht näher aus, welche internationalen Normen und Standards zusätzlich einzuhalten wären. Die SBB sei als Fahrzeugeignerin berechtigt, mit ihren Spezialisten als Kompetenzstelle ZfP (zerstörungsfreie Prüfung) zu figurieren und die technischen Anforderungen zu erstellen und zu validieren. Wie bis anhin werde die SBB pro Anlage für die Validierung des jeweiligen Sondensystems jeweils pro Wellendurchmesser eine Referenzwelle zur Verfügung stellen. Diese Vorgehensweise sei der Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Ausschreibung bekannt gewesen.

4.4.3 Soweit die Vergabestelle geltend machen will, die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin seien verspätet, da sie bereits mit Beschwerde gegen die Ausschreibung hätten vorgebracht werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden.

Die Rügen der Beschwerdeführerin zur Vorgehensweise bzw. zu den prüftechnischen Anforderungen der Vergabestelle betreffen nicht die Ausschreibung selbst, sondern die Ausschreibungsunterlagen. Diese Anforderungen sind im technischen Pflichtenheft (Ziff. 3.1 ff.) umschrieben, welches als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ab dem Tag der Ausschreibungspublikation, dem 9. Juli 2018, zur Verfügung stand.

Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Einwände, welche die Ausschreibung betreffen, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen späteren Verfügungsgegenstand zwar grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der getroffenen Anordnungen ohne weiteres erkennbar waren (Zwischenentscheid des BVGer B-738/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.1 m.H. "Abfallentsorgung"). Dagegen sind behauptete Mängel in den Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich nicht selbständig, sondern mit dem nächstfolgenden Verfahrensschritt, in der Regel dem Zuschlag, anzufechten (BVGE 2014/14 E. 4.4 m.H. "Suchsystem Bund"). Folglich sind diese Rügen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer prima facie-Prüfung zu würdigen.

4.4.4 Die Rügen hinsichtlich einer allfälligen Nichteinhaltung internationaler Normen und Standards durch die Vergabestelle werden von der Beschwerdeführerin nicht näher substantiiert und begründet. Ohnehin steht es der Vergabebehörde frei, darüber zu bestimmen, welche konkreten Anforderungen sie mit welcher Qualität und nach welchen Standards stellen will (vgl. E. 4.3.4 hievor). Dieser grosse Spielraum kommt der Vergabestelle auch bei der Festlegung der technischen Spezifikationen der zu beschaffenden Ware zu. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn sie bei der Erstellung und Validierung des Pflichtenhefts ihre Spezialisten als Kompetenzstelle ZfP (zerstörungsfreie Prüfung) beizieht und für die Prüfung an Hohlwellen ausschliesslich deren validierte Prüfanweisungen und deren Inhalte als massgeblich erachtete und es auch den Anbietern überlassen hat, aufgrund ihrer Erfahrungen und Kompetenzen eine prüfungstechnische Lösung (fixe oder flexible Sondensysteme) vorzuschlagen.

Demnach erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet, wonach gestützt auf die Norm DIN 27201-7 der Umbau einer Sonde einen Eingriff in das Prüfsystem bedeute, weshalb danach zwingend die Funktion des Gesamtsystems anhand einer Referenzwelle überprüft werden müsse, um den Nachweis der vollen Funktion des Systems zu erbringen. Die Vergabestelle legt nachvollziehbar dar, weshalb sie in Bezug auf den mechanischen Umbau einer Sonde, nebst der Erfüllung der Norm EN 12668-3, auf welche im technischen Pflichtenheft (Ziff. 3.3.1) verwiesen wird, keiner weiteren Nachweise bedurfte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist prima facie auch nicht davon auszugehen, dass die Ausführungen der Vergabestelle im technischen Pflichtenheft betreffend Justierung und Empfindlichkeitsausgleich (Ziff. 3.1.8) ungenügend oder unklar wären bzw. dass technisch relevante Informationen verschwiegen worden wären. Insbesondere wird an dieser Stelle auch das Trennen der physischen Verbindung zwischen den Prüfköpfen und der Prüfelektronik geregelt.

4.4.5 Die Bewertung der mechanischen Anforderung "Referenzwellen" befindet sich in der Evaluation "Detailbewertung Qualität". Die Vergabestelle bemängelt hinsichtlich der Prüfköpfe beim System der Beschwerdeführerin (ZK 1.1), dass für 30 mm systemspezifische Köpfe und ab 40 mm einheitliche Köpfe bestehen würden, womit unklar sei, was gelte und was umgesetzt werden solle. Im Gegensatz dazu biete die Lösung der Zuschlagsempfängerin einheitliche Prüfköpfe. Gestützt darauf schätzt die Vergabestelle den Aufwand für das Handling mit den Referenzwellen bei der Beschwerdeführerin als hoch und bei der Zuschlagsempfängerin als gering ein. Diese Begründung macht die schlechtere Beurteilung der Offerte der Beschwerdeführerin in diesem Punkt prima facie nachvollziehbar.

4.4.6 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter die Bewertung des stationären Systems, da flexible Sonden nicht zwingend eine Zeitersparnis bringen würden. Die Vergabestelle hält dagegen, dass nie von einer Zeitersparnis die Rede gewesen sei. Die Einhaltung der vorgegebenen Zeiten seien von allen Anbieterinnen eingehalten worden, weshalb diesbezüglich keine Negativbewertung abgegeben worden sei.

Gemäss dem technischen Pflichtenheft (Ziff. 3.2) wurde eine Durchlaufzeit (Prüfzeiten bei befundfreier Prüfung und Handling) von 20 Minuten vorgegeben.

Die Bewertung der mechanischen Anforderung "Umsetzung Taktfertigung Stationäre Anlagen" (ZK 1.4) findet sich in der Evaluation "Detailbewertung Qualität". Die Vergabestelle hält diesbezüglich fest, dass die Gesamtprüfzeit bei der Anlage der Beschwerdeführerin inklusive Handling und Dokumentation bei optimierter Verwendung von zwei Systemen ca. 40 Minuten betrage. Bemängelt wurde hingegen der als hoch geschätzte Aufwand bei der Erweiterbarkeit der stationären Anlage (eine neue Lanze mit Referenzwelle pro zusätzlichen Durchmesser). Entsprechend erachtete die Vergabestelle die Einhaltung der Taktzeit mit zusätzlichen Bohrungsdurchmessern als unwahrscheinlich. Demgegenüber wurde der Aufwand betreffend Erweiterbarkeit der stationären Anlage der Zuschlagsempfängerin als gering angesehen. Ebenfalls erachtete die Vergabestelle die Einhaltung der Taktzeit mit zusätzlichen Bohrungsdurchmessern als problemlos. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich prima facie keine Anhaltspunkte, wonach die tiefere (aber immer noch genügende) Bewertung der Offerte der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Offerte der Zuschlagsempfängerin rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich erfolgt wäre.

Zusammenfassend ergibt sich prima facie, dass sich die Rügen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet erweisen. Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Offerte der Zuschlagsempfängerin fehlen.

4.5 Kriterium "Wirtschaftlichkeit"

Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots hinsichtlich des Zuschlagskriteriums "Wirtschaftlichkeit" (ZK 2.3 "Betriebskosten (LCC) für welches sie 2.6 von 5 möglichen Punkten erhalten habe. Obwohl der von ihr offerierte Preis um 200'000.- Euro tiefer gewesen sei, sei ihr Angebot schlechter als dasjenige der Zuschlagsempfängerin bewertet worden. Das Preisbewertungssystem sei zu überprüfen, da es nicht angehen könne, dass ein um 5 % höheres Angebot den Zuschlag erhalten könne.

4.5.1 Der hinsichtlich der einzelnen Vergabekriterien bereits erwähnte breite Ermessensspielraum der Vergabebehörde, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraussetzungen eingreift (vgl. E. 4.1 hievor) gilt auch bei der Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien (vgl. Urteile des BVGer B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2, B-5681/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.2;Galli/Moser/ Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 956), und ebenfalls hinsichtlich der Ausgestaltung der Bewertungsmethode (Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 E. 10.5; vgl. auch Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB).

4.5.2 Die Vergabestelle hat vorliegend mit der Einladung zur Angebotsabgabe die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (Wirtschaftlichkeit: 50 %; Qualität: 50 %) bekannt gegeben (Ausschreibung Ziff. 2.10). Das Kriterium Wirtschaftlichkeit wurde wie folgt unterteilt: Investitionskosten Mobile Anlagen [Gewichtung 35%], Investitionskosten Stationäre Anlagen [Gewichtung 35%] und Betriebskosten LCC [Gewichtung 30%]. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt auch nicht näher dar, aus welchen Gründen diese Gewichtung rechtsfehlerhaft ausgefallen sein sollte. Jedenfalls liegt es vorliegend im Spielraum der Behörde, die Wirtschaftlichkeit gleich wie die Qualität zu gewichten. Prima facie erscheint demnach offensichtlich, dass die Vergabestelle bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehandelt hat. Ohnehin könnten solche Einwände, welche die Ausschreibung betreffen, im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens gegen die Zuschlagsverfügung nicht mehr vorgebracht werden, zumal die Bedeutung und Tragweite der Gewichtung der Zuschlagskriterien ohne weiteres erkennbar waren (vgl. E. 4.4.3 hievor).

4.5.3 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Zuschlagskriterien durch die verwendete Bewertungsskala nicht die bekannt gegebene Gewichtung zukommen würde, was einem rechtswidrigen Verstoss gegen das Transparenzgebot gleichkommen würde. Das für die Preisbewertung geltende Verbot einer "effektiven Gewichtung" durch die Bewertungsmethode, welche die bekannt gegebene Gewichtung verwässert, gilt auch für die Methode, welche zur Bewertung der Qualität angewandt wird (zum Ganzen detailliert BVGE 2018 IV/2 E. 7.3 f.). Vorliegend liegt eindeutig kein Fall einer entsprechenden Verwässerung vor:

Zunächst hat die Vergabestelle für die Zuschlagskriterien der Wirtschaftlichkeit (50%) und der Qualität (50%) je Maximalpunktzahlen gewählt, welche dem Verhältnis der publizierten Gewichtung exakt entsprechen. So konnten, ausgehend von einem maximal möglichen Punktetotal von 500, sowohl für den Preis als auch für die qualitativen Kriterien maximal je 250 Punkte erreicht werden. Sowohl hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit als auch der Qualität hat sie die ganze Bandbreite der erzielbaren Punkte angewandt, und in diesem Rahmen den Preis- und Qualitätsunterschieden durch die Punkteabstufung ohne rechtsfehlerhafte Verzerrung Rechnung getragen. In Bezug auf die Preiskurve hat sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben, dass das günstigste Angebot (= Note 5) die maximal möglichen Punkte erhält, und Preise, welche 1.5 Mal teurer sind, die Note 0 bzw. null Punkte erlangen. Dazwischen verläuft die Verteilung linear. Die Vergabestelle ist damit von einer theoretischen Preisspanne von 50 % ausgegangen, ohne dadurch ihren Ermessensspielraum zu überschreiten. Eine mangelnde oder zu starke Differenzierung zwischen den Angeboten ist in keiner Hinsicht auszumachen.

Überdies verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihre Offerte hinsichtlich der Positionen "Investitionskosten Mobile Anlagen" und "Investitionskosten Stationäre Anlagen" je mit der Maximalnote 5, was je 87 Punkten entspricht, bewertet wurde. Einzig hinsichtlich der Position "Betriebskosten (LCC)" erfolgte eine niedrigere Bewertung mit einer Note 2.6 (entspricht 39 Punkten), nach der oben aufgezeigten Berechnungsmethode.

Demnach hat die Vergabestelle prima facie ohne Zweifel im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehandelt und nicht gegen das Transparenzgebot verstossen. Es besteht keine rechtswidrige Diskrepanz zwischen der angegebenen Gewichtung der Kriterien und ihrer effektiven Bewertung.

5.
Zusammenfassend und nach einer prima-facie-Würdigung ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vergabestelle einen qualifizierten Ermessensfehler begangen und somit gegen Bundesrecht verstossen hätte, indem sie den Zuschlag nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die Anbieterin, welche die höchste Punktzahl erreichte, erteilt hat.

6.
Insgesamt ergibt die prima-facie-Würdigung somit, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erscheint.

Bei diesem Ergebnis ist es nicht erforderlich, in einem nächsten Schritt abzuwägen, ob die Interessen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstreckung gewichtiger sind als das Interesse der Beschwerdeführerin, dass ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde.

7.
Der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen.

8.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids ist mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden. Die weiteren Instruktionen des Hauptverfahrens erfolgen mit separater Verfügung.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2.
Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit separater Verfügung.

3.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid befunden.

4.
Diese Verfügung geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 150160; Gerichtsurkunde; vorab in elektronischer Form)

-die Zuschlagsempfängerin (Gerichtsurkunde; vorab in elektronischer Form)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Thomas Reidy

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 3. April 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-587/2019
Date : 03. April 2019
Published : 10. April 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wirtschaft
Subject : Öffentliches Beschaffungswesen - Hohlwellenprüfanlagen - (SIMAP-Meldungsnummer 1053761; Projekt-ID 172341)


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