Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1189/2006
{T 0/2}

Urteil vom 3. April 2009

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Bruno Grütter, Beratungsstelle für Ausländerfragen,

gegen

Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist pakistanischer Herkunft. Im Februar 1994 gelangte er erstmals in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Sein Asylgesuch wurde am 9. Mai 1995 von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) letztinstanzlich als unbegründet abgewiesen. Abgewiesen wurde auch ein Gesuch um Verlängerung der in der Folge auf den 15. Juli 1995 angesetzten Ausreisefrist. Auf ein erstes Revisionsgesuch trat die ARK mit Urteil vom 8. August 1995 nicht und ein zweites lehnte sie mit Urteil vom 20. Dezember 1995 ab. Am 22. Januar 1996 kehrte der Beschwerdeführer nach Pakistan zurück.

B.
Sieben Tage nach seiner Rückkehr, am 29. Januar 1996, heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan die 33 Jahre ältere Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1942) und erwirkte auf diese Weise die Regelung seines Aufenthaltes im Kanton L._______, wo er am 26. Juni 1996 Wohnsitz nahm.

C.
Am 15. November 2000 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehemann einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 19. Dezember 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.
Am 20. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons N._______ und der Gemeinde U._______.

D.
Mit am gleichen Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts (...) vom 13. Dezember 2002 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Im Verlauf des Jahres 2003 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in den Kanton M._______ und ging dort am 20. April 2004 die Ehe mit der 10 Jahre jüngeren C._______ (geb. 1985) ein, einer aus Pakistan stammenden Staatsangehörigen der USA, mit der zusammen er mittlerweile zwei Kinder hat.

E.
Mit Eingaben vom 11. Dezember 2003, 11. März und 1. Juni 2004 gelangte das Amt für Migration des Kantons M._______ an die Vorinstanz und beantragte unter Hinweis auf vorerwähnte Eckdaten eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien.

F.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2004 Gebrauch. Die geschiedene schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers reichte ihrerseits am 29. Juni 2004 und 25. Januar 2006 zwei ausführliche Stellungnahmen zu den Akten, von denen die letztere vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet ist. Schliesslich nahm die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht (...).

G.
Am 7. April 2006 erteilte der Kanton N._______ als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

H.
Mit Verfügung vom 27. April 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2006 die Abweisung der Beschwerde.

K.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 11. September 2006 an seinem Rechtsmittel fest.

L.
Mit zwei weiteren Eingaben vom 2. Juli 2007 und 7. August 2008 an das mittlerweile konstituierte Bundesverwaltungsgericht informierte der Beschwerdeführer über Änderungen im Sachverhalt.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).

3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).

4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons N._______ für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

6.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Heirat mit der Schweizer Bürgerin von zweckfremden Motiven leiten liess, namentlich um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und die Möglichkeit zu einer späteren erleichterten Einbürgerung zu verschaffen. Zumindest aber sieht sie es als erwiesen an, dass zum für die erleichterte Einbürgerung massgeblichen Zeitpunkt kein beidseitig intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Der Ablauf der Ereignisse spricht in ihren Augen dafür, dass die Ehe für den Beschwerdeführer mit der Zusprechung des Bürgerrechts ihren Zweck erfüllt hat und deshalb innert kürzester Frist aufgegeben wurde.

6.1 Den Akten lässt sich das folgende Bild entnehmen: Der Beschwerdeführer gelangte im Jahre 1994 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Nach Abweisung seines Asylgesuchs und dem negativen Ausgang zweier Revisionsverfahren kehrte er am 22. Januar 1996 nach Pakistan zurück. Dort heiratete der inzwischen 21-jährige Beschwerdeführer wenige Tage später, am 29. Januar 1996, eine im 54. Lebensjahr stehende Schweizer Bürgerin. Auf diese Weise erwirkte er die Wiedereinreise in die Schweiz und die ausländerrechtliche Regelung im Kanton L._______. Am 15. November 2000 reichte der Beschwerdeführer als Ehemann einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Nachdem die Ehegatten am 19. Dezember 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 20. Februar 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Aus den beigezogenen Scheidungsakten ergibt sich, dass sich die Ehegatten kaum sieben Monate später über die Scheidungsfolgen einig waren (Scheidungsvereinbarung vom 14. September 2002) und dem Bezirksgericht (...) ein gemeinsames Scheidungsbegehren unterbreiteten (Scheidungsbegehren vom 17. September 2002). Weitere drei Monate später, am 13. Dezember 2002, erfolgte die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe. Am 20. April 2004 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Staatsangehörigen der USA pakistanischer Herkunft, die vier Monate zuvor ihr 18. Lebensjahr vollendet hatte. In der Zwischenzeit sind zwei Kinder des Beschwerdeführers und seiner neuen Ehefrau auf die Welt gekommen.

6.2 Die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse von der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft (19. Dezember 2001) über die Einbürgerung des Beschwerdeführers (20. Februar 2002), die Unterzeichnung der Scheidungskonvention (14. September 2002), die Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens (17. September 2002) bis hin zur sofort in Rechtskraft erwachsenen Scheidung (13. Dezember 2002) begründen ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Die Vermutung wird durch weitere Indizien gestützt. Zu erwähnen ist der prekäre ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers, der nach der Abweisung seines Asylgesuchs mit allen Mitteln versuchte, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Ohne den Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin, der unmittelbar nach seiner erzwungenen Rückkehr nach Pakistan erfolgte, hätte er keine reelle Aussicht auf eine ausländerrechtliche Regelung in der Schweiz gehabt. Weiter ist auf den massiven Altersunterschied zwischen dem damals 21-jährigen Beschwerdeführer und seiner 33 Jahre älteren Ehefrau hinzuweisen. Derartige Verbindungen sind selbst im hiesigen Kulturkreis unüblich. Im angestammten soziokulturellen Umfeld des Beschwerdeführers dürften sie, da mit einer Familiengründung vernünftigerweise nicht mehr gerechnet werden kann, auf einhellige gesellschaftliche Ablehnung stossen. Dass der Beschwerdeführer selbst von wesentlich anderen Vorstellungen geprägt wäre, was die Wahl einer Partnerin anbetrifft, kann nicht angenommen werden. Denn obwohl er den massiven Altersunterschied zu seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau unter anderem damit erklärt, er habe sich schon immer zu reifen und lebenserfahrenen Menschen mit Tiefgang hingezogen gefühlt, ging er die zweite Ehe mit einer Partnerin ein, in die er sich verliebt hatte, als diese 16 ½ Jahre alt war, und die zum Zeitpunkt des Eheschlusses kaum das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Sie ist 10 Jahre jünger als der Beschwerdeführer und ganze 43 Jahre jünger als seine geschiedene schweizerische Ehefrau.

6.3 Der Beschwerdeführer und seine geschiedene schweizerische Ehefrau räumen ein, dass ihre Verbindung von aussen betrachtet Anlass zum Misstrauen geben könnte, beteuern jedoch, dass dazu kein Anlass bestehe. Geheiratet hätten sie, weil sie sich geliebt hätten und der Eheschluss unter den damaligen Umständen die einzige Möglichkeit gewesen sei, ein Zusammenleben zu realisieren. Beide seien sie Persönlichkeiten mit Tiefgang, denen nicht viel an Äusserlichkeiten liege. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers, die als Lehrerin und später sozialpädagogische Gruppenleiterin gute Menschenkenntnis für sich in Anspruch nimmt, beschreibt den Beschwerdeführer als einen ganz besonderen Menschen, der trotz seiner Jugend eine besondere Reife gehabt habe, aufrichtig, intelligent, sehr sozial eingestellt, von einem echten und tiefen Vertrauen zu Gott erfüllt und immer gerne in Gemeinschaft mit reiferen Menschen gewesen sei. Der Beschwerdeführer äussert sich zum Charakter seiner geschiedenen Ehefrau ähnlich und bezeichnet sie als ihm wesensverwandt. Deshalb habe der Altersunterschied für sie genauso untergeordnete Bedeutung gehabt, wie die Tatsache, dass die Ehefrau als Folge der körperlichen Veränderungen im Zuge der Wechseljahre jedes Interesse an der Sexualität verloren habe. Die geschiedene Ehefrau betont in diesem Zusammenhang, sie sei am Anfang ihrer Beziehung noch schlank, sportlich und - für ihr Alter - jugendlich gewesen. Sie habe unmittelbar nach der Heirat im Gespräch mit ihrer Frauenärztin gar eine mögliche Mutterschaft thematisiert. Weiter bringen der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau vor, jeder von ihnen sei in die Familie des anderen voll integriert gewesen. Ihre gegenseitige Beziehung sei von Offenheit, Vertrauen und wachsendem menschlichen Zusammengehörigkeitsgefühl geprägt gewesen. Sie hätten viele Interessen geteilt und vieles gemeinsam unternommen. Durch seine Ehefrau habe er sich verschiedene Fertigkeiten angeeignet (Schwimmen, Autofahren und Schreibmaschinenschreiben), seine Sprachkenntnisse verbessert und sich auf diese Weise schnell integriert. Seine Ehefrau habe ihn später auch bei seinem Studium an der Hotelfachschule tatkräftig unterstützt. Das sei die Situation gewesen zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe. Damals seien keinerlei Gedanken oder Absichten einer Trennung oder Scheidung vorhanden gewesen, und ihre Beziehung sei stabil gewesen.
Nach Darstellung des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau ist die Beziehung auch nach der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung nicht zerbrochen. In ihren ersten Stellungnahmen vom 29. Juni und 10. Juli 2004 bringen der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau zu diesem Thema vor, sie hätten nach der Scheidung vorderhand weiter zusammen gewohnt und auf einer anderen Ebene zueinander gefunden. Die geschiedene Ehefrau habe die gegenwärtige Ehefrau als ganz besonderen, reifen Menschen kennen und - trotz anfänglichen Schwierigkeiten - lieben gelernt. Beide Frauen würden sich gemeinsam auf das Kind freuen, mit dem die gegenwärtige Ehefrau schwanger sei. Die geschiedene Ehefrau überlege sich gar, nach ihrer baldigen Pensionierung nach M._______ zu ziehen, wo der Beschwerdeführer Mitte 2003 eine Anstellung gefunden habe, damit sie wieder alle in der Nähe wohnen und den Alltag miteinander teilen könnten. In einem Schreiben vom 25. Januar 2006 an die Vorinstanz und einer undatierten, zuhanden des Rechtsvertreters verfassten Notiz geht die geschiedene Ehefrau in diesem Zusammenhang auf ihre wachsenden gesundheitlichen Probleme ein, unter anderem ein Krebsleiden. Den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und den zwischenzeitlich geborenen Sohn bezeichnet sie als Bezugspersonen, die ihr während der laufenden Chemotherapie Ermutigung und Trost schenken würden. Mehr als ihre eigene Herkunftsfamilie würden sie ihr Leben direkt mit ihr teilen. In einem weiteren Schreiben an den Rechtsvertreter vom 26. Juni 2007 berichtet die geschiedene Ehefrau, dass sie und die Familie des Beschwerdeführers nun ganz nahe voneinander im gleichen Quartier in V._______ leben würden. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Studium aufgenommen habe, würde sie den kleinen Sohn mitbetreuen. Am 2. August 2008 schliesslich schreibt die geschiedene Ehefrau dem Rechtsvertreter über ihre sich verschlechternde gesundheitliche Situation und berichtet, dass seit dem 1. Juli 2008 der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die mittlerweile zwei Kinder der Ehegatten zu ihr in die Wohnung gezogen seien, damit sie nicht alleine sei. Dafür sei sie sehr dankbar, denn ihre Krebserkrankung sei wieder ausgebrochen und zwischenzeitlich so fortgeschritten, dass sie nicht wisse, wie lange sie noch leben werde.

6.4 Es mag zutreffen, dass diese Schilderungen, die ganz offensichtlich allesamt aus der Feder der geschiedenen Ehefrau stammen, zumindest ihren groben Zügen nach den Tatsachen entsprechen, dass also zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau eine sehr enge Beziehung bestand und, wenn auch auf einer anderen Ebene, nach wie vor besteht. Die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG knüpft jedoch an den Bestand nicht irgendeiner, sondern einer ehelichen Beziehung. Daher ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Bedeutung, ob sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischenmenschlich nahe standen, sondern ob sie den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre Beziehung als Ehe weiterzuführen, obwohl sieben Monate später das gemeinsame Scheidungsbegehren gestellt und zehn Monate später die Ehe bereits rechtskräftig geschieden war. Die tatsächliche Vermutung spricht, wie bereits erwähnt, dagegen. Daher ist im folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sie zu widerlegen in der Lage ist. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, die rasche Aufgabe des Ehewillens zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).

7.
7.1 Bezüglich der Vorgänge, die zum Scheidungsentschluss und zur Scheidung geführt haben sollen, kann den Eingaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und auf Rechtsmittelebene übereinstimend entnommen werden, dass der Beschwerdeführer während der Semesterferien im Oktober 2001 zehn Tage in den USA verbracht habe. Eingeladen worden sei er von einem Freund pakistanischer Herkunft, der in Z._______ eine Tankstelle mit einem Restaurationsbetrieb habe eröffnen wollen und in diesem Zusammenhang beim ihm, dem Beschwerdeführer, fachliche Beratung gesucht habe. Auf der Reise dorthin habe er, der Beschwerdeführer, Bekanntschaft mit einer älteren, pakistanisch gekleideten Dame geschlossen, die ihn eingeladen habe, sie und ihre Familie bei Gelegenheit an ihrem Wohnort zu besuchen, einer Ortschaft im Einzugsgebiet von Z._______. In der Folge habe er, der Beschwerdeführer, die Gastfreundschaft zwei- oder dreimal in Anspruch genommen und dabei die Familie der Gastgeberin kennen gelernt, bestehend aus einem auf Achtung der Traditionen bedachten, sehr strengen Familienvorstand und fünf Kindern. Er, der Beschwerdeführer, habe sich bei der Gastgeberfamilie sehr heimisch gefühlt, sodass er den freundschaftlichen Kontakt auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz bewahrt habe. Dann aber sei das Abschlusssemester und die Vorbereitungen auf die Abschlussprüfungen im Zentrum des Geschehens gestanden. Diese Erfahrung habe ihn und seine damalige Ehefrau erst recht zusammengeschweisst, denn sie seien schon immer durch "dick und dünn" gegangen. Ende März 2002 habe er die Berufsausbildung mit eidg. anerkanntem Diplom als Hotelier-Restaurateur abgeschlossen. Vorausgegangen sei am 20. Februar 2002 seine erleichterte Einbürgerung. Obwohl er sich anschliessend sehr um eine feste, seiner Ausbildung entsprechende Anstellung bemüht habe, sei ihm der Erfolg vorerst versagt gewesen. In dieser Situation sei er am 9. Mai 2002 erneut zu seinem Freund nach Z._______ gereist, um ihm während fünf Wochen an der Tankstelle zu helfen. Seine Freizeit habe er meist im Kreis der Familie verbracht, die er im vorangegangenen Herbst kennen gelernt und die ganz in der Nähe gewohnt habe. Erst jetzt, bedingt durch die regelmässigen Kontakte und das gemeinsame Erleben, hätten sich ungesucht, unbeabsichtigt und obwohl er keinesfalls ein oberflächlicher Mensch sei, tiefere Gefühle zu einer der Töchter der Familie zu entwickeln begonnen, seiner heutigen, damals 16 ½ Jahre alten Ehefrau. Zunächst habe er gedacht, es handle sich bloss um vorübergehende Verliebtheit, dann aber habe er gemerkt, dass etwas Ernsthaftes geschehen sei. Er habe dies alles selbst nicht glauben wollen und angenommen, seine Gefühle würden sich nach der Rückkehr in die Schweiz
ändern. Das sei aber nicht geschehen.

7.2 Die weiteren Schilderungen der Vorgänge, die schliesslich zur Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und der Scheidung der Ehe geführt haben, sind von Ungereimtheiten geprägt:
7.2.1 Nach Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 10. Juli 2004 seien er und seine Ehefrau schon immer ehrliche Menschen gewesen, welche die Realitäten nicht verdrängt hätten. So hätte sie sich aufrichtig mit dieser neuen Situation auseinandergesetzt. Sie seien für einige Tage nach Kroatien gefahren, wo sie viel Zeit und Ruhe gehabt hätten, um über alles zu sprechen. Sie seien zum Schluss gekommen, dass es, wenn alle Umstände berücksichtigt würden, die ehrliche und logische Konsequenz wäre, der neuen Beziehung eine Chance zu geben und auch äusserlich eine klare Lage zu schaffen, das heisse, bei ihrem Altersunterschied die kommende Lebensphase zu akzeptieren (baldige Pensionierung der Ehefrau, die Möglichkeit einer Familliengründung durch ihn) und so ihre innere Verbundenheit zu bewahren. Die geschiedene Ehefrau schreibt am 29. Juni 2004 zum gleichen Lebenssachverhalt, nach der Rückkehr des Beschwerdeführers sei es zu schwierigen Gesprächen gekommen. Sie sei vor der Entscheidung gestanden, einen noch jungen Mann an sich - eine älter werdende Frau mit inzwischen mehr mütterlichen als erotischen Gefühlen - zu binden, ihm auf diese Weise Familie und Kinder zu verwehren (was vorher kein Thema zwischen ihnen gewesen sei, da sie in der Gegenwart gelebt hätten) und die Liebe zwischen ihnen allmählich zu zerstören, oder ihn loszulassen, der Entwicklung der neuen Beziehung eine echte Chance zu geben und damit auch die innere Nähe und Zusammengehörigkeit zwischen ihnen zu bewahren. So hätten sie sich im September 2002 entschlossen, die Ehe im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen und klare Verhältnisse zu schaffen. Sie seien selbst überrascht gewesen, dass die Scheidung bereits im Dezember 2002 habe ausgesprochen werden können. Die geschiedene Ehefrau schildert weiter ihren eigenen schmerzhaften Prozess der Ablösung vom Beschwerdeführer, das sich anschliessende Zusammenfinden auf einer anderen Ebene und schliesst, nach den unerwarteten Ereignissen und ihren eigenen persönlichen, körperlichen und seelischen Veränderungen habe sie versucht, sich in einer christlichen berufsbegleitenden Schule neu zu orientieren, um selber einen festen Halt zu bekommen, was ihr auch gelungen sei. In den ersten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau waren es die weiter oben geschilderten, neu entdeckten Gefühle des Beschwerdeführers für eine Tochter der Gastgeberfamilie, die zusammen mit einem selbstlosen Verzicht seiner damaligen Ehefrau zur Auflösung der Ehe geführt hätten.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Einladung zur abschliessenden Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 mit Recht darauf hin, dass die Verliebtheit in ein damals 16 ½-jähriges, in den USA wohnhaftes Mädchen den raschen Verfall des gemeinsamen Ehewillens in den zwischen der Rückkehr des Beschwerdeführers und der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens verflossenen drei Monaten nicht erklären könne, und dies namentlich dann nicht, wenn die eheliche Gemeinschaft, wie der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau behaupten, von grosser Reife, Ernsthaftigkeit und einer tiefen Verbundenheit gekennzeichnet gewesen sei. Daraufhin übernahm die geschiedene Ehefrau die Federführung, was die Darlegung der näheren Umstände der Scheidung anbetrifft, und schob neue Gründe nach.
7.2.2.1 In ihrer Eingabe vom 25. Januar 2006, die vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet wurde, zeigt sich die geschiedene Ehefrau ungehalten über die ihrer Ansicht nach einseitigen Schlüsse der Vorinstanz und beteuert, dass sie und der Beschwerdeführer versucht hätten, alles offen und ehrlich zu schildern, obwohl es ihnen als intelligenten Menschen zweifellos leicht gefallen wäre, ein nach Aussen hin günstiges Bild ihrer Beziehung zu konstruieren. Nach diesen Vorbemerkungen zu Ehrlichkeit, Offenheit und Vollständigkeit fährt die geschiedene Ehefrau fort, sie sehe sich jetzt gezwungen, ihre eigenen Motive für die Scheidung offenzulegen, die sie im ersten Schreiben nur als "ihre eigenen persönlichen körperlichen und seelischen Veränderungen" erwähnt habe. Sie habe nie über diese Dinge öffentlich reden wollen, aber da alles zu Unrecht dem Beschwerdeführer angelastet werde, bleibe ihr nichts anderes übrig. Als ersten Grund nennt die geschiedene Ehefrau ihre Gesundheit. Im Jahr 2002 hätten sich bei ihr unvorsehbar ernsthafte gesundheitliche Probleme entwickelt, deren Konsequenzen ihr immer mehr bewusst geworden seien. Da sei es auch ihr eigener Wille und Wunsch gewesen, keinen jungen Mann mehr an sich zu binden. Sie rede nicht gerne über diese Dinge, aber sie denke, das sei genauso ihre freie Entscheidung wie die, niemandem zur Last fallen zu wollen. Beim zweiten Grund handle es sich um ein geistliches Motiv. Sie versuche nämlich nicht nur auf dem Papier eine Christin zu sein, sondern auch eine persönliche Beziehung zu Jesus Christus zu leben. Eine geistliche Mentorin habe ihr geraten, in keiner so engen Bindung wie der Ehe mit einem Muslim zu bleiben, auch wenn dieser ein offener und toleranter Mensch sein möge, weil die christlichen Glaubenssätze zu Jesus Christus im Islam als Gotteslästerung betrachtet würden. Die Mentorin habe ihr gesagt, die Verbindung mit dem Beschwerdeführer würde sie an einer Vertiefung ihrer Beziehung zu Jesus Christus hindern.
7.2.2.2 Die gesundheitlichen Gründe präzisiert die geschiedene Ehefrau in einer undatierten Notiz zu Handen des Rechtsvertreters, die als Beilage zur Beschwerdeschrift ins Recht gelegt wurde. Sie führt aus, dass ihre gesundheitlichen Probleme ungefähr im Jahr 2002 begonnen hätten, nachdem sie zuvor immer gesund gewesen sei. Zunächst habe sie sich einer Operation am Fuss unterziehen müssen, später am Darm und jetzt, im Herbst 2005, einer grossen Unterleibsoperation wegen Krebs. Im Sommer 2003 habe sie wegen Burn-outs ihre Funktion als sozialpädagogische Gruppenleiterin aufgeben müssen. Beschwerden, die sie vorher nicht gekannt habe, hätten Arbeitsausfälle verursacht. Im Sommer 2004 schliesslich sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. Es gebe Gründe, aus denen sich ein ältere Frau einem jungen Mann einfach nicht mehr zumute, sich schäme und sich ernsthaft über alles neue Gedanken mache. Sie nenne das Liebe und erachte nicht als nötig, es an die "grosse Glocke" zu hängen. Daneben habe es noch einen geistlichen Grund im Zusammenhang mit der Mentorin gehabt, den sie im Moment nicht näher ausführen wolle.
7.2.2.3 In einem weiteren Schreiben vom 25. August 2006 an den Rechtsvertreter, das dieser zusammen mit der Replik ins Recht legte, geht die geschiedene Ehefrau auf den erwähnten geistlichen und aus ihrer Sicht entscheidenden Grund ein. Es sei eine Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2002 während seines Aufenthaltes in den USA verliebt habe. Tatsache sei es auch, dass es zwischen den Ehegatten zu Gesprächen und zum Beginn eines schmerzhaften gefühlsmässigen Ablösungsprozesses gekommen sei. Aber die überstürzte Scheidung wäre deswegen keineswegs zwingend gewesen. Neben der Verliebtheit des Beschwerdeführers sowie den erwähnten gesundheitlichen und entwicklungsbedingten Gründen ihrerseits habe es noch ein weiteres Element gegeben, das den wirklich schmerzhaften inneren Ablösungsprozess ausgelöst und zum überstürzten Scheidungsentscheid geführt habe. Sie habe ihn bereits erwähnt. Um jedoch nicht missverstanden und abgestempelt zu werden, habe sie bisher darauf verzichtet, im Detail darüber zu sprechen.
Die geschiedene Ehefrau erläutert, sie sei Mitglied einer pfingstlichen evangelischen Freikirche und sei dies schon gewesen, als sie den Beschwerdeführer kennen gelernt habe. Aus Angst, man würde ihr davon abraten (Altersunterschied, muslimischer Glaube des Beschwerdeführers) und sie würde damit nicht fertig, habe sie es nicht gewagt, ihre Gemeinde über den Eheschluss zu informieren. Erst drei Monate nach der Heirat habe sie sich der Gemeindeleitung anvertraut. Diese habe zwar nicht alles nachvollziehen können, sie aber andererseits auch nicht verurteilt. In der Folge habe der Beschwerdeführer sie ab und zu bei ihren Besuchen der Gemeinde begleitet, und er sei dort freundlich willkommen geheissen worden. Trotz der Liebe zum Beschwerdeführer und der positiven Erfahrungen mit ihrer Umgebung sei aber unterschwellig eine latente geistliche Unsicherheit geblieben; denn sie habe gewusst, dass man nach der Bibel nicht im Bund mit einer Person stehen solle, die Jesus Christus nicht als persönlichen Erlöser anerkenne. Ein ihr durch die Gemeinde empfohlener geistlicher Berater habe sie zwar vorerst beruhigen können, aber die latente Verunsicherung sei unterschwellig geblieben. Durch einen weltlichen Lebensstil habe sie sich in der Folge immer mehr von einer nahen Beziehung zu Jesus Christus entfernt. Seelisch sei sie mit dem Beschwerdeführer glücklich gewesen. Beide seien sie gerne zusammen gewesen und hätten es auch in Zukunft sein wollen. Ihr geistlicher Zwiespalt sei jedoch keineswegs gelöst gewesen, auch wenn sie nicht darüber gesprochen habe.
Im Sommer 2002, zeitgleich zum "Verlieben" des Beschwerdeführers, sei sie in die Schule einer christlichen prophetischen Vereinigung eingetreten. Die Ehefrau des Schulleiters, der davon nichts gewusst habe, habe ihr in einem Gespräch geraten, ihre Ehe mit dem muslimischen Beschwerdeführer trotz dessen Toleranz aufzulösen. Andernfalls werde sie geistlich nicht weiterkommen. Eine weitere Bestätigung habe sie durch die Lektüre eines Buches erhalten, das sie damals gerade gelesen habe. Sie habe gewusst, dass der Islam als Lehre die biblischen Aussagen zu Jesus Christus als Gotteslästerungen und Lügen betrachte. Obwohl sie den Beschwerdeführer geliebt habe und nicht habe verlieren wollen, habe sie doch gewusst, dass sie - unabhängig von der Verliebtheit des Beschwerdeführers - eine geistliche Entscheidung treffen müsse und dass diese Entscheidung unaufschiebbar sei. Sie habe den Beschwerdeführer informiert, auch über das Gespräch mit der Ehefrau des Schulleiters, jedoch nicht so im Detail wie hier.
Aufgrund aller dieser Umstände sei es zu der übereilten Scheidung gekommen. Im Zusammenhang mit den beiden anderen Gründen, Verliebtheit und gesundheitliche Probleme, wäre ein Abwarten möglich gewesen und das wäre auch besser gewesen, denn eine gute Beziehung gebe man nicht so schnell auf. Der einzige Grund, der kein Abwarten und keine Alternative zugelassen habe, sei eine geistliche Überzeugung, die zur Gewissheit werde und eine Entscheidung verlange. Abschliessend ersucht die geschiedene Ehefrau in ihrem Schreiben darum, nicht als Fundamentalistin oder religiöse Fanatikerin abgestempelt zu werden, denn da gehöre sie nicht hin. Deshalb hätten der Beschwerdeführer, seine Familie und sie noch immer eine sehr enge Beziehung zueinander.
7.2.3 Der Beschwerdeführer seinerseits äussert sich nach seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2004 nur noch in der Rechtsmitteleingabe mit eigenen Worten zum Prozess, der nach der Rückkehr vom Auslandaufenthalt im Sommer 2002 eingesetzt und zur Scheidung einer vorher intakten Ehe geführt haben soll. Er habe nämlich aufgrund seiner tiefen und ehrlichen Beziehung zur seiner damaligen Ehefrau mit dieser offen über seine Gefühle zur Tochter der Gastgeberfamilie gesprochen, worauf es zur Scheidung gekommen sei. Ansonsten verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen der geschiedenen Ehefrau, die bis zu diesem Zeitpunkt aktenkundig gemacht wurden, und behauptet völlig neu, es sei vor allem sie gewesen, die auf eine schnelle Scheidung gedrängt habe. Erst ihr überstürztes Loslassen habe dazu geführt, dass er sich nun ganz auf seine heutige Ehefrau ausgerichtet und seine bisherige Verliebtheit zu ihr in eine zukunftsgerichtete Beziehung gelenkt habe. Der Beschwerdeführer lässt ausdrücklich offen, ob es je zu einer Heirat mit seiner heutigen Ehefrau gekommen wäre, hätte seine damalige Ehefrau ihren Scheidungswillen nicht so "abgeklärt" durchgesetzt.

7.3 Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts können weder die Verliebtheit des Beschwerdeführers zu einem damals knapp 16 ½-jährigen, in den USA lebenden Mädchen, noch die gesundheitliche Situation und die religiösen Überzeugung seiner damaligen Ehefrau erklären, wie es dazu kommen konnte, dass zwei Ehegatten mit den charakterlichen Eigenschaften, die sie sich gegenseitig zuschreiben, innerhalb knapp dreier Monate eine eheliche Beziehung von der beschriebenen Qualität aufgegeben haben. Dies gilt umso mehr, als sich die gesundheitlichen Probleme der geschiedenen Ehefrau im Jahr 2002 erst zu entwickeln begannen und weder diese noch die religiösen Gründe in den ersten Stellungnahmen als Hauptursache oder auch nur mitursächlich für den Scheidungsentschluss genannt wurden. Die geschiedene Ehefrau bemüht sich zwar in ihren Eingaben, ihr eigenes Schweigen zu erläutern. Das Schweigen des Beschwerdeführers, der sich im Verlauf des Verfahrens stets nur das zu eigen machte, was seine geschiedene Ehefrau zu offenbaren gerade als opportun empfand, wird damit nicht nachvollziehbar. In engem Zusammenhang mit der Verlagerung in der Gewichtung der einzelnen Scheidungsgründe von der Verliebtheit des Beschwerdeführers und dem korrespondierenden Verzicht der geschiedenen Ehefrau zu religiösen, angeblich unüberwindbaren Bedenken gegen die eheliche Verbindung mit einem Muslim steht die ebensowenig überzeugende Verortung der Hauptverantwortlichkeit für die Scheidung bei der geschiedenen Ehefrau. Damit soll den als Scheidungsgrund erwähnten Elementen nicht jeder Wahrheitsgehalt abgesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Überzeugung, dass der Kontext, in den sie gebracht werden, nicht zutrifft. Es ist davon auszugehen, dass der Wille zur Aufrechterhaltung einer Ehe, die wegen des massiven Altersunterschieds ohnehin starken Belastungen ausgesetzt gewesen sein muss, mit der Zeit allmählich weggefallen ist, die Ehe jedoch vorerst aufrecht erhalten wurde, um dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit zur erleichterten Einbürgerung zu nehmen. An diesen Schlussfolgerungen vermögen die eingereichten Fotographien, die den Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau in jeweils unterschiedlicher Umgebung zeigen, offenkundig nichts ändern.

8.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit die Auffassung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer mit dieser Darstellung nicht gelungen ist, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

9.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die zwei heute ein- bzw. viereinhalbjährigen Kinder aus der aktuellen Ehe des Beschwerdeführers betroffen sind. Gründe, die es rechtfertigen würde, sie von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ihnen als Kindern eines pakistanischen Vaters und einer us-amerikanischen Mutter die Staatenlosigkeit droht, falls sie von den Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen werden. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 21

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (...)
die Vorinstanz (...)
(...)
(...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1189/2006
Date : 03. April 2009
Published : 14. April 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 27  41  51
VGG: 31  37  53
VwVG: 2  13  19  48  49  62  63
ZGB: 8
BGE-register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
1C_190/2008 • 2A.451/2002
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BVGer
C-1189/2006
BBl
1987/III/310