Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-793/2016

Urteil vom 3. März 2016

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______,geboren am (...),

Parteien Eritrea,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Widerruf einer Einreisebewilligung
zwecks Familienzusammenführung (Asyl) mit
Gegenstand B._______, geboren am (...),
und C._______,geboren am (...);

Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der in der Schweiz asylberechtigte D._______ (N [...]) stellte mit Eingabe vom 27. Juli 2012 für seinen gehörlosen (und infolgedessen nicht artikuliert sprechenden) sowie in seiner Sehkraft eingeschränkten Bruder A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich im Sudan aufhielt, ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland. Mit Verfügung vom 3. September 2012 bewilligte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführerdie Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.

B.
Der Beschwerdeführer reiste am 24. November 2012 in die Schweiz ein und suchte am 29. November 2012 um Asyl nach. Er wurde am 7. Dezember 2012 summarisch und am 10. Juli 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört, wobei er die ihm schriftlich vorgelegten Fragen schriftlich beantwortete und die Antworten anschliessend durch die jeweils anwesende dolmetschende Person ins Deutsche übersetzt wurden.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, das eritreische Schulministerium habe ihn von 2004 bis 2006 in E._______ als Lehrer an einer Schule für Gehörlose eingesetzt. Im Jahr 2006 habe man ihn unter dem Verdacht festgenommen, er habe zwei seiner Brüder, die heute in der Schweiz leben, über die Grenze in den Sudan gebracht. Nach vier Monaten Haft habe man ihn freigelassen, weil seine Ehefrau verschwunden sei und sich jemand um die Kinder habe kümmern müssen. Das Schulministerium habe ihn im Jahr 2007 aus dem Schuldienst entlassen, so dass er fortan als Tagelöhner habe arbeiten müssen. Im März 2008 sei er beim Versuch, in den Sudan zu gelangen, aufgegriffen worden und anschliessend während sechs Monaten im Militärlager in Sawa in Haft gewesen, wo er Zwangsarbeit habe leisten müssen. Im März 2011 habe er mithilfe eines befreundeten Soldaten illegal aus Eritrea in den Sudan ausreisen können.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte sowie einen Angestelltenausweis der Eritrean National Deaf Association und einen Mitgliederausweis der Eritrean National Association of the Deaf ein.

C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 gewährte das BFM dem BeschwerdeführerAsyl.

D.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführerbeim BFM, es sei seiner Ehefrau, F._______, geboren am (...), sowie seinen Kindern G._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), gestützt auf Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

In der Eingabe führte der Beschwerdeführeraus, B._______ und C._______ stammten aus seiner ersten Ehe mit H._______ und G._______ aus der zweiten Ehe mit F._______. Die dem Gesuch beiliegenden Geburtsurkunden (recte: Taufscheine) der Kinder würden dies bestätigen. Er habe bis zu seiner ersten Festnahme im Jahr 2006 mit seiner ersten Ehefrau und den Kindern B._______ und C._______ zusammengelebt. Die Ehefrau sei während seiner Haft ohne die Kinder verschwunden, und er sei nach der Haftentlassung zu den Kindern zurückgekehrt. 2007 habe er seine zweite Frau kennengelernt und im Juli 2009 habe diese sein drittes Kind, G._______, geboren. Nach seinem erfolglosen Fluchtversuch im Jahr 2008 sei er vorübergehend von seiner Familie getrennt gewesen; abgesehen davon habe er bis zu seiner Flucht 2011 immer mit seiner zweiten Ehefrau F._______ und seinen drei Kindern zusammengelebt. Die Familie sei somit durch seine Flucht im Jahr 2011 getrennt worden. Seine zweite Ehefrau und die Kinder seien am 15. April 2014 aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet und lebten dort in einem Flüchtlingslager. Die Kommunikation sei sehr schwierig, da sowohl er als auch seine Ehefrau taubstumm seien; sein Bruder D._______ helfe ihm bei der telefonischen Kommunikation mit den Kindern.

E.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 bewilligte das BFM F._______ als Ehefrau des Beschwerdeführerssowie den Kindern B._______, C._______ und G._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung.

F.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Finanzierung der Einreisekosten für seine Ehefrau und "unsere drei gemeinsamen Kinder".

G.
Am 19. August 2015 sprach F._______ in Begleitung dreier Personen bei der Schweizer Botschaft in Addis Abeba vor, um die Reise in die Schweiz in die Wege zu leiten. Angesichts der seit Erteilung der Einreisebewilligung vergangenen Zeit und des Umstandes, dass ein Sohn wesentlich älter erschien als das angegebene Geburtsdatum erwarten liess, erkundigte sich die zuständige Botschaftsangestellte beim SEM über das weitere Vorgehen. Mit E-Mail vom 25. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Vertretung, einstweilen keine Visa auszustellen.

H.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2015 mit, dass C._______ auf den Fotos des Visumsgesuchs und des Emergency Travel Documents wesentlich älter aussehe als im Gesuch um Familienvereinigung geltend gemacht. Sollte C._______ wesentlich älter sein als angegeben, könne die im Jahr (...) geborene F._______ nicht seine Mutter sein. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Zweifel an der vorgebrachten Identität der einreisewilligen Personen, und die geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnisse könnten nicht als festgestellt erachtet werden. Das Staatssekretariat schlug dem Beschwerdeführer vor, sich selbst, seine Ehefrau sowie die drei Kinder einem DNA-Test und C._______ zusätzlich einer Knochenaltersanalyse zu unterziehen. Sodann forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, ausführlich darzulegen, weshalb die Beantragung der Visa erst über ein Jahr nach Erteilung der am 12. Juni 2014 ausgestellten Einreisebewilligung erfolgt sei. Schliesslich hielt das SEM fest, die Einreisebewilligung bleibe bis auf Weiteres sistiert.

I.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 erinnerte der Beschwerdeführer daran, dass er bereits im Gesuch vom 8. Mai 2014 darauf hingewiesen habe, dass anlässlich der Anhörung seine schriftliche Antwort zur Frage 26 falsch ins Deutsche übersetzt worden sei. B._______ und C._______ stammten aus seiner ersten Ehe mit H._______ und G._______ aus der zweiten Ehe mit F._______. Er habe bis zu seiner Festnahme im Jahr 2006 mit seiner ersten Ehefrau und den Kindern B._______ und C._______ zusammengelebt. Nach dem Verschwinden von H._______ und seiner Entlassung aus der Haft sei er zu seinen Kindern zurückgekehrt. Mit seiner jetzigen Ehefrau, die er im Jahr 2007 kennengelernt habe, habe er nur einen gemeinsamen Sohn, G._______. Er hoffe sehr, dass er mit der nochmaligen Erläuterung seiner Familienverhältnisse die Zweifel des SEM aus dem Weg geräumt habe und auf DNA-Tests verzichtet werden könne.

Zur zeitlichen Verzögerung zwischen der Erteilung der Einreisebewilligung im Juni 2014 und der Beantragung der Visa im August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Informationsfluss zwischen ihm und seiner Ehefrau sehr langsam sei, weil sie beide taubstumm seien und nicht einfach miteinander telefonieren könnten, sondern immer eine vorherige Koordination notwendig sei. Seine Ehefrau habe wegen ihrer Behinderung kein Telefon, und er habe häufig keine Telefonnummer, um sie zu erreichen, weil die Leute, die mit ihr im Flüchtlingslager gelebt hätten, wie etwa ein ehemaliger Nachbar im Lager, weiterziehen und dabei ihr Telefon mitnehmen würden. Überdies sei die Kommunikation im Lager mit 20'000 Flüchtlingen allgemein sehr schwierig. Seine Frau sei mit drei Kindern alleine im Lager gewesen und habe sich als Behinderte bezüglich ihrer Sicherheit vorsichtig bewegen müssen. Sie befänden sich nun seit etwa zweieinhalb Monaten in Addis Abeba, doch habe der Erhalt der Reisedokumente, die am 5. August 2015 ausgestellt worden seien, ebenfalls eine gewisse Zeit in Anspruch genommen.

J.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2015 mit, dass es aufgrund der nochmaligen Erläuterung der Familienverhältnisse davon absehe, seine Ehefrau einem DNA-Test zu unterziehen. Gleichzeitig hielt es am Vorschlag fest, die geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern mittels DNA-Tests und das Alter von C._______ mittels einer Knochenaltersanalyse überprüfen zu lassen.

K.
Eine Sozialarbeiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) Kanton I._______ ersuchte das SEM im Namen des Beschwerdeführers um Gewährung einer Fristerstreckung zur Einreichung der Gutachten.

L.
Am 31. Dezember 2015 gingen beim SEM drei Gutachten zur Abstammungsuntersuchung ein. Deren Ergebnisse lauten, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber G._______ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen und gegenüber B._______ und C._______ mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Im Begleitschreiben des SRK heisst es, der Beschwerdeführer sei mit dem Resultat nicht einverstanden, denn er sei der Vater aller drei Kinder. Auch B._______ und C._______ seien bei ihm aufgewachsen und könnten nicht alleine in Äthiopien zurückgelassen werden, da dort niemand für sie sorgen könne ausser seiner Ehefrau, die bald in die Schweiz reisen möchte.

M.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 widerrief das SEM die Einreisebewilligung vom 12. Juni 2014 bezüglich C._______ und B._______ und lehnte deren Gesuch um Familienvereinigung vom 8. Mai 2014 ab. Gleichzeitig ersuchte es die Schweizer Vertretung in Addis Abeba, die Sistierung der Einreisebewilligungen für die Ehefrau F._______ und den Sohn G._______ aufzuheben und diesen Visa auszustellen.

N.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Kinder seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
in Verbindung mit Abs. 4 AsylG in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten.

O.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 11. Februar 2016.

P.
Am 1. März 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Unterstützungsbestätigung vom 15. Februar 2016 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.1 Die Vorinstanz hat die mit Verfügung vom 12. Juni 2014 erteilte Einreisebewilligung in Bezug auf B._______ und C._______ widerrufen und deren Gesuch um Familienvereinigung vom 8. Mai 2014 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seines Asylverfahrens und im Gesuch um Familienvereinigung falsche Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen zwischen ihm und C._______ sowie B._______ gemacht und damit die Schweizer Behörden getäuscht, um die Einreise zweier Personen zu erwirken, deren biologischer Vater er nicht sei.

4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, der Beschwerdeführer habe erst aus dem Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 18. Dezember 2015 erfahren, dass er nicht der leibliche Vater der Kinder aus seiner ersten Ehe ist. Er habe dies nicht wissen können und es mangle ihm an einer Täuschungsabsicht, so dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, die Schweizer Behörden getäuscht zu haben. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs seien die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung erfüllt gewesen. Er habe mit seiner früheren Frau H._______ zusammengelebt, und B._______ sowie C._______ seien während dieser Beziehung zur Welt gekommen, weshalb er auch nicht hinterfragt habe, ob sie seine Kinder seien. Der Beschwerdeführer sei mit H._______ kirchlich verheiratet gewesen; die Ehe sei gemäss eritreischen Vorgaben als rechtmässig anerkannt. B._______ und C._______ seien während dieser Beziehung zur Welt gekommen. Nach Schweizer Recht werde das Kindesverhältnis zum Vater kraft der Ehe mit der Mutter begründet. Gemäss Art. 255
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
ZGB gelte der Ehemann als Vater, wenn das Kind während der Ehe geboren sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kraft seiner Ehe zur Kindsmutter auch als rechtmässiger Vater von C._______ und B._______ gelte. Des Weiteren hätten beide Kinder seit ihrer Geburt bis zur Flucht des Beschwerdeführers mit diesem zusammengelebt, und er habe sich stets um sie gekümmert. Die Bedingungen für den Familiennachzug seien deshalb aus der Sicht des Beschwerdeführers auch nach den neuen Erkenntnissen noch gegeben, da er der rechtliche Vater der Kinder sei. Er anerkenne die Vaterschaft. Da er nicht gewusst habe, dass er nicht der leibliche Vater von C._______ und B._______ ist, habe er bisher keine Möglichkeit gehabt, die beiden zu adoptieren.

Die Mutter von C._______ und B._______ sei nicht auffindbar, und der leibliche Vater sei nicht bekannt. Die Zukunftsaussichten in Eritrea seien sehr schlecht, und in Äthiopien hätten C._______ und B._______ weder Verwandte noch Freunde. Der psychische Gesundheitszustand der beiden würde sich aufgrund der Trennung von den Eltern verschlechtern, sie hätten von einem Tag auf den anderen keine Unterkunft mehr und müssten sich allein durchschlagen. Es sei nicht zumutbar, dass ihre einzige derzeitige Bezugsperson, die Ehefrau des Beschwerdeführers, die beiden Kinder alleine zurücklasse oder dass die Mutter später zurückkehren würde. Es sei keine freie Entscheidung der Mutter, die Kinder in Eritrea oder Äthiopien zurückzulassen. Das Kindeswohl könne nur mit dem Familiennachzug aller Kinder gewahrt werden. Des Weiteren sei von einem besonders starken Abhängigkeitsverhältnis von B._______ und C._______ zum Beschwerdeführer auszugehen, da sie den Beschwerdeführer als Vater ansehen würden und nie einen anderen Vater gehabt hätten.

5.1 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten Vo-

raussetzungen ändern, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 994). Die Initiative für die Änderung der Verfügung kann entweder von der Behörde oder von den betroffenen Privaten ausgehen (a.a.O., Rz. 996). Liegt keine gesetzliche Regelung des Widerrufs vor, ist die Widerrufbarkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen (a.a.O., Rz. 997 f.). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (a.a.O., Rz. 998). Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs ist zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung einerseits und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen (a.a.O., Rz. 1034; vgl. auch BVGE 2007/29 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG. Die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen.

5.2 Zunächst ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich den Widerruf der Einreisebewilligung angedroht hat, falls dieser sich weigern sollte, die DNA-Tests durchführen zu lassen, oder falls eines oder mehrere der Abstammungsgutachten seine Vaterschaft nicht bestätigen sollten. Das SEM hat im Schreiben vom 26. August 2015 jedoch darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Bewilligungen oder die Gewährung von Leistungen in einem Verwaltungsverfahren seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen am 1. April 2007 (GUMG, SR. 810.12) von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig gemacht werden kann, wenn begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität einer Person bestehen, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen (Art. 33
SR 810.12 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)
GUMG Art. 33 Verbot der Mitteilung von Überschussinformationen - Bei genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs dürfen der betroffenen Person nur Ergebnisse mitgeteilt werden, die dem Zweck der Untersuchung entsprechen.
GUMG), und dass in diesem Zusammenhang das Verhalten des Beschwerdeführers einen entscheidenden Einfluss auf das weitere Verfahren haben könnte. Das Staatssekretariat hat ferner im selben Schreiben die Einreisebewilligung vom 12. Juni 2014 für alle vier Personen bis auf Weiteres sistiert. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst sein, dass ein nicht erbrachter Nachweis seiner Vaterschaft gegenüber den Kindern negative Auswirkungen auf die Einreisebewilligung haben würde. Dies ist überdies auch aus dem Schreiben des SRK des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2015 zu schliessen, in dem es unter anderem heisst, C._______ und B._______ könnten nicht alleine in Äthiopien zurückbleiben. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, gegen den Widerruf der Einreisebewilligung für C._______ und B._______ eine Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG und Art. 30 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG e contrario sowie Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) liegt somit nicht vor und wird in der Beschwerde auch nicht gerügt.

5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung nach Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG setzt sodann voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat, die gesuchstellende Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat und die Familie durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurde. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgebend (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

5.4.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung seien im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt gewesen, da der Beschwerdeführer mit H._______, der Mutter von C._______ und B._______, kirchlich getraut und damit nach eritreischem Recht rechtmässig verheiratet gewesen sei, mit ihr und den Kindern zusammengelebt habe, beide Kinder während dieser Ehe geboren seien und er demzufolge gemäss Schweizer Recht (Art. 255
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
ZGB) ihr rechtlicher Vater sei.

5.4.2 Diese Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Annahme seiner rechtlichen Vaterschaft überhaupt auf schweizerisches Recht abstützen könnte. Als entscheidend erweist sich vielmehr, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die behauptete Ehe mit der (allfälligen) Mutter der beiden Kinder C._______ und B._______ glaubhaft zu machen. Hierzu ist nämlich festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen ersten Ehefrau H._______ anlässlich seines Asylverfahrens sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen sind. So gab er anlässlich der summarischen Befragung und der Anhörung lediglich an, seine erste Ehefrau sei mit der Situation nach seiner Festnahme im Jahr 2006 nicht zurechtgekommen und habe psychische Probleme gehabt. Sie sei während seiner Haft verschwunden und habe die Kinder zurückgelassen. An der summarischen Befragung, nicht jedoch an der Anhörung, gab er an, sie habe Eritrea verlassen. Auf Beschwerdeebene heisst es bezüglich ihrer Person nur: "Die Mutter von C._______ und B._______ ist nicht auffindbar" (vgl. Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beleg einer kirchlichen Trauung mit H._______ und auch kein Dokument eingereicht, welches deren Existenz und Identität belegen könnte. Die einzigen Dokumente, in denen eine Person namens H._______ als Mutter aufgeführt ist, sind zwei von einer eritreischen Kirche auf die Namen C._______ und B._______ ausgestellte Taufscheine. Diese handgeschriebenen Taufscheine sind allerdings nicht nur leicht käuflich erwerbbar, sondern auch ungeeignet, eine Ehe des Beschwerdeführers mit dieser Person und ein Zusammenleben mit ihr und "gemeinsamen" Kindern zu belegen. Somit ist weder eine Ehe des Beschwerdeführers mit einer Frau namens H._______ noch - als Folge davon - eine Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit dieser Frau und den Kindern auch nur ansatzweise belegt. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei aus der Haft entlassen worden, um sich nach dem Verschwinden seiner Frau um die beiden Kinder kümmern zu können, im eritreischen Kontext nicht überzeugt - dies umso weniger, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über diverse Verwandte im Heimatstaat verfügte (vgl. B 3 S. 5), und nicht ersichtlich ist, dass und weshalb sich diese nicht um die Kinder hätten kümmern können. Aus diesen Gründen fehlt es auch an der Grundlage für die Annahme, der Beschwerdeführer sei durch die Flucht von den Kindern getrennt worden. Überdies sind C._______ und B._______ nicht die biologischen Kinder des Beschwerdeführers, wie die Abstammungsgutachten zweifelsfrei ergeben haben, und welche auf Beschwerdeebene auch nicht
(mehr) bezweifelt werden. Zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern besteht demzufolge weder eine leibliche Vaterschaft noch liegen Anhaltspunkte für eine rechtliche Vaterschaft vor. Insofern fehlte es bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und fehlt es auch im Urteilszeitpunkt an einer Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Einreisebewilligung an C._______ und B._______ zwecks Familienvereinigung nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
in Verbindung mit Abs. 4 AsylG. Ebenso wenig kann von einem Zusammenleben vor der Flucht und damit von einer Trennung durch die Flucht ausgegangen werden. Die Verfügung vom 12. Juni 2014, mit welcher das SEM die Einreise zwecks Familienvereinigung auch für C._______ und B._______ bewilligt hat, erweist sich demzufolge als ursprünglich fehlerhaft, womit die erste Widerrufsvoraussetzung erfüllt ist.

5.5.1 Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs der Einreisebewilligung vom

12. Juni 2014 ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und damit an der Aufhebung der ursprünglichen fehlerhaften Verfügung vom 12. Juni 2014 einerseits und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers sowie von C._______ und B._______ am Vertrauensschutz beziehungsweise dem Bestand der Einreisebewilligung andererseits abzuwägen.

5.5.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) beinhaltet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627). Die Berufung auf den Vertrauensschutz setzt zunächst das Vorhandensein eines Vertrauenstatbestandes beziehungsweise einer Vertrauensgrundlage voraus (a.a.O., Rz. 631). Auf den Vertrauensschutz kann sich überdies nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (a.a.O., Rz. 655). Schliesslich kann den Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (a.a.O., Rz. 660).

5.5.3 Das SEM hat den Widerruf der Einreisebewilligung damit begründet, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen zwischen ihm sowie C._______ und B._______ gemacht und damit die Schweizer Behörden getäuscht, um die Einreise zweier Personen zu erwirken, deren biologischer Vater er nicht sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe erst aus den Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 18. Dezember 2015 erfahren, dass er nicht der leibliche Vater von C._______ und B._______ ist. Diese Argumentation erweist sich als haltlos, da - wie vorstehend dargelegt - weder die Ehe des Beschwerdeführers mit H._______ noch eine Familiengemeinschaft mit C._______ und B._______ glaubhaft gemacht wurden. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung wusste, dass er nicht der Vater von C._______ und B._______ ist und er mit diesen auch nie in einer Familiengemeinschaft gelebt hatte. Somit wusste er auch, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt waren. Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 12. Juni 2014, mit der die Einreise in die Schweiz aufgrund seiner falschen Angaben bewilligt wurde, musste ihm somit bekannt sein. Daher kann er sich - wie das SEM im Ergebnis zutreffend erkannte - nicht auf den Schutz seines Vertrauens in den Bestand dieser Verfügung berufen. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ist daher höher zu gewichten als das private Interesse am Bestand der Einreisebewilligung.

5.6 Die Berufung auf ein angebliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und C._______ und B._______ andererseits vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal - wie dargelegt - das behauptete Zusammenleben in einer Familiengemeinschaft unglaubhaft ist.

5.7 Zum selben Ergebnis gelangt das Gericht auch angesichts der folgenden Überlegungen. Der Beschwerdeführer hat bisher - wie vorstehend erwähnt - hinsichtlich C._______ und B._______ lediglich zwei Taufurkunden eingereicht. Mangels entsprechender Identitätspapiere ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig unklar, um wen es sich bei den beiden Personen, die sich zusammen mit F._______ auf der Botschaft in Addis Abeba gemeldet haben, tatsächlich handelt. Erstellt ist einzig, dass es nicht die (leiblichen) Kinder des Beschwerdeführers sind. Zudem muss angesichts des bei der Botschaft abgegebenen Fotos - angeblich von C._______ - als erstellt betrachtet werden, dass es sich bei der abgebildeten Person nicht um eine solche mit dem Geburtsdatum vom (...) 2003 handeln kann, sondern um eine wesentlich ältere Person. Entsprechend bleibt die behauptete Minderjährigkeit dieser Person unbelegt. Damit ergibt auch unter diesen Gesichtspunkten eine Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der Einreise von tatsächlichen Familienmitgliedern (und nicht von Personen unbekannter Identität) als höher zu gewichten ist als das private Interesse an der Aufrechterhaltung der Einreisebewilligung, zumal aufgrund der unklaren Identität auch der Behauptung die Grundlage entzogen ist, C._______ und B._______ würden nach der Ausreise von F._______ völlig allein in Äthiopien zurückbleiben.

5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die zweite Voraussetzung zum Widerruf der Einreisebewilligung C._______ und B._______ betreffend erfüllt ist. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Einreisebewilligung widerrufen und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG deshalb nicht erfüllt sind.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Jacqueline Augsburger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-793/2016
Date : 03. März 2016
Published : 14. März 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Widerruf einer Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016


Legislation register
AsylG: 51  105  106  108  111a
AuG: 112
BGG: 83
BV: 9  29
GUMG: 33
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  30  48  49  52  63  65
ZGB: 255
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