Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-586/2012
Urteil vom 3. März 2014
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Besetzung Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______,geboren (...),Türkei,
Parteien vertreten durch Dieter Roth,Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2011 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ (Provinz Diyarbarkir) stammende kurdische Beschwerdeführer stellte erstmals am 19. Mai 2009 ein Asylgesuch in der Schweiz. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politisch exponierten Familie, die sich stark in der prokurdischen "Partei der demokratischen Gesellschaft" (DTP) engagiert habe. Ein Onkel von ihm sei beispielsweise Vorstandsmitglied in B._______ gewesen. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 2005 Parteilokale besucht und sei im Jahr 2008 einfaches Parteimitglied geworden. Er habe an Veranstaltungen der Partei teilgenommen und sich insbesondere in der Jugendsektion der Partei in B._______ engagiert.Nach den Wahlen vom Frühjahr 2009 hätten Polizei und Militär Druck auf die Familie ausgeübt und Todesdrohungen ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe deswegen ständig fliehen müssen. Wegen der Drohungen und da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, um nicht gegen kurdische Mitbürger zu kämpfen, sei er in die Schweiz geflohen. Der Beschwerdeführer machte zudem psychische Probleme geltend.
A.b Mit Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 wurde das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst und einer allfälligen Bestrafung wegen Dienstversäumnis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
A.c Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 13. Juli 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4487/2009 vom
4. November 2009 ab. Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz wurde die geltend gemachte Verfolgung als nicht glaubhaft erachtet. Zudem sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, in derselben Gefährdungslage befinde wie sein Onkel C._______, weshalb eine drohende Reflexverfolgung zu verneinen sei. Weder die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst, noch eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung seien als asylrelevante Verfolgung zu werten. Die posttraumatische Belastungsstörung stehe weder der Zulässigkeit noch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegen.
B.
Am 17. Dezember 2009 (Eingangsdatum BFM) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Gesuch ein, in welchem er in der Hauptsache die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung beantragte. Hierbei reichte er neben Internetberichten zur allgemeinen, politischen Situation als neues Beweismittel ein unübersetztes Schreiben der DTP von B._______ ein, in welchem darüber berichtet werde, dass nach den Wahlen von März 2009 viele DTP-Mitglieder verhaftet worden seien und im November 2009 auch (...) Mitglieder der Sektion von B._______ und gegen diese ein Verfahren eröffnet worden sei. Hinzu komme das kürzlich ergangene Verbot der DTP durch das türkische Verfassungsgericht. Wegen der verschärften Situation könne der Beschwerdeführer nicht ins Heimatland zurückkehren. Das BFM nahm das Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylgesuch entgegen. Da der Beschwerdeführer seit dem 16. November 2009 als verschwunden galt und auf Nachfrage auch die Rechtsvertretung keine gültige Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers anzugeben vermochte, wurde das Asylgesuch mit Verfügung des BFM vom 11. Januar 2010 als gegenstandslos abgeschrieben.
C.
C.a Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 (Eingang BFM: 5. Mai 2010) reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein erneutes Asylgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ein, in welchem hauptsächlich die Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung beantragt wurde mit der Begründung, es lägen neue, asylrelevante Ereignisse vor. Unter Beilage von Beweismitteln brachte er vor, nach dem Verbot der DTP durch das Verfassungsgericht im Dezember 2009 sei, im Rahmen einer erneuten Verhaftungswelle ehemaliger DTP-Mitglieder Mitte Januar 2010, auch das Haus der Familie des Beschwerdeführers durchsucht worden und der Onkel D._______ sowie der Cousin E._______ hierbei verhaftet worden. Diese befänden sich noch immer ohne offizielle Anklage in Haft. Die Gendarmerie habe auch nach dem Beschwerdeführer gefragt. Als Beweismittel reichte er unübersetzte Schreiben der "Partei des Friedens und der Demokratie" (BDP) vom 7. März 2010 sowie der DTP vom 5. Dezember 2009 und einen Original-Zeitungsbericht (...) vom 22. Januar 2010 sowie einen deutschsprachigen Internetbericht der Zeitung (...) vom 6. Februar 2010 ein.
C.b Nach ordnungsgemässer Anmeldung des Beschwerdeführers im Zuweisungskanton nahm das BFM sein Gesuch als drittes Asylgesuch entgegen. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juli 2010 durch das BFM befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, sein Cousin E._______ und sein Onkel D._______ seien noch immer wegen ihres Engagements für die DTP-B._______ im Gefängnis F._______. Gegen sie sei der fälschliche Vorwurf erhoben worden, sie würden die G._______ unterstützen. Da auch nach ihm gefragt worden sei, sei er bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet. Nach seiner Ausreise habe das Militär zwei Mal bei Hausdurchsuchungen seiner Familie nach ihm gefragt, das erste Mal etwa im November/Dezember 2009, das zweite Mal bei der Festnahme seiner Verwandten. Sein Cousin und sein Onkel seien im Dorf festgenommen worden und nach B._______, später nach F._______ gebracht worden. Gegen den Beschwerdeführer sei kein offizielles Verfahren eingeleitet worden, er werde aber von den Behörden gesucht wegen seines Engagements in der Jugendsektion der DTP in B._______.Im Rahmen einer eigentlichen Repressionswelle seien zudem türkeiweit mehrere Hundert Personen aus dem Umfeld der DTP festgenommen worden.
Anlässlich der Befragung reichte er als Beweismittel zwei (unübersetzte) Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes zum Beleg über ein Gerichtsverfahren ein, in welches seine Familie und die Regierung wegen eines (...) im Dorf und damit einhergehender (...) involviert sei.
C.c Am 21. Juli 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Beantwortung der Fragen, ob der Beschwerdeführer lokal oder landesweit formell gesucht werde, ob über ihn ein Datenblatt bestehe und ob er einem Passverbot unterliege. Auch sei von Interesse, ob bei der lokalen Staatsanwaltschaft B._______ eine strafrechtliche Voruntersuchung beziehungsweise bei der (...) Staatsanwaltschaft (...) eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Zugleich wurde angefragt, ob sich abklären liesse, ob sich der Onkel und Cousin noch in Untersuchungshaft befänden und wie der derzeitige Stand der Strafuntersuchung sei.
C.d Die Botschaft antwortete mit Schreiben vom 25. August 2010, dass der Beschwerdeführer nicht im Fahndungssystem der Behörden erfasst sei, aber seit dem 1. November 2007 auf lokaler Ebene von den Militärbehörden gesucht werde. Es bestünden keine Datenblätter über den Beschwerdeführer, er unterliege keinem Passverbot und es sei keine Untersuchung oder ein Verfahren gegen ihn hängig. Es sei keine individuelle Abklärung hinsichtlich des Onkels und Cousins des Beschwerdeführers erfolgt, könne aber festgehalten werden, dass sich der gesamte Personenkreis, der im Rahmen der G._______-Untersuchung festgenommen worden sei, weiterhin in Untersuchungshaft befände.
C.e Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. November 2011 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft erteilt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer durch seinen neu substituierten Rechtsvertreter Stellung zum Botschaftsbericht. Vorab beurteilte der Rechtsvertreter die Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes hinsichtlich des Botschaftsberichtes als nicht gesetzeskonform und unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er unter einem Datenblatt seiner Familie oder weiteren Verwandtschaft behördlich und geheimdienstlich erfasst sei und bei Rückkehr in die Türkei Gefahr liefe, inhaftiert zu werden. Die Familie des Beschwerdeführers werde vom Regime generell als prokurdisch und antitürkisch eingestuft, grundsätzlich würden die auffallenden Männer im wehrfähigen Alter verfolgt. Der Botschaftsbericht sei vom BFM nicht heranzuziehen, da er nicht Aufschluss geben könne über versteckte oder geheimdienstliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer. Die Angaben der sogenannten Vertrauensanwälte seien anzuzweifeln, da nicht anzunehmen sei, dass ihnen Zugang zu geheimdienstlichen Ermittlungen oder anderweitigen Datenbanken der Türkei gewährt worden sei, sondern allenfalls rudimentäre Akten von Strafbehörden offengelegt worden seien. Daher sagten die Angaben, über den Beschwerdeführer bestünden keine Datenblätter und er unterliege keinem Passverbot, nichts über versteckte und geheimdienstliche Ermittlungen aus und seien wertlos. Der Beschwerdeführer als Mitglied der mittlerweile verbotenen DTP müsse im allgemeinen Informationssystem "Genel Bilgi Toplama Sistemi" (GBTS) erfasst sein als politisch unbequeme Person, was eine zeitlich andauernde behördliche Überwachung zur Folge habe. Die Behelligungen und Diskriminierungen des fichierten Beschwerdeführers, der zudem psychisch erheblich angeschlagen und somit besonders verletzlich sei, stellten asylrelevante Nachteile dar. Da die Verwandten des Beschwerdeführers bereits aus politischen Gründen verhaftet worden seien, drohe auch ihm Verhaftung sowie möglicherweise Folter bei der Wiedereinreise. Auch wegen seiner Militärdienstverweigerung müsse er mit einer unverhältnismässigen Strafverfolgung und mehrfachen Verurteilungen rechnen.
C.f Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung hielt es fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft künftiger Verfolgung ausgesetzt sei. Zwar seien gewisse subjektive Befürchtungen des Beschwerdeführers, nach der Rückkehr aufgrund seiner früheren Aktivitäten für die DTP ähnlich wie sein Onkel und Cousin festgenommen und in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, nachvollziehbar, objektiv sei eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aber abzulehnen. Auch wenn die Sicherheitsbehörden angeblich zwei Mal nach ihm gefragt hätten, wobei sie keinen Grund für die Suche nach ihm angegeben hätten, sei zu bedenken, dass er nicht formell vorgeladen worden sei und auch kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Auch seien keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht worden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass das strafrechtliche Untersuchungsverfahren gegen DTP-Mitglieder in B._______ auch auf ihn ausgedehnt worden sei. Zudem habe die Botschaftsabklärung, an deren Inhalt nicht zu zweifeln sei, ergeben, dass gegen den politisch aktiven Beschwerdeführer weder ein behördlicher Haftbefehl bestehe, noch eine formelle Strafuntersuchung oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Es bestehe auch kein sogenanntes Datenblatt und er unterliege keinem Passverbot. Nach Praxis der Schweizerischen Asylbehörden hätten einfache, nicht exponierte Parteimitglieder der DTP, auch nach deren Verbot, keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Darüber hinaus bestehe auch nicht die Gefahr einer Reflexverfolgung, da er zwar anscheinend einem den Behörden, missliebigen Familienverband entstamme, aber Onkel und Cousin sich wohl noch in Haft befänden und somit keiner behördlichen Suche unterlägen. Somit bestehe keine spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Reflexverfolgung. Zudem stünde dem Beschwerdeführer ohnehin die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Der ausstehende Militärdienst des Beschwerdeführers sei auch unter Berücksichtigung des familiären Hintergrundes legitim. Aus der Militärdienstleistung ergäbe sich keine begründete Furcht vor ernsthaften und asylrelevanten Nachteilen. Die behördlichen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer dürften auf die ausstehende Militärdienstleistung zurückzuführen sein.
C.g Mit Beschwerde vom 1. Februar 2012 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und vorläufig aufzunehmen. Zugleich liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Vorab rügte der Beschwerdeführer die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Er beantragte, von Amtes wegen einen aktuellen Botschaftsbericht einzuholen, da der Botschaftsbericht vom 25. August 2010 nicht mehr aktuell sei und unter Missachtung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zustande gekommen sei. Auch sei es un-klar, woher die Auskunftsperson welche Informationen erhalten habe. Da die Abklärungen den türkischen Behörden nicht verborgen geblieben sein dürften, sei der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr gefährdet. Auch würden im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht nur exponierte Parteimitglieder sondern auch einfache Mitglieder angesichts der aktuellen Verhaftungswelle in der Türkei verhaftet. Zudem sei der Beschwerdeführer als Mitglied der als terroristisch eingestuften DTP in der ganzen Türkei gefährdet, festgenommen zu werden, zumal systematisch Reflexverfolgung stattfände. Es bestünde demnach auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer. Auch sei er wegen exilpolitischer Tätigkeiten gefährdet.
C.h Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
C.i Innert Frist liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen.
C.j Mit Vernehmlassung vom 26. September 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zugleich beurteilte es die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als unsubstantiiert und irrelevant.
C.k Am 8. November 2012 erging eine Vollzugs- und Erledigungsmeldung des (...) (Amt) den Beschwerdeführer betreffend, da er als verschwunden gelte.
C.l Am 15. November 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter nach durch das Gericht gewährter Fristerstreckung eine Replik ein, in welcher er auf die Aktenlage verwies.
C.m Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2012 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, angesichts der erheblichen Unklarheiten hinsichtlich der Frage des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers seinen Aufenthaltsort innert Frist bekannt zu geben und eine Erklärung zum fortbestehenden Rechtsschutzinteresse einzureichen.
C.n Mit fristgerechtem Schreiben vom 3. Dezember 2012 informierte der Rechtsvertreter von der zwischenzeitlich erfolgten Heirat des Beschwerdeführers. Die Ehefrau verfüge über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Wegen der gemeinsamen Wohnungssuche in (...) (Ort) sei es dem Beschwerdeführer einige Tage nicht möglich gewesen, sich in der Asylunterkunft zu melden, dies habe er aber inzwischen nachgeholt. Sein Aufenthaltsort sei gleichgeblieben. Trotz der Heirat habe er weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Flüchtlingsanerkennung.
C.o Mit Schreiben vom 18. April 2013 fragte der Rechtsvertreter an, wann mit einem Urteil gerechnet werden könne.
C.p Am 1. Mai 2013 liess die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer wissen, dass kein genauer Zeitpunkt für den Verfahrensabschluss genannt werden könne, aber ein schnellstmöglicher Abschluss angestrebt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG369 verbessert werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm drohe aufgrund früherer politischer Tätigkeiten für die DTP, auch vor dem Hintergrund des politisch aktiven Familienverbandes und der Inhaftierung seines Onkels und seines Cousins bei der Rückkehr Verhaftung und ein Strafverfahren, da das Militär nach ihm gesucht habe. Er sei im Rahmen einer erneuten Verhaftungswelle von DTP-Mitgliedern gefährdet. Auch wegen seiner Militärdienstverweigerung müsse er mit unverhältnismässiger Strafverfolgung und mehrfacher Verurteilung rechnen. Damit macht er Angst vor zukünftiger Verfolgung geltend.
4.2 Das BFM lehnte das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung mangels Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass keine objektiven Anzeichen für eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegen.
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Türkei - neben dem eigentlichen Strafregister ("Adli Sicil") - auf nationaler Ebene seit längerer Zeit ein zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem, das so genannte Allgemeine Informationssystem GBTS, unterhalten. Diese Datenbank beinhaltet Einträge über Einzelpersonen und wird nach den vorliegenden Berichten durch den Dienst für Auskünfte über Schmuggel und Informationsverwaltung der Nationalen Polizei verwaltet. Im GBTS werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet werden; namentlich werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen. Daneben sollen dem GBTS beispielsweise auch Angaben über Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuervergehen zu entnehmen sein (BVGE 2010/9 E. 5.3.1). Das Anlegen eines Datensatzes im GBTS erfolgt offenbar nicht auf dem gesamten Staatsgebiet immer nach genau gleichen Gesichtspunkten, erkennbar sind aber gewisse Grundtendenzen: So hat jedenfalls ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts - üblicherweise im Zeit-punkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss - das Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge. Diese Fichierung bleibt in der Regel offenbar auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet (was von einer dem Gericht zur Verfügung stehenden Quelle damit begründet wird, dass die für das Anlegen des Datenblatts verantwortlichen Stellen den weiteren Fortgang des Strafverfahrens in der Regel nicht aktiv verfolgen und ihnen entsprechende Gerichtsbeschlüsse üblicherweise auch nicht mitgeteilt würden) (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Grenze der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen bei Vorliegen eines politischen Datenblattes in der Regel als erreicht (BVGE, a.a.O., E. 5.3.4 und E. 5.3.5 S. 122).
4.5 Die Botschaftsabklärung bei der schweizerischen Vertretung in Ankara hat jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich auf lokaler Ebene von den Militärbehörden gesucht werde, aber kein Datenblatt über ihn bestehe, keine Untersuchung oder ein Verfahren gegen ihn hängig sei und er keinem Passverbot unterliege. Der Botschaftsantwort lassen sich somit weder Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt war, noch dass er als politisch unbequeme Person registriert wurde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Botschaftsabklärung in Ankara zu zweifeln. Daher liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abklärungen nicht mit der nötigen Sorgfalt und Diskretion erfolgt wären oder die Auskunftsperson nicht den nötigen Zugang zu den Informationen hatte, wie die Beschwerdeseite behauptet. Damit liegt ein objektives gewichtiges Beweismittel vor, welches klar gegen die Annahme spricht, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland polizeilich gesucht.
4.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung zu liefern.
Die von ihm behauptete Suche der türkischen Sicherheitskräfte nach ihm im Zeitraum November 2009 bis Januar 2010 - wobei er die Zeitpunkte der Suche im Zusammenhang mit der Verhaftung seines Cousins und Onkels sowie den Ablauf der Durchsuchungen und den genauen Erhalt der Informationen nicht genauer zu beschreiben vermag (vgl. act. C15, S. 4) - stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine konkrete Bedrohung dar. Die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer dürfte angesichts seines politischen Profils als einfaches Mitglied der DTP (vgl. act. C15, S. 3) eher mit dem ausstehenden Militärdienst des Beschwerdeführers als mit einer drohenden Festnahme aus politischen Gründen im Zusammenhang stehen, zumal andere Mitglieder seiner politisch aktiven Familie, wie seine Brüder oder Eltern, nicht gesucht oder festgenommen worden seien. Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Untersuchungsverfahren eröffnet worden wäre. In den eingereichten Referenz- und Bestätigungsschreiben der DTP und BDP (vgl. act. B1, C1 und Zusammenfassung C28 sowie Beilagen zur Beschwerde vom 1. Februar 2012) ist neben Ausführungen zur allgemeinen Lageverschärfung und zur Situation der Familie lediglich allgemein die Rede von der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer. Mit Sicherheit hätten die türkischen Behörden auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers ein Verfahren gegen ihn eröffnet, wenn sie tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen.
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden in der Türkei seit 2009 tausende Kommunalpolitiker, Funktionäre der BDP, Gewerkschafter, Journalisten, Künstler, Akademiker, Intellektuelle, Wissenschaftler und Menschenrechtsaktivisten Opfer von Massenverhaftungen, zumeist im Zusammenhang mit der sogenannten G._______-Operation der türkischen Regierung. Ein derartiges politisches Profil wie die bisher von Verhaftungen Betroffenen weist er aber als einfaches Parteimitglied nicht auf. Bei der G._______ handelt es sich um die (...), dem von der türkischen Regierung Verbindung zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) vorgeworfen wird. Die G._______-Operationen begannen am (...) und wurden bis heute in mehreren Schüben fortgesetzt. Den Personen, die bei den bisherigen G._______-Operationen verhaftet wurden, wird vorgeworfen, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde wie sein Onkel und Cousin unter dem Vorwand der G._______-Unterstützung gesucht, ist diese Annahme bereits angesichts seines politischen Profils, der einfachen Parteizugehörigkeit, nicht überzeugend.
4.7 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend, da er DTP-Mitglied sei und aus einer bekannten, politisch oppositionellen Familie stamme. Er sei wie sein verhafteter Onkel und sein Cousin von der Festnahme bedroht und verfüge nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative.
4.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.9 Vorab ist festzuhalten, dass sich den Akten des Beschwerdeführers sowie den beigezogenen Akten nicht entnehmen lässt, dass in der Türkei nach einem flüchtigen Familienmitglied des Beschwerdeführers gefahndet wird, weswegen schon deshalb kein Grund für eine Reflexverfolgung gegeben sein dürfte. Cousin und Onkel befinden sich nach Angaben des Beschwerdeführers noch immer in Haft. Im vorliegenden Fall ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu seinem verhafteten Onkel und Cousin gestanden zu haben. Auch werden die in der Türkei verbliebenen Familienmitglieder anscheinend nicht wegen der verhafteten Verwandten behelligt (act. A12, S. 7; act. C15, S. 4-6). Es ist somit nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde wegen ihnen gesucht. Dass er sich vor der Ausreise offen für seinen politisch aktiven Cousin oder Onkel eingesetzt hätte, ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Weiter ist auch nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerdeführers (als einfaches, ehemaliges DTP-Mitglied) für eine illegale Organisation auszugehen. Insgesamt gesehen bestehen daher keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung zu befürchten.
4.10 Soweit der Beschwerdeführer erneut vorbringt, er befürchte, wegen Nichtleistens des Militärdienstes Nachteile im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.11 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz befürchte er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
Die mit der Beschwerde geltend gemachten Aktivitäten im kurdischen Solidaritätsverein lassen nicht annehmen, dass er ins Visier der türkischen Behörden geraten sein könnte. Schliesslich lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen, dass er sich anlässlich seiner Tätigkeiten über das Mass eines gewöhnlichen Vereinsmitgliedes hinaus exponiert hätte. Insoweit weist er kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Sein kulturelles Engagement in der Schweiz lässt ihn nicht als engagierten und/oder exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Insoweit liegen dem Verhalten des Beschwerdeführers keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat.
4.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht nicht bekräftigen lässt. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
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SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96 |
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1 | Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97 |
a | im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; |
b | von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; |
c | von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder |
d | von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist. |
2 | In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104 |
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt nach der am 28. September 2012 erfolgten Heirat mit einer in der Schweiz Niedergelassenen grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: |
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1 | Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: |
a | sie mit diesen zusammenwohnen; |
b | eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; |
c | sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; |
d | sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und |
e | die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. |
2 | Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend. |
3 | Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. |
4 | Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. |
5 | Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind. |
6 | Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. |
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
7.2 Die Heirat des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz Niedergelassenen ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage wären deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Heirat zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
7.3 Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Ihm wären damit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 5
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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