Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1171/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. März 2009
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Johannes Helbling, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-1171/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) gelangte im Januar 1995 als Asylsuchender in die Schweiz. Noch während Rechtshängigkeit des Asylverfahrens vor erster Instanz heiratete er am 6. Dezember 1996 B._______ (geb. 1955), eine Schweizerbürgerin thailändischer Herkunft, die das Schweizer Bürgerrecht durch eine vorangehende Ehe erworben hatte. Die Ehegatten nahmen Wohnsitz in Biel/BE. In der Folge zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück und erhielt im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
B.
Am 14. April 2000 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 27. Juni 2001 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
BüG führen kann.
Am 18. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Waadt sowie der Stadt Zürich und der waadtländer Gemeinden Chexbres und Chardonne. C.
Die Ehe des Beschwerdeführers, der mittlerweile seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, wurde mit Urteil des Gerichtskreises II BielNidau vom 2. April 2003 geschieden.
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D.
Am 28. Juni 2003 ging der Beschwerdeführer in Pakistan mit der pakistanischen Staatsangehörigen C._______ (geb. 1976) die Ehe ein. Im Januar 2004 nahm die Ehefrau Wohnsitz beim Beschwerdeführer und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Am 5. März 2005 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren. E.
Bereits am 10. Dezember 2003, im Nachgang zur Aktualisierung der Einträge im Zivilstandsregister und der damit zusammenhängenden, in Pakistan veranlassten Überprüfung der pakistanischen Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers, gelangte das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, an die Vorinstanz. Es verwies auf Unterlagen der schweizerischen Vertretung in Islamabad, informierte über seinen Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine damalige schweizerische Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten, und ersuchte um Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung widerrufen werden könne. F.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
BüG mit. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 7. Juli 2004 Gebrauch. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten des Gerichtskreises II Biel-Niedau und am 28. April 2005 lud sie den Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Dieser Einladung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2005 nach.
G.
Am 27. bzw. 30. Januar 2006 erteilten die Kantone Waadt und Zürich in ihrer Eigenschaft als Heimatkantone des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
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I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 5. September 2006 an seinem Rechtsmittel fest. L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
BüG i.V.m. Art. 31 ff
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
VGG). Gemäss Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
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nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen ,,erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid wie im vorliegenden Fall zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
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Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Heimatkantone Zürich und Waadt für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3).
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6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in die Schweiz gelangte und während der Rechtshängigkeit des Asylverfahrens eine 13 Jahre ältere Schweizer Bürgerin thailändischer Herkunft heiratete, die gelegentlich als Prostituierte arbeitete. Gestützt auf die Heirat zog er das Asylgesuch zurück und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Praktisch unmittelbar nach der Erfüllung der gemäss Art. 27
BüG hierzu erforderlichen zeitlichen Mindestvoraussetzungen stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin. Nachdem die Ehegatten am 27. Juni 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 18. Dezember 2001 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Bereits sieben Monate später, am 16. Juli 2002, bevollmächtige er einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in Sachen Ehescheidung. Am 30. September 2002 unterzeichneten die Ehegatten die Scheidungskonvention und am 17. Oktober 2002 reichten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Spätestens am 12. November 2002 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von Biel nach Zürich. In einem Schreiben an das Scheidungsgericht, datiert vom 28. Oktober 2002, führte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie wohne bei Freunden. Die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe erfolgte dann mit Urteil des Gerichtskreises II Biel Nidau vom 2. April 2003. Zwei Monate später, am 28. Juni 2003 heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan eine 8 Jahre jüngere pakistanische Staatsbürgerin, die ihm kurz darauf in die Schweiz folgte und die ihm am 5. März 2005 einen Sohn gebar.
6.2 Es mag zwar zutreffen, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung des Anwalts am 16. Juli 2002 der Scheidungsentschluss noch nicht endgültig feststand, wie in der Replik behauptet wird. Indessen wird nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden können, dass der in diese Richtung weisende Prozess in jenem Zeitpunkt bereits sehr weit fortgeschritten war. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe spätestens zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung sieben Monate zuvor nicht mehr in einer intakten und stabilen Ehe gelebt. Die Berechtigung der natürlichen Vermutung kann auch nicht mit allgemeinen Hinweisen auf eine angebliche fehlende Frustrationstoleranz heutiger Ehepaare in Frage gestellt werden, die nach Auffassung des Beschwerdeführers dazu führe, dass
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langjährige Ehen innert weniger Monate scheiterten (vgl. etwa die Chronologie der Ereignisse, die dem Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 zu Grunde liegt). Die Vermutung einer nicht intakten und nicht stabilen Ehe wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch weitere Elemente gestützt. Mit Recht und im Einklang mit der Gerichtspraxis weist die Vorinstanz auf den prekären ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlusses hin, ferner auf das Alter und die Art der Erwerbstätigkeit seiner schweizerischen Ehefrau, sowie auf die rasche Wiederverheiratung mit einer gegenüber der schweizerischen Ehefrau 21 Jahre jüngeren pakistanischen Staatsangehörigen, mit der er kurz darauf ein Kind zeugte. Bereits im rein westlichen Kontext spricht die gewerbstmässig ausgeübte Prostitution vermutungsweise gegen den Bestand einer intakten Ehe (vgl. dazu Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.103 und VPB 67.104). Auf der Grundlage des traditionellen, tief im Islam und in patriarchalischen Vorstellungen verankerten Wertesystems Pakistans ist eine 13 Jahre ältere, der Prostitution nachgehende Frau als valable Ehepartnerin geradezu undenkbar (so auch Urteil des Bundesgerichts 5A.15/2006 vom 15. Juni 2006 E. 4.1). Nicht anders wird es sich im Falle des Beschwerdeführers verhalten. Einerseits stammen er und seine heutige Ehefrau, wie Abklärungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zivilstandsdokumente ergaben, aus alteingesessenen und respektierten Familien, die mit Sicherheit grossen Wert auf die Familienehre legen. Andererseits stellt der Beschwerdeführer seine Verbundenheit mit dem heimatlichen soziokulturellen Umfeld gerade dadurch unter Beweis, dass er sich explizit auf pakistanische Sitten und Gebräuche beruft, um begreiflich zu machen, wie es gekommen ist, dass er sich dem Wunsch seiner Familie fügte und eine arrangierte Ehe mit einer gegenüber der ersten Ehefrau wesentlich jüngeren Landsfrau einging, die er erst unmittelbar vor dem Eheschluss persönlich kennengelernt haben will. Die Gesamtheit der genannten Indizien deutet klar auf eine auf Vermittlung eines ausländerrechtlichen Vorteils gerichtete Zweckverbindung hin. 7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der
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dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2009 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen). 7.2 Zu den Gründen für den raschen Verfall der ehelichen Beziehung äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Stellungnahme vom 7. Juli 2004. Damals verwies er auf eine zunehmende Entfremdung von seiner schweizerischen Ehefrau. Einerseits habe er sich vermehrt in seinem pakistanischen Milieu bewegt. Andererseits habe er sich Kinder und eine Familie gewünscht, was er zuvor ausgeschlossen habe. Seine Ehefrau, bereits 46 Jahre alt, habe jedoch den Kinderwunsch dezidiert nicht geteilt. Dies habe dazu geführt, dass er im Sommer 2003 eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet habe, deren Familie mit seiner eigenen bereits seit langem bekannt gewesen sei. Zu Recht erachtet die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als geeignet, es nachvollziehbar erscheinen zu lassen, dass sich der Prozess des Auseinanderlebens der Ehegatten innerhalb von nur sieben Monaten zwischen 18. Dezember 2001 und 16. Juli 2002 vollzog. Nicht glaubwürdig ist insbesondere seine Behauptung, in dieser Zeit sei in ihm ein starker Wunsch nach Familie und Kindern entstanden, den er kurz zuvor noch in keiner Weise gehegt habe. In seinen weiteren Rechtsschriften setzt sich der Beschwerdeführer nicht mehr substantiiert mit den Scheidungsgründen auseinander. Stattdessen verlegt er sich darauf, die Berechtigung der natürlichen Vermutung in grundsätzlicher Weise in Frage zu stellen oder schlicht das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für das Fehlen einer intakten ehelichen Beziehung zu negieren. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen. Daneben versucht der Beschwerdeführer darzutun, dass er die Ehe aus Liebe eingegangen und zusammen mit seiner Ehefrau nach aussen als Ehepaar aufgetreten sei. Zu diesem Zweck reichte er eine Fotodokumentation ein, die aus Anlass der Heirat erstellt wurde, und beantragt die Zeugeneinvernahme einer Reihe von Personen. Die Beweisanerbieten sind jedoch zum vorherein untauglich, denn sie beziehen sich nicht auf die Ehesituation zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bzw. die Gründe für das rasche
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Scheitern der Ehe danach. Es tritt hinzu, dass die Fotodokumentation und die beantragten Zeugeneinvernahmen nur den äusseren Eindruck belegen können, den die Ehegatten erweckt haben. Eine auf die Vermittlung eines ausländerrechtlichen Vorteils gerichtete Zweckverbindung, worauf die Gesamtheit der Indizien hindeutet, könnte damit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Auf die beantragten Beweiserhebungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 124 I 308 E. 4a S. 211).
7.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete ehelichen Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
8.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird, so auch auf den am 5. März 2005 geborenen Sohn des Beschwerdeführers. Es werden weder Gründe vorgebracht noch sind solche ersichtlich, die es rechtfertigen würden, ihn von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen. Insbesondere droht ihm nicht die Staatenlosigkeit, da er als ehelicher Sohn pakistanischer Eltern durch Abstammung das pakistanische Bürgerrecht erworben haben dürfte (vgl. Sec. 5 des pakistanischen Statsangehörigkeitsgesetzes Nr. II vom 13. April 1951, in deutscher Übersetzung zu finden in: Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Pakistan, bearbeitet von DR. AXEL WEISSHAUPT, Stand 1. Januar 2003, Frankfurt am Main, S. 14 ff; vgl. dazu auch op. cit. S. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
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9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
VwVG), und die Beschwerde ist abzuweisen. 10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich
- Service de la population, Secteur Naturalisation, Avenue de l'Université 5, 1014 Lausanne
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer
Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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Urteil vom 3. März 2009
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Johannes Helbling, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-1171/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) gelangte im Januar 1995 als Asylsuchender in die Schweiz. Noch während Rechtshängigkeit des Asylverfahrens vor erster Instanz heiratete er am 6. Dezember 1996 B._______ (geb. 1955), eine Schweizerbürgerin thailändischer Herkunft, die das Schweizer Bürgerrecht durch eine vorangehende Ehe erworben hatte. Die Ehegatten nahmen Wohnsitz in Biel/BE. In der Folge zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück und erhielt im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
B.
Am 14. April 2000 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts |
||||||
| Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. | ||||||
| Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. | ||||||
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht |
||||||
| Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. | ||||||
| Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. | ||||||
| Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. | ||||||
Am 18. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Waadt sowie der Stadt Zürich und der waadtländer Gemeinden Chexbres und Chardonne. C.
Die Ehe des Beschwerdeführers, der mittlerweile seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, wurde mit Urteil des Gerichtskreises II BielNidau vom 2. April 2003 geschieden.
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D.
Am 28. Juni 2003 ging der Beschwerdeführer in Pakistan mit der pakistanischen Staatsangehörigen C._______ (geb. 1976) die Ehe ein. Im Januar 2004 nahm die Ehefrau Wohnsitz beim Beschwerdeführer und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Am 5. März 2005 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren. E.
Bereits am 10. Dezember 2003, im Nachgang zur Aktualisierung der Einträge im Zivilstandsregister und der damit zusammenhängenden, in Pakistan veranlassten Überprüfung der pakistanischen Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers, gelangte das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, an die Vorinstanz. Es verwies auf Unterlagen der schweizerischen Vertretung in Islamabad, informierte über seinen Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine damalige schweizerische Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten, und ersuchte um Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung widerrufen werden könne. F.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht |
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| Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. | ||||||
| Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. | ||||||
| Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. | ||||||
G.
Am 27. bzw. 30. Januar 2006 erteilten die Kantone Waadt und Zürich in ihrer Eigenschaft als Heimatkantone des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
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I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 5. September 2006 an seinem Rechtsmittel fest. L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht |
||||||
| Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. | ||||||
| Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. | ||||||
| Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. | ||||||
| Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
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| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 2 |
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| Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. | ||||||
| Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. | ||||||
| Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2] | ||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4] | ||||||
| [1] SR 711 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 173.32 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts |
||||||
| Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. | ||||||
| Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. | ||||||
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
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nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen ,,erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht |
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| Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. | ||||||
| Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. | ||||||
| Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
||||||
| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
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| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
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Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
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| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Heimatkantone Zürich und Waadt für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht |
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| Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. | ||||||
| Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. | ||||||
| Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. | ||||||
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6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in die Schweiz gelangte und während der Rechtshängigkeit des Asylverfahrens eine 13 Jahre ältere Schweizer Bürgerin thailändischer Herkunft heiratete, die gelegentlich als Prostituierte arbeitete. Gestützt auf die Heirat zog er das Asylgesuch zurück und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Praktisch unmittelbar nach der Erfüllung der gemäss Art. 27
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts |
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| Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. | ||||||
| Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. | ||||||
6.2 Es mag zwar zutreffen, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung des Anwalts am 16. Juli 2002 der Scheidungsentschluss noch nicht endgültig feststand, wie in der Replik behauptet wird. Indessen wird nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden können, dass der in diese Richtung weisende Prozess in jenem Zeitpunkt bereits sehr weit fortgeschritten war. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe spätestens zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung sieben Monate zuvor nicht mehr in einer intakten und stabilen Ehe gelebt. Die Berechtigung der natürlichen Vermutung kann auch nicht mit allgemeinen Hinweisen auf eine angebliche fehlende Frustrationstoleranz heutiger Ehepaare in Frage gestellt werden, die nach Auffassung des Beschwerdeführers dazu führe, dass
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langjährige Ehen innert weniger Monate scheiterten (vgl. etwa die Chronologie der Ereignisse, die dem Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 zu Grunde liegt). Die Vermutung einer nicht intakten und nicht stabilen Ehe wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch weitere Elemente gestützt. Mit Recht und im Einklang mit der Gerichtspraxis weist die Vorinstanz auf den prekären ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlusses hin, ferner auf das Alter und die Art der Erwerbstätigkeit seiner schweizerischen Ehefrau, sowie auf die rasche Wiederverheiratung mit einer gegenüber der schweizerischen Ehefrau 21 Jahre jüngeren pakistanischen Staatsangehörigen, mit der er kurz darauf ein Kind zeugte. Bereits im rein westlichen Kontext spricht die gewerbstmässig ausgeübte Prostitution vermutungsweise gegen den Bestand einer intakten Ehe (vgl. dazu Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.103 und VPB 67.104). Auf der Grundlage des traditionellen, tief im Islam und in patriarchalischen Vorstellungen verankerten Wertesystems Pakistans ist eine 13 Jahre ältere, der Prostitution nachgehende Frau als valable Ehepartnerin geradezu undenkbar (so auch Urteil des Bundesgerichts 5A.15/2006 vom 15. Juni 2006 E. 4.1). Nicht anders wird es sich im Falle des Beschwerdeführers verhalten. Einerseits stammen er und seine heutige Ehefrau, wie Abklärungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zivilstandsdokumente ergaben, aus alteingesessenen und respektierten Familien, die mit Sicherheit grossen Wert auf die Familienehre legen. Andererseits stellt der Beschwerdeführer seine Verbundenheit mit dem heimatlichen soziokulturellen Umfeld gerade dadurch unter Beweis, dass er sich explizit auf pakistanische Sitten und Gebräuche beruft, um begreiflich zu machen, wie es gekommen ist, dass er sich dem Wunsch seiner Familie fügte und eine arrangierte Ehe mit einer gegenüber der ersten Ehefrau wesentlich jüngeren Landsfrau einging, die er erst unmittelbar vor dem Eheschluss persönlich kennengelernt haben will. Die Gesamtheit der genannten Indizien deutet klar auf eine auf Vermittlung eines ausländerrechtlichen Vorteils gerichtete Zweckverbindung hin. 7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der
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dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2009 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen). 7.2 Zu den Gründen für den raschen Verfall der ehelichen Beziehung äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Stellungnahme vom 7. Juli 2004. Damals verwies er auf eine zunehmende Entfremdung von seiner schweizerischen Ehefrau. Einerseits habe er sich vermehrt in seinem pakistanischen Milieu bewegt. Andererseits habe er sich Kinder und eine Familie gewünscht, was er zuvor ausgeschlossen habe. Seine Ehefrau, bereits 46 Jahre alt, habe jedoch den Kinderwunsch dezidiert nicht geteilt. Dies habe dazu geführt, dass er im Sommer 2003 eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet habe, deren Familie mit seiner eigenen bereits seit langem bekannt gewesen sei. Zu Recht erachtet die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als geeignet, es nachvollziehbar erscheinen zu lassen, dass sich der Prozess des Auseinanderlebens der Ehegatten innerhalb von nur sieben Monaten zwischen 18. Dezember 2001 und 16. Juli 2002 vollzog. Nicht glaubwürdig ist insbesondere seine Behauptung, in dieser Zeit sei in ihm ein starker Wunsch nach Familie und Kindern entstanden, den er kurz zuvor noch in keiner Weise gehegt habe. In seinen weiteren Rechtsschriften setzt sich der Beschwerdeführer nicht mehr substantiiert mit den Scheidungsgründen auseinander. Stattdessen verlegt er sich darauf, die Berechtigung der natürlichen Vermutung in grundsätzlicher Weise in Frage zu stellen oder schlicht das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für das Fehlen einer intakten ehelichen Beziehung zu negieren. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen. Daneben versucht der Beschwerdeführer darzutun, dass er die Ehe aus Liebe eingegangen und zusammen mit seiner Ehefrau nach aussen als Ehepaar aufgetreten sei. Zu diesem Zweck reichte er eine Fotodokumentation ein, die aus Anlass der Heirat erstellt wurde, und beantragt die Zeugeneinvernahme einer Reihe von Personen. Die Beweisanerbieten sind jedoch zum vorherein untauglich, denn sie beziehen sich nicht auf die Ehesituation zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bzw. die Gründe für das rasche
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Scheitern der Ehe danach. Es tritt hinzu, dass die Fotodokumentation und die beantragten Zeugeneinvernahmen nur den äusseren Eindruck belegen können, den die Ehegatten erweckt haben. Eine auf die Vermittlung eines ausländerrechtlichen Vorteils gerichtete Zweckverbindung, worauf die Gesamtheit der Indizien hindeutet, könnte damit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Auf die beantragten Beweiserhebungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 124 I 308 E. 4a S. 211).
7.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete ehelichen Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht |
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| Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. | ||||||
| Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. | ||||||
| Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. | ||||||
8.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht |
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| Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. | ||||||
| Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. | ||||||
| Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. | ||||||
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9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Dispositiv S. 13
Seite 12
C-1171/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich
- Service de la population, Secteur Naturalisation, Avenue de l'Université 5, 1014 Lausanne
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer
Julius Longauer
Seite 13
C-1171/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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