Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4437/2014/plo

Urteil vom 3. Februar 2015

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______,geboren (...),

Syrien,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N _______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs November 2011 in Richtung Türkei und reiste am 21. Juni 2012 von dort sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern her kommend illegal in die Schweiz ein. Er suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wurde dort am 4. Juli 2012 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 18. März 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Heimatland seit dem Jahr 2009 politisch aktiv gewesen. Er habe in B._______ an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Ab dem 15. März 2011 habe er zudem im Rahmen des Organisationskomitees (...) mitgeholfen, Demonstrationen zu organisieren. Von den Demonstrationen gebe es Fotos (vgl. die eingereichten Beweismittel) und auch Videoaufnahmen, welche auf Al Jazeera ausgestrahlt worden seien. Er und seine Kollegen hätten sich jeweils zwischen Dienstag und Donnerstag getroffen, um Flaggen und Spruchbänder für die Demonstration herzustellen. Am Freitag habe dann jeweils bei der (...) Moschee die Demonstration stattgefunden. Bei den Demonstrationen sei es seine Aufgabe gewesen, für einen geordneten Ablauf und den Schutz wichtiger Führungspersonen zu sorgen. Als sie sich am 30. Juni 2011 zu einer Besprechung im Haus eines Kollegen versammelt hätten, hätten die Behörden das Haus gestürmt und ihn sowie einige seiner Kollegen festgenommen. Man habe ihn in ein Gebäude in der Stadt gebracht und bis am 16. Juli 2011 dort festgehalten. Während der Haft sei er körperlich misshandelt und beschimpft worden. Vor seiner Entlassung habe er unterschriftlich bestätigen müssen, dass er zukünftig auf politische Aktivitäten verzichten werde. Er sei danach noch ca. zwei Wochen zuhause geblieben, danach habe er sich bei verschiedenen Freunden in (...) aufgehalten. Er habe weiterhin an Versammlungen teilgenommen. Ende Oktober 2011, als er sich in E._______ zusammen mit Kollegen unter einem Zelt bei einem Melonenstand getroffen habe, hätten die Behörden eine Razzia gemacht. Er habe jedoch rechtzeitig flüchten können. Sein Bruder und sein Cousin hätten in der Folge für ihn die Flucht aus Syrien mit einem Schlepper organisiert. Die Behörden hätten nach seiner Haftentlassung Mitte Juli 2011 mehrmals zuhause nach ihm gesucht, da sie von seiner erneuten politischen Tätigkeit erfahren hätten. Sein Vater habe ihnen erklärt, er sei in der Türkei. Seinen Militärdienst habe er schon in den Jahren 2003 bis 2005 geleistet. Einen Monat, bevor er ausgereist sei, hätten die Militärbehörden aber bei ihm zuhause angerufen und ihn zum Dienst als Reservist aufbieten wollen. Sein Vater habe ihnen jedoch mitgeteilt, er (der Beschwerdeführer) sei aus Syrien ausgereist. In der Folge hätten sich die Militärbehörden dennoch wiederholt bei seiner Familie nach ihm erkundigt.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie seiner Identitätskarte, seinen Führerausweis, eine Kopie seines Führerscheins für Baumaschinen, ein Militärbüchlein sowie mehrere Fotos betreffend seine politische Tätigkeit im Heimatland.

B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2014 - eröffnet am 10. August 2014 - fest, die geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2014, mehrere Fotoausdrucke betreffend die politische Tätigkeit in Syrien und in der Schweiz sowie ein Marschbefehl in Kopie bzw. ein Foto davon (inkl. Übersetzung) bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. September 2014 entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung den in Aussicht gestellten Marschbefehl im Original einzureichen.

E.
Mit Eingabe vom 28. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde F._______ vom 19. August 2014 ein.

F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 28. November 2014, hielt dabei an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und ersuchte um deren Gutheissung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich des angeblich erhaltenen Marschbefehls widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er ausgesagt, er habe einen Monat vor der Ausreise aus Syrien einen telefonischen Marschbefehl erhalten. Später in derselben Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei bereits aus Syrien ausgereist gewesen, als der erste telefonische Marschbefehl eingetroffen sei. Diesen Sachverhalt habe er ausserdem in der Befragung zur Person (BzP) in der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt. Stattdessen habe er damals gesagt, er habe nach der Haftentlassung vom 16. Juli 2011 keine weiteren Probleme mit den heimatlichen Behörden mehr gehabt. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen bezüglich Einberufung in die Armee als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung auch bezüglich seines Vorbringens, infolge Mitwirkung an Demonstrationen von den syrischen Behörden gesucht worden zu sein, neue Sachverhalte geltend gemacht. Wie erwähnt habe er in der BzP erklärt, er habe seit der Haftentlassung keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden mehr gehabt. In der Anhörung habe er dann geltend gemacht, er sei Ende Oktober 2011 erneut wegen seines politischen Engagements gesucht worden. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien indessen unsubstanziiert ausgefallen, teilweise nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Ferner sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements bzw. seiner Mitwirkung an Demonstrationen inhaftiert gewesen sei. Seine Vorbringen betreffend die Haft würden nicht den Eindruck erwecken, als hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt. Er habe sich auf das Aufzählen von verschiedenen Foltermethoden beschränkt und das angeblich Erlebte nicht in einen persönlichen Bezug gebracht. Wenig glaubhaft sei auch, dass er während der Haft nie befragt worden sei. Er habe nicht angeben können, weshalb er schliesslich aus der Haft entlassen und ob ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, sondern habe diesbezüglich nur Mutmassungen geäussert, was den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts verstärke. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der Dolmetscher habe unerfahren gewirkt und sei nicht in der Lage gewesen, die Aussagen des Beschwerdeführers Wort für Wort ins Deutsche zu übersetzen. Die Dolmetscher, welche für die Befragungen von syrischen Kurden herangezogen würden, könnten teilweise nur bruchstückhaftes Deutsch, sprächen einen anderen kurdischen Dialekt und seien nicht fähig, Zusammenhänge zu erfassen; dies führe zu fehlerhaften Übersetzungen. Aus diesem Grund sei nicht auszuschliessen, dass es (vorliegend) zu vielen Missverständnissen und einigen Übersetzungsfehlern gekommen sei. Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei der BzP angewiesen worden, sich kurz zu fassen, und sei häufig unterbrochen worden, was ihn verunsichert habe. Zudem habe er aufgrund seiner Erlebnisse bei den Befragungen während seiner Inhaftierung in Syrien Angst gehabt. Er sei gefragt worden: "Wann haben Sie den Marschbefehl erhalten?" Daraufhin habe er geantwortet: "Nach meiner Entlassung ging ich nach Hause und blieb eine Woche bis 10 Tage zuhause. Danach flüchtete ich und war zunächst in der Region E._______. In E._______ habe ich erfahren, dass die Militärbehörden meine Familie telefonisch kontaktiert haben und sie über meine Einberufung als Reservist informiert haben. Als ich Syrien verlassen habe und in der Türkei war, habe ich ein zweites Mal erfahren, dass die Militärbehörden meine Familie diesbezüglich nochmals kontaktiert haben". Diese Antwort sei jedoch nicht vollständig und korrekt protokolliert worden. Im Übrigen sei ihm bekannt, dass der fragliche Dolmetscher in einer Anhörung im Mai 2014 habe ausgetauscht werden müssen, da er der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Im Weiteren wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aus innerer Überzeugung, mit Mut und Motivation an Anti-Regime-Demonstrationen mitgewirkt und sei kein Mitläufer gewesen. An solchen Personen seien die Behörden interessiert. Er habe sein Leben riskiert, um das Regime zu Fall zu bringen, und nicht um seine Asylchancen im Ausland zu verbessern. Er rede wenig und zeige stattdessen grosse Taten. Nicht alle Leute könnten gleich gut und überzeugend eigene Erlebnisse in Worte fassen und wiedergeben. Dazu komme, dass er nur ungern an die Zeit seiner Inhaftierung zurückdenke. Als Folge davon habe das BFM nun seine Vorbringen in Frage gestellt. Die eingereichten Fotos zeigten aber eindeutig, dass er bei den Demonstrationen vorne mit dabei gewesen sei und sich nicht versteckt habe. Er habe die Fotos nun noch mit Daten versehen ausgedruckt. Zudem habe er unter grossem Aufwand den Marschbefehl beschafft. Dieser befinde sich zurzeit noch in der Türkei, er könne aber bereits eine Kopie mit Übersetzung einreichen. Schliesslich
wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätige, indem er an Protestaktionen und politischen Veranstaltungen teilnehme, welche den Sturz des Regimes forderten. Zum Beleg reiche er einige Fotos ein. Er setze sich aus innerer Überzeugung und mit ganzer Kraft gegen das Unterdrückungsregime und für die Menschenrechte ein. Insgesamt stehe damit fest, dass er in Syrien an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Es liege Verfolgung respektive begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.

5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, an der Anhörung vom 18. März 2014 sei ein Dolmetscher für Kurmandschi eingesetzt worden, dies sei die kurdische Sprache, welche in Syrien gesprochen werde. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung erklärt, er verstehe den Dolmetscher gut. Dem Protokoll sei nicht zu entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten und Diskussionen zwischen dem Sachbearbeiter und dem Dolmetscher gekommen sei. Auch die Hilfswerkvertretung habe keine entsprechenden Anmerkungen gemacht. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sei festzustellen, dass es sich hierbei um ein neues Sachverhaltsvorbringen handle. In der Beschwerde werde nicht erwähnt, wo und in welcher Form sich der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch engagiert habe. Er habe dazu vier Farbfotokopien eingereicht. Auf dem einen Bild sei er infolge Unschärfe nicht eindeutig zu erkennen. Auf den anderen drei Bildern sei er je ein Plakat haltend in einer Menschenmenge zu sehen. Zwar sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitskräfte auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Syrer überwachten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich der syrische Geheimdienst auf die Erfassung von Personen konzentriere, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei eine gewisse öffentliche Exponierung, die vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Soweit ersichtlich stellten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten keine derartigen qualifizierten Aktivitäten dar. Seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien daher nicht geeignet, Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. In Bezug auf die Einberufung in den Militärdienst sei nach wie vor festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diesen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die eingereichte Kopie eines militärischen Aufgebots ändere daran nichts.

5.4 In der Replik wird entgegnet, der Dolmetscher habe wohl Kurmandschi gesprochen, sei aber nicht in der Lage gewesen, Wort für Wort zu übersetzen. Er sei überfordert gewesen und habe unsicher gewirkt. Sein Wortschatz sei bescheiden gewesen und er habe jeweils lange nach einem Wort suchen müssen und schliesslich Hilfe vom Befrager erhalten. Es stellten sich Fragen insbesondere nach der Ausbildung und allfälligen Akkreditierung des Dolmetschers sowie der Qualitätssicherung. Er sei mit der Leistung des Dolmetschers überhaupt nicht zufrieden gewesen und habe den Eindruck gehabt, dieser halte sein Wissen über die kurdische Sprache nicht auf dem neusten Stand. Zu seiner exilpolitischen Tätigkeit führt der Beschwerdeführer aus, er habe bereits in Syrien an Anti-Regime-Demonstrationen teilgenommen. Seine Teilnahme an Protestaktionen in der Schweiz sei bloss eine Fortsetzung seines bisherigen Engagements. Er sei den syrischen Behörden bereits bekannt und müsse daher bei den Demonstrationen nicht besonders auffallen, um von den syrischen Behörden erkannt bzw. identifiziert zu werden. Er habe sich sodann bemüht, das Militäraufgebot im Original zu beschaffen, was ihm aber nicht gelungen sei. Es gebe aus Syrien hinaus keine Post und keinen Kurierdienst, und er würde kaum jemanden finden, der bereit wäre, das Dokument in die Türkei zu bringen, da eine solche Reise lebensgefährlich sei.

6.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe seine Asylgründe nicht ausreichend geprüft und damit ihre Prüfungspflicht verletzt. Inwiefern konkret das BFM seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen sei, wird indessen nicht ausgeführt. Der Beschwerdeführer verbindet mit dieser Rüge auch kein Kassationsantrag. Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Begründung ihres Entscheids. Mangels näherer Begründung der erwähnten Rüge durch den Beschwerdeführer lässt sich lediglich feststellen, dass sich vorliegend aus den Erwägungen des BFM ohne weiteres ergibt, dass und warum das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erachtete. Die Rüge, das BFM habe seine Prüfungspflicht verletzt, ist daher als unbegründet zu erachten.

7.
Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, der vom BFM herangezogene Dolmetscher sei nicht in der Lage gewesen, seine Aussagen korrekt zu übersetzen und zweifelt an dessen Professionalität. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich in den aktenkundigen Protokollen vom 4. Juli 2012 und 18. März 2014 keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher finden; vielmehr erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A7 S. 2 und 7 sowie A18 S. 1). Er bringt im Verlauf der Befragungen an keiner Stelle zum Ausdruck, er sei mit der Leistung des Dolmetschers nicht zufrieden. Auch die anwesende Hilfswerkvertretung machte keine entsprechenden Einwände oder Bemerkungen (vgl. A20 S. 20). Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch seine Aussagen anlässlich der Befragungen (nach erfolgter Rückübersetzung) mittels seiner Unterschrift als korrekt und vollständig (vgl. A7 S. 7 und A18 S. 19). Bei dieser Sachlage erscheint das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, die Sachverhaltsfeststellung sei infolge Inkompetenz des Dolmetschers nicht korrekt erfolgt, als nicht stichhaltig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der relevante Sachverhalt anlässlich der Befragungen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich erstellt wurde.

8.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das BFM mit Blick auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu Recht verneint hat.

8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Syrien mitgeholfen, Demonstrationen gegen das Regime zu organisieren und vorzubereiten und habe auch an solchen teilgenommen. In diesem Zusammenhang sei er am 30. Juni 2011 verhaftet und ungefähr zwei Wochen lang festgehalten worden. Aufgrund seiner Ausführungen sowie mit Blick auf die eingereichten Fotos, erscheint es zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Syrien an einigen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen hat. Hingegen erscheint die geltend gemachte Inhaftierung und Folterung zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Belege für seine angebliche Inhaftierung vorgelegt. Er hat zwar beschrieben, wie er während der Haft gefoltert worden sei, allerdings sind seine Schilderungen oberflächlich und plakativ ausgefallen; er weist sogar selber darauf hin, dass die ganze Welt wisse, wie die syrischen Behörden Leute folterten (vgl. A18 S. 12). Er machte im Weiteren geltend, er sei während der Haft nicht verhört worden, man habe bis zur Freilassung gar nicht mit ihm gesprochen (vgl. A18 S. 12). Im Widerspruch dazu brachte er in der Beschwerde vor, er habe bei der Bundesanhörung ein wenig Angst gehabt, was auf seine Erlebnisse bei den Befragungen in Syrien während seiner Haftzeit zurückzuführen sei (vgl. Art. 3 auf S. 2 der Beschwerde). Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte Inhaftierung insgesamt als unglaubhaft zu erachten.

8.2 In der Direktanhörung machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er sei ungefähr 15 Tage nach seiner Haftentlassung von zuhause weggegangen und habe seine politische Tätigkeit wieder aufgenommen. Die Behörden hätten davon erfahren und mehrmals zuhause nach ihm gesucht. Ende Oktober 2011 hätten die Behörden ausserdem eine politische Versammlung, an welcher er teilgenommen habe, stürmen wollen. Er und seine Kollegen hätten aber alle rechtzeitig fliehen können. Daraufhin sei er aus Syrien ausgereist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind indessen einerseits nachgeschoben, andererseits teilweise realitätsfremd und unplausibel. So erscheint es beispielsweise realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung zunächst zwei Wochen lang auf Druck seiner Familie auf politische Aktivitäten verzichtet, danach jedoch erneut damit begonnen habe, wobei er jedoch von zuhause weggegangen sei, um seine Familie nicht zu gefährden. Insbesondere hätte ihm dabei klar sein müssen, dass ihn die Behörden zuhause suchen und seine Angehörigen behelligen würden, egal ob er nun zuhause oder auswärts wohnhaft ist. Aufgrund der Aktenlage ist zudem auch nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden überhaupt ein Interesse daran hätten haben können, gezielt nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Seinen Schilderungen zufolge gehörte er keiner politischen Partei an und hatte innerhalb des Komitees (...) keine leitende Position inne. Er verfügt über eine unterdurchschnittliche Schulbildung und kann offenbar kaum lesen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass er von den Behörden als verfolgungswürdige Person mit Führungsqualitäten und Agitationspotential eingestuft wurde. Die geltend gemachte mehrmalige und hartnäckige Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer, welche angeblich im Anschluss an seine Freilassung aus der - ebenfalls als unglaubhaft erachteten (vgl. die vorstehenden Erwägungen) - Inhaftierung erfolgt sei, erscheint daher wenig glaubhaft. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angebliche zweite Konfrontation mit den Behörden in der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr erklärte er dort ausdrücklich und gleich zweimal, er habe nach seiner Haftentlassung keine konkreten Probleme mit den Behörden mehr gehabt (vgl. A7 S. 7). Ein plausibler Grund dafür, die Suche nach ihm sowie die Razzia im Melonenzelt erst in der Direktanhörung erstmals zu erwähnen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer selber nicht dargetan. Obwohl schon das BFM in der angefochtenen Verfügung auf die nachgeschobenen Sachverhaltselemente hingewiesen und diese angezweifelt hat, nimmt der Beschwerdeführer dazu in seiner Beschwerdeschrift
überhaupt nicht Stellung. Insgesamt sind diese Vorbringen daher als unglaubhaft zu qualifizieren.

8.3 Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei von den syrischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden. Auch dieses Vorbringen ist indessen als nachgeschoben zu erachten, zudem sind seine diesbezüglichen Aussagen teilweise widersprüchlich. Wie schon erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich, er habe nach der Haftentlassung keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt. Erst in der Direktanhörung brachte er erstmals vor, er habe einen Marschbefehl per Telefonanruf erhalten (vgl. A18 S. 5). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits schon bei der ersten Gelegenheit zu Protokoll gab. Er äusserte sich zudem widersprüchlich zum Zeitpunkt, in welchem er den telefonischen Marschbefehl (erstmals) erhalten habe: Zunächst brachte er vor, die Militärbehörden hätten seine Familie einen Monat vor seiner Ausreise aus Syrien diesbezüglich kontaktiert (vgl. A18 S. 5). Später in derselben Anhörung erklärte er im Widerspruch dazu, er habe sich in Istanbul aufgehalten, als seine Familie erstmals den telefonischen Marschbefehl für ihn erhalten habe (vgl. A18 S. 16). Der Einwand in der Beschwerde, es handle sich dabei um eine fehlerhafte Übersetzung des Dolmetschers, ist nicht stichhaltig, zumal die in der Beschwerde verwendete Formulierung der Frage und Antwort zum Thema Marschbefehl (vgl. Beschwerde Seite 2 unten) überhaupt nicht mit dem Protokoll übereinstimmt, welches dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden war und welches er durch seine Unterschrift als korrekt und vollständig anerkannte (vgl. dazu bereits vorstehend E. 7). Im Weiteren ist den Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zu entnehmen, dass er nie einen Marschbefehl in Form eines Schreibens erhalten hat, sondern jeweils nur telefonisch kontaktiert worden sei (vgl. A18 S. 6 und 16). In offensichtlichem Widerspruch dazu und ohne nähere Erklärung reichte der Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage die Kopie eines angeblich erhaltenen schriftlichen Marschbefehls ein. Gleichzeitig stellte er die Nachreichung des Originals in Aussicht und führte aus, dieses befinde sich noch in der Türkei (vgl. Beschwerde S. 3). Nachdem er mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 aufgefordert wurde, das Original des Marschbefehls nachzureichen, erklärte er in der Replik vom 28. November 2014, dies sei ihm leider nicht gelungen, zumal sich dieses Dokument noch in Syrien befinde und er wohl kaum jemanden finden würde, der das Dokument persönlich in die Türkei bringen und von dort in die Schweiz schicken würde (vgl. Replik Seite 2). Damit verstrickt sich der Beschwerdeführer bezüglich des angeblich erhaltenen Marschbefehls in unauflösbare Widersprüche, womit sein
Vorbringen, er sei von den heimatlichen Militärbehörden zum Dienst aufgeboten worden und somit ein Militärdienstverweigerer, vollends unglaubhaft wird.

8.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den heimatlichen Behörden aus politischen Gründen gesucht und ausserdem mittels Marschbefehl zum Militärdienst aufgeboten worden sei, sind insbesondere auch in ihrer Kombination als realitätsfremd zu erachten: Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe er Ende September/Anfangs Oktober 2011 zum ersten Mal einen telefonischen Marschbefehl erhalten. Gleichzeitig hätten die Behörden wegen seiner politischen Aktivitäten zuhause nach ihm gesucht. Dieses Vorgehen der Behörden ist völlig unlogisch. Wenn sie ihn effektiv hätten zum Militärdienst einziehen wollen, dann hätten sie ihn wohl kaum mit Suchaktionen abgeschreckt. Und wenn sie ihn tatsächlich wegen seiner politischen Tätigkeit gesucht hätten, hätte ein Marschbefehl keinen Sinn gemacht, bzw. sie hätten ihn diesfalls nach der Verhaftung und allfälligen Bestrafung direkt in den Militärdienst überführen können. Auch aus diesem Grund sind diese Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu erachten.

8.5 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien von den syrischen Behörden gesucht wurde und eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte.

9.
Der Beschwerdeführer macht ferner subjektive Nachfluchtgründe (vgl. vorstehend E. 4.3) geltend, indem er auf Beschwerdeebene vorbringt, er nehme in der Schweiz an Protestaktionen und politischen Veranstaltungen teil, welche sich gegen das syrische Regime richteten. Als Beweis dafür reicht er vier Fotos ein, welche ihn an (vermutungsweise zwei verschiedenen) Kundgebungen in der Schweiz zeigen. Anderweitige exilpolitische Tätigkeiten sind nicht aktenkundig. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Identifizierung und Erfassung von Personen konzentrieren, welche zentrale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der grossen Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ein solches Engagement liegt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor. Ausserdem ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Vorverfolgung nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Visier der heimatlichen Behörden stand bzw. als politischer Aktivist registriert war. Demzufolge gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine mit seiner exilpolitischen Tätigkeit zusammenhängende, begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien glaubhaft zu machen.

10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die nachträglich vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen im Übrigen aus heutiger Sicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht darauf schliessen, es liege eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer angesichts der jüngsten Entwicklungen in Syrien bei einer Rückkehr dorthin im heutigen Zeitpunkt gefährdet wäre. Eine solche Gefährdungslage ist im Falle des Beschwerdeführers indessen ausschliesslich auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien zurückzuführen, welche durch das BFM in der angefochtenen Verfügung mittels Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

11.

11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

12.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit Eingabe vom 28. August 2014 reichte er jedoch eine Unterstützungsbestätigung vom 19. August 2014 zu den Akten, womit seine prozessuale Bedürftigkeit belegt ist. Da die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet wurde (vgl. die Zwischenverfügung vom 15. August 2014), ist hiermit das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutzuheissen. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4437/2014
Date : 03. Februar 2015
Published : 16. Februar 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  65
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