Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
Postfach
CH-9023 St. Gallen
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www.bundesverwaltungsgericht.ch
Geschäfts-Nr. B-562/2015
stm/rob
Zwischenverfügung
vom 3. Februar 2015
In der Beschwerdesache
Rola Security Systems AG,
vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Patrik Blöchlinger
und lic. iur. Marco Sulser,
Parteien
Klein Rechtsanwälte AG,
Beethovenstrasse 7, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
KBB / Rechtsdienst,
Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und Dr. Pandora Notter,
Walder Wyss AG,
Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Vergabestelle,
Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Freihändige Vergabe - Weiterführung der Wartung und des Supports der Software ORMA, SIMAP Meldungsnummer 846877
(Projekt-ID 120196),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2015 (Posteingang: 28. Januar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die auf der Internetplattform simap.ch am 7. Januar 2015 publizierte Verfügung der Vergabestelle (Meldungsnummer 846877, Projekt-ID 120196) betreffend den gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.11 Ordinanza del 12 febbraio 2020 sugli appalti pubblici (OAPub) OAPub Art. 13 Tipi di prestazione - Le procedure di concorso e le procedure relative ai mandati di studio paralleli possono essere svolte per acquistare tutte le prestazioni di cui all'articolo 8 capoverso 2 LAPub. |
dass mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 superprovisorisch verfügt wurde, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können, namentlich der Abschluss des Vertrages mit der Zuschlagsempfängerin,
dass sich das Gericht für den Fall, dass der Vertrag bereits geschlossen worden ist, vorbehalten hat, die superprovisorische Anordnung vom 28. Januar 2015 dahingehend zu präzisieren, dass der Bezug von Leistungen, welche über das Aufrechterhalten der Funktionsfähigkeit der in Frage stehenden Software hinausgehen, untersagt wird, was angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur seitens der Vergabestelle im Zuschlag mitenthaltenen Option besonders bedeutsam ist,
dass die Vergabestelle gleichzeitig ersucht worden ist, sollte sie den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits geschlossen haben, dem Gericht umgehend eine entsprechende Mitteilung zu machen,
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 2. Februar 2015 mitteilt, sie habe den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin am 24. bzw. 27. November 2014 "mit Beschwerdevorbehalt" abgeschlossen,
dass der Vergaberichter gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Zuschlag im freihändigen Verfahren auch dann aufheben kann, wenn der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits abgeschlossen worden ist (BVGE 2009/19 E. 7.2; vgl. zum Ganzen Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1329 mit Hinweisen),
dass sich die Vergabestelle demnach in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.056.1 Legge federale del 21 giugno 2019 sugli appalti pubblici (LAPub) LAPub Art. 32 Lotti e prestazioni parziali - 1 L'offerente deve presentare un'offerta globale per l'oggetto dell'appalto pubblico. |
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1 | L'offerente deve presentare un'offerta globale per l'oggetto dell'appalto pubblico. |
2 | Il committente può suddividere l'oggetto dell'appalto pubblico in lotti e aggiudicarli a uno o più offerenti. |
3 | Se il committente ha proceduto alla suddivisione in lotti, gli offerenti possono presentare un'offerta per più lotti, a meno che il committente non abbia disposto diversamente nel bando. Può stabilire che il singolo offerente ottenga soltanto un numero limitato di lotti. |
4 | Se si riserva la facoltà di esigere che gli offerenti collaborino con terzi, il committente lo deve annunciare nel bando. |
5 | Il committente può riservarsi nel bando la facoltà di aggiudicare prestazioni parziali. |
dass somit der Leistungsbezug wie angekündigt einstweilen zu beschränken ist (vgl. dazu die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 27. Mai 2009, S. 4),
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 2. Februar 2015 zudem um Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen und der Verfahrensakten ersucht,
dass der Vergabestelle bekannt ist, dass derartige Fristerstreckungsgesuche mit dem besonders qualifizierten Beschleunigungsgebot bis zum Ergehen des Zwischenentscheids betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nicht vereinbar sind (BVGE 2012/6 E. 3.4),
dass dem Gericht indessen aufgrund hängiger Verfahren bekannt ist, dass die geltend gemachte Häufung fristgebundener Arbeiten den Tatsachen entspricht, womit dem Fristerstreckungsbegehren ausnahmsweise, indessen einmalig und letztmals, gestützt auf Art. 22 Abs. 2
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 22 - 1 Il termine stabilito dalla legge non può essere prorogato. |
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1 | Il termine stabilito dalla legge non può essere prorogato. |
2 | Il termine stabilito dall'autorità può essere prorogato per motivi sufficienti, se la parte ne fa domanda prima della scadenza. |
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Zustellung der Eingabe der Vergabestelle vom 2. Februar 2015 an die Beschwerdeführerin und die Zuschlagsempfängerin.
2.
Die Vergabestelle wird einstweilen ermächtigt, Leistungen, welche für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software ORMA erforderlich sind, bei der Zuschlagsempfängerin zu beziehen. Der weitergehende Bezug von Leistungen wird ihr demgegenüber einstweilen untersagt.
3.
3.1. Das Fristerstreckungsgesuch der Vergabestelle vom 2. Februar 2015 wird teilweise gutgeheissen.
3.2. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen und der Verfahrensakten wird für die Vergabestelle bis zum 23. Februar 2015 letztmals erstreckt.
4.
Diese Verfügung geht an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Beilage: gemäss Ziffer 1 hiervor; Einschreiben, vorab per Fax)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 120196; Rechtsvertreter; Einschreiben, vorab in elektronischer Form)
- die Zuschlagsempfängerin (Beilage: gemäss Ziffer 1 hiervor; Einschreiben, vorab per Fax)
Der Instruktionsrichter:
Marc Steiner