Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7198/2009

Urteil vom 3. Februar 2012

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

A._______,geboren am (...),

Äthiopien,

Parteien vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,

(...) ,

Gesuchstellerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2009 / E-2245/2008.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Gesuchstellerin, eigenen Angaben zufolge eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Äthiopien), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. August 2007 und gelangte am 10. September 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 19. September 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt, am 1. Februar 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.

Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie dabei - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - geltend, sie sei Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers. Obschon sie seit ihrer Geburt in B._______ gelebt habe, fühle sie sich als Eritreerin. In Äthiopien sei sie nie formell registriert worden, dementsprechend verfüge sie auch über keine äthiopischen Ausweispapiere. Infolge von Problemen mit der äthiopischen Regierung sei ihr Vater [Jahrzahl] zusammen mit seiner Familie nach Eritrea ausgereist, wo er in Asmara lebe. Ihre Mutter sei im Jahr (...) verstorben, worauf die Gesuchstellerin mit ihren Halbgeschwistern, mit welchen sie sich schlecht verstanden habe, alleine in Äthiopien verblieben sei. Hierauf habe sie mit ihrem Vater Kontakt aufgenommen, wovon die äthiopischen Behörden Kenntnis genommen und sie in der Folge mehrmals verhaftet und verhört hätten. Da ihre Zugehörigkeit zur (...) und ihre äthiopische Abstammung mütterlicherseits einem Umzug nach Eritrea entgegengestanden hätten, habe sie schliesslich in das Heiratsangebot eines auf sie angesetzten Ermittlers eingewilligt. Bereits kurz nach der Heirat habe ihr Ehemann sie bedroht und geschlagen. Später habe er ihr mitgeteilt, dass er sich von ihr scheiden lassen wolle. Im (...) 2007 sei die Ehe nach (...) geschieden worden. Kurz darauf habe sie sich zum Freund ihres Vaters und danach zu dessen Schwester begeben. Da sie als Eritreerin keine Zukunftsperspektiven gehabt habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.

B.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 stellte das BFM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. April 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2245/2008 vom 13. Mai 2009 ab.

In Bezug auf die - vorliegend massgebliche - Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin ist den Urteilserwägungen im Wesentlichen zu entnehmen, diese sei eigenen Angaben zufolge in B._______ geboren und aufgewachsen, habe dort die Schule besucht, geheiratet und sich wieder scheiden lassen. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass sie in Äthiopien nie registriert worden sei und über keinen äthiopischen Identitätsausweis verfüge. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die eritreische Staatsangehörigkeit nicht besitze, sondern Äthiopierin sei.

C.

C.a Mit Eingabe vom 27. August 2009 ersuchte die Gesuchstellerin das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2008 betreffend den Vollzug der Wegweisung und beantragte in prozessualer Hinsicht insbesondere die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges in Form einer vorsorglichen Massnahme.

C.b Mit selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom 7. September 2009 entschied das BFM, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt.

C.c Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2009 focht die Gesuchstellerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an.

C.d Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 27. August 2009 ab, erklärte die Verfügung vom 4. März 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C.e Mit Urteil vom 16. Oktober 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, infolge des Erlasses eines verfahrensabschliessenden Entscheides durch das BFM sei die gegen dessen Zwischenverfügung vom 7. September 2009 gerichtete Beschwerde vom 8. Oktober 2009 gegen-standslos geworden und schrieb dieselbe ab.

D.

D.a Gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2009 erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um deren Aufhebung sowie um Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

D.b Mit Urteil E-6842/2009 vom 10. November 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 fest und schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab.

Zur Begründung führte es an, dass das BFM für die Beurteilung der mit Eingabe vom 27. August 2009 geltend gemachten Revisionsgründe nicht zuständig gewesen sei (vgl. hierzu Ziff. 3.1.).

E.

E.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Gesuchstellerin in materieller Hinsicht beantragen, es sei das Urteil E-2245/2008 vom 13. Mai 2009 revisionsweise aufzuheben, das mit Eingabe vom 7. April 2008 eingeleitete Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin festzustellen. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, die Gesuchstellerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Gesuchstellerin sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, es sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Gesuchs festzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen.

Zur Begründung verwies die Gesuchstellerin auf die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und reichte zu deren Beweis eine eritreische Identitätskarte, welche sie über das eritreische Konsulat in der Schweiz habe ausstellen lassen, zu den Akten.

E.b Mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2009 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.

E.c Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Vollzug der Wegweisung werde bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt, verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.d Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 9. März 2010 und vom 14. Juli 2011 liess die Gesuchstellerin um Beschleunigung ihres Verfahrens ersuchen.

F.
Ein von der Gesuchstellerin eingeleitetes Verfahren vor Bundesgericht betreffend Rechtsverzögerung endete mit einem Nichteintretensentscheid der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 30. August 2011. Unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtsanzeige stellte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 fest, das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht dauere zu lange und forderte dasselbe zur beförderlichen Behandlung und zügigen Entscheidfällung auf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

1.2. Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
- 128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung.

1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
- 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG).

2.

2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG darzutun.

2.2. Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe vom 18. November 2009 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.

3.1. Mit ihrer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 27. August 2009 reichte die Gesuchstellerin eine auf sie lautende eritreische Identitätskarte zu den Akten und machte geltend, mit der Einreichung dieses Originaldokuments gelinge es ihr, alle Zweifel an ihrer (seit jeher behaupteten) eritreischen Staatsbürgerschaft auszuräumen. Mithin stellte sie auf einen Umstand (ihre angebliche Staatszugehörigkeit) ab, welcher im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens zu ihrem Nachteil unbewiesen geblieben ist (vgl. Urteil E-2245/2008 vom 13. Mai 2009). Folgerichtig stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6842/2009 vom 10. November 2009 fest, entgegen der Einschätzung des BFM im Wiedererwägungsentscheid vom 13. Oktober 2009 rufe die Gesuchstellerin Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG an und stellte - infolge fehlender Zuständigkeit des BFM - die Nichtigkeit des vorgenannten Wiedererwägungsentscheides fest.

Auch mit der vorliegenden Revisionseingabe wird geltend gemacht,
die Gesuchstellerin habe stets vorgebracht, keinerlei Identitätsdokumente erhalten zu haben und nie in Äthiopien registriert worden zu sein. Mit Urteil E-2245/2008 vom 13. Mai 2009 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die eritreische Staatsangehörigkeit nicht besitze und vielmehr Staatsbürgerin Äthiopiens sei. Mittels Nachreichung ihrer eritreischen Identitätskarte vermöge sie nun ihre im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebene Staatsangehörigkeit zu beweisen. Deshalb handle es sich dabei um ein neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne (vgl. Revisionseingabe S. 3 und 5).

Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des angefochtenen Urteils E-2245/2008 vom 13. Mai 2009 zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die darin getroffene Feststellung, die Gesuchstellerin verfüge über die äthiopische Staatsangehörigkeit, vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben kann.

3.2. Dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG ist zu entnehmen, dass eine Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Demnach müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein.

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E 3.4.) ergibt, erweist sich das vorliegend eingereichte Dokument als revisionsrechtlich unerheblich, weshalb die Frage seiner revisionsrechtlichen Neuheit offen gelassen werden kann.

3.3. Mit Entscheid 12T_3/2011 vom 21. Dezember 2011 stellte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts fest, dass das vorliegende Verfahren keine Besonderheiten aufweise, welche eine solchermassen lange Verfahrensdauer vertretbar machen würden. Eritreische Identitätskarten wiesen gemäss der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts keine Sicherheitszeichen auf. Im Hinblick auf im ordentlichen Verfahren eingereichte Dokumente habe das Gericht bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 13. Mai 2009 festgestellt, dass solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben sein könnten und daher nur einen geringen Beweiswert hätten (E. 2.5). Mit dieser Feststellung ist das Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit des neu beigebrachten Beweismittels angesprochen. Tatsächlich weist auch eine eritreische Identitätskarte im Original lediglich einen beschränkten Beweiswert auf. Indessen vermag das Beweismittel vorliegend auch unter der Annahme, hierbei handle es sich um ein authentisches Dokument, zu keiner vom angefochtenen Urteil abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen kann deshalb auf die Durchführung einer Dokumentenanalyse verzichtet werden.

3.4. Davon ausgehend, die Gesuchstellerin habe auf der eritreischen Auslandvertretung in der Schweiz eine authentische eritreische Identitätskarte anfertigen lassen, ist nachstehend zu erörtern, inwieweit dieser Umstand der Feststellung im Urteil E-2245/2008 vom 13. Mai 2009 getroffenen Feststellung, wonach sie Äthiopierin sei, entgegensteht.

3.4.1. Gemäss eritreischer Staatsangehörigkeitsverordnung erwirbt jede Person mit einem eritreischen Elternteil die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt (Gazette of Eritrean Laws,Ziffer 2 Art. 1 Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992]: "Any person born to a father or a mother of Eritrean origin in Eritrea or abroad is an Eritrean national by birth"). Dies bedeutet, dass die Gesuchstellerin gegenüber der Auslandvertretung den Nachweis ihrer Abstammung von einem eritreischen Elternteil erbracht haben dürfte. Da gemäss der genannten Verordnung die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig ist (ebenda, Ziffer 2 Art. 5: "Any person who is Eritrean by birth, resides abroad and possesses foreign nationality shall apply to the Department of Internal Affairs if he wishes to officially renounce his foreign nationality and acquire Eritrean nationality or wishes, after providing adequate justification, to have his Eritrean nationality accepted while maintaining his foreign nationality"), wäre aus eritreischer Sichtweise die Ausstellung einer Identitätskarte sogar im unwahrscheinlichen Fall denkbar, dass die Gesuchstellerin ihre äthiopische Staatsbürgerschaft offengelegt hätte.

Bei der Klärung der vorliegend relevanten Frage, ob eine teilweise eritreische Abstammung aus äthiopischer Optik die äthiopischen Staatsbürgerschaft ausschliesst, sind die historische Ausgangslage und die jüngeren Entwicklungen der äthiopischen Nationalstaatengesetzgebung zu berücksichtigen.

3.4.2. Der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Mithin hatte jede von mindestens einem äthiopischen Elternteil abstammende Person Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft. Da das damals geltende äthiopische Nationalstaatengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah, waren auch doppelte Staatsbürgerschaften möglich. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die - (...) als Tochter einer Äthiopierin in B._______ geborene Gesuchstellerin - davon auszugehen, dass sie ungeachtet ihres allfälligen tigrinischen Hintergrundes väterlicherseits - wie eine Vielzahl von Personen mit jeweils einem äthiopischen und einem eritreischen Elternteil - seinerzeit als äthiopische Staatsbürgerin verzeichnet wurde. Wer nach 1992 die eritreische Nationalität annehmen wollte, musste 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts 1998 wurde den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen, sie wurden fortan als Eritreer betrachtet. Personen, welche am Referendum nicht teilgenommen haben, wurden aus äthiopischer Optik hingegen nach wie vor als Äthiopier angesehen, auf den Kebeles registriert und erhielten in aller Regel äthiopische Dokumente. Für die Gesuchstellerin, welche 1993 (...) Jahre alt und damit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt war, ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin als äthiopische Staatsbürgerin gegolten haben muss.

Der Grundsatz, wonach jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, wurde im vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) schriftlich verbrieft (Art. 3 Abs. 1). Ferner bestimmt das Gesetz, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat (Art. 21). Entsprechend kommen im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor. Selbst wenn der Vater der Gesuchstellerin nach seiner Ausreise im Jahr (...) die eritreische Staatsbürgerschaft angenommen haben sollte, hätte dies nicht zum Verlust der äthiopischen Bürgerrechte seitens der Gesuchstellerin geführt.

Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten das Urteil E-2245/2008 vom 13. Mai 2009 insoweit zu bestätigen, als es sich bei der Gesuchstellerin zum Urteilszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige handelte.

3.4.3. Diese Erkenntnis wird dadurch verstärkt, dass die Behauptung der Gesuchstellerin, in Äthiopien niemals formell registriert worden zu sein, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Selbst unter der vorstehend verworfenen Annahme einer ausschliesslich eritreischen Staatsangehörigkeit ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund der im Januar 2004 erlassenen Direktive über die rechtliche Lage von Eritreern in Äthiopien zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Gestalt einer sogenannt "blauen Identitätskarte" (vgl. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1) verfügt hätte. Die genannte Direktive regelt den Status von Personen eritreischer Herkunft welche zwischen 1993 und 2004 ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben ("to any person of Eritrean origin who was a resident in Ethiopia when Eritrea became an independent State and has continued maintaining permanent residence in Ethiopia up until this Directive is issued" [Ministry of Foreign Affairs of Ethiopia, Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, January 2004]), was auf die Gesuchstellerin eigenen Angaben zufolge zutraf. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen wurden von der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nur jene Personen ausgeschlossen, welche Äthiopien nach Kriegsausbruch verlassen haben ("However, according to one source the Directive and especially its provisions for Eritreans re-acquiring Ethiopian citizenship or gaining a permanent residence permit, does not apply to Eritreans who were expelled to Eritrea after the war began. Nor does the Directive apply to Eritreans coming to Ethiopia from another country." [Writenet, Ethiopia: A Sociopolitical Assessment, May 2006]).

Der Schluss, dass die Gesuchstellerin in Äthiopien zumindest registriert gewesen sein muss, drängt sich insbesondere aufgrund der Tatsache auf, dass sie in B._______ geboren wurde, die Schule besucht und bis zum Alter von (...) Jahren ununterbrochen dort gelebt hat. Dabei ist anzumerken, dass in Äthiopien der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch ist (IRIN, Ethiopia: Foreigners to be registered, 8. Oktober 2008). Schliesslich handelt es sich bei der geltend gemachten Eheschliessung und Scheidung um förmliche Verwaltungsakte, die in aller Regel der Vorlage von Ausweispapieren bedürfen.

Wenn nun feststeht, dass die Gesuchstellerin in Äthiopien registriert gewesen sein muss, ist nicht einzusehen, weshalb sie von ihrem äthiopischen Staatsbürgerrecht nicht hätte Gebrauch machen sollen. Dies umso weniger, als ihr eritreischer Vater (...) gewesen sein soll.

3.4.4. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise über die äthiopische Staatsangehörigkeit sowie entsprechende Ausweisdokumente verfügte. An dieser Feststellung vermag die nachträglich angefertigte eritreische Identitätskarte nichts zu ändern. Hiermit wird - unter Annahme der Echtheit des Dokuments - einzig der geltend gemachte tigrinische Hintergrund der Gesuchstellerin respektive die Abstammung von einem eritreischstämmigen Elternteil belegt, welcher wie aufgezeigt einer äthiopischen Staatsangehörigkeit in keiner Weise entgegensteht. Dass die Gesuchstellerin einen eritreischen Hintergrund hat, wurde denn im Rahmen des ordentlichen Verfahrens auch nicht grundsätzlich bestritten.

Wie unter Ziffer 3.1. festgestellt, beschränkt sich das vorliegende Revisionsverfahren auf die Frage, ob das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben kann. Diese Frage wurde vorstehend mit der Begründung bejaht, dass die Beweiskraft der Identitätskarte auf die eritreische Abstammung der Gesuchstellerin beschränkt ist.

Inwiefern der Akt der Ausstellung der Identitätskarte zu einer veränderten Ausgangslage - etwa zum nachträglichen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit und der Unmöglichkeit der Wiedererlangung derselben (vgl. Ziff. 3.2. Bst. b der Revisionseingabe) - führen könnte, ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, weil, wie oben angeführt, die im ordentlichen Beschwerdeverfahren entscheidrelevante Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit einerseits revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Andererseits sind mit der nunmehr festgestellten "doppelten Staatsangehörigkeit" allein die von der Gesuchstellerin befürchteten Nachteile nicht erwiesen, weshalb sie revisionsrechtlich unerheblich ist.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Eingabe vom 18. November 2009 keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-2245/2008 vom 13. Mai 2009 ist demzufolge abzuweisen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit ihren Begehren unterlegenen Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese hat jedoch im Rahmen der Gesuchsbegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann der Gesuchstellerin nicht vorgehalten werden, ihrem Gesuch habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage (vgl. Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom [...] 2009) nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ein den prozessualen Notbedarf übersteigendes Einkommen erzielt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Gesuchstellerin ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihr trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7198/2009
Date : 03. Februar 2012
Published : 13. Februar 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl


Legislation register
AsylG: 105
BGG: 121  123  124  128
VGG: 45  46  47
VwVG: 52  63  65  67
BGE-register
125-II-265
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