Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3706/2009

Urteil vom 4. Januar 2011

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren 1968 in Angola, gelangte im November 1994 als Asylsuchender in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde ein Jahr später vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) abgewiesen. Seine darauffolgende Beschwerde an die damalige Asylrekurskommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht) führte zu einem Nichteintretensentscheid, da der erhobene Kostenvorschuss nicht einbezahlt wurde. Sein nachfolgendes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb ohne Erfolg, woraufhin er beim BFF ein Gesuch um Wiedererwägung des negativen Asylentscheids stellte. Auch dieses Gesuch war erfolglos, ebenso wie das anschliessend an die ARK gerichtete Rechtsmittel, über das mit Urteil vom 21. März 1996 entschieden wurde. Wo er sich in der folgenden Zeit aufhielt, ist nicht im Einzelnen bekannt .

B.
Von Paris aus nahm A._______ im Jahr 1999 Kontakt zu einer früheren Schweizer Bekannten auf, der 25 Jahre älteren B._______. Beide versprachen sich noch im gleichen Jahr in Paris die Ehe, woraufhin A._______ im November 1999 in die Schweiz zurückkehrte. Das Paar heiratete am 2. Februar 2000. Infolge seiner Heirat erhielt A._______ im Kanton Aargau eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Beide Ehegatten haben ihren Wohnsitz in X._______ angemeldet.

C.
Gestützt auf seine Ehe reichte A._______ im Februar 2003 beim Bundesamt für Ausländerfragen (IMES, heute BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Drei Monate später, im Mai 2003, mietete er als Wochenaufenthalter eine Zweizimmerwohnung in Y._______. Beide Ehegatten unterzeichneten am 15. Mai 2004 eine Erklärung, derzufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. A._______ wurde am 11. Juni 2004 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von F._______(SG).

D.
Eigenen Angaben zufolge lernte A._______ im Oktober 2004 in Y._______ die aus dem Kongo stammende C._______, geboren 1981, kennen. Er zeugte mit ihr den am 21. Oktober 2005 geborenen Sohn D._______, den er zwei Monate später offiziell anerkannte. Per 1. Mai 2007 mietete er - mit Hauptwohnsitz immer noch in X._______ angemeldet - gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in Y._______. Er stellte im März 2008 für den Sohn ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung.

E.
Aufgrund letztgenannter Umstände leitete das Bundesamt am 11. August 2008 gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Hierzu äusserte sich seine Ehefrau in der von ihm mitunterzeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2008 dahingehend, dass für ein solches Verfahren kein Anlass bestehe. Am 26. März 2009 wurde sie - in Anwesenheit des Rechtsvertreters ihres Ehemannes - als Auskunftsperson befragt und gab zu verstehen, dass Trennung oder Scheidung für beide Ehepartner nicht in Betracht komme. Zu den Akten reichte sie - zusammen mit dem Lebenslauf ihres Ehemannes - eine Liste von Personen, die ihre funktionierende Ehe bestätigen könnten. A._______ nahm durch seinen Rechtsvertreter am 27. März 2009 abschliessend zum Verfahren Stellung.

F.
Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen vom 8. April 2009 erklärte das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die gesamten Umstände des Falles führten zum Schluss, dass er die am 11. Juni 2004 erfolgte Einbürgerung erschlichen habe. A._______ halte sich - angeblich wegen besserer Chancen auf dem Arbeitsmarkt - seit 2003 in der Westschweiz auf und lebe mittlerweile mit seinem Sohn und der Kindesmutter zusammen. Seine Behauptung, es handele sich nur um eine Wohngemeinschaft ohne intime Kontakte, sei nicht glaubhaft. Vor dem geschilderten Hintergrund erscheine die Beziehung zu seiner Ehefrau als zweitrangig und stelle sich auch nicht als eheliche Gemeinschaft im bürgerrechtlichen Sinne dar. Insbesondere die Befragung von B._______ mache deutlich, dass sich die Ehegatten mit ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen unabhängig voneinander arrangiert hätten. Weitere Beweiserhebungen seien hierzu nicht erforderlich.

G.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob der anwaltlich vertretene A._______ am 8. Juni 2009 Beschwerde. Er macht geltend, im Einbürgerungsverfahren weder falsche Angaben gemacht noch etwas verschleiert zu haben. Die Vorinstanz habe aus dem ermittelten Sachverhalt die falschen Schlussfolgerungen gezogen und sei nicht einmal auf die angebotenen Beweise eingegangen. Mehr als 9 Jahre nach ihrer Heirat seien er und seine Ehefrau ein glückliches Paar, das in einer stabilen ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er werktags als Wochenaufenthalter in Y._______ lebe und nur am Wochenende nach X.________ zurückkehre. Die Wohngemeinschaft mit der Mutter seines Sohnes habe rein wirtschaftliche Gründe, habe diese doch kein eigenes Einkommen. Zur Kindeszeugung sei es aufgrund eines einmaligen Seitensprungs gekommen. Zwar habe die Kindesmutter ursprünglich versucht, ihn durch die Schwangerschaft an sich zu binden und ihn zur Trennung von seiner Ehefrau zu bewegen; hierauf habe er sich aber nie eingelassen. Die jetzige Wohnsituation erlaube ihm jedenfalls, sich um seinen Sohn, der einen hohen Betreuungsaufwand erfordere, zu kümmern. Dieses Pflichtbewusstsein dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch das Einverständnis seiner Ehefrau mit der gesamten Situation beweise das starke Fundament ihrer Ehe. Hinsichtlich seines Vorbringens beantragt der Beschwerdeführer die Erhebung verschiedener Beweise, insbesondere die Einvernahmen von B._______ und C._______ als Zeuginnen, zusätzlich aber auch die Zeugenbefragungen anderer namentlich genannter Drittpersonen, die sich zu seiner ehelichen Lebensgemeinschaft äussern sollten. Bezüglich seines Wochenaufenthalts bzw. seiner Wohnsituation in Y._______ verlangt er die Einholung amtlicher Berichte. Er beantragt weiterhin, er selbst sei gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als Partei anzuhören. Darüber hinaus sind der Beschwerdeeingabe Fotos und mehrere Schriftstücke beigefügt (u.a. eine Eingabe von C._______ vom 5.Juni 2009, eine undatierte Stellungnahme der Ehefrau zur angefochtenen Verfügung, diverse Referenzschreiben der auch als Zeugen benannten Drittpersonen sowie eine den Sohn D._______ betreffende Bestätigung vom 15. Mai 2009).

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2009 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Umstände der Eheschliessung sprächen klar für deren rein ausländerrechtliche Motivation; selbst das gute Einvernehmen zwischen den Ehegatten rechtfertige diese Einschätzung. Der direkte Nachweis einer missbräuchlichen Einbürgerung könne praktisch so gut wie nie erbracht werden, so dass nur äussere Umstände zu einer solchen Schlussfolgerung führen könnten. Hieran gäbe es im vorliegenden Fall keine Zweifel, auch wenn die Ehe formell Bestand habe. Eine andere Beurteilung dieser Konstellation würde ansonsten dazu führen, dass nach Erhalt des Schweizer Bürgerrechts parallele Familienstrukturen aufgebaut werden könnten. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers.

I.
In der darauffolgenden Replik vom 21. September 2009 wiederholt bzw. erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er macht weiterhin geltend, dass sich seine Wohnverhältnisse geändert hätten. Seit dem 7. Juni 2009 lebe er während der Woche nicht mehr in der bisher mit Sohn und Kindesmutter geteilten Wohnung in Y._______, sondern in einem ihm vom Arbeitgeber privat zur Verfügung gestellten Zimmer in Z._______. Hierfür bezahle er monatlich Fr. 300.-, wofür es aber keine schriftliche Vereinbarung gebe. Den Wohnungswechsel habe er aus wirtschaftlichen Gründen unternommen, einerseits wegen der niedrigeren Mietkosten, andererseits, um sich den Arbeitsweg von Y._______ nach Z._______ zu sparen. Auch dies zeige, dass er keinerlei persönliche Beziehung zur Mutter seines Sohnes habe. Das einzige Anliegen dabei sei die Regelung des Besuchsrechts für seinen Sohn gewesen. Sein neuer Wochenaufenthalt in Z._______ habe nichts am zivilrechtlichen Wohnsitz bei seiner Ehefrau in X._______ geändert. Die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht, die Ehe nur aus ausländerrechtlichenGründen eingegangen zu sein und aufrechterhalten zu wollen. Im Einverständnis mit seiner Ehefrau könne er die tatsächlich gelebte Ehe mithilfe einer im Schlafzimmer installierten Videoanlage erbringen.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.

3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310).

3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen(Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.

4.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

4.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5.
Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.

5.1. Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer Ende 1994 in die Schweiz gelangte, dass er hier ein Asylgesuch stellte und dass dieses Asylgesuch - ebenso wie ein späteres Wiedererwägungsgesuch - auch im Rechtsmittelverfahren erfolglos blieb. Sein Aufenthalt ab April 1996 ist nicht aktenkundig. 1999 verlobte er sich jedoch in Paris mit der 25 Jahre älteren B._______ und erhielt aufgrund der Eheschliessung im Februar 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau. Er stellte im Februar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, trat drei Monate später eine Arbeitsstelle in Y._______ an und meldete sich dort als Wochenaufenthalter an. Wenige Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung am 11. Juni 2004 zeugte er mit einer Kongolesin ein Kind, das im Oktober 2005 geboren wurde. Per 1. Mai 2007 mietete er gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in Y._______.

5.2. Der geschilderte Sachverhalt zeigt zum einen, dass sich der Beschwerdeführer - nach früheren anderweitigen Bemühungen - nur mittels Heirat einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte, zum anderen, dass das eheliche Zusammenleben schon während des Einbürgerungsverfahrens erheblich eingeschränkt wurde. Zusammen mit den nachfolgenden Ereignissen begründen die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände ohne Weiteres die Vermutung, dass er seine Ehe nur im Hinblick auf das Schweizer Bürgerrecht geschlossen hat und aufrechterhält.

5.3. Zurecht ist die Vorinstanz auch davon ausgegangen, dass die Angaben der Ehefrau diese Vermutung nicht in Frage stellen.

5.3.1. Anlässlich ihrer rogatorischen Einvernahme am 26. März 2009 äusserte B._______, sie habe ihren künftigen Ehemann 1995 in X._______ kennengelernt. Nachdem er 1996 in seine Heimat habe zurückkehren müssen, hätten sie nur noch spärlichen Kontakt gehabt. 1999 habe er sich als Flüchtling in Paris aufgehalten und sich telefonisch bei ihr gemeldet. Sie sei im Sommer 1999 dorthin gereist und habe dort das Eheversprechen abgegeben. Der Anstoss zur Heirat sei von ihm ausgegangen und sie habe ihn geheiratet, damit er in der Schweiz habe bleiben dürfen. Dabei hätten sie vereinbart, sich gegenseitig möglichst viele Freiheiten zu geben. Ihr Ehemann, der gut französisch spreche, habe ursprünglich Lastwagenchauffeur werden wollen. Wegen der (deutschen) Sprache habe er aber die Theorieprüfung nicht bestanden und sich in der Westschweiz bessere Chancen auf dem Stellenmarkt versprochen. Sie selbst habe nicht aus X._______ wegziehen wollen. Ein- bis zweimal habe sie ihren Ehemann in der Westschweiz besucht, habe aber die Wochenenden nicht bei ihm verbracht. Ihre gemeinsamen Aktivitäten bzw. Interessen seien das Kino, die afrikanische Kultur, deren Musik und Feste. Ihr Ehemann kümmere sich auch um die Gartenarbeiten in X._______. Während seiner Arbeitslosigkeit seien sie zusammen mehrmals nach Deutschland gereist. Sie unternehme aber ansonsten - und zwar allein - regelmässig mehrwöchige Reisen ins Ausland, habe u.a. Zentralamerika und den Kongo besucht. Das Heimatland ihres Ehemannes, Angola, kenne sie jedoch nicht. Was den gemeinsamen ehelichen Haushalt in X._______ angehe, so leiste ihr Ehemann hierfür keinen finanziellen Beitrag. Er komme in der Regel am Samstag um 20 Uhr nach Hause; an diesem Abend unternähmen sie in der Regel nichts mehr. Am Sonntag würden sie brunchen und spazieren gehen; gegen 18 Uhr reise ihr Ehemann zurück nach Y._______. Jeden sechsten Samstag habe er frei und verbringe dann auch diesen Tag mit ihr. Häufig nehme er auch seinen Sohn mit nach X._______. Bei dessen Geburt habe sie mit ihrem Ehemann zwar über eine Scheidung diskutiert; er sei damit aber nicht einverstanden gewesen, und sie habe in einer Scheidung letztlich auch keine Vorteile für sich erkennen können.

5.3.2. Die Ausführungen von B._______ machen deutlich, dass ihrer Verlobung nur sporadische Kontakte mit dem Beschwerdeführer vorausgingen und dass die nachfolgende Heirat diesem ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen sollte. Wie beide ihr Zusammenleben gestalteten, bevor der Ehemann als Wochenaufenthalter in die Westschweiz zog, schildert die Ehefrau zwar nicht; ihre Angaben zeigen aber unmissverständlich, dass ihr Zusammensein seit Frühjahr 2003 kaum mehr von typischen ehelichen Gemeinsamkeiten geprägt wird. Selbst ihre Behauptung, man teile das Interesse für das Kino und für die afrikanische Kultur, dürfte praktisch nicht relevant sein, beschränkt sich doch - wie sie nachfolgend ausführt - das ohnehin zeitlich knappe Zusammensein am Sonntag auf gemeinsames Brunchen und Spazierengehen. Vor diesem Hintergrund lässt die sich angeblich gegenseitig gewährte Freiheit nicht auf eine wirkliche Partnerschaft, sondern bestenfalls auf eine freundschaftliche Beziehung der Ehegatten schliessen. Dass sich die Ehefrau mit der unehelichen Vaterschaft ihres Ehemannes arrangiert und ihren anfänglichen Scheidungswunsch zugunsten des Ehemannes zurückgestellt hat, ist auch insofern erklärbar.

6.
Folglich stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.

6.1. In seiner Beschwerde äussert sich A._______ nicht zur Ausgestaltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Pauschal - und mit dem Angebot verschiedener Beweismittel - macht er geltend, mit ihr seit mehr als neun Jahren in einer glücklichen und stabilen Partnerschaft zu leben, und bestreitet, im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Umstände verschwiegen zu haben; entsprechende Vorwürfe habe die Vorinstanz nicht beweisen können. Ausführlich äussert sich der Beschwerdeführer zu seinem Wochenaufenthalt in Y._______, zu den Umständen von Zeugung und Geburt seines Sohnes D._______ sowie zum Verhältnis und zur Wohngemeinschaft mit der Kindesmutter; auch zu diesem Themenkreis habe die Vorinstanz nicht die erforderlichen Abklärungen getätigt.

6.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehe lassen kaum darauf schliessen, dass ihr eine echte und wirklich gelebte Partnerschaft zugrunde liegt. In Übereinstimmung mit seiner Ehefrau hält er fest, er kehre lediglich am Wochenende nach X._______ zurück, äussert sich aber nicht zu irgendwelchen ehelichen Gemeinsamkeiten. Sein Verweis auf die Darlegungen der Ehefrau und seine Überzeugung, hiermit die funktionierende eheliche Partnerschaft untermauern zu können, verfehlen jedoch dieses Ziel. Die Befragung von B._______ lässt nicht erkennen, was die angeblich innige eheliche Beziehung ausmacht und zusammenhält. Gleiches gilt für die gemeinsam unterschriebene Eingabe vom 5. Oktober 2008, in der sie Verständnis für die Wohnsituation des Ehemannes und dessen Vaterrolle äussert, in Bezug auf ihre Ehe aber nicht mehr als dessen Korrektheit und Vertrauenswürdigkeit als schätzenswerte Eigenschaften nennt. Auch ihre weitere - der Beschwerde beigefügte - Stellungnahme geht nicht über das Bisherige hinaus, wird dort doch lediglich auf die gegenseitige kulturelle Inspiration und die Gründe für die beidseitig unterschiedlichen Interessen verwiesen.

6.3. Die Vermutung, dass die Ehe nur der Form halber geschlossen wurde und aufrecht erhalten wird, lässt gleichzeitig darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Einleitung des Einbürgerungsverfahrens seinen Lebensmittelpunkt in die Westschweiz verlegte. Dass er per Mai 2003 in Y._______ eine Wohnung mietete, nach seiner Einbürgerung bzw. gegen Ende des Jahres 2004 mit einer 13 Jahre jüngeren Afrikanerin ein Kind zeugte und mit ihr ab Mai 2007 eine gemeinsame Wohnung bezog, bestärkt diese Schlussfolgerung. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber zwar ein, die Geburt seines Sohnes sei lediglich Folge eines Seitensprungs gewesen; nachträglich habe er sich mit der Kindesmutter nur aus wirtschaftlichen Gründen eine Wohnung geteilt; glaubhaft ist dieser Einwand allerdings kaum. Ihm ist aber auch ansonsten wenig Gewicht beizumessen, einerseits, weil die - wie auch immer geartete - Beziehung zur Kindesmutter das mutmasslich fehlende Eheleben ohnehin nicht berühren würde, andererseits, weil auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betreuung des Sohnes seinen (damaligen) Lebensmittelpunkt am Wohnort von Mutter und Kind vermuten lässt. Dass A._______ - wie er replikweise geltend macht - seit Juni 2009 nicht mehr in Y._______ wohnt, hat angesichts dessen keine Relevanz.

7.
Um die gegen ihn sprechende Vermutung, sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, zu entkräften, hat der Beschwerdeführer schliesslich mehrere Beweismittel angeboten und beanstandet, dass schon die Vorinstanz hierauf nicht eingegangen sei bzw. sie nicht zutreffend gewürdigt habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen bzw. ob im Rechtsmittelverfahren noch Beweiserhebungen erforderlich sind.

7.1. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel - bei der eine Zeugeneinvernahme ohnehin nur subsidiär wäre - berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis).

7.2. Mit der Vorlage verschiedener Fotos und Referenzschreiben versucht der Beschwerdeführer, eine tatsächlich gelebte eheliche Partnerschaft zu belegen. Soweit es sich dabei um die Hochzeitsfotos handelt, sind diese für den Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr relevant. Auch das Foto, auf dem er selbst, sein Sohn und seine Ehefrau abgebildet sind, sagt - abgesehen von einer freundschaftlichen Beziehung - nichts über die Qualität seiner Ehe aus. Wohlwollend sind auch die - teilweise vorformulierten - Referenzschreiben gemeint; sie können jedoch die entscheidrelevante Frage nach einer auch im Wesenskern gelebten Partnerschaft ebensowenig beantworten, handelt es sich dabei doch um einen Bereich, der allein das Innenleben beider Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte. Dass Letztere als Zeugen neue Erkenntnisse vermitteln könnten, kann angesichts dessen ebenfalls nicht erwartet werden. Auch soweit der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau beantragt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Schilderungen über das bereits Gesagte hinausgehen und ein anderes Licht auf die Ehe werfen könnten.

7.3. Im Hinblick auf den Wochenaufenthalt bzw. die Wohnsituation in Y.________ sowie auf die sich durch seine Vaterschaft ergebende Situation hat der Beschwerdeführer ebenfalls Beweismittel angeboten und ein Schriftstück vorgelegt, das sein Engagement für die Betreuung des Sohnes bestätigen soll (vgl. Beilage 21 der Beschwerdeeingabe). Da sein Vorbringen hierzu jedoch gar nicht in Zweifel gezogen wird, erübrigt sich insoweit eine zusätzliche Beweiserhebung. Ebenso wenig besteht Anlass, die Kindesmutter als Zeugin zur miteinander geführten Beziehung zu befragen; hierauf kommt es aufgrund obiger Erwägungen (E. 6.3) gar nicht mehr an.

8.

8.1. Schliesslich hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK seine Anhörung als Partei beantragt. Der dort zitierte Anspruch auf ein faires Verfahren geht allerdings über die innerstaatlichen Verfahrensgarantien nicht hinaus. Er wird mitumfasst vom Anspruch auf rechtliches Gehör, der aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitet wird und in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG Niederschlag gefunden hat. Insbesondere das in Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG formulierte Recht auf vorgängige Anhörung, das den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, ist Ausfluss der Garantie eines fairen Verfahrens (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickelin: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 10). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK kann der Beschwerdeführer somit keine Parteianhörung verlangen.

8.2. Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers fällt auch ansonsten nicht in Betracht. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201), wobei kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Parteibefragung besteht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Patrick Krauskopf/Kathrin Emmenegger in Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 12 N. 74 und 105). Grundsätzlich bestünde damit zwar immer noch Raum für eine Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG. Da es dem Beschwerdeführer aber nur darum geht, seine eigene Sicht der Dinge mündlich darzulegen, können hiervon keine neuen, über das Beschwerdevorbringen hinausgehenden Erkenntnisse erwartet werden.

8.3. Anderweitige Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer seine eheliche Gemeinschaft belegen möchte, sind im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen weder denkbar noch zulässig (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; zu den Beweismitteln vgl. BGE 130 II 169 E. 1.3.2 ff. S. 172 ff.).

9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dieser Vermutung zufolge war seine Ehe mit B._______ zunächst nur darauf ausgerichtet, eine Aufenthaltsbewilligung und das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, und wird gegenwärtig nur noch aufrecht erhalten, damit die daraus abgeleiteten Rechte nicht verloren gehen. Die vom Beschwerdeführer für den Beweis des Gegenteils angebotenen und erforderlichen Beweismittel hat die Vorinstanz ausgeschöpft, ohne zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Auch im Rechtsmittelverfahren hält A.________ an der Behauptung fest, er lebe in einer glücklichen und stabilen Beziehung; er nennt jedoch auch hier weder Anhaltspunkte noch in Frage kommende Beweismittel, die auf mehr als ein freundschaftliches Verhältnis der Ehegatten zueinander hindeuten könnten. Dass der Beschwerdeführer das Institut der Ehe offensichtlich von Beginn an dazu missbraucht, um lediglich seine eigenen persönlichen Interessen durchzusetzen, bedeutet gleichzeitig, dass er sich mittels Ehe seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.

10.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2009 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-3706/2009
Date : 03. Januar 2011
Published : 11. Februar 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
BZP: 37
BüG: 27  41  51
EMRK: 6
VGG: 31  37
VGKE: 1  3
VwVG: 1  2  12  13  19  29  30  48  49  50  52  62  63
BGE-register
122-V-157 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 132-II-113 • 134-I-140 • 135-II-161 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
marriage • simplified naturalization • lower instance • presumption • spouse • statement of affairs • evidence • federal administrational court • marital companionship • life • misstatement • person concerned • month • question • swiss citizenship • [noenglish] • position • marriage • mother • advance on costs • sojourn grant • saturday • sunday • nullity • federal law on the federal civil proceedings • engagement • authorization • [noenglish] • ex officio • doubt • federal court • angola • witness • intention • hamlet • behavior • day • cooperation obligation • aargau • watch • signature • rice • [noenglish] • decision • common household • appeals committee • knowledge • counterplea • certification • advantage • federal constitution of the swiss confederation • room • declaration • federal law on administrational proceedings • effect • residence • guarantee of proceedings • [noenglish] • number • request to an authority • voting suggestion of the authority • simplified proof • line of argument • legal representation • proof • confederation • st. gallen • personal interest • statement of reasons for the adjudication • costs of the proceedings • appeal concerning affairs under public law • remedies • illegality • individual relationship • fair trial • echr • dismissal • contract conclusion offer • communication • anticipated consideration of evidence • lausanne • siring • language • working day • informant • actual intention • vita • pregnancy • employer • good faith • application of the law • petitioner • beginning • way to work • foreign spouse • 1995 • meeting • music • rejection decision • feature • right to be heard • enclosure • burdon of proof • authenticity • discretion • knowledge • writ • time limit • address • marital status • telephone • germany • weight • instructions about a person's right to appeal • household • reversion of the burden of proof • drawn
... Don't show all
BVGer
C-3706/2009
BBl
1987/III/310