Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_559/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Susanne Friedauer,
und diese vertreten durch Frau lic. iur. Liliana Scasascia Kleiser, Kieser Senn Partner,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Auf Anmeldung zum IV-Leistungsbezug vom 14. Dezember 2005 hin war die seit den 1990er-Jahren schmerzkranke und an Depressionen leidende A.________ nach medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere einer (ihr im Rahmen der Schadensminderungslast auferlegten) stationären Rehabilitation in der Klinik B.________ vom 12. Februar bis 12. März 2007 und einer polydisziplinären Expertisierung durch das Institut C.________, vom 11. April 2011, aufgrund eines Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 in den Genuss einer befristeten Dreiviertels-Invalidenrente vom 1. April 2008 bis 31. Mai 2011 gekommen. Das Urteil blieb unangefochten.

A.b. Zuschriften des behandelnden Spezialarztes, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar und 15. Mai 2012 (welch letzter Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 26. Juli und der Klinik F.________ vom 12. Oktober 2011 beilagen) nahm die IV-Stelle des Kantons Zürich als Neuanmeldung entgegen. Sie holte bei Frau Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 17. Oktober 2012 ein. Nach Vorbescheiden vom 7. Mai und 23. August 2013 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch ab (Verfügung vom 28. November 2013).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kanons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juni 2015 ab.

C.
Die Versicherte zieht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr "die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen".
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
Das in der kantonalen Beschwerde gestellte Rechtsbegehren lautete einzig auf Rente. Soweit der letztinstanzlich formulierte Antrag andere gesetzliche Leistungen betrifft, ist darauf nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.

3.1. Wie das kantonale Gericht verbindlich feststellte (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), hat die Administrativgutachterin Dr. med. G.________ am 17. Oktober 2012, soweit entscheidrelevant, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig (seit Ende April 2011 anhaltende) mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit für administrative Tätigkeiten zufolge verminderter Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Das Sozialversicherungsgericht hat gestützt darauf bei der Beurteilung des nach dem Gesagten allein streitigen Anspruches auf eine Invalidenrente (Art. 28 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
. IVG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteile 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2, 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen und 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen) erwogen, rezidivierende depressive mittelschwere Störungen vermöchten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen und seien grundsätzlich therapeutisch angehbar. So verhalte es sich auch hier, sei doch gemäss übereinstimmenden Angaben im Gutachten des Instituts C.________ vom 14. April 2011, des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ sowie der Fachärztin des
Zentrums E.________ zumindest im Zeitraum von Februar 2010 bis April 2011 eine Remission der depressiven Symptomatik eingetreten, welcher Auffassung sich die Administrativgutachterin Dr. med. G.________ angeschlossen habe, weshalb von einer Leidensresistenz nicht die Rede sein könne (E. 5.2.1 des angefochtenen Entscheides).

3.2. Bei dieser für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachlage (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) kommt invaliditätsrechtlich (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) der Frage entscheidende Bedeutung zu, aus welchen Gründen es seit April 2011 wieder zu einer Verschlimmerung der chronischen Leiden (Depression und Schmerzen) gekommen ist. Diesbezüglich geht aus den Akten des Neuanmeldungsverfahrens die sozialversicherungsrechtliche Prägung der Gesundheitsentwicklung mit aller Deutlichkeit hervor: "Depressiv-suizidale Belastungsreaktion mit Panikattacken auf einen nicht nachvollziehbaren Entscheid der IV" (Bericht Dr. med. D.________ vom 3. Mai 2011 an die Klinik E.________); "Zustand der Hoffnungslosigkeit aufgrund des negativen (...) Entscheides der Invalidenversicherung (...). Der Eintritt (...) erfolgte (...) aufgrund einer depressiv-suizidalen Belastungsreaktion, welche durch einen Negativbescheid der Invalidenversicherung ausgelöst worden war (...) " (Austrittsbericht Klinik E.________ vom 26. Juli 2011); "Seit Frühling 2011 geht es der Patientin konstant schlecht, die Schmerzen haben an Deutlichkeit zugenommen, sie blieb trotz Mediwechsel mittelgradig depressiv (...) " (Schreiben Dr. med. D.________ vom 25. Februar 2012 an die IV-Stelle, bestätigt
im Schreiben des gleichen Arztes vom 15. Mai 2012). Diese versicherungsrechtliche Pathogenese des erheblich verschlimmerten Schmerz- und depressiven Leidens hat die Administrativgutachterin Dr. med. G.________ ausdrücklich und mehrmals bestätigt (psychiatrische Expertise vom 17. Oktober 2012 S. 7 erster Absatz in fine, S. 11 oben, S. 16, S. 22, S. 50, S. 53).

3.3. Angesichts der damit klar ausgewiesenen, im Vordergrund stehenden Soziogenie der von der Beschwerdeführerin geklagten verschlimmerten Leiden verbietet sich nach ständiger Rechtsprechung die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_953/2012 E. 3.1 vom 5. April 2013, SZS 2013 S. 492). Die gegenteilige Betrachtungsweise würde darauf hinauslaufen, dass aus therapeutischen Gründen - zur Verbesserung des depressiven und Schmerzleidens - eine Invalidenrente zuzusprechen wäre, was fernab der ratio legis liegt. Der in der Beschwerde angerufene BGE 141 V 281 ändert daran nichts, da angesichts des Gesagten die erforderliche Schwere des Leidens nicht erreicht wird. Sämtliche weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, diesen entscheidenden Punkt zu widerlegen. Die Beschwerde ist unbegründet, der angefochtene Gerichtsentscheid im Ergebnis zu bestätigen.

4.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_559/2015
Datum : 02. Dezember 2015
Publiziert : 17. Dezember 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
BGE Register
127-V-294 • 130-III-136 • 141-V-281
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2013 S.492