Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 294/2008
Urteil vom 2. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene F.________ war zuletzt ab Februar 1998 in einem 80%-Pensum als Verkäuferin/Assistentin des Rayonchefs im Warenhaus X.________ tätig. Im Juli 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit Januar 2002 bestehendes Leberleiden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Aargau holte Berichte der behandelnden Ärzte und des Arbeitgebers sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein. Zudem nahm sie eine Abklärung an Ort und Stelle (Haushalt) vor. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 sprach die Verwaltung F.________ rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. August 2005 fest. Die Rentenzusprechung erfolgte auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 49 %. Diesen bestimmte die IV-Stelle, ausgehend davon, dass die Versicherte im Gesundheitsfall teils erwerblich und teils im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, nach der gemischten Methode.
B.
F.________ erhob Beschwerde auf Zusprechung einer halben Rente. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilte ihr am 19. Dezember 2006 mit, es beabsichtige, den Invaliditätsgrad für die Zeit einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auf nicht rentenbegründende 36 % herabzusetzen und somit eine Schlechterstellung (reformatio in peius) gegenüber dem Einspracheentscheid vorzunehmen. Das Gericht gab der Versicherten die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. F.________ äusserte sich und hielt an der Beschwerde fest. Hierauf fällte das Gericht am 12. Februar 2008 folgenden Entscheid:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2005 wird von Amtes wegen aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit einer 50 %igen
Arbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3. Die Sache wird zum Erlass einer entsprechend angepassten
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung
zu Lasten der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
C.
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle verweist auf den kantonalen Entscheid und äussert sich nicht weiter zur Sache. Das Bundesamt verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente zutreffend wiedergegeben. Hervorzuheben ist, dass der zur Diskussion stehende Anspruch auf eine Viertels- oder auf eine halbe Rente einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resp. von mindestens 50 % erfordert (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.
Streitig ist zunächst, nach welcher Methode die Invalidität zu bemessen ist.
3.1 Das kantonale Gericht hat - wie schon die Verwaltung - erwogen, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerblich und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Es hat entsprechend den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode bestimmt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie ginge ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach. Damit wäre die Invalidität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen.
3.2 Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (E. 1 hievor; BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507 mit Hinweisen; Urteil 8C 373/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
3.3 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt, weshalb es zur Annahme einer 80 %igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gelangt ist. Es stützt sich dabei namentlich auf die entsprechenden Angaben der Versicherten im Fragebogen vom 2. November 2003 und im Einspracheverfahren sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Januar 2004.
In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Dies gilt namentlich auch für das Vorbringen, die Versicherte habe die Absicht gehabt, ihr Pensum in der Firma X.________ auf 100 % zu erhöhen, was lediglich am Mangel an entsprechenden Stellen gescheitert sei. Dies wurde, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erst im kantonalen Beschwerdeverfahren geltend gemacht, nachdem die Versicherte zuvor wiederholt ausgesagt und auch unterschriftlich bestätigt hatte, dass sie im Gesundheitsfall lediglich zu 80 % erwerbstätig wäre. Abgesehen davon gab sich die Beschwerdeführerin zwischen 1998 und dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Jahr 2002, mithin während rund vier Jahren, mit einem 80 %igen Pensum zufrieden. Dies spricht gegen ihre ernsthafte Absicht, einer Vollzeitätigkeit nachzugehen, zumal sie nicht geltend macht, sich auch ausserhalb der Firma X.________ um eine solche Anstellung bemüht zu haben.
Die Beschwerdeführerin erneuert sodann ihren Beweisantrag, es seien Zeugen zur Statusfrage einzuvernehmen. Davon hat die Vorinstanz mit der Begründung abgesehen, es sei nicht zu erwarten, dass die Zeugenaussagen die Annahme eines nur 80 %igen Erwerbsanteils im Gesundheitsfall umzustossen vermöchten. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten wurde zu Recht die gemischte Methode angewendet. Danach wird im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (Art. 28 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
|
1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
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1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |
Die Verwaltung hat den Grad der gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse auf 54.24 % und den der Beeinträchtigung im Aufgabenbereich (hier: Tätigkeit im Haushalt) auf 29 % festgesetzt. Durch Gewichtung dieser Werte nach der Aufteilung der Tätigkeitsbereiche (80% und 20%) gelangte sie zu Invaliditäten von 43.36 % und 5.8 % und gesamthaft zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 49 %.
Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich bestätigt. Hingegen schloss es für den erwerblichen Tätigkeitsbereich auf eine gesundheitlich bedingte Einkommenseinbusse von 37.5 % und durch Gewichtung mit 80 % auf einen Invaliditätsgrad von 30 %.
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Vorgehensweisen von Verwaltung und Vorinstanz Einwände.
5.
Aufgrund der gegebenen Umstände ist vorab die Beeinträchtigung im Aufgabenbereich (Haushalt) zu prüfen.
Das kantonale Gericht stützt sich bei der Annahme einer gesundheitlich bedingten Behinderung von 29 % in der Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten auf den Bericht vom 20. Januar 2004 über die Abklärung an Ort und Stelle.
Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffen die Feststellung der Einschränkung in einzelnen Bereichen der Haushaltstätigkeit. Dies ist als Tatfrage nur in den genannten Schranken (E. 1 hievor) zu überprüfen (vgl. Urteile 9C 446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.2 und 4.3 und 8C 373/2008 vom 28. August 2008 E. 6.1.1, je mit Hinweis)
Was vorgebracht wird, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen. Dass die Versicherte für Einkauf, Fensterputzen und Staubsaugen Dritthilfe benötigt und die Gartenarbeiten nicht mehr selber verrichten kann, wurde im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2004 berücksichtigt. Dies erfolgte in einer Weise, welche auch der vorhandenen Unterstützung durch den Lebenspartner und die Tochter (vgl. zu den Erwartungen an die Mithilfe von Familienangehörigen BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; Urteil 9C 446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.2) Rechnung trägt.
Es bleibt somit für den Aufgabenbereich Haushalt bei einer Beeinträchtigung von 29 % und gewichtet (20%) bei einem Invaliditätsgrad von 5.8 %.
6.
Zu prüfen ist sodann die Invalidität im Erwerbsbereich.
6.1 Verwaltung und kantonales Gericht sind gestützt auf die medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt, die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit einer Verkäuferin/Rayonchef-Assistentin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Dies ist vor- und letztinstanzlich unbestritten geblieben.
6.2 Beim Einkommensvergleich ging die IV-Stelle von den Verhältnissen im Jahr 2003 aus. Das ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung bei einem 80 % Pensum mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte sie auf Fr. 44'200.- im Jahr und das bei der gegebenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf Fr. 20'228.- im Jahr fest. Bei der Bestimmung des Valideinkommens stützte sich die Verwaltung auf die Angaben der Firma X.________, bei derjenigen des Invalideneinkommens auf die "Tabelle AWA, Orts- und berufsübliche Mindestlöhne, Ausgabe 2003". Der Vergleich der beiden Einkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'972.-, was einem Invaliditätsgrad von 54.24 % im erwerblichen Bereich entspricht.
Das kantonale Gericht begründet sein abweichendes Ergebnis wie folgt: Die Versicherte sei im angestammten Bereich als Verkäuferin/ Rayonchef-Assistentin zu 50 % arbeitsfähig. Bei dieser Konstellation könne offen bleiben, ob die Verwaltung das Valideneinkommen auf korrekter Grundlage festgesetzt habe. Denn bei einer Restarbeitsfähigkeit im angestammten Bereich resultiere stets der gleiche Invaliditätsgrad, unabhängig davon, ob ein höherer oder niedrigerer Ausgangswert eingesetzt werde. Das Invalideneinkommen errechne sich bei Restarbeitsfähigkeit im angestammten Bereich stets als Bruchteil des Valideneinkommens bei 100 %iger Arbeitsfähigkeit. Dies bedeute hier, dass im Erwerbsbereich nach der Formel "100 % - (50 x 100 : 80)" eine Invalidität von 37.5 % resultiere. Daran änderte nichts, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten keine derartige Arbeit anbieten könne. Das sei nicht invaliditätsbedingt, sondern auf betriebliche resp. wirtschaftliche Gründe zurückzuführen. Gewichtet zu 80 % ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 30 %.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Einkommensvergleichs entgegen der Vorinstanz auf der Grundlage eines anhand von Tabellenlöhnen bestimmten Invalideneinkommens vorzunehmen. Die Verwaltung habe dies zwar getan. Sie hätte aber die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) verwenden und einen leidensbedingten Abzug berücksichtigen müssen. Zudem sei beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt worden, dass die Firma X.________ die Löhne in den Jahren 2004 und 2005 erhöht habe.
6.3 Der zuletzt genannte Einwand zum Valideneinkommen betrifft letztlich die (Rechts-)Frage, ob die Regeln betreffend den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs eingehalten wurden.
Massgebend hiefür sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns; die Vergleichseinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
Im vorliegenden Fall ist der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs unstreitig auf den 1. Januar 2003 anzusetzen. Die Verwaltung ist daher zu Recht von den Verhältnissen im Jahr 2003 ausgegangen, zumal keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür vorliegen oder von ergänzenden Abklärungen zu erwarten sind, dass das Valideinkommen im Verhältnis wesentlich höher angestiegen wäre als das - nachfolgend noch zu behandelnde - Invalideneinkommen.
Das keine weiteren Einwände erhoben werden, bleibt es bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'200.-.
6.4
6.4.1 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist zunächst umstritten - und als Rechtsfrage frei überprüfbar (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399 mit Hinweisen) -, ob die Vorinstanz Tabellenlöhne hätte verwenden müssen.
Das kantonale Gericht hat dies verneint. Das von ihm gewählte Vorgehen besteht zusammengefasst darin, vom Grad der Arbeitsunfähigkeit auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit zu schliessen. Das ist indessen grundsätzlich nicht gestattet, da dabei das wirtschaftliche Element des Invaliditätsbegriffs ausser Acht gelassen wird. Für eine ausnahmsweise Anwendung dieser Methode besteht kein Anlass (zum Ganzen: BGE 114 V 310 E. 3c S. 314 f.; Urteile 9C 575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3, I 168/06 vom 31. Juli 2007 E. 6.1 mit Hinweisen, I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2 und I 35/01 vom 30. Mai 2001 E. 3a). Das im angefochtenen Entscheid erwähnte Urteil RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 (U 87/05) vermag die vorinstanzliche Betrachtungsweise nicht zu stützen. Der dort beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich insofern und entscheidend von dem hier gegebenen, dass die versicherte Person in der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert war (E. 2.2 des besagten Urteils). Im vorliegenden Fall trifft dies nicht zu. Das frühere Arbeitsverhältnis wurde, wie das kantonale Gericht festgestellt hat, aufgelöst.
Da das frühere Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und keine neu aufgenommene, die Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfende Erwerbstätigkeit zur Diskussion steht, bietet sich für die Bestimmung der Invalideneinkommens die Verwendung von Tabellenlöhnen an (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f. mit Hinweisen).
6.4.2 Hiebei ist streitig - und als Rechtsfrage frei überprüfbar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) -, welche Tabelle anzuwenden ist und ob ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden muss.
6.4.3 Rechtsprechungsgemäss sind bei der Invaliditätsbemessung mittels Tabellenlöhnen nicht regionale, sondern gesamtschweizerische Zahlen zu benutzen (SVR 2007 UV Nr. 17 S. 56, U 75/03). Das schliesst die Anwendung der offensichtlich auf kantonsspezifischen Erhebungen beruhenden Tabelle, auf welche sich die Verwaltung gestützt hat (E. 6.2 hievor), von vornherein aus. Massgeblich ist die Tabelle TA1 der LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 E. 475; 126 V 75 E. 3b S. 76 f.; Urteil 9C 609/2007 vom 25. August 2008 E. 6).
6.4.4 Die Verwendung dieser Tabelle ändert indessen im Ergebnis nichts, wie die folgenden Erwägungen zeigen:
Die IV-Stelle ist zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 49 % gelangt (E. 4 hievor). Dieser Wert liegt im Bereich, welcher den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (E. 2 hievor).
An diesem Rentenanspruch ändert sich nichts, wenn das Invalideneinkommen nach den statistischen Zahlen der LSE bestimmt wird. Wird vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im "Bereich Detailhandel und Reparatur" beschäftigten Frauen von Fr. 3741.- im Jahr 2002 (LSE 2002, Tabelle TA1, S. 43) ausgegangen, resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung 2002/3003 in der Sparte "Handel, Reparatur, Gastgewerbe" von 1.5 % (Die Volkswirtschaft, 11/2008, Tabelle 10.2, S. 91) und der im Bereich "Handel, Reparaturgewerbe" betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2008, Tabelle 9.2, S. 90) aufs Jahr (x 12) bei dem gegebenen zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 23'854.85. Dieser Lohn würde mit Fr. 24'228.60 noch geringfügig höher ausfallen, wenn beim monatlichen Bruttolohn der Frauen vom gesamten privaten Sektor (gemäss LSE 2002, a.a.O., Fr. 3820.-) und entsprechend bei Nominallohnerhöhung und Wochenstundenzahl von den branchenübergreifenden Totalwerten (gemäss Die Volkswirtschaft, a.a.O., 1.4 % resp. 41.7 Stunden) ausgegangen würde. Das
Invalideneinkommen wäre damit bei beiden Berechnungsvarianten höher als gemäss der von der Verwaltung angewendeten kantonalen Tabelle. Selbst wenn sodann ein leidensbedingter Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 vorzunehmen wäre, was durchaus fraglich erscheint, könnte dieser aufgrund der gegebenen Umstände jedenfalls nicht mehr als 10 % betragen. Dieser Abzug führt zu Invalideneinkommen von Fr. 21'469.35 resp. Fr. 21'805.75. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 44'200.- ergibt Erwerbseinbussen von Fr. 22'730.65 resp. Fr. 22'394.25, entsprechend 51.43 resp. 50.67 %. Aus der Gewichtung (80 %) resultieren Invaliditätsgrade im Erwerblichen von 41.1 resp. 40.5 % und bei Addition mit dem Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 5.8 % eine Gesamtinvalidität von (gerundet nach BGE 130 V 121) 47 % resp. 46 %. Der für eine halbe Rente mindestens erforderliche Invaliditätsgrad von 50 % (E. 2 hievor) wird damit nicht erreicht. Auf der anderen Seite resultiert auch ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges nicht ein Invaliditätsgrad unter den für eine Viertelsrente erforderlichen 40 %, weshalb sich der kantonale Entscheid, in welchem jeglicher Rentenanspruch verneint wurde, nicht mit dieser Begründung bestätigen liesse.
7.
Zusammenfassend liegt ein Invaliditätsgrad vor, der den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Ein wirtschaftlicher Härtefall, welcher nach dem bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Art. 28 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
Die Zusprechung einer Viertelsrente durch die Verwaltung ist somit rechtens. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen - soweit auf Zusprechung einer halben Rente, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz lautend - ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin führt zu einer anteilsweisen Auferlegung der Gerichtskosten auf die Parteien (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2008 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 300.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 200.- auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Lanz