Tribunal federal
{T 0/2}
2P.304/2003 /leb
Urteil vom 2. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident.
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Soziale Dienste der Stadt X.________, Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. September 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 A.________ wird seit Dezember 1997 von der Stadt X.________ mit Sozialhilfe unterstützt. Nebst den eigentlichen Sozialhilfebeiträgen wurde ihm im Hinblick auf die Aufwendungen für die Stellensuche eine monatliche Bewerbungspauschale von Fr. 100.-- ausgerichtet.
Am 24. März 2003 beschloss die Kerngruppe für das Sozialwesen der Stadt X.________ als die gemäss § 44 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) zuständige Sozialbehörde der Gemeinde, die Bewerbungspauschale ab 1. Mai 2003 nicht mehr auszurichten und andererseits A.________ von der Pflicht zu befreien, Bewerbungen vorzuweisen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde an das Bezirksamt X.________ blieb erfolglos, und mit Urteil vom 30. September 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Entscheid des Bezirksamts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.2 Am 27. November 2003 hat A.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wobei im Hinblick auf den letztgenannten Antrag "die Festsetzung entsprechender neuer Fristen" beantragt wird.
1.3 Zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht die Empfangsbestätigung für die Gerichtsurkunde angefordert worden, mit welcher das angefochtene Urteil versandt wurde; das Verwaltungsgericht übermittelte diese per Fax. Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen von Vorakten) sind nicht angeordnet worden.
1.4 Über die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
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2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2003 ist am 20. Oktober 2003 zu Handen der Verfahrensbeteiligten bei der Post aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdeschrift fest, dass ihm das Urteil am 27. Oktober 2003 zugestellt worden sei. Erster zählender Tag für die Fristberechnung wäre damit der 28. Oktober, dreissigster und letzter Tag mithin der 26. November 2003 (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Wie es sich mit der Fristeinhaltung verhält, kann indessen unter den gegebenen Umständen offen bleiben; selbst wenn die Beschwerde als rechtzeitig erhoben zu gelten hätte, wäre ihr kein Erfolg beschieden.
2.2 Dem Beschwerdeführer ist nicht die Sozialhilfe als solche gestrichen worden. Vielmehr werden ihm entsprechende Beiträge unverändert ausgerichtet; damit fliessen ihm grundsätzlich nach wie vor Leistungen zu, die sich nach den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien berechnen (vgl. § 10 der kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002, SPV). In - im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde allein massgeblicher - verfassungsrechtlicher Hinsicht steht damit fest, dass das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Existenzsicherung gemäss Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
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Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. etwa BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen). Die Beschreibung im angefochtenen Urteil über die Situation des Beschwerdeführers sowie die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur Art der Bewerbungsunterlagen (E. 2c/aa) wie auch die Gewichtung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Januar 2003 ein auf einen Monat befristetes Beratungsmandat ausübte (E. 2c/bb), sind nachvollziehbar und lassen die Schlussfolgerung in E. 2d, selbst bei umfassender Berücksichtigung der (weitgehend rein appellatorischen) Einwendungen des Beschwerdeführers, jedenfalls nicht als unhaltbar erscheinen.
Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer hat Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts gestellt. Wie aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich wird, muss die Beschwerde schon aus formellrechtlichen Gründen als aussichtslos gelten, weshalb die Gesuche abzuweisen sind (vgl. Art. 152
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2.3.2 Da dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen wird, sind die bundesgerichtlichen Kosten, dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: