Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 361/2017

Urteil vom 2. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bevorzugung eines Gläubigers, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Januar 2017 (4M 16 34).

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ und A.________ (im Folgenden: Privatkläger) waren Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH, deren Geschäftszweck die Organisation und Durchführung von Rennen war. Nach dem Austritt des Privatklägers aus der Gesellschaft verblieb X.________ als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Einzige Gesellschafterin war die Carrosserie und Fahrzeugumbau C.________ GmbH, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter wiederum X.________ war. Am 20. Juni 2013 wurde über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Zuvor hatte diese mit einem auf den 30. September 2012 datierten Kaufvertrag das in ihrem Eigentum stehende Rennfahrzeug Chevrolet mit Ersatzmotor, Motorenteilen und Felgen zu einem Kaufpreis von Fr. 59'576.30 auf die C.________ GmbH übertragen, wobei jener mit angeblichen Forderungen derselben in gleicher Höhe verrechnet wurde. Das Bezirksgericht Willisau hatte die B.________ GmbH mit Urteil vom 6. Februar 2013 verpflichtet, dem Privatkläger aus Darlehen Fr. 42'247.90 nebst Zins zu 5% seit dem 28. März 2012 zu bezahlen. Dieser kam im Konkurs der B.________ GmbH mit Fr. 48'520.25 zu Verlust.

X.________ wird vorgeworfen, er habe die C.________ GmbH und damit sich selbst bevorzugt, indem er den von ihm bestimmten Gegenwert des Chevrolet mit Forderungen verrechnet habe, welche in diesem Zeitpunkt nicht fällig gewesen seien, bzw. er habe die Forderungen der C.________ GmbH anders als durch übliche Zahlungsmittel getilgt. Mit der Übertragung des Fahrzeugs auf die C.________ GmbH habe er zumindest in Kauf genommen, dass als Folge seines Verhaltens die Forderungen des Privatklägers ungedeckt geblieben seien.

A.b. Am 8. Juli 2014 weigerte sich X.________ anlässlich der Hausdurchsuchung der Luzerner Polizei in den Räumlichkeiten der B.________ GmbH den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zu unterzeichnen, den Polizisten das Rennfahrzeug zu zeigen und ihnen die Unterlagen auszuhändigen. Er beschimpfte die Polizeibeamten, stiess gegen sie versteckte Drohungen aus und widersetzte sich der Festnahme mit massiver Körperkraft.

B.
Das Bezirksgericht Willisau erklärte X.________ mit Urteil vom 26. Februar 2016 der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Kriens vom 30. Juli 2013, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft. Von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sprach es ihn frei. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Kriens vom 30. Juli 2013 ausgesprochenen und bedingt aufgeschobenen Geldstrafe sah es ab und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. Die Zivilklage des Privatklägers verwies es auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.

Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Kantonsgericht des Kantons Luzern X.________ am 12. Januar 2017 der Bevorzugung eines Gläubigers und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Kriens vom 30. Juli 2013. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren auf. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage der Bevorzugung eines Gläubigers und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Schuldspruch der Gläubigerbevorzugung geltend, der Verkauf des Fahrzeugs unter Verrechnung mit Gegenforderungen sei nicht geschäftsunüblich gewesen. Die Forderungen der C.________ GmbH seien fällig gewesen. Zudem sei diese jederzeit bereit gewesen, den Wagen der B.________ GmbH nach dessen Erwerb für einen eventuellen Rennbetrieb zur Verfügung zu stellen. Der Rennbetrieb sei mithin durch den Eigentumswechsel nicht betroffen worden. Dies sei für die Beurteilung der Geschäftsüblichkeit ausschlaggebend. Dass die B.________ GmbH nur bis ins Jahr 2011 Rennen gefahren sei, ändere daran nichts. In subjektiver Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, zwischen der Eigentumsübertragung des Chevrolet und dem Konkurs der B.________ GmbH seien 9 Monate verstrichen. Der Vorwurf, er habe bereits im September 2012 gewusst, dass weder ein Investor noch ein neuer Gesellschafter gefunden und der Rennbetrieb nicht wieder aufgenommen werden könne, beruhe auf blossen Annahmen. Angesichts der mit monatelanger Verzögerung geführten Buchführung und dem Willen, beide Betriebe über die Runden zu bringen, könne ihm keine sichere Kenntnis der Tatumstände und des Geschehensablaufs nachgewiesen werden. Der
Schluss der Vorinstanz, wonach er bezüglich der Zahlungsunfähigkeit der B.________ GmbH mit direktem Vorsatz gehandelt habe, sei daher willkürlich (Beschwerde S. 4 ff.).

1.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Verkauf des Rennwagens an die C.________ GmbH unter Verrechnung von Gegenforderungen im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit erfülle den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung, da eine Kompensation bei Rennbetrieben nicht geschäftsüblich sei. Selbst wenn die B.________ GmbH als Geschäftszweck Autohandel betrieben hätte, wäre es nicht üblich gewesen, den Gegenwert aus dem Fahrzeugverkauf mit offenen Forderungen zu begleichen. Soweit der Beschwerdeführer einwende, die C.________ GmbH habe den Rennwagen der B.________ GmbH jederzeit für Rennen zur Verfügung gestellt, so dass ihr aus dem Verkauf kein Nachteil entstanden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012, mithin im Vorfeld des Verkaufs an die C.________ GmbH, erfolglos versucht habe, den Chevrolet am Markt zu verkaufen. Dies sei auch nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer nur bis 2011 Rennen gefahren sei. Mit Blick auf die massive Unterbilanz per 31. Dezember 2011 und den im Sommer 2012 geltend gemachten Rückforderungsanspruch des Privatklägers sei der Verkauf des Chevrolet nicht als geschäftsübliche Transaktion im Rahmen eines normalen Geschäftsvorgangs, sondern als Liquidationshandlung zu bewerten, welche die
Unüblichkeit des Geschäftsvorgangs indiziere. Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung sei auch erfüllt, wenn man davon ausgehe, dass die B.________ GmbH den Chevrolet vorgängig zum Verkauf an die C.________ GmbH verpfändet habe. Bei der Übernahme des Fahrzeugs durch die C.________ GmbH unter Verrechnung des Kaufpreises mit Forderungen gegenüber der B.________ GmbH handle es sich um eine private Pfandverwertung im Rahmen eines Selbsteintritts. Unabhängig von der Frage, ob die Verfallsabrede rechtsgültig zustande gekommen sei, erweise sich der Selbsteintritt der C.________ GmbH als eine nach Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB verpönte Überlassung an Zahlungs statt bzw. ein unübliches Zahlungsmittel, namentlich auch deshalb, weil mangels eines Markt- oder Börsenpreises für Rennwagen wie den Chevrolet eine objektive Bewertung des Pfandgegenstandes nicht möglich gewesen sei. Die dadurch entstehende Benachteiligungsgefahr für den selbstkontrahierenden Pfandgläubiger sei zudem dadurch potenziert worden, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Pfandgläubigerin (C.________ GmbH) zugleich Geschäftsführer der Verpfänderin (B.________ GmbH) gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Selbsteintritt somit ein unübliches
Zahlungsmittel gewählt (angefochtenes Urteil S. 8 ff.).

In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die B.________ GmbH habe über keine liquiden Mittel verfügt, um ihre Schulden zu bezahlen. Bereits die Jahresrechnung 2011 habe gezeigt, dass das Eigenkapital nicht mehr zur Hälfte gedeckt gewesen sei. Neben den Forderungen der C.________ GmbH im Umfang von rund Fr. 100'000.-- bzw. Fr. 89'400.20 habe der Beschwerdeführer eine Verpflichtung, die Darlehensforderung des Privatklägers zu befriedigen, berücksichtigen müssen, zumal die Ansprüche in der Buchhaltung erfasst worden seien. Den Schulden hätten als Aktiven im Wesentlichen der Chevrolet und ein weiteres Rennfahrzeug gegenüber gestanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnisse der Buchführung und der Rechnungslegung gehabt haben sollte, habe er im Zeitpunkt der Übertragung des Chevrolets jedenfalls gewusst, dass die B.________ GmbH über keine flüssigen Mittel verfügt habe, dass infolge Austritts des Privatklägers aus der Gesellschaft der Rennbetrieb habe eingestellt werden müssen, dass kein Investor und keine neuen Mittel hätten gefunden und dass der Chevrolet nicht habe verkauft werden können. Es sei daher nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer nicht um die Zahlungsunfähigkeit der B.________ GmbH gewusst habe.
Mit Blick auf das Wissen um die Zahlungsunfähigkeit der B.________ GmbH habe ihm auch bewusst sein müssen, dass für die Schuldentilgung allenfalls nicht genügend Mittel vorhanden gewesen seien, um die Forderung des Privatklägers zu befriedigen. Der Beschwerdeführer habe mithin die Benachteiligung des Privatklägers im Konkurs in Kauf genommen. Sein Enwand, es habe sich noch der Rennwagen D._________ mit einem Wert von Fr. 60'000.-- im Vermögen der B.________ GmbH befunden, sei unbehelflich, zumal die C.________ GmbH noch weitere Forderungen im Umfang von Fr. 40'000.-- im Konkurs eingegeben habe (angefochtenes Urteil S. 12 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 27 ff.).

1.3.

1.3.1. Nach Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt oder eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schützt den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung. Die strafbare Handlung liegt in der inkongruenten Deckung, d.h. einer Deckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat (BGE 117 IV 23 E. 4b; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Als unübliches Zahlungsmittel gilt nach der Rechtsprechung u.a. das Überlassen von Waren oder Forderungen an Zahlungs statt (BGE 117 IV 23 E. 4c). Ebenfalls unter diese Tatvariante fällt die Verrechnung des Gegenwerts von Warenverkäufen mit bestehenden Schulden (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 29 zu Art. 167).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (DIETER GESSLER, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, hrsg. von Jürg-Beat Ackermann/Günter Heine, 2013, § 16 Insolvenzstrafrecht: Bevorzugung eines Gläubigers, N. 111).

1.3.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).

1.4. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die kantonalen Instanzen nehmen zu Recht an, der Beschwerdeführer habe der C.________ GmbH das Rennfahrzeug mangels liquider Mittel unter Verrechnung mit Gegenforderungen an Zahlungs statt überlassen. Nach der Rechtsprechung gilt das Überlassen von Waren an Zahlungs statt bzw. die Verrechnung des Gegenwerts aus dem Verkauf von Waren mit bestehenden Schulden als unübliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (E. 1.3.1). Damit hat die Vorinstanz die Überlassung des Rennfahrzeugs zutreffend als geschäftsunübliche Transaktion gewertet. Dies gilt insbesondere insofern, als im vorliegenden Fall das Fahrzeug von der B.________ GmbH hingegeben worden ist, deren Geschäftszweck die Organisation und Durchführung von Autorennen war. Dass die C.________ GmbH bereit gewesen sein soll, den Rennwagen für eventuelle Rennen zur Verfügung zu stellen, ändert an der Geschäftsunüblichkeit nichts, zumal sich dies nicht aus der Leistung an Erfüllungs statt ergibt und nicht nachgewiesen ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz eine geschäftsunübliche Tilgung auch für den Fall bejaht, dass Geschäftszweck der B.________ GmbH nicht die Führung eines Rennbetriebes, sondern Autohandel gewesen wäre. Damit
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt die Annahme eines allfälligen Pfandvertrages (angefochtenes Urteil S. 8 f., 11). Auch wenn man von einer privaten Pfandverwertung im Rahmen eines Selbsteintritts ausgehen wollte, liegt mit der Vorinstanz eine Erfüllung an Zahlungs statt vor. Dies gilt umso mehr, als für den Rennwagen mangels Marktpreises eine objektive Wertbemessung nicht möglich war. Es kann hiefür auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Feststellung des Sachverhalts wendet, zeigt er nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt in Willkür verfallen sein soll.

Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil zudem, soweit die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand bejaht. Die Vorinstanz nimmt in diesem Kontext zu Recht an, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Übertragung des Chevrolet aufgrund der Umstände, dass der Rennbetrieb eingestellt werden musste, dass kein Investor gefunden und keine neuen Mittel generiert und dass der Chevrolet nicht verkauft werden konnte, gewusst, dass die B.________ GmbH zahlungsunfähig war. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie diesbezüglich von direktem Vorsatz ausgeht. Es kann auch in diesem Punkt auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 12 ff.).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der Umschreibung des konkreten Vorfalls im Strafbefehl ergebe sich keine Behinderung oder Verhinderung einer konkreten Amtshandlung. Die Weigerung, die Empfangsbescheinigung betreffend Entgegennahme des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls zu unterzeichnen, stelle keine Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte dar. Es fehle jeder Hinweis auf den Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und einer dadurch angeblich bewirkten Behinderung oder Störung der Auftragsausführung. Zudem genüge die Feststellung des Sachverhalts für einen Schuldspruch nicht. Die Vorinstanz übersehe namentlich, dass der Sachverhalt in zwei Phasen aufgeteilt werden müsse, nämlich in eine erste Phase bis zum Zeitpunkt, als er seine Ehefrau im Einverständnis mit den Polizeibeamten zum Arzt nach Malters gebracht habe, und eine zweite Phase nach der Rückkehr von Malters, in deren Verlauf er festgenommen worden sei. Der Schluss der Vorinstanz, wonach er durch seine heftig geäusserten Drohungen eine reibungslose Hausdurchsuchung und Beschlagnahme behindert habe und habe festgenommen werden müssen, damit die
Amtshandlungen hätten ausgeführt werden können, sei aktenwidrig. Er habe nach seiner anfänglicher Weigerung den beiden Polizisten schliesslich gezeigt, wo der Rennwagen in der Tiefgarage stehe. Dadurch habe er der Polizei die physische Ergreifung des Fahrzeugs ermöglicht und die Beschlagnahme nicht behindert. Seine Festnahme sei daher für die Ausführung der Amtshandlung nicht notwendig gewesen und habe nicht im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Fahrzeugs gestanden. Diese sei zudem rein präventiv erfolgt, weil er angeblich wegen verschiedener Handgreiflichkeiten bekannt gewesen sei. Die Beamten hätten keinen Widerstand überwinden müssen, um die Amtshandlungen ausführen zu können. Daher sei der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht erfüllt (Beschwerde S. 6 ff.).

2.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Polizisten den Chevrolet zu zeigen und die Unterlagen auszuhändigen. Er habe sich aufgeregt, die Beamten wütend beschimpft und sinngemäss gedroht, sie könnten ihn schon einsperren; sie müssten ihn aber auch einmal wieder rauslassen. Dann würden sie sehen, was passiere. Im Gegensatz zu ihm würden sie noch am Leben hängen, und er habe nichts mehr zu verlieren. Er wisse jetzt, wer die Polizisten seien und wo sie anzutreffen seien. Jetzt werde im Kanton aufgeräumt. Es sei jetzt genug, und das Recht sei aufgehoben. Jetzt regierten wieder wie früher die Fäuste, wie damals, als drei bis vier Jugoslawen auf ihn zugekommen seien und dann alle auf dem Boden gelegen seien. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Festnahme so sehr gewehrt, dass die Polizei den Taser habe einsetzen und ihn kontrolliert zu Boden führen müssen. In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten stellten keine expliziten Drohungen dar. Hingegen müssten die Anspielungen in seinen Äusserungen auf das Leben der Polizisten und sein Wissen, wo diese zu finden seien, als Gewaltandrohungen verstanden
werden. Durch diese heftig geäusserten Drohungen habe er die reibungslose Durchführung der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme behindert. Er habe vorerst festgenommen werden müssen, damit diese Amtshandlungen hätten ausgeführt werden können (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (BGE 120 IV 136 E. 2a S. 139; 127 IV 115 E. 2 S. 118; ferner DONATSCH ET AL., Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 396/400; VÉRONICA BOETON ENGEL, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 20 zu Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
).

Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Die Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Dabei genügt nicht jede Drohung. Diese muss vielmehr eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteil 6B 480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.2, mit Hinweisen).

2.3.2. Der Strafbefehl enthält gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
1    Der Strafbefehl enthält:
a  die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b  die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c  den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d  die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e  die Sanktion;
f  den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
fbis  die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i  den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j  Ort und Datum der Ausstellung;
k  die Unterschrift der ausstellenden Person.
2    Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
a  deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b  der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.248
3    Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
StPO u.a. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben (Art. 354
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO), und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, gilt dieser als Anklageschrift (Doppelfunktion des Strafbefehls; Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO). Die Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen.

Nach dem in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr
angelastet wird (Urteil 6B 100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis).

2.4.

2.4.1. Der Strafbefehl vom 31. Juli 2015 legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 8. Juli 2014, nachdem er sich geweigert habe, die Empfangsbestätigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls zu unterzeichnen, die Polizisten angeschrien und beschimpft, aggressiv reagiert und ihnen gedroht. Er habe sich gegen die Festnahme gewehrt, so dass die Polizisten den Taser hätten einsetzen und ihn kontrolliert zu Boden führen müssen (Untersuchungsakten Ordner 1 act. 1 S. 1 f.).

Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz nicht. Der Anklagesachverhalt ist im Strafbefehl hinreichend umschrieben, so dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sind, und er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Wohl trifft zu, dass der Zusammenhang zwischen den Drohungen und der behinderten Amtshandlung nicht explizit umschrieben wird (angefochtenes Urteil S. 14; erstinstanzliches Urteil S. 35 f.). Doch lässt sich nicht sagen, dem Strafbefehl könne nicht entnommen werden, welche Amtshandlung der Beschwerdeführer behindert habe. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 16), ergibt sich aus dem Strafbefehl, dass der Zweck der Vorsprache der Polizei beim Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme des Chevrolet war. Aus der Umschreibung des aggressiven Verhaltens und den Drohungen, welche zur Festnahme des Beschwerdeführers führten, ergibt sich sodann ohne Weiteres, dass diese die Ausführung des Auftrages der Polizei behinderte. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat,
sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Anklageschrift in vollem Umfang gerecht.

2.4.2. Das angefochtene Urteil ist auch in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts nicht zu beanstanden. Gemäss dem Erledigungsbericht über zwei Hausdurchsuchungen vom 11. Juli 2014 hat sich der Beschwerdeführer bei der Vorsprache des Teams der Luzerner Polizei sehr aggressiv und aufbrausend verhalten und die Polizisten angeschrien. Er habe zu verstehen gegeben, dass er seine Ehefrau nach Malters zum Arzt bringen werde, wovon ihn niemand abhalten werde. Die Polizeibeamten hätten ihm dies, um die Situation nicht eskalieren zu lassen gewährt und ihn mit Polizeifahrzeugen begleitet. In der Zwischenzeit sei Verstärkung aufgeboten worden. Nach der Rückkehr sei in der Werkstatt vergeblich versucht worden, ein normales Gespräch zu führen. Der Beschwerdeführer habe sofort wieder äusserst aggressiv reagiert, sei ausfällig geworden und habe mit der Faust mehrmals hart auf einen Werkzeug-Rolli eingeschlagen. Zudem habe er gegenüber den anwesenden Polizisten Drohungen und Beschimpfungen geäussert und habe förmlich geschienen zu explodieren. Nachdem eröffnet worden sei, dass er festgenommen werde, habe er sich heftig gewehrt und habe zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden müssen. Erst im Anschluss an die Festnahme habe sich der
Beschwerdeführer beruhigt (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 6/27 f.). Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten (Beschwerde S. 9 f.) Rapport vom 1. Dezember 2014 (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 11), bei dem es sich um die Strafanzeige der Luzerner Polizei gegen den Beschwerdeführer handelt, welche den Sachverhalt verkürzt wiedergibt, ergibt sich nichts anderes.

Vor dem Hintergrund dieser Schilderung im Polizeirapport ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zuerst habe festgenommen werden müssen, um die Hausdurchsuchung durchführen zu können, aktenwidrig sein soll. Aus dem Erledigungsbericht ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer auch nach der Rückkehr vom Arztbesuch zu keiner Kooperation bereit war und durch sein aggressives Verhalten die Amtshandlung erschwert und verzögert hat. Daran ändert sich nichts, dass das Geschehen in zwei Phasen unterteilt werden kann, zumal sich das Verhalten des Beschwerdeführers in der zweiten Phase nach dem Arztbesuch nicht wesentlich anders darstellte als in der ersten Phase. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpft.

3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4), ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_361/2017
Date : 02. November 2017
Published : 20. November 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Bevorzugung eines Gläubigers, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Willkür


Legislation register
BGG: 64  65  66  95  97  106
BV: 29  32
EMRK: 6
StGB: 167  181  285
StPO: 9  325  353  354  356
BGE-register
117-IV-23 • 120-IV-136 • 126-I-19 • 127-IV-115 • 133-IV-235 • 138-I-171 • 138-III-217 • 139-III-475 • 140-III-264 • 140-IV-188 • 140-V-521 • 141-IV-132 • 141-IV-249 • 142-III-138
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