Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 368/2015
Urteil vom 2. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
G.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. März 2015 (K.2014.6).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 21. Januar 2014 teilte das Betreibungsamt Kreuzlingen im Verfahren auf Pfandverwertung der beiden im Eigentum von D.D.________ stehenden Grundstücke Nr. www und Nr. xxx, welche zwei Einfamilienhäusern an der F.________strasse Nr. yyy und Nr. zzz in U.________ entsprechen, den Beteiligten das Lastenverzeichnis mit. Die G.________ AG als Arrestgläubigerin bestritt den darin aufgeführten Anspruch von A.________ (Position Nr. 03) und denjenigen von B.________ (Position Nr. 04). Innert der vom Betreibungsamt infolge Bestreitung angesetzten Frist erhob die G.________ AG die Lastenbereinigungsklage.
A.b. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 stellte das Bezirksgericht Kreuzlingen fest, dass der im Lastenverzeichnis zu Gunsten von A.________ und zu Gunsten von B.________ aufgenommene Anspruch und das Pfandrecht nicht bestehen und wies das Betreibungsamt entsprechend zur Streichung an. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines Rechtsvertreters lehnte es infolge Aussichtslosigkeit ab.
A.c. Am 9. Januar 2015 erhoben die beiden Beklagten, erneut vertreten durch D.D.________ und E.D.________, Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie beantragten die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Abweisung der Klage der G.________ AG. Zudem sei ihnen ein Rechtsvertreter zu bestellen. Eventuell sei für B.________ ein Dolmetscher zu bestellen. Zudem ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 31. März 2015 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte den Nichtbestand der vertraglichen Pfandrechte (Position Nr. 03 und Nr. 04) fest und wies das Betreibungsamt an, diese nach Rechtskraft des Urteils im Lastenverzeichnis der Grundstücke Nr. www und Nr. xxx zu streichen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich der Bestellung eines Rechtsvertreters lehnte das Obergericht ab.
B.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 sind A.________ und B.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Sistierung des zeitgleich laufenden Verfahrens gegen die C.________ AG (5A 286/2015), eventuell die Abweisung der Klage. Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich der Ernennung eines Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin ersucht alsdann, ihr einen Dolmetscher zu bestellen.
Die G.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.
Die Beschwerdeführer haben daraufhin repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Lastenbereinigungsklage, der der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 141 - 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden. |
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1 | Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden. |
2 | Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden. |
2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet eine Lastenbereinigungsklage, gegen welche sich die Beschwerdeführer zur Wehr setzen.
2.1. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer Strafanzeige ihrer beiden Vertreter nicht gegeben, nachdem der Vertreter selber die als Beleg zu den Akten gegebene Anzeige wieder zurückgenommen habe. Aus dieser Sicht erweise sich der Standpunkt im Berufungsverfahren, das Bezirksgericht hätte eine Sistierung anordnen müssen, als rechtsmissbräuchlich.
Die Beschwerdeführer betonen, dass gemäss Art. 126
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 126 Sistierung des Verfahrens - 1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. |
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1 | Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. |
2 | Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2.2. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vorab eine unfaire Prozessführung, Verfahrensfehler und die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. Gestützt auf Art. 69
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
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1 | Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
2 | Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35 |
2.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die beiden Beklagten vom Bezirksgericht ausdrücklich auf die Möglichkeit und die konkreten Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen worden waren. In ihrer Mitteilung, dass sie kein Geld für einen Anwalt hätten, könne kein derartiges Gesuch erblickt werden. Hingegen hätten sie erklärt, sich durch D.D.________ und E.D.________ vertreten zu lassen, "die alles besser wissen". Am 7. Oktober bzw. am 21. Oktober 2014 hatten die Beklagten ihnen eine schriftliche Vollmacht ausgestellt. Aufgrund ihres Verhaltens im Verfahren insbesondere der Mitteilung an das Bezirksgericht vom 13. Juni 2014, sie hätten von der Beklagten umfangreiche Akten erhalten, mussten die Beauftragten nach Ansicht der Vorinstanz allerdings schon vorher im Besitz der Klageschrift gewesen sein. Von einer Verweigerung eines Rechtsvertreters und der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nach Ansicht der Vorinstanz keine Rede sein.
2.2.2. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz ist die Erstinstanz sogar davon ausgegangen, dass in den Äusserungen der Beklagten auf die richterlichen Fristansetzungen zur Klageantwort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu erblicken ist. Dieses wurde indes infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt. Da die Beklagten zudem von Personen vertreten wurden, welche mit dem Prozessthema bestens vertraut waren, sei auch aus diesem Grund die Verbeiständung durch einen Anwalt nicht notwendig.
2.2.3. Wenn auch die Vorinstanz den Entscheid der Erstinstanz bezüglich der unentgeltlichen Rechtsvertretung anders verstanden hat, erwächst den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil. Sie hat nämlich explizit darauf hingewiesen, dass diese überdies selber eine Vertretung bestimmt haben. Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie beschränken sich darauf, den Verlauf des kantonalen Verfahrens aus ihrer Sicht zu schildern und hierzu eine Reihe von Behauptungen aufzustellen. So bestehen sie darauf, dass ihnen vom Bezirksgericht keine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt und die Hauptverhandlung nicht verschoben worden war. Ebenso sei kein Dolmetscher bestellt worden. Zudem sei ihre Vertreterin nicht als Nebenintervenientin zugelassen worden. Dazu ist festzuhalten, dass einzig das vorinstanzliche Urteil Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht bilden kann. Auf die Vorwürfe der Beschwerdeführer gegen die Erstinstanz kann daher nicht eingetreten werden, zumal sie nicht dartun, diese bereits vor Obergericht erhoben zu haben.
2.2.4. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, es habe ihnen im kantonalen Verfahren an der Postulationsfähigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
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1 | Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
2 | Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
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1 | Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
2 | Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung. |
3 | Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: |
a | selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen; |
b | vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist. |
und 5 zu Art. 69).
2.2.5. Dass es den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren an einer minimalen Kenntnis der Verfahrenssprache fehlen soll, wie sie behaupten, um auf richterliche Anordnungen adäquat zu reagieren, überzeugt nicht. Immerhin konnten sie schon vor Bezirksgericht zwei Vertreter bestimmen, die in deutscher Sprache bereits eine Reihe von Verfahren geführt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vertreter die richterlichen Anordnungen verstanden haben und ihren Standpunkt im Verfahren einbringen konnten. Aus dieser Sicht drängte sich auf der Beizug eines Dolmetschers für die Beschwerdeführerin nicht auf. Damit kann offen bleiben, ob in der geltend gemachte Verletzung von Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
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1 | Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. |
2 | Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35 |
2.3. In der Sache kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beklagten in der Berufung weitgehend nicht zu hören sind. So werde erstmals im Berufungsverfahren behauptet, dass der konkrete Fall einen internationalen Sachverhalt betreffe. Bei der Abtretung der Schuldbriefe sei ein ausländischer Gerichtsstand und die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart worden. Soweit überhaupt nachvollziehbar hätte dieses Vorbringen - so die Vorinstanz - bei zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht werden können. Im Weiteren hielt die Vorinstanz die Begründung des Bezirksgerichts für überzeugend, dass die Schuldbriefe nicht rechtsgültig an die Beschwerdeführer übertragen worden waren. Soweit schliesslich die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten werde, verwies sie darauf, dass deren Ansprüche im Lastenverzeichnis eingetragen worden waren, was sie unabhängig vom Ausgang der materiell-rechtlichen Prüfung zur Lastenbereinigungsklage berechtige.
Demgegenüber stellen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte erneut in Frage, ohne sich diesbezüglich mit der vorinstanzlichen Begründung rechtsgenüglich auseinander zu setzen. Zudem halten sie daran fest, dass sie Inhaber je eines Schuldbriefes seien und daher ihre Ansprüche ins Lastenverzeichnis aufzunehmen seien. Damit gehen sie auf die einlässliche Begründung der Vorinstanz, welche ihrerseits auf das bezirksgerichtliche Urteil verwiesen hat, nicht ein. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt bundesrechtswidrig sein sollte. Die Beschwerdeführer wiederholen auch hier bloss ihre prozessualen Vorwürfe und schildern den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne eine einzige rechtsgenüglich begründete Rügen zu erheben (E. 1.2).
2.4. Schliesslich wehren sich die Beschwerdeführer gegen die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens. Sinngemäss machen sie vor allem geltend, dass ihnen die finanziellen Mittel zur Prozessführung fehlen. Soweit sie damit einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren geltend machen, gehen sie auf die vorinstanzliche Begründung, wonach bereits ihre Anträge aussichtslos schienen, mit keinem Wort ein. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die Anträge der Beschwerdeführer erwiesen sich von Beginn an als aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. |
|
1 | In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. |
2 | Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Sistierungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Ernennung eines Dolmetschers wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
5.
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante