Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2011.77 und BP.2011.34
Beschluss vom 2. November 2011 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 129 Wahlverteidigung - 1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen. |
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2011 den vom Beschuldigten A. gestellten Antrag, es sei RA Dr. iur. B. als amtlicher Verteidiger einzusetzen, wiedererwägungsweise erneut abwies (act. 1.1);
- RA B. gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. Juli 2011 als Vertreter des Beschuldigten A. mit Eingabe vom 26. Juli 2011 Beschwerde einreichte (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten A. mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 RA Bernard Rambert als notwendigen Verteidiger beigab (act. 29);
- RA Rambert als notwendiger Verteidiger des Beschuldigten A. mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren (act. 35);
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerde durch einen Vertreter des Beschwerdeführers eingereicht wurde, der aufgrund eines latenten Interessenkonflikts vom vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist;
- dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 130

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
- der Sistierungsantrag des notwendigen Verteidigers des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 abzuweisen ist;
- weder der Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2011 (act. 1) noch der Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 (act. 35) entnommen werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen direkt betroffen sein soll (vgl. BGE 135 II 145, E. 6.2), die Beschwerde damit zumindest als offensichtlich unzulässig einzustufen und ohne Weiterungen darauf nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. |
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 73

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- verrechnet.
Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 3. November 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernard Rambert
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.