4P.183/2005
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.183/2005 /sza
Urteil vom 2. November 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen,
Kanzlei, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Präsidialentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer) sind Aktionäre der Z.________ AG, Wattwil (Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin). Auf Antrag der Gesuchsteller entschied der Handelsgerichtspräsident St. Gallen am 10. Juni 2004, es werde eine Sonderprüfung gegen die Gesuchsgegnerin betreffend das Wohnhaus "A.________" zu folgenden Fragen durchgeführt:
- Wurde die Baute von Anfang an auf die Bedürfnisse des Verwaltungsratspräsidenten ausgerichtet?
- Wurden sämtliche Aufwendungen für Erwerb und Errichtung der Baute ordnungsgemäss und vollständig verbucht?
- Erbrachte die Gesuchsgegnerin Leistungen für Erwerb und Errichtung, die nicht verbucht wurden?
- Entsprach der Verkaufspreis der Liegenschaft an den Verwaltungsratspräsidenten mindestens dem Total sämtlicher verbuchter und allenfalls nicht verbuchter Leistungen?"
Nachdem die Parteien Vorschläge zur Person des Sonderprüfers eingereicht hatten, beauftragte der Handelsgerichtspräsident am 5. Oktober 2004 die B.________ AG in St. Gallen mit der Sonderprüfung. Der Sonderprüfer legte seinen Bericht am 28. Januar 2005 vor. Den Parteien wurde der Bericht samt Beilagen zur Kenntnis gebracht. Die Gesuchsteller äusserten die Vermutung, der Sonderprüfer sei voreingenommen und verlangten eine Nachbesserung durch einen neuen Sonderprüfer sowie die Beantwortung diverser Fragen. Die Gesuchsgegnerin kritisierte den Prüfungsbericht inhaltlich und verlangte, dass er entsprechend ihrer Kritik vervollständigt und berichtigt werde.
B.
Mit Entscheid vom 14. März 2005 schrieb der Handelsgerichtspräsident die Streitsache als erledigt ab. Er kam zum Schluss, der Sonderprüfer habe die gestellten Fragen sachlich und ausreichend beantwortet und es sei kein Anschein der Befangenheit erkennbar.
Mit Präsidialentscheid vom 26. Mai 2005 wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Gesuchsteller ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gericht sah keine willkürliche Anwendung von Art. 697e Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellen die Gesuchsteller das folgende Rechtsbegehren: "Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner 1 [Kanton St. Gallen] anzuweisen, die ergänzende Sonderprüfung (Art. 697e Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 8 - 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 8 - 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
D.
Die Beschwerdegegnerin (Gesuchsgegnerin) schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 86 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
2.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger gerügt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
Die Beschwerdeführer behaupten, der Kassationsgerichtspräsident habe im angefochtenen Entscheid die Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
erachten. Soweit die Beschwerdeführer eine willkürliche Auslegung von Art. 697e Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
3.1 Der Handelsgerichtspräsident schrieb mit Entscheid vom 14. März 2005 die Streitsache als erledigt ab. Er hielt in den Erwägungen zunächst fest, dass am 10. Juni 2004 auf Antrag der Beschwerdeführer eine Sonderprüfung zu bestimmten Fragen betreffend das Wohnhaus "A.________" angeordnet worden war und dass dieser Entscheid rechtskräftig geworden war. Nachdem ein Sonderprüfer eingesetzt worden war und dieser seinen Bericht am 28. Januar 2005 vorgelegt hatte, gab der Handelsgerichtspräsident den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gemäss Art. 697e Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
3.2 Das Recht auf Einsetzung eines Sonderprüfers im Sinne von Art. 697b

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697b - Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
Als Zivilrechtsstreitigkeit gilt ein kontradiktorisches Verfahren zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen in ihrer Eigenschaft als Trägerinnen privater Rechte, das die endgültige Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse bezweckt (BGE 124 III 44 E. 1a S. 46 mit Verweis). Entscheidend ist nicht, welches Verfahren die kantonalen Behörden eingeschlagen haben, sondern ob die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts erhoben haben und diese objektiv streitig sind (BGE 129 III 415 E. 2.1; 123 III 346 E. 1a S. 349; Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 Bd. II, S. 16).
3.3 Die Sonderprüfung bezweckt, bestimmte gesellschaftsinterne Vorfälle für die Aktionäre offen zu legen, um diesen die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGE 123 III 261 E. 2 S. 263 E. 2a; 120 II 393 E. 4 S. 396; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 402). Der Bericht des Sonderprüfers hat einzig die Feststellung von Tatsachen, d.h. die Abklärung von Sachverhalten zum Gegenstand (Weber, Basler Kommentar, N 16 f. zu Art. 697a

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697a - 1 Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten. |
Diese Zielsetzung der Sonderprüfung könnte den Schluss nahe legen, dass der Entscheid über die Ergänzung des Sonderprüfungsberichts nicht in einem kontradiktorischen Verfahren zustande kommt und keine Zivilrechtsstreitigkeit darstellt. Indessen ist die vom Richter nach Art. 697e Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
Fragen können Lücken bzw. Mängel im Bericht aufgedeckt werden, die der Zielverwirklichung der Sonderprüfung im konkreten Fall entgegen stehen (Horber, a.a.O., N. 1249). Hat der Sonderprüfer eine - zulässige - Ergänzungsfrage nicht bzw. nicht zureichend beantwortet, hat er seine Tätigkeit zur Informationsbeschaffung nochmals aufzunehmen; denn diesfalls ist der Zweck der Sonderprüfung noch nicht erreicht worden (Casutt, a.a.O., S. 220; Weber, Basler Kommentar, N 9 zu Art. 697e

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
Sonderprüfungsbericht (Böckli, a.a.O., S. 1943 N 72; Pedroja, a.a.O., S. 781).
Insgesamt bezweckt das in Art. 697e

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
3.4 Da eine berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit gegeben ist, steht Art. 84 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
4.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.1 Der Kassationsgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass aus dem Sonderprüfungsbericht klar hervorgeht, welche Bauabrechnungen und welche Buchungsliste der Sonderprüfer seinem Bericht zugrunde gelegt hat. Er hat damit zur Rüge der Beschwerdeführer Stellung genommen, es sei nicht erkennbar, woher die vom Sonderprüfer herangezogene (und mit einer Buchungsliste verglichene) Abrechnung stamme. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet.
4.2 Das Kassationsgericht hat im angefochtenen Entscheid den Sonderprüfungsbericht mit dem Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Juni 2004 verglichen und geschlossen, es ergebe sich daraus ohne weiteres, dass jene Fragen plausibel beantwortet worden seien und zwar offensichtlich nach Konsultation der Akten. Damit hat das Kassationsgericht begründet, weshalb es schloss, das Ergänzungsbegehren sei vom Handelsgerichtspräsident willkürfrei abgewiesen worden. Eine sachgerechte Anfechtung war objektiv möglich. Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie den formellen Anforderungen überhaupt genügt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BV 5
BV 8
BV 9
BV 16
BV 29
OG 43OG 46OG 84OG 86OG 90OG 156OG 159
OR 8
OR 16
OR 697
OR 697 a
OR 697 b
OR 697 e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 8 - 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697a - 1 Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697b - Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697e - 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat. |
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