Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 579/2015
Urteil vom 2. Oktober 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Herrn C.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Eiwohnergemeinde Seftigen, handelnd durch den Gemeinderat,
2. Regierungsstatthalteramt Thun,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung der schriftenpolizeilichen Anmeldung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. Mai 2015.
Erwägungen:
1.
Per 10. April 2006 wurden A.A.________ (geb. 1999) und sein Bruder B.A.________ (geb. 2001) von ihren Eltern bei der Einwohnergemeinde Seftigen definitiv nach Thailand abgemeldet. Seit 2011 ist ihr Vater, C.A.________, schriftenpolizeilich wieder in Seftigen gemeldet. Am 26. April 2013 resp. am 6. März 2014 ersuchte dieser die Einwohnergemeinde Seftigen sodann um erneute Anmeldung seiner beiden minderjährigen Söhne. Die Einwohnergemeinde verweigerte dies jedoch mit Verfügung vom 14. April 2014, zumal der Lebensmittelpunkt der Kinder nicht in Seftigen liege und diese auch nicht ihre Absicht zum dauernden Verbleib in der Gemeinde bekundet hätten. Die vom Vater C.A.________ gegen diese Verfügung ergriffenen Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015 abgewiesen.
Hiergegen beschwert sich C.A.________ mit Eingabe vom 5. Juni 2015 namens seiner beiden Söhne beim Bundesgericht und behauptet, der angefochtene Entscheid verletze die verfassungsmässige Niederlassungsfreiheit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie die Einwohnergemeinde Seftigen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Thun verzichtet auf einen förmlichen Antrag. Mit Eingabe vom 25. August 2015 nehmen die Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
2.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. |
2.2. Das Verwaltungsgericht hielt in sachverhaltlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde. Im Gegenteil: Die von ihnen geschilderten Lebensumstände decken sich in den hier massgeblichen Punkten mit der Darstellung im angefochtenen Entscheid.
2.3. Bei dieser Sachlage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit ersichtlich ist: Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer haben ihren Lebensmittelpunkt offenkundig nach wie vor in Thailand und halten sich nur während der Schulferien in der Schweiz auf. Dass sie beabsichtigen, hier dauerhaft Wohnsitz zu nehmen und ihren Lebensmittelpunkt hierher zu verlagern, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht behauptet, so dass es von vornherein am Niederlassungswille fehlt. In ihrer Vernehmlassungsantwort vom 25. August 2015 bringen sie denn auch klar zum Ausdruck, dass die von ihnen gewünschte schriftenpolizeiliche Anmeldung in erster Linie dazu dienen soll, ihnen einen vorteilhafteren Krankenversicherungsschutz während ihren Ferienaufenthalten in der Schweiz zu ermöglichen.
3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler