Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 308/2020
Urteil vom 2. September 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Rückfall),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2020 (UV.2019.00015).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1966, war seit 14. März 1989 im Malergeschäft B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. April 2016 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur links, diverse Kontusionen sowie Verletzungen an den Zähnen zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 23. November 2016 teilte die Suva A.________ mit, sie übernehme weiterhin die unfallbedingten Behandlungskosten für die linke Hand, nicht aber solche für Abklärung und Behandlung in Zusammenhang mit der linken Schulter und dem rechten Fuss. Gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, Kreisarzt, Suva, vom 18. Mai 2017 stellte die Suva mit Schreiben vom 19. Juni 2017 die Übernahme der Heilbehandlung per sofort und die Taggeldleistungen sowie die Übernahme der Physiotherapie per 30. November 2017 ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 sprach sie A.________ ab 1. Dezember 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Am 15. November 2017 machte A.________
eine Verschlechterung seines Zustandes geltend und forderte eine Überprüfung der Rente. Nach weiteren medizinischen Abklärungen bestätigte die Suva ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2018, ohne dass dagegen Beschwerde erhoben worden wäre.
Am 15. Mai 2018 liess A.________, nunmehr durch seine Rechtsschutzversicherung vertreten, einen Rückfall/Spätfolgen melden. Nach Vornahme medizinischer Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 17. September 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018, den Anspruch auf weitergehende Leistungen.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. März 2020 ab, soweit es darauf einzutrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien ihm die versicherten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Rückfalls resp. von Spätfolgen verneint hat.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) und die Leistungen der Unfallversicherung, namentlich der Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
|
1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. |
3.2. Gemäss der Rechtsprechung ist für die Annahme eines CRPS (complex regional pain syndrome) nicht erforderlich, dass die Diagnose innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen. Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten. Eine Kausalität kann auch bejaht werden, wenn das CRPS Folge einer unfallkausalen Operation ist (Urteil 8C 27/2019 vom 20. August 2019 E. 6.4.2 mit Hinweisen; vgl. allgemein zum CRPS: Urteil 8C 416/2019 vom 15. Juli 2020 E. 5).
4.
Die Vorinstanz erwog, der zu beurteilende Leistungsanspruch werde als Rückfall/Spätfolge geltend gemacht. Der Grundfall sei bezüglich der Heilbehandlungskosten und der Taggelder mit Schreiben vom 19. Juni 2017 bzw. unter Zusprache einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 abgeschlossen worden. Der Versicherte habe gegen diese Verfügung nur hinsichtlich der Invalidenrente Einsprache erhoben, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2018 abgewiesen habe. Der Versicherte habe dagegen keine Beschwerde eingereicht, sodass bezüglich sämtlicher Leistungen ein rechtskräftiger Fallabschluss vorliege. Unter dem Titel Rückfall/Spätfolge werde keine uneingeschränkte neue Prüfung vorgenommen. Vielmehr sei von einer rechtskräftigen Beurteilung auszugehen und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setze eine nachträgliche Änderung der relevanten Verhältnisse voraus. In der Rückfallmeldung mache der Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte, die ab November 2017 von einem CRPS an der linken Hand berichten würden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Es sei zu prüfen, inwiefern sich der Gesundheitszustand im Einsprachezeitpunkt vom 5. Dezember 2018
anders präsentiere als im Zeitpunkt des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 18. Juni 2018. Unter Einbezug der ärztlichen Berichte schloss die Vorinstanz, die Suva habe sich bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2018 ausführlich mit der Diagnose eines CRPS auseinandergesetzt. Den ärztlichen Berichten sei nichts anderes zu entnehmen und der Versicherte habe in seinen Eingaben keine zusätzlichen Beschwerden oder Diagnosen vorgebracht. Insgesamt ergebe sich, dass sich das Beschwerdebild in der Zeit vom 18. Juni 2018 bis 5. Dezember 2018 nicht geändert habe. Damit lägen weder ein Rückfall noch Spätfolgen vor, weshalb eine Kausalitätsprüfung entfalle und der rechtskräftige Renten- und Integritätsentschädigungsentscheid nicht in Revision zu ziehen sei. Ob die Diagnose des CRPS und dessen Unfallkausalität im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2018 gegeben gewesen seien, sei vorliegend nicht zu beurteilen, da es sich dabei um eine abgeurteilte Sache (res iudicata) handle. Schliesslich verneinte die Vorinstanz einen weitergehenden Anspruch auf Pflegeleistungen oder Kostenvergütungen nach Art. 21 Abs. 1 lit. c
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: |
|
1 | Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: |
a | an einer Berufskrankheit leidet; |
b | unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; |
c | zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf; |
d | erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. |
2 | Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61 |
3 | Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. |
5.
5.1. Der Versicherte macht vor Bundesgericht geltend, die Rentenprüfung mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2018 sei zu früh erfolgt, da er dannzumal noch unter unfallbedingten Beschwerden gelitten habe, deren Ausprägungen sich erst im Laufe der Zeit herausgestellt hätten. Zwar sei damals noch nicht die Rede von einer chronischen Schmerzerkrankung gewesen; die Ärzte seien erst im Sommer 2018 endgültig von einem CRPS ausgegangen. Dr. med. D.________, Institut für Anästhesiologie, Spital E.________, der am 8. August 2018 zur strittigen CRPS-Diagnose Stellung genommen habe, zeige auf, dass die Erstdiagnose nicht mit der Erstmanifestierung gleichzusetzen sei. Der Kreisarzt habe nie die Budapest-Kriterien, die zur Diagnose eines CRPS dienten, geprüft. Anders als der Kreisarzt, der eine posttraumatische radiocarpale Arthrose diagnostiziert und somit ein CRPS ausgeschlossen habe, habe Dr. med. D.________ zu Recht eingewendet, dass die Beschwerden auch in Ruhe und im Schlaf vorhanden und nicht belastungsabhängig seien. So erkläre die Diagnose des Kreisarztes weder die Hautkoloritveränderungen noch den Temperaturunterschied noch das asymmetrische Schwitzen. Nach dem Gesagten sei erstellt, dass der Endzustand nicht erreicht gewesen sei.
Die Suva habe Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
5.2. Die Suva hat mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2018 den Fallabschluss vorgenommen und dem Versicherten eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Dabei hat sie auch das Vorliegen eines CRPS und dessen Unfallkausalität diskutiert und verneint. Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Haupteinwand des Versicherten, es sei der Endzustand bei Erlass des Einspracheentscheids noch nicht erreicht gewesen, ist deshalb unbehelflich. Auch kann er nicht gehört werden, soweit er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Zusammenhang mit dem Fallabschluss rügt. Schliesslich legt er nicht dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, auf seine Einwände gegen den Fallabschluss könne als res iudicata nicht eingegangen werden, bundesrechtswidrig sein soll, sodass es hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes bis 18. Juni 2018 mit dem Einspracheentscheid vom 18. Juni 2018 sein Bewenden hat.
5.3. Der Versicherte vermag auch nicht anhand der nach dem 18. Juni 2018 ergangenen Arztberichte aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, sein Gesundheitszustand habe sich zwischen dem rechtskräftigen Fallabschluss vom 18. Juni 2018 und dem Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 nicht verändert, bundesrechtswidrig sein soll. Namentlich spielt keine Rolle, dass - gemäss seiner Darstellung - ein CRPS von den Ärzten erst seit Sommer 2018 endgültig diagnostiziert wird. Selbst wenn die ärztlichen Berichte dahingehend zu verstehen wären, dass sich ein CRPS nach dem rechtskräftigen Fallabschluss entwickelt habe, ändert sich nichts an der fehlenden Unfallkausalität. Denn nach der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) müssen die ersten Manifestationen eines CRPS innert sechs bis acht Wochen nach dem Unfall resp. nach der unfallbedingten Operation aufgetreten sein. Dies ist vorliegend nicht gegeben, da sich der Unfall am 5. April 2016 ereignete und die letzte unfallbedingte Operation am 23. Januar 2017 erfolgte, ohne dass innert der massgebenden Latenzzeit von sechs bis acht Wochen in den echtzeitlichen ärztlichen Berichten entsprechende Hinweise auf ein CRPS festgehalten wurden (vgl. im Nachgang zur Operation etwa die Berichte der
Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Spital E.________, vom 23. Februar 2017 und vom 27. April 2017).
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold