Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 345/2019

Urteil vom 2. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Appert,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. April 2019 (VV.2018.93/E).

Sachverhalt:

A.
A.________ war seit 2013 im Betrieb ihres Ehemanns, im Bereich Spezialreinigung von Naturstein beschäftigt (B.________) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. August 2016 meldete sie der Suva, dass sie seit Januar 2016 wegen verschiedener Beschwerden unklarer Ursache voll arbeitsunfähig sei, und ersuchte um Abklärung einer Berufskrankheit. Anlässlich einer Besprechung vom 26. Oktober 2016 gab sie an, dass sie nach dem Einsatz eines neuen Fleckenschutzmittels in einem Schulhaus vom 22. bis zum 24. Dezember 2015 trotz Verwendung einer Aktivkohle-Maske unter Atemproblemen, einem aufgeschwollenen Gesicht, Bewusstseins- und Koordinationsstörungen, Durchfall und Müdigkeit gelitten und extrem empfindlich auf Düfte reagiert habe. Die Suva holte die Berichte der Klinik D.________ vom 17. März 2016 sowie der dermatologischen Klinik des Universitätsspitals E.________ vom 1. Dezember 2016 ein, wo A.________ auch neurologisch, gastroenterologisch und psychiatrisch untersucht worden war. Gestützt auf die Beurteilungen ihrer Abteilung Arbeitsmedizin, Dr. med. F.________ (Berichte vom 20. Januar, 21. März, 6. April, 18.
Mai, 10. Oktober und 10. November 2017), lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 und Einspracheentscheid vom 19. März 2018 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. April 2019 ab. Dabei berücksichtigte es auch das zuhanden der Invalidenversicherung erstattete Gutachten des Schweizerischen Zentrums für medizinische Abklärungen und Beratungen SMAB, Bern, vom 7. Mai 2018.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr zufolge Berufskrankheit die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Suva und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Ablehnung der Leistungspflicht der Suva aus Berufskrankheit vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht dabei der Nachweis einer Erkrankung, die mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die (unbestrittene) Exposition gegenüber Listenstoffen verursacht worden ist.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Grundsätze über die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG (Verursachung zu mindestens 50 % durch Listenstoffe beziehungsweise -arbeiten gemäss Anhang I zur UVV; BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425; Urteil 8C 429/2013 vom 6. November 2014 E. 5) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.2. Hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers des Nachweises einer Krankheit bedarf, die durch Einwirkung eines Listenstoffes an der Arbeitsstätte (ausschliesslich oder vorwiegend) verursacht beziehungsweise verschlimmert wurde (RKUV 1988 Nr. U 61 S. 447 E. 1b S. 450; Urteile 8C 429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.1; 8C 420/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.3). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf eine Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit anderen Worten: Sofern der Nachweis des erforderlichen überwiegenden Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann, scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus (BGE 126 V 183 E.
4c S. 189 f.; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 90, 8C 507/2015 E. 2.2; Urteil 8C 429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.2).

3.3. Zu ergänzen ist, dass das Gericht nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil 8C 307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3).

4.
Die Vorinstanz stellte fest, es bestünden nach Lage der medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine vorwiegend durch einen schädigenden Stoff bei der Arbeit beziehungsweise durch eine berufliche Tätigkeit verursachte Erkrankung. Die extreme Überempfindlichkeit auf Gerüche und verschiedene unspezifische Umweltfaktoren sei gemäss SMAB-Gutachten mittels der üblichen Tests nicht zu verifizieren. Es handle sich nicht um eine Allergie, sondern um ein Multiple Chemical Sensitivity Syndrome (MCSS). Eine Ursache sei von den Gutachtern nicht gefunden worden. Ein Zusammenhang mit am Arbeitsplatz verwendeten Substanzen sei daher nicht ausgewiesen. Chronische Abdominalschmerzen bestünden im Übrigen seit 2003, während die Beschwerdeführerin erst seit einigen Jahren bei der B.________ beschäftigt sei. Aus neurologischer Sicht seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Gemäss der versicherungsinternen Stellungnahme liessen sich die Beschwerden nicht auf eine berufliche Exposition zurückführen. Gestützt darauf bestätigte das kantonale Gericht die Leistungsablehnung durch die Suva und schloss insbesondere auch eine richtunggebende Verschlimmerung einer vorbestehenden Erkrankung aus.

Die Versicherte macht geltend, dass die Ursache ihrer Beschwerden nicht hinreichend abgeklärt worden und deshalb eine Berufskrankheit nicht zuverlässig auszuschliessen gewesen sei. Sie beruft sich auf das von den SMAB-Gutachtern erwähnte MCSS beziehungsweise vermutet eine nicht erkannte, durch die am Arbeitsplatz verwendeten Mittel verursachte Enzephalopathie.

5.

5.1. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig wären, ist nicht erkennbar. Dies gilt zunächst insoweit, als das kantonale Gericht den Gesundheitszustand als hinreichend abgeklärt erachtete beziehungsweise sich von medizinischen Weiterungen keine besseren Erkenntnisse versprach, nachdem die SMAB-Gutachter Allergien (untersucht im Inselspital Bern) ausgeschlossen hatten und der klinisch-neurologische Status normal war. Daran kann nichts ändern, dass gemäss Suva-Factsheet "Organische Lösungsmittel" nach der Verwendung solcher Produkte ein Befall des Nervensystems auftreten kann. Trotz der umfangreichen Untersuchungen durch die behandelnden Ärzte und die SMAB-Gutachter wurde die von der Beschwerdeführerin vermutete Diagnose einer toxischen Enzephalopathie nie gestellt. Sie setzte im Übrigen eine langfristige Exposition gegenüber den dort genannten neurotoxischen Lösungsmitteln voraus, was Dr. med. F.________ mit Bezug auf die Inhaltsstoffe der angegebenen Produkte und die Expostitionsdauer jedoch ausschloss.

5.2. Nach dem kantonalen Gericht war des Weiteren gestützt auf die versicherungsinternen Stellungnahmen des Dr. med. F.________ aus arbeitsmedizinischer Sicht auch der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers weiter vorausgesetzte Kausalzusammenhang nicht gegeben. Eine Verursachung durch Listenstoffe sei insbesondere auch deshalb nicht wahrscheinlich, weil die geklagten Beschwerden noch lange nach Expositionsende im Dezember 2015 persistierten beziehungsweise später auch bei verschiedensten anderen Gerüchen wieder aufgetreten seien.

5.2.1. Bezüglich des erstmaligen Auftretens stützte sich Dr. med. F.________ auf die Angaben der Versicherten gegenüber dem Mitarbeiter des Suva-Aussendienstes am 26. Oktober 2016 (Bericht vom 27. Oktober 2016 und E-Mail der Versicherten vom gleichen Tag) sowie anlässlich seines eigenen Besuchs (Rapport vom 6. April 2017 und Beurteilungen vom 18. Mai, 10. Oktober sowie 22. November 2017). Danach seien die Atemprobleme sowie Bewusstseins- und Koordinationsstörungen nach den Arbeiten mit einem neuen Fleckenschutzmittel (Filastop Dirt) aufgetreten. Die Versicherte vermutete daher einen beruflichen Zusammenhang, auch wenn einen Tag davor bereits dieselben Beschwerden aufgetreten seien wegen einer Luftbelastung in C.________ durch einen Grossbrand. Die von Dr. med. F.________ eingeholten Berichte des Spitals G.________ vom 28. August 2013 und der Klinik D.________ vom 17. März 2016 bestätigten, dass vor diesem Zeitpunkt zwar bereits eine Histaminintoleranz (sich äussernd vor allem in Form einer Nahrungsmittelunverträglichkeit mit Abdominalbeschwerden und Durchfall), aber noch keine Überempfindlichkeit gegenüber Gerüchen aufgetreten war.

5.2.2. Gegen die Annahme einer Kausalität mit den Arbeiten am Arbeitsplatz sprach gemäss Dr. med. F.________ zunächst der Umstand, dass die in Frage kommenden Listenstoffe zwar eine vorübergehende Beeinträchtigung zu erklären vermöchten; das betrifft namentlich die Stoffe in den Produkten, die an den drei Tagen im Dezember 2015 verwendet wurden, aber auch diejenigen in den anderen üblichen Reinigungs- und Imprägnierungsprodukten mit geringerem Lösungsmittelgehalt. Die geklagte Überempfindlichkeit habe aber, trotz Aufgabe der Tätigkeit bei der B.________ (unmittelbar nach den Arbeiten im Dezember 2015), anlässlich der Abklärungen in der Klinik D.________ im März 2016 noch immer angehalten. Auch seien entsprechende Beschwerden nach einer Duftstoffexposition in einem Warenhaus im Dezember 2016 aufgetreten.

Plausibel wären zudem eine Irritation der Schleimhäute der Atemwege und der Augen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Atemprobleme, ein aufgeschwollenes Gesicht und ein aufgeschwollener Bauch sowie Bewusstseins-, Gedächtnis- und Koordinationsstörungen, Müdigkeit oder Durchfall gingen weit darüber hinaus und liessen sich deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Arbeiten am Arbeitsplatz zurückführen.

5.2.3. Es sind keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Stellungnahme hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Beurteilung der Kausalität erkennbar. Dies gilt insbesondere aus den oben (E. 5.2.2) erwähnten Gründen auch insoweit, als vereinzelt schon vor der Verwendung des neuen Produktes im Dezember 2015 eine Empfindlichkeit aufgetreten sein sollte, wie letztinstanzlich unter Bezugnahme auf das unbeachtliche Schreiben des Hausarztes vom 22. Mai 2019 geltend gemacht wird (unzulässiges Novum, Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Vorinstanz durfte daher ohne weitere diesbezügliche Abklärungen auf die Berichte des Dr. med. F.________ abstellen.

5.2.4. Soweit die SMAB-Gutachter die geklagten Beschwerden als MCSS interpretierten, lässt sich damit ein Beweis der Ursächlichkeit durch am Arbeitsplatz eingeatmete Listenstoffe rechtsprechungsgemäss nicht erbringen, da nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft keine Ursache für dieses Syndrom benannt werden kann (vgl. Urteil 8C 758/2018 vom 7. Januar 2019 E. 5).

5.3. Zusammengefasst ist die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung der Leistungspflicht aus Berufskrankheit nicht zu beanstanden.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_345/2019
Date : 02. September 2019
Published : 17. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Berufskrankheit)


Legislation register
ATSG: 43  61
BGG: 42  65  66  95  96  97  99  105  106
UVG: 9
BGE-register
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