Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 330/2013

Urteil vom 2. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Erlass),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 17. März 2011 stellte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco) den 1966 geborenen L.________ ab 21. Januar 2011 für die Dauer von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er im Rahmen der Zuweisung einer unbefristeten Stelle durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Das beco hiess die dagegen erhobene Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstellungsdauer von 35 Tagen auf 31 Tage (Einspracheentscheid vom 14. Juni 2011). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern setzte die Dauer der Einstellung in teilweiser Gutheissung der hiergegen von L.________ geführten Beschwerde von 31 Tagen auf 20 Tage herab (Entscheid vom 23. November 2011). Mit Urteil 8C 7/2012 vom 4. April 2012 hiess das Bundesgericht die dagegen vom beco erhobene Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2011 auf.

A.b. Die Unia Arbeitslosenkasse verfügte am 4. Juni 2012 eine Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 2'336.65 für zuviel ausbezahlte Leistungen bezüglich der Monate Februar und April 2011. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Gesuch des L.________ vom 11. Juli 2012 um Erlass des Rückforderungsbetrages lehnte das beco mangels guten Glaubens ab (Verfügung vom 6. August 2012). Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. November 2012).

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid vom 6. November 2012 betreffend den Teilbetrag von Fr. 41.95 auf und wies die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das beco zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (einzelrichterlicher Entscheid vom 20. März 2013).

C.
L.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 20. März 2013 sei aufzuheben und sein Erlassgesuch sei gutzuheissen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Gerichtsentscheid setzt sich aus einem Teil-Endentscheid und einem Teil-Rückweisungsentscheid zusammen.

1.1. Der Teil-Endentscheid ist letztinstanzlich ohne weiteres anfechtbar.

1.2.

1.2.1. Der Rückweisungsentscheid betrifft das Rückforderungsbetreffnis von Fr. 41.95 für den Monat April 2011. In Bezug auf diesen Betrag geht die Vorinstanz davon aus, Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers sei gegeben, da die Arbeitslosenkasse die Leistungen für diesen Monat fehlerhaft abgerechnet habe und weder ersichtlich sei noch geltend gemacht werde, inwiefern der auf diesem Versehen basierende Taggeldbezug dem Versicherten vorwerfbar sein sollte. Die Sache werde deshalb an das beco zurückgewiesen, damit es bezogen auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 41.95 die Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüfe und hernach neu verfüge.

1.2.2. Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Ob vorliegend eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann offen bleiben, denn der Beschwerdeführer geht auf den Teil-Rückweisungsentscheid mit keinem Wort ein (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese kognitionsrechtliche Ordnung führt bei Streitigkeiten um den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gegenüber der bis 31. Dezember 2006 unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) geltenden Rechtslage zu keinen grundlegenden Neuerungen, war doch die Erlassfrage schon nach damaligem Recht nur mit eingeschränkter Kognition überprüfbar (Urteil 8C 312/2012 vom 19. Juni 2012 mit Hinweisen).

3.
Die unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsene Rückforderung von Fr. 2'336.65 als solche kann im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Streitig und zu prüfen ist einzig noch der Erlass der Rückerstattungsschuld. Dabei muss sich die Überprüfung durch das Bundesgericht auf die Rückforderungssumme von Fr. 2'294.70 beschränken (Fr. 2'336.65 abzüglich Fr. 41.95; E. 1.2 hiervor).

3.1. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG (auf welchen Art. 95 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG verweist) zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).

3.2. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 mit Hinweisen).

3.3. Gemäss der vor Inkrafttreten des BGG ergangenen - und weiterhin relevanten (E. 2 hiervor) - Praxis ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223 mit Hinweisen).

4.

4.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl in den dem RAV monatlich zu retournierenden Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" als auch konkret im Rahmen der Stellenzuweisung vom 13. Januar 2011 (als Umzugsmitarbeiter bei der B.________ GmbH) unter "Pflichten des Versicherten" auf die mögliche Sanktion einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, namentlich bei Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit, hingewiesen worden sei. Am 15. März 2011, im Zeitpunkt des Bezugs der Taggelder für den Monat Februar 2011, sei umstritten gewesen, ob ein "einstellungswürdiges Verhalten" vorliege. Eine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs werde grundsätzlich weder durch die vorgängigen allgemeinen oder die späteren konkreten Sanktionshinweise noch durch die nachträgliche, höchstrichterlich bestätigte Sanktionierung des Verhaltens zerstört. Allerdings hätte der Beschwerdeführer merken müssen, dass er ernsthaft mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechnen hatte und damit habe er die Unrechtmässigkeit des Taggeldbezugs erkennen müssen. Denn als er nach dem verpassten Schnuppertag eine zweite Chance erhalten habe und vom Geschäftsführer der B.________
GmbH aufgefordert worden sei, sich zwecks Vereinbarung eines neuen Termins für einen Schnuppertag telefonisch mit ihm in Verbindung zu setzen, habe ihm bewusst sein müssen, dass er sich im laufenden Bewerbungsprozess keinen Fehler mehr habe leisten dürfen. Stattdessen habe er dem Geschäftsführer am 9. Februar 2011 ein in einem anmassenden und vorwurfsvollen Ton verfasstes Schreiben zugestellt. Wohl habe er darin um einen neuen Termin für einen Probetag ersucht, indessen habe ihm klar sein müssen, dass ein so abgefasstes Schreiben nicht zu einer neuen Terminvereinbarung für einen Probetag, geschweige denn zu einer Anstellung führen würde. Vielmehr könne als notorisch bezeichnet werden, dass ein derartiges Bewerbungsschreiben von vornherein aussichtslos sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. März 2011 mit teils ungebührlichem Inhalt an den Geschäftsführer habe er seine Situation zusätzlich verschlimmert. Selbst wenn es ihm - wie er geltend mache - am 15. März 2011 am Bewusstsein der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gefehlt habe, so könne er sich unter den gegebenen Umständen nicht auf den guten Glauben berufen. Mit den Schreiben vom 9. Februar und 9. März 2011 habe er sich im Wissen um die möglichen rechtlichen Konsequenzen
gleich mehrmals einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht, welche praxisgemäss den guten Glauben zerstöre. Er habe demnach keine berechtigten Gründe mehr zur Annahme gehabt, für den Monat Februar 2011 uneingeschränkt Anspruch auf Taggeldleistungen zu haben. Gleichzeitig seien keine medizinischen oder anderweitigen Gründe vorhanden, welche sein Vorgehen entschuldigen könnten. Deshalb habe das beco die Voraussetzung des guten Glaubens - soweit den Leistungsbezug für den Monat Februar 2011 im Umfang von Fr. 2'294.70 betreffend - für den Erlass der Rückerstattung zu Recht verneint.

4.2. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Das Fehlverhalten, welches ihm vorgeworfen wurde und zur Einstellungsverfügung führte, besteht in der ungebührlichen Abfassung der an den Geschäftsführer der B.________ GmbH versandten Schreiben vom 9. Februar und 9. März 2011. Ist ein Einstellungstatbestand erfüllt, so kann zwar nicht in jedem Fall gleichzeitig der gute Glaube verneint werden, denn auch wenn die Sanktionsvoraussetzungen gegeben sind, kann die versicherte Person berechtigte Gründe zur Annahme haben, sie habe sich kein Fehlverhalten vorwerfen zu lassen, und demgemäss davon ausgehen, sie habe uneingeschränkt Anspruch auf Taggeldleistungen (SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C 269/2009 E. 5.2.1). In casu sind solche berechtigten Gründe allerdings nicht auszumachen, denn bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte der Versicherte ohne weiteres erkennen können, dass er sich mit seinen anmassenden Formulierungen die Möglichkeit einer Anstellung bei der potentiellen Arbeitgeberin definitiv vereitelt hatte, nachdem er zuvor zum ersten Probetag zu spät erschienen war. Unter diesen Umständen liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, weshalb ihm die Berufung auf den guten Glauben verwehrt ist. Seine
Behauptung, er habe sich gegenüber dem Geschäftsführer der B.________ GmbH korrekt verhalten, weil dieser ausdrücklich eine schriftliche Bekundung seines Interesses verlangt und eine telefonische Nachfrage nach einem neuen Termin für den Probetag ausgeschlossen habe, zielt ins Leere. Dasselbe gilt für den Einwand, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien sehr wohl medizinische Gründe ausschlaggebend gewesen für die schriftliche Kontaktaufnahme, weil er an einer äusserst schweren Halsentzündung gelitten habe, so dass ihm ärztlicherseits ein absolutes "Sprechverbot" verordnet worden sei. Ausschlaggebend für die Nichtanstellung war nicht das gewählte Mittel der Kontaktaufnahme, sondern der Inhalt seiner Schreiben vom 9. Februar und 9. März 2011. Ob es sich bei den zum Mittel der Kontaktaufnahme und zur Halsentzündung eingereichten Unterlagen um zulässige Noven handelt (Art. 99 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), kann deshalb offen bleiben. Auf die übrigen, bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Sanktionsverfügung entkräfteten Rügen kann im vorliegenden Erlassprozess nicht noch einmal eingegangen werden (vgl. E. 3 hiervor).

5.
Zusammenfassend lassen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen tatbeständlicher Art, welche sich als offensichtlich qualifizieren liesse, und auch keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht vor.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_330/2013
Date : 02. September 2013
Published : 20. September 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung (Erlass)


Legislation register
ATSG: 25
AVIG: 95
BGG: 65  66  82  93  95  97  99  105
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