Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 95/2010

Urteil vom 2. September 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Fanger,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Nidwalden, vertreten durch das Verkehrs- sicherheitszentrum,
2. Kanton Obwalden, vertreten durch das Verkehrs- sicherheitszentrum,
3. Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft,
4. Kanton Tessin, vertreten durch die Sezione della circolazione Ticino,
5. Kanton Neuenburg, vertreten durch den Service des automobiles et de la navigation,
6. Kanton Zug, vertreten durch das Strassen- verkehrsamt,
7. Kanton Wallis, vertreten durch die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt,
8. Kanton Uri, vertreten durch das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Fässler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Befehlsverfahren betreffend Datenlöschung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 26. November 2009.
Sachverhalt:

A.
Im Jahre 2008 bot die Y.________ AG (fortan: Beschwerdeführerin 2) den kostenpflichtigen Service "A" an. Damit konnten mittels SMS-Abfragen über die Natelnummer yyy die Daten der Autohalter verschiedener Kantone anhand der Nummernschildangabe abgefragt werden. X.________ (fortan: Beschwerdeführer 1) ist einziges Verwaltungsratsmitglied der Y.________ AG.

B.
Mit Gesuch vom 9. Februar 2009 beantragten die Kantone Nidwalden, Obwalden, Basel-Landschaft, Tessin, Neuenburg, Zug, Wallis und Uri (fortan: Beschwerdegegner) im Befehlsverfahren nach § 226 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern vom 27. Juni 1994 (SRL Nr. 260a; fortan: ZPO/LU), die Organe der Y.________ AG und X.________ seien unter Androhung der Straffolgen von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verpflichten, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Entscheids sämtliche bei den Beschwerdegegnern entwendeten Fahrzeughalterdaten zu löschen oder - soweit sich die Daten noch bei Dritten befänden - von diesen Dritten löschen zu lassen und gegenüber allen Beschwerdegegnern eine schriftliche Erklärung betreffend Löschung von Halterdaten schweizerischer Strassenverkehrsämter zu unterzeichnen.
Mit Entscheid vom 18. September 2009 verurteilte der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Land die Beschwerdeführer unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB, innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids sämtliche bei den Beschwerdegegnern beschafften Fahrzeughalterdaten unwiederbringlich und vollumfänglich zu löschen und - soweit sich die Daten in ihrem Auftrag bei Dritten befinden - von diesen Dritten unwiederbringlich und vollumfänglich löschen zu lassen. Auf den Antrag auf Unterzeichnung der Löschungserklärung wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

C.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 30. September 2009 Rekurs an das Obergericht des Kantons Luzern, welcher mit Entscheid vom 26. November 2009 abgewiesen wurde.

D.
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 1. Februar 2010 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Begehren der Beschwerdegegner. Eventualiter sei die Sache dem Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Obergericht schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die Beschwerdegegner beantragen desgleichen die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des obergerichtlichen Entscheids.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einem Befehlsverfahren des luzernischen Zivilprozessrechts (§ 226 ZPO/LU). Da er das Verfahren unter der massgebenden prozessrechtlichen Optik abschliesst, liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG vor (BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit Hinweis; 134 III 426 E. 1.1 S. 428 mit Hinweisen), dies im Gegensatz zur früheren Behandlung von Luzerner Befehlsentscheiden unter dem OG (BGE 122 III 92 E. 2e S. 96).

1.2 Fraglich erscheint, ob eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) zu beurteilen ist. Hiefür ist allein der durch Rechtsbegehren des Klägers und den von ihm vorgetragenen Sachverhalt umgrenzte Streitgegenstand entscheidend. Die Art des im Kanton angewandten Verfahrens (Zivil- oder Verwaltungsverfahren) und das von der Vorinstanz angewandte Recht sind hingegen nicht massgebend. Als Zivilrechtsstreitigkeit gilt auch die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Bundesprivatrecht oder dem öffentlichen Recht unterstehen (BGE 135 III 483 E. 1.1.1 S. 485; 128 III 250 E. 1a S. 252 mit Hinweis). Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen eines privatrechtlichen Anspruchs, woraus sie sodann die Unzulässigkeit des kantonal eingeschlagenen Rechtsweges ableiten. Die Frage, ob ein privatrechtlicher Anspruch besteht, beschlägt mithin sowohl die Eintretensvoraussetzungen wie auch die materielle Begründetheit der Beschwerde und ist demgemäss als doppelrelevante Tatsache materiell zu behandeln (vgl. BGE 115 II 237 E. 1a S. 239). Es rechtfertigt sich mithin, die Beschwerde wie verlangt als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen. Die Frage ist allerdings insofern nicht von ausschlaggebender Bedeutung, als auch die spezifischen
Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) erfüllt wären.

1.3 Die Beschwerdeführer haben den angefochtenen Entscheid am 16. Dezember 2009 erhalten und erst am 1. Februar 2010 (Postaufgabe) Beschwerde eingereicht. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
) ist nur gewahrt, wenn ihnen der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG zugute kommt. Betrifft der angefochtene Entscheid eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG (der Begriff ist derselbe wie in Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG: BGE 135 III 430 E. 1.1 S. 431 mit Hinweis), kommt der Fristenstillstand nicht zur Anwendung und die Beschwerdefrist wäre mithin verpasst.
Vorsorgliche Massnahmen sind einstweilige Verfügungen, die eine Rechtsfrage nur vorläufig regeln, bis darüber in einem späteren Hauptentscheid definitiv entschieden wird (Urteil 4A 640/2009 vom 2. März 2010 E. 3, mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 III 178; BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400).
Den Entscheiden des Luzerner Befehlsverfahrens kommt nach § 238 lit. b ZPO/LU nur beschränkte Rechtskraft zu, und zwar insofern als die Streitigkeit immer noch dem ordentlichen Richter vorgelegt werden kann. Dies ist jedoch nach dem Wortlaut der Norm weder obligatorisch noch verliert der Befehl seine Wirksamkeit, wenn das Verfahren nicht binnen einer bestimmten Frist prosequiert wird. Vielmehr kann er dann eben vollstreckt werden. Angesichts der konkreten Anordnung (oben lit. B) ist zudem fraglich, was die Anrufung des ordentlichen Richters nach - freiwilligem oder erzwungenem - Vollzug überhaupt noch bewirken könnte, geht der Befehl doch auf unwiederbringliche Löschung der Daten. Es ist somit keineswegs sichergestellt, dass der angeordnete Befehl bloss vorübergehenden Charakter hat, das Rechtsverhältnis mithin bloss vorläufig regelt (vgl. dazu Urteil 4A 640/2009 vom 2. März 2010 E. 3, nicht publ. in: BGE 136 III 178). Zudem gleicht das Befehlsverfahren in Zweck und Ausgestaltung dem Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung, welches nicht als vorsorgliche Massnahme behandelt wird (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Beide Verfahren sollen einen schnellen Vollstreckungsweg eröffnen, denen aber ein ordentliches materielles Verfahren
nachfolgen kann. Dies alles rechtfertigt, den vorliegenden Befehlsentscheid nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
und Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG zu behandeln. Betrifft der angefochtene Entscheid somit keine vorsorgliche Massnahme, ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG).

1.4 Die Vorinstanz hat - primär für die Zwecke des kantonalen Verfahrens - den Streitwert in Übernahme der unbestrittenen Behauptung der Beschwerdegegner mit über Fr. 500'000.-- veranschlagt. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Entweder ist die Angelegenheit ohnehin nicht vermögensrechtlich, so dass sich die Frage der Einhaltung der Streitwertgrenze nicht stellt, oder der Streitwert kann ermessensweise auf über Fr. 30'000.-- festgesetzt werden, da sich der Streit nicht um Bezahlung einer bestimmten Geldsumme dreht (Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Infolgedessen braucht nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführer eingegangen zu werden, wonach jedenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.5 Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis).

2.
Der Gesuchsantrag der Beschwerdegegner an das Amtsgericht richtete sich einzig gegen den Beschwerdeführer 1 und die Organe der Beschwerdeführerin 2, nicht aber gegen die Beschwerdeführerin 2 als juristische Person. Die Verurteilung ab dem erstinstanzlichen Entscheid umfasste dann aber auch die Beschwerdeführerin 2. Mangels Rüge ist auf diesen Umstand nicht näher einzugehen.

3.
Das Obergericht hat erkannt, dass eine klare Sach- und Rechtslage und damit die Voraussetzungen des Befehlsverfahrens vorliegen. Die sachverhaltlichen Feststellungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass mit dem im Jahre 2008 von der Beschwerdeführerin 2 angebotenen kostenpflichtigen Service "A" über SMS-Abfrage die Daten der Autohalter verschiedener Kantone mittels Nummernschildangabe abgefragt werden konnten. Mangels genügender gegenteiliger Begründung stützte sich das Obergericht auf die erstinstanzliche Feststellung, dass auf diese Weise teils auch gesperrte Halterdaten zugänglich gemacht worden seien. Den Beschwerdegegnern stehe gestützt auf Art. 104 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
SVG eine ausschliessliche Verfügungsbefugnis über die Fahrzeughalterdaten zu. Diese ausschliessliche Verfügungskompetenz werde verletzt, weil die Beschwerdeführer mit ihrem Angebot zum Teil auch gesperrte Halterdaten zugänglich machten. Mangels genügender Begründung der Rekurrenten hat sich das Obergericht nicht mit der Eventualerwägung des Amtsgerichtspräsidenten auseinandergesetzt, dass Privatpersonen ein Recht auf Sperrung ihrer Halterdaten hätten, weshalb diese Daten nicht ohne Bewilligung durch die Strassenverkehrsämter zugänglich gemacht werden dürften,
andernfalls Letztere die gesperrten Daten nicht mehr kontrollieren könnten. Gemäss Obergericht brauche schliesslich die rechtliche Qualifizierung der Daten nicht abgeklärt zu werden, da sie für die Kompetenzzuteilung nicht von Belang sei.

4.
Das Befehlsverfahren luzernischen Rechts setzt nicht streitige oder sofort feststellbare tatsächliche Verhältnisse voraus (§ 226 ZPO/LU). Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine unvollständige und offensichtlich fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Soweit die Beschwerdeführer dabei vorbringen, das Obergericht habe die Verhältnisse zu Unrecht als liquide bewertet, ist festzuhalten, dass derzeit noch kantonales Zivilprozessrecht die Frage beantwortet, wann genügende Liquidität für den Erlass eines richterlichen Befehls vorliegt. Die Verkennung des Begriffs der Liquidität kann deshalb grundsätzlich (d.h. etwa unter Vorbehalt des Willkürverbots) keine Bundesrechtsverletzung begründen (Urteil 5C 236/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.3 mit Hinweisen).
Aus dem angefochtenen Urteil geht der Sachverhalt tatsächlich nur rudimentär hervor. Unklar bleibt, ob und auf welche Weise die Beschwerdegegner selber die Daten ihrer jeweiligen Fahrzeughalterregister publiziert haben, in welchem Umfang und auf welche Weise die Beschwerdeführer bloss auf die publizierten Daten zurückgegriffen und in welchem Umfang sie sich allenfalls unautorisiert dazu Zugang verschafft haben. Diese Fragen können jedoch offen bleiben, da sie die nachfolgend zu beantwortende Rechtsfrage nach dem zutreffenden Rechtsweg und der Aktivlegitimation der Beschwerdegegner im Befehlsverfahren nicht beeinflussen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführer sind private Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), welche durch ihre SMS-Dienstleistung Personendaten bearbeitet bzw. bekanntgegeben haben (Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
, e und f DSG). Die Beschwerdegegner wiederum bearbeiten in Vollzug des einschlägigen Bundesrechts selber Daten der Fahrzeughalter und sind nicht von der Datenbearbeitung der Beschwerdeführer betroffene Personen gemäss Art. 3 lit. b
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG. Zu Recht berufen sie sich denn auch nicht auf die persönlichkeitsrechtlichen Klagemöglichkeiten nach Art. 15
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 15 Pflichten der Vertretung - 1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
1    Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.
2    Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.
3    Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.
DSG. Zu diesen Rechtsbehelfen sind allein die Fahrzeughalter als von der Datenbearbeitung Direktbetroffene aktivlegitimiert. Die Kantone können die Rechte der einzelnen Fahrzeughalter auch nicht anstelle derselben in Prozessstandschaft mittels einer Art Verbandsklage geltend machen.

5.2 Die Beschwerdegegner stützen ihren Anspruch gegenüber den Beschwerdeführern auf Art. 104 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
SVG und Art. 125 und 126 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51). Art. 104 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
SVG lautet:
Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt zu geben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden.
Die Art. 125
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
und 126
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
VZV stehen unter der Überschrift "Auskünfte aus Registern". Art. 125
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
VZV mit dem Marginale "Allgemeines" lautet:
1 Die von den Kantonen und Bundesstellen zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.
2 Auskünfte aus den Registern und Kontrollen sind - unter Vorbehalt des Artikels 126 - nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestands oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amtes wegen benötigen.
3 Jedermann hat das Recht, aus den Registern und Kontrollen Auskünfte zu verlangen, die seine Person oder sein Fahrzeug betreffen, wenn er sich ausweist.
4 Über die Auskunftserteilung aus den Strafkontrollen der für den Strassenverkehr zuständigen Behörden und aus den Strafregistern gelten die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Verordnung vom 21. Dezember 1973 über das Strafregister.
Art. 126
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
VZV mit dem Marginale "Auskünfte über Fahrzeugzulassungen" hat folgenden Wortlaut:
1 Namen und Adressen von Inhabern eines Kontrollschildes können jedermann bekanntgegeben werden.
2 Über die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer ist bei Unfällen gegenüber den Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter Auskunft zu erteilen.
3 Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.
4 Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle teilt dem nationalen Versicherungsbüro (Art. 74 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 74 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.
1    Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.
2    Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben:
a  Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht.
b  Es betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a.
c  Es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.
3    Der Bundesrat regelt:
a  die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung;
b  die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros.
4    Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.
SVG) zur Abklärung von Unfällen mit schweizerischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.

5.3 Die Vorinstanzen haben aus diesen Normen einen ausschliesslichen Verfügungsanspruch der Beschwerdegegner über die Fahrzeughalterdaten abgeleitet. Der Amtsgerichtspräsident hat dabei insbesondere auf einen Entscheid der damaligen Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) vom 18. März 1998 verwiesen, welche den Kantonen gestützt auf Art. 104 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
SVG eine alleinige Veröffentlichungskompetenz zugestanden hat. In diesem Fall ging es um die Weiterverbreitung von Halterdaten auf CD-ROM durch einen Privaten; der Fall weist somit zahlreiche Parallelen zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf. Allerdings begründet die EDSK im genannten Entscheid weder näher, wieso der Verfügungsanspruch der Kantone ein ausschliesslicher sei, noch äussert sie sich zur Rechtsnatur desselben.
Dem Wortlaute nach regeln Art. 104 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
SVG und die anderen in diesem Zusammenhang angerufenen Normen der VZV einzig, dass die Kantone die entsprechenden Daten veröffentlichen können. Es handelt sich somit um eine Ermächtigungsnorm, die den Kantonen in der Frage der Publikation ein Ermessen einräumt. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit den umstehenden Regelungen zu lesen, die Auskünfte ansonsten an einen wie auch immer gearteten Interessennachweis binden (Art. 104 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
Satz 1 SVG; Art. 125
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
VZV; Art. 126 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
und 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
VZV). Entscheiden sich die Kantone für die Publikation der Kontrollschildinhaber, so wird in diesem Rahmen auch auf jeglichen Interessennachweis für Auskünfte verzichtet. Dass dieses Publikationsrecht der Kantone faktisch ein exklusives ist, weil sie die entsprechenden Register führen, liegt auf der Hand. Nicht geregelt ist hingegen, was gilt, wenn die Daten einmal veröffentlicht sind. Namentlich ist nicht geregelt, ob und inwiefern Private sie zu kommerziellen Zwecken nutzen dürfen (vgl. zum analogen Problem bei Handelsregisterdaten BVGE 2008/16), und ebensowenig, wie die Kantone bei allfälligem Datenmissbrauch durch Private vorzugehen haben. Ob den Kantonen tatsächlich - wie die Vorinstanz annimmt - weiterhin
ein Exklusivitätsrecht an bereits veröffentlichten Daten zusteht, kann indessen offen bleiben. Ebenfalls nicht näher einzugehen ist auf die weitere Begründung der Vorinstanzen, dass die Kantone ein ausschliessliches Veröffentlichungsrecht haben müssten, weil sie ansonsten die von einzelnen Haltern aus Datenschutzgründen vorgenommene Datensperre nicht mehr durchsetzen könnten. Für die Frage nach dem zutreffenden Rechtsweg ist einzig zu prüfen, ob der behauptete Anspruch, so er denn bestehen sollte, öffentlich- oder privatrechtlicher Natur ist.

5.4 Bei der Abgrenzung von Zivil- und öffentlichem Recht wendet das Bundesgericht nicht bloss eine der verschiedenen einschlägigen Theorien (Subordinations-, Interessen-, Funktions- und modale Theorie) an, sondern prüft in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichen Recht ganz verschiedene Funktionen zukommen, je nach Regelungsbedürfnissen und insbesondere den im Einzelfall in Frage stehenden Rechtsfolgen (BGE 128 III 250 E. 2a S. 253; 120 II 412 E. 1b S. 414, je mit Hinweisen).
Satz 2 von Art. 104 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
SVG sollte gemäss Vorlage des Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Botschaft vom 31. März 1999, BBl 1999, 4462 ff., 4498 f.) gestrichen werden. Das Parlament entschied sich jedoch für die Beibehaltung. In der parlamentarischen Debatte wurde dies mit dem Interesse an Transparenz, dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, dem dadurch bewirkten Präventionseffekt und der Entlastung der Polizeistellen von entsprechenden Auskunftsbegehren begründet (AB 2000 S 221 f., AB 2001 N 1564). Der Zweck einer allfälligen Publikation ist somit ein öffentlichrechtlicher, sollen doch mit ihr nicht zuletzt polizeiliche Interessen gewahrt werden. Dies spricht dafür, dass die Veröffentlichung der Daten und die damit zusammenhängenden Fragen öffentliches Recht beschlagen. Der Staat wahrt auch dann öffentliche Interessen, wenn er gegen einen Privaten vorgehen will, der die publizierten Daten - angeblich unbefugt - weiterverbreitet bzw. sich sogar unrechtmässig Zugang zu Daten verschafft haben soll. Einerseits stellt er damit sicher, dass tatsächlich nur die von Gesetzes wegen zur Verbreitung vorgesehenen Daten weitergegeben werden und er insoweit seinen eigenen Datenschutz- bzw.
Datensicherheitsverpflichtungen nachkommt, und andererseits, dass die bekanntgegebenen Daten dem aktuellen Stand entsprechen und nicht veraltete Daten im Umlauf sind. Behauptet der Staat - wie vorliegend - ein ausschliessliches Verfügungsrecht über die Daten, so macht er damit (öffentlichrechtliche) Hoheitsbefugnisse über diese Daten geltend und nicht ein privates Eigentums- oder Urheberrecht. In vergleichbarer Weise wie den Umgang mit den Daten regelt er etwa kraft seiner Hoheit die Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch oder von Verwaltungsvermögen, ohne dass er hiezu eines zivilrechtlichen Titels bedürfte (vgl. Pierre Tschannen und andere, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 49 Rz. 5 f.). Das betroffene Individuum steht dem Staat, welcher seine Hoheit über die Daten wiederherstellen will, demgemäss auch nicht gleichgeordnet, sondern vielmehr untergeordnet gegenüber. Da den einschlägigen Normen nichts anderes zu entnehmen ist und Sinn und Zweck von Art. 104 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
SVG wie ausgeführt für öffentlichrechtliches Handeln sprechen, haben sich die Beschwerdegegner zur Durchsetzung des korrekten Vollzugs von Art. 104 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
SVG und der damit zusammenhängenden Normen der VZV der öffentlichrechtlichen Handlungsformen
zu bedienen. Eine freie Wahlmöglichkeit zwischen öffentlichrechtlichem und privatrechtlichem Handeln kommt den Verwaltungsbehörden nicht zu (Ulrich Häfelin und andere, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 275). Ob die Behörden auf zivilrechtlichem Weg gegen einen Privaten vorgehen könnten, welchem sie die Publikation der Halterdaten übertragen haben, braucht nicht beurteilt zu werden.

5.5 Die Zuordnung der anwendbaren Normen zum öffentlichen Recht hat Auswirkungen auf den einzuschlagenden Verfahrensweg (Häfelin und andere, a.a.O., Rz. 267). Soweit nicht Bundesrecht die Rechtswegzuständigkeit regelt, sind die Kantone allerdings grundsätzlich nicht daran gehindert, eine öffentlichrechtliche Angelegenheit in den Zivilprozess zu verweisen (vgl. das Urteil 5C 144/2006 vom 18. Dezember 2007 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 III 248). Bedenken könnte eine solche Zuständigkeitsregelung aber deshalb erregen, weil die Zivilprozessordnungen im Grundsatz auf Streitigkeiten zwischen gleichgestellten Rechtssubjekten ausgerichtet sind und die Prozessgesetze ihnen deshalb bei der Verfahrensgestaltung relativ grossen Spielraum belassen. Inwiefern die Verweisung öffentlichrechtlicher Angelegenheiten in den Zivilprozess - insbesondere beim Vollzug von Bundesrecht durch die Kantone - mit dem Legalitätsprinzip, an welches Verwaltungsbehörden gebunden sind, und dem Gebot eines gleichmässigen Vollzugs des Verwaltungsrechts vereinbar ist, braucht hier jedoch nicht beurteilt zu werden. Aus den nachfolgend darzustellenden Gründen ergibt sich nämlich, dass das Luzerner Befehlsverfahren für die Durchsetzung von Verwaltungsrecht von vornherein
nicht zur Verfügung steht.

5.6 Die Vorinstanz hat die rechtliche Qualifizierung der Daten für die Kompetenzzuteilung unter Verweis auf die Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten für irrelevant gehalten. Der Amtsgerichtspräsident hat zum Einwand der falschen Verfahrensart ausgeführt, hoheitliche Rechte seien auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt. Ausserhalb der hoheitlichen Kompetenzen stehe den verwaltungsrechtlichen Organen der privatrechtliche Rechtsweg offen. Aus dem Zusammenhang darf geschlossen werden, dass der Amtsgerichtspräsident die zivilrechtliche Zuständigkeit im Kanton Luzern für gegeben erachtet hat, weil die Beschwerdeführer keinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem der klagenden Kantone haben und insofern nicht ihrer Gebietshoheit unterstehen. Ein solcher Schluss verletzt jedoch klare Rechtsgrundsätze und ist mithin willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Ein Verfahren wird nicht deshalb von einem öffentlichrechtlichen zu einem zivilrechtlichen, weil der Verfügungsadressat ausserhalb des Hoheitsgebiets des Kantons Wohnsitz hat, der mit dem Adressaten ein Verhältnis öffentlichrechtlicher Natur regeln will. Vielmehr handelt es sich um ein Problem der Zustellung einer allfälligen Verfügung und der Rechtshilfe in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten.
Verwaltungsakte können schweizweit per Post zugestellt werden (Thomas Merkli und andere, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 1997, N. 13 zu Art. 10 VRPG) und § 57 Abs. 2 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (SRL Nr. 40) sieht bei Bedarf von Abklärungen für ausserkantonale Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden ausdrücklich Rechtshilfe vor. Die Luzerner Zivilprozessordnung enthält hingegen keine Bestimmung, die das Befehlsverfahren zur Durchsetzung öffentlichrechtlicher Ansprüche zur Verfügung stellen würde. § 1 Abs. 1 ZPO/LU beschränkt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf die Zivilrechtspflege, die nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dem Richter zugewiesenen Streitigkeiten und die Vollstreckung von Zivilentscheiden. Abs. 2 behält zwar Vorschriften anderer kantonaler Gesetze, des Bundesrechts, der Konkordate und Staatsverträge vor. Dass sich eine Zuständigkeit des Zivilrichters aber aus Art. 104 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 104 - 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
1    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2    Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
SVG oder aus dem DSG ableiten liesse, wurde bereits verneint. Andere Bestimmungen, die eine Zuständigkeit des Zivilrichters begründen könnten, werden weder namhaft gemacht noch sind solche ersichtlich. Der einschlägige Kommentar
zur Luzerner Zivilprozessordnung beschränkt denn auch den Anwendungsbereich des Befehlsverfahrens ausdrücklich auf privatrechtliche Ansprüche (Urs W. Studer und andere, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N. 1 zu § 226 ZPO/LU). Es erweist sich somit als offensichtlich unhaltbar, dass der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdegegner im Befehlsverfahren behandelt wurde.

5.7 Damit kann offen bleiben, ob das Vorgehen der Beschwerdegegner auch die bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift von Art. 29 Abs. 1 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 29 Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung - 1 Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
1    Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
2    Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
DSG verletzt hat. Gemäss dieser Norm klärt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) von sich aus oder auf Meldung Dritter den Sachverhalt ab, wenn Personendaten durch Private bearbeitet werden und die Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen. Er kann gestützt auf seine Abklärungen eine Empfehlung abgeben (Art. 29 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 29 Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung - 1 Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
1    Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
2    Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
DSG) und falls diese nicht befolgt oder abgelehnt wird, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen (Art. 29 Abs. 4
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 29 Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung - 1 Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
1    Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.
2    Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
DSG). Auf diese Weise wurde insbesondere der von den Vorinstanzen herangezogene Parallelfall aus den neunziger Jahren behandelt (Entscheid der EDSK vom 18. März 1998). Eine Verletzung dieser Normen des DSG läge vor, wenn sie dem EDÖB und nachfolgend dem Bundesverwaltungsgericht eine ausschliessliche Untersuchungs- bzw. Entscheidkompetenz einräumen und den Kantonen einzig die Möglichkeit einer Mitteilung an den EDÖB verbleiben würde. Indes erscheint nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegner die Löschung der Daten mit Verfügung
hätten anordnen können. Der fehlende Wohnsitz bzw. Sitz der Beschwerdeführer im verfügenden Kanton steht dem nicht entgegen (oben E. 5.6). Diese Fragen können jedoch unbeantwortet bleiben. Da den Kantonen mindestens die Meldung an den EDÖB offen steht, bleiben sie nicht ohne Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit.

5.8 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und der angefochtene Entscheid ist demgemäss aufzuheben. Das Bundesgericht kann bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selber entscheiden (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Nach dem Ausgeführten haben die Beschwerdegegner und ursprünglichen Gesuchsteller einen unzutreffenden Rechtsweg eingeschlagen, womit auf ihr Gesuch nicht einzutreten ist. Zur Neuverlegung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

6.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren wird verzichtet (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen haben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), die ihnen zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftbarkeit auferlegt wird (Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
i.V.m. Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 26. November 2009 aufgehoben.

2.
Auf das Gesuch der Beschwerdegegner wird nicht eingetreten.

3.
Im Übrigen wird die Sache zur Neuregelung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

4.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_95/2010
Date : 02. September 2010
Published : 20. September 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Befehlsverfahren betreffend Datenlöschung


Legislation register
BGG: 45  46  51  66  67  68  72  74  75  82  90  95  97  98  100  107
BV: 9
DSG: 2  3  15  29
SVG: 74  104
StGB: 292
VZV: 125  126
BGE-register
115-II-237 • 120-II-412 • 122-III-92 • 128-III-250 • 133-III-399 • 134-III-248 • 134-III-426 • 135-III-127 • 135-III-212 • 135-III-430 • 135-III-483 • 136-III-178
Weitere Urteile ab 2000
4A_640/2009 • 5A_95/2010 • 5C_144/2006 • 5C_236/2004
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BVGE
2008/16
BBl
1999/4462
AB
2000 S 221 • 2001 N 1564