Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 513/2009

Urteil vom 2. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
P.________,
vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1977 geborene P.________ absolvierte zwei Lehren/Anlehren im kaufmännischen Sektor, ohne diese mit einem Fähigkeitsausweis abzuschliessen, und arbeitete als kaufmännische Angestellte bei der Firma R.________. Am 18. Januar 1999 wurde sie als Fussgängerin auf einem Zebrastreifen von einem Fahrrad angefahren und schlug sich beim Sturz auf den Asphalt den Kopf an. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. S.________ stellte die Diagnose einer leichten Commotio cerebri mit konsekutivem paravertebralem Hartspann im Bereiche der Halswirbelsäule. Es bestand nachfolgend eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, worauf das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Im März 2000 nahm P.________ ihre Tätigkeit in einem vollen Pensum als Sachbearbeiterin bei der Allianz Suisse, vormals Elvia Versicherungen, auf, reduzierte diese ab Mitte Dezember 2003 aber wiederum auf 50%, jeweils vormittags.

Am 27. Januar 2005 meldete sich P.________ unter Hinweis auf seit dem Unfall persistierende Kopf- und Nackenschmerzen mit teilweisen Schwindelgefühlen und einer stark verminderten physischen und psychischen Belastbarkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese zog die Akten der involvierten Unfallversicherung bei und holte Arztberichte ein. Nach Einsicht in ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH vom 28. Oktober 2005, welches dieser im Auftrag der Kollektiv-Krankenkasse der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft verfasst hatte, informierte die IV-Stelle Basel-Stadt die Versicherte mit Verfügung vom 25. November 2005, dass sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10% keinen Anspruch auf eine Rente habe. In der dagegen geführten Einsprache wurde insbesondere die Einholung einer polydisziplinären medizinischen Expertise beantragt. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH begutachten. Dieser stellte die Diagnose einer anhaltenden chronifizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und erachtete die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten in ihrer aktuellen, wie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit um 50% reduziert. Da der Arzt des Regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD), Dr. med. V.________, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, vom Ergebnis der Begutachtung vom 4. Juli 2007 nicht überzeugt war, untersuchte er die Versicherte selbst und stellte die Diagnose einer "nicht auszuschliessenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung", welche aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (Bericht vom 28. November 2007). Die IV-Stelle bestätigt mit Einsprachentscheid vom 29. November 2007 die Verfügung vom 25. November 2005.

B.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 ab.

C.
P.________ lässt gegen den kantonalen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom 29. November 2007 seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie zum Beweiswert von medizinischen Gutachten und Berichten (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. In Abweichung der Einschätzung des von der IV-Stelle beauftragen Dr. med. M.________, welcher die Diagnose einer die Arbeitsfähigkeit um 50% beeinträchtigenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellte, sind Verwaltung und Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Versicherten eine volle Arbeitsleistung zuzumuten sei. Dabei stützen sie sich auf einen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. November 2007, wonach die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Dagegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde.

4.
4.1 Wie das Bundesgericht in BGE 125 V 351 erkannt hat, haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2 Beim Bericht des Dr. med. V.________ vom 28. November 2007 handelt es sich um einen RAD-Untersuchungsbericht gemäss Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV (zur Unterscheidung eines RAD-Berichts gemäss aArt. 49 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV [in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2007 und damit vorliegend grundsätzlich anwendbar] und eines RAD-Untersuchungsberichts gemäss Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV: vergleiche Urteil 8C 756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Wie das kantonale Gericht zu Recht ausgeführt hat, kommt diesem Untersuchungsbericht gegenüber dem Gutachten keine erhöhte Beweiskraft zu. Die Vorinstanz ist im Ergebnis indessen der Verwaltung insofern gefolgt, als sie ausführt, inhaltlich vermöge das psychiatrische Gutachten bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen, da es eine invalidisierende Wirkung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bejahe, ohne dies anhand der vom Bundesgericht (in BGE 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352) als massgeblich festgelegten Kriterien zu begründen.

4.3 Die Vorinstanz übersieht dabei, dass es nicht die Aufgabe eines Gutachters, sondern ausschliesslich diejenige der rechtsanwendenden Behörde ist zu entscheiden, ob ein bestimmter Gesundheitsschaden invalidisierend im Sinne der Rechtsprechung ist. Der ärztliche Gutachter hat einzig den medizinischen Sachverhalt zu beschreiben, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und die sich aus seiner Sicht daraus ergebenden rein medizinischen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu schildern. Ob sich aus diesem Sachverhalt ein Anspruch auf Leistungen ergibt, ist eine Rechtsfrage, über die sich ein Arzt nicht zu äussern hat. Die IV-Stelle hat es ohne Begründung unterlassen, dem von ihr selbst beauftragten Gutachter die für ihre Entscheidfindung relevanten Fragen - so unter anderem, ob es der Explorandin aus gutachterlicher Sicht möglich sei, ihre Beschwerden willentlich zu überwinden und dadurch eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen, wenn nein, warum nicht und wenn ja, weshalb - zu unterbreiten. Anstatt dem Experten Ergänzungsfragen zu stellen, ignorierte sie das Gutachten und erliess einen Einspracheentscheid, welcher im Prinzip dem nach der Begutachtung erstellten Untersuchungsbericht ihres RAD-Arztes entspricht.

Das kantonale Gericht hat im weiteren festgestellt, dass Dr. med. V.________ eine invalidisierende Wirkung der somatoformen Schmerzstörung vor allem deshalb verneine, weil keine psychische Komorbidität bestehe. Die weiteren praxisgemäss relevanten Kriterien seien von der IV-Stelle nicht geprüft worden. Einzig begründet mit fehlenden Anhaltspunkten in den vorhandenen Akten wird im angefochtenen Entscheid in antizipierter Beweiswürdigung die Schlussfolgerung gezogen, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sich bei der Beschwerdeführerin nicht invalidisierend auswirke.

4.4 Im angefochtenen Entscheid wurde weiter festgestellt, sowohl das Gutachten des Dr. med. M.________ als auch der RAD-Untersuchungsbericht seien für die zu entscheidenden Fragen unvollständig. Trotzdem hat das kantonale Gericht weder selbst den Sachverhalt vollständig abgeklärt, noch die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen. Schliesslich wird gemäss Wortlaut im angefochtenen Entscheid die von Dr. med. M.________ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht in Frage gestellt. Damit hat die Vorinstanz ihre Beurteilung der (nicht) invalidisierenden Wirkung der psychiatrischen Diagnose auf eine unvollständige Aktenlage und damit nicht auf medizinisches Fachwissen gestützt. Sie verletzt damit Bundesrecht (siehe Urteil 9C 410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1).

5.
Zu prüfen bleibt, ob es zur Entscheidung über die invalidisierende Wirkung des diagnostizerten Gesundheitsschadens ergänzender medizinischer Abklärungen bedarf.

Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid führt Dr. med. M.________ die ab Ende 2004 verminderte Arbeitsfähigkeit auch auf einen starken emotionalen Konflikt im Arbeitsumfeld zurück. Die Versicherte habe sich weniger verstanden und weniger als Person akzeptiert gefühlt, worauf sie mit einer Verstärkung der Schmerzen habe reagieren müssen, da sie sich nicht anders habe ausdrücken können. Damit beschreibt der Gutachter einen primären Krankheitsgewinn im Sinne der Rechtsprechung. Das alleine genügt indessen noch nicht, um eine invalidisierende Wirkung der diagnostizierten Krankheit zu bejahen. Es fehlt im Gutachten eine nähere Begründung der Schlussfolgerungen oder fremdanamnestische Grundlagen, welche die beschriebene Konfliktsituation ersichtlich machen würden. Keiner der Gutachter/Untersucher äussert sich darüber hinaus zu der seit dem Unfall offenbar massiv eingetretenen Gewichtszunahme (nach Aktenlage mehr als eine Verdoppelung) und deren Stellenwert in der Gesamtsituation. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bei sich widersprechender medizinischer Aktenlage ein psychiatrisches Obergutachten einholt. Sie wird mit einer umfassenden Fragestellung dafür zu sorgen haben, dass eine vollständige
Grundlage zur Entscheidung über die eventuell invalidisierende Wirkung der gestellten Diagnosen vorhanden sein wird.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend (Gutheissung des Eventualantrages) der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2008 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_513/2009
Date : 02. September 2009
Published : 20. September 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 16
BGG: 65  66  68  82  95  105
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IVV: 49
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125-V-351 • 130-V-352 • 131-V-49
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