Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.132/2004 /bnm

Urteil vom 2. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Zustellung des Zahlungsbefehls,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 11. Juni 2004 (Nr. ABS 04 085).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungs- und Konkursamt A.________ stellte in der von der Z.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... am 18. Februar 2004 den Zahlungsbefehl aus. Der Zahlungsbefehl richtet sich gemäss Schuldnerbezeichnung gegen "Y.________, ZA: X.________" und wurde am 19. Februar 2004 (an V.________) ausgehändigt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X.________ rechtzeitig Beschwerde und verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und der Zahlungsbefehl seien aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Zahlungsbefehl sich gegen Y.________ richte, und geschlossen, X.________ sei zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Inbesondere berechtige ihre Eigenschaft als Haupt der Gemeinderschaft der "Erben von W.________" nicht, die Rechte in der Betreibung gegen ein anderes, für die Schulden der Gemeinderschaft solidarisch haftendes Mitglied wahrzunehmen. Sodann sei der Zahlungsbefehl nicht nichtig, da die Identität der im Zahlungsbefehl bezeichneten Betreibungsschuldnerin ausser jedem Zweifel stehe.
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdelegitimation (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei durch den an Y.________ gerichteten Zahlungsbefehl nicht in ihren Interessen betroffen, und es bestehe keine Vertretungsmacht des Hauptes einer Gemeinderschaft für andere Mitglieder der Gemeinderschaft. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Im Weiteren ist in der Sache nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde einen Nichtigkeitsgrund infolge mangelhafter Parteibezeichnung (vgl. BGE 102 III 63 E. 2 und 3 S. 64; 120 III 11 E. 1 S. 13) übergangen hätte, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Angabe im Zahlungsbefehl betreffend die Betreibungsschuldnerin (Y.________, geb. 1963) lasse keinen Zweifel, gegen welche Person sich die Betreibung richte. Von einem Anlass zum Einschreiten von Amtes kann keine Rede sein kann.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 7B.132/2004
Datum : 02. September 2004
Publiziert : 22. September 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.132/2004 /bnm Urteil vom 2. September


Gesetzesregister
OG: 79  80
SchKG: 20a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
BGE Register
102-III-63 • 119-III-49 • 120-III-11 • 120-III-42
Weitere Urteile ab 2000
7B.132/2004
Stichwortregister
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zahlungsbefehl • gemeinderschaft • beschwerdeschrift • gerichtsschreiber • konkursamt • nichtigkeit • zweifel • bundesgericht • entscheid • verfahrenspartei • vertretungsmacht • erbe • lausanne • wiese • postfach • eigenschaft • beschwerdelegitimation