Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.41 sowie RP.2012.11

Entscheid vom 2. August 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Grolimund,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt:

A. Die italienischen Strafbehörden führten eine Strafuntersuchung gegen

B. und Mitbeteiligte wegen illegalen Kulturgütertransfers, Hehlerei, Nichtanmeldung von archäologischen Funden und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Rom mit Ersuchen vom 13. Juli 2000 und Ergänzungen vom 30. August 2001 sowie 2. Dezember 2005 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Herausgabe sichergestellter Kunstgegenstände/Kulturgüter, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung im Jahre 2001 in Lagerräumen des Angeschuldigten sowie dessen Ehefrau A. in Basel beschlagnahmt wurden (vgl. Verfahrensakten, Ordner 1 und 2).

B. Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 bewilligte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die rechtshilfeweise Herausgabe diverser beschlagnahmter Kunst- und Kulturgegenstände sowie von weiteren Unterlagen (Verfahrensakten, Ordner 4). Der dagegen erhobene Rekurs von A. wies das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. April 2007 ab. Dagegen gelangte sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Mai 2007 an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und änderte das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung wie folgt (vgl. act. 1.3):

"4. Die Herausgabe erfolgt (im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EUeR und Art. 74 IRSG) nur vorläufig zu Beweiszwecken. Eine weitere Verwendung der herausgegebenen Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müsste von den italienischen Behörden separat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden; ein entsprechendes förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil stützen."

Zudem wurde der Vollzug der Rechtshilfe von der Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde die förmliche Zusicherung abgibt, dass innert einer festzusetzenden Frist entweder eine kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden erfolgt oder ein neues Rechtshilfeersuchen gestellt wird, in welchem die italienischen Behörden, gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen.

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erachtete die diesbezüglich vom italienischen Justizministerium am 9. April 2008 abgegebene Garantieerklärung als genügend und glaubwürdig und verfügte mit Entscheid vom 25. August 2008 betreffend Garantien unter anderem Folgendes (act. 5.3):

"1. Die gemäss der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. September 2006 bezeichneten Wertgegenstände werden unter der Auflage herausgegeben, dass innerhalb einer Frist von drei Jahren die kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden erfolgt oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen gestellt wird, in dem die italienischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen.

C. Der Rechtsvertreter von A. gelangte mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte um Veranlassung der Rückführung der beschlagnahmten Wertgegenstände (act. 1.4). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welcher das BJ die Rechtshilfeersuchen zum Vollzug übertragen hatte (vgl. Verfahrensakten, Ordner 1), führte im Schreiben vom 21. Dezember 2011 an die Beschwerdeführerin aus, ihrem Begehren um Veranlassung der Rückführung der herausgegebenen Gegenstände könne nicht entsprochen werden, da das italienische Urteil, mit welchem die Konfiszierung von Gegenständen/Kulturgüter verfügt werde, noch ausstehe (act. 1.5). Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 beantragte der Rechtsvertreter von A. erneut um Rückführung der Gegenstände, widrigenfalls ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.6). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wandte sich am 6. Januar 2012 an das BJ und ersuchte dieses um Prüfung des Anliegens, Beurteilung des weiteren Vorgehens sowie um Veranlassung der erforderlichen Schritte (act. 1.7). A. gelangte mit Schreiben vom 25. Januar 2012 ebenfalls ans BJ und ersuchte um Mitteilung und Information über das weitere Verfahren (act. 1.8). Das BJ teilte A. am 9. Februar 2012 mit, das in Italien erlassene Urteil vom 22. Februar 2012 – worin die teilweise Einziehung der herausgegebenen Gegenstände verfügt werde – sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Daher sei das Abwarten des Ausgangs des hängigen Beschwerdeverfahrens in Italien gerechtfertigt (act. 1.9).

D. Daraufhin gelangte der Rechtsvertreter von A. mit Beschwerde vom 24. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

"1. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, umgehend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, mit der die Rückführung bzw. die Nichtrückführung der den italienischen Behörden zu Beweiszwecken auf drei Jahre zur Verfügung gestellten und in der Schlussverfügung vom 22. September 2006 bezeichneten Gegenstände angeordnet wird.

2. Unter o/e-Kostenfolge."

Darüber hinaus ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 5). Das BJ trägt am 29. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde an (act. 6). Mit Replik vom 13. April 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest (act. 8). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hält mit Duplik vom 26. April 2012 ebenfalls an ihren Begehren fest (act. 11). Das BJ verzichtet auf eine Duplik (act. 12), worüber die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 13). Das BJ reichte mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Rom, datiert vom 16. Mai 2012 nach (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfolgend "Vertrag Schweiz - Italien") massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertragsrecht an die Gewährung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz - Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischenzeitlich sei die dreijährige Frist (vgl. supra Lit. C). verstrichen, ohne dass ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen von den italienischen Behörden gestellt worden wäre. Eine Rückgabe der Wertgegenstände sei indes ausgeblieben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weigere sich trotz des klaren Verstosses der italienischen Behörden gegen die Auflage, eine Rückführung der Gegenstände anzuordnen. Insbesondere verweigere sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1, Ziff. I).

2.2 Gestützt auf Art. 46a VwVG (i.V.m. Art 12 Abs. 1 IRSG) kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Die Eintretensvoraussetzungen solch einer Beschwerde sind mit Ausnahme des Anfechtungsobjekts und der Frist gleich zu beurteilen wie bei einer allgemeinen Beschwerde. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist damit nur möglich, wenn eine Beschwerde auch in der Hauptsache zulässig ist (Uhlmann/Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46a N. 5). Dies ist vorliegend ohne Weiteres gegeben, wäre eine Verfügung betreffend Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten gemäss Art. 74a IRSG doch bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar (Art. 80e IRSG; vgl. infra E. 3.4).

Auch die Legitimation richtet sich nach dem Hauptverfahren (Uhlmann/Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 46a FN. 10). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch die Beschlagnahme bzw. durch die Verweigerung der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt betroffen und damit gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. act. 1.3).

2.3 Die Fristenregelung sodann besagt, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die gilt jedoch nicht, wenn das angefochtene Schreiben eine sog. Negativverfügung darstellt, d.h. ein begründeter und ausdrücklicher Entscheid, keine Verfügung zu erlassen, vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 2c mit Verweis auf BGE 108 Ia 205 ff.). In diesem Fall gilt die 30tägige Beschwerdefrist.

Mit Schreiben vom 27. September 2000 übertrug das BJ die Ausführung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum Vollzug (Verfahrensakten, Ordner 1). Eine solche Abtretung der Verfahrensherrschaft gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss sämtlicher Rechtshilfehandlungen, ausser das BJ widerrufe die Übertragung explizit oder ziehe den Fall an sich. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Schlussverfügung somit zu Recht an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gewandt. Diese liess sich auf das explizite Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2012 nicht mehr vernehmen, sondern ersuchte das BJ um Prüfung des Anliegens (act. 1.7). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat somit zwar gewisse Abklärungen bezüglich Begehren der Beschwerdeführerin getroffen, letztlich jedoch keine Verfügung erlassen.

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Es fragt sich damit, ob in concreto eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung vorliegt. Bei einer von Art. 46a VwVG erfassten Rechtsverweigerung im engen Sinn fällt die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung bzw. nur eine Teilentscheidung oder unterlässt es, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Demgegenüber ist die Behörde bei der Rechtsverzögerung zwar gewillt tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu treffen, kommt ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nach und verschleppt damit das Verfahren (Uhlmann/Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 46a N. 2).

3.2 Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, ist gemäss dem anwendbaren Prozessrecht und den übergeordneten Verfahrensgarantien, namentlich Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
und 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV zu beantworten. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist. Letzterer besteht, wenn nach dem anzuwenden Prozessgesetz und dem materiellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (Uhlmann/Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 46 a N. 13). Vorliegend ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. supra E. 2.2).

3.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welcher das BJ das Rechtshilfeersuchen zum Vollzug übertragen hatte (vgl. Verfahrensakten, Ordner 1), führte im Schreiben vom 21. Dezember 2011 an die Beschwerdeführerin aus, ihrem Begehren um Veranlassung der Rückführung der herausgegebenen Gegenstände könne nicht entsprochen werden (act. 1.5). Das BJ teilte der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2012 mit, das in Italien erlassene Urteil vom 22. Februar 2012 – worin die teilweise Einziehung der herausgegebenen Gegenstände verfügt werde – sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Daher sei das Abwarten des Ausgangs des hängigen Beschwerdeverfahrens in Italien gerechtfertigt (act. 1.9). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte sodann in ihrer Beschwerdeantwort aus, das Rechtshilfeverfahren habe mit Bundesgerichtsentscheid vom 22. November 2007 seinen Abschluss gefunden. Ihre Schlussverfügung sei durch diesen Entscheid in Rechtskraft erwachsen und somit unabänderlich. Wenn das Rechtshilfeverfahren nach Ausschöpfung des Instanzenzuges abgeschlossen sei und folglich keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen würden, sei eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ebenfalls ausgeschlossen. Daher sei die Eingabe der Beschwerdeführerin unzulässig (act. 5, Ziff. II).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt war auf Gesuch der Beschwerdeführerin nicht gewillt, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Sie ersuchte zwar das BJ um Klärung der Sachlage, blieb aber ansonsten untätig. Es bleibt somit zu prüfen, ob ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestand, zum Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wandte.

3.4 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 12. November 2007 fest, es sei zu konkretisieren, dass die rechtshilfeweise Herausgabe nur vorläufig zu Beweiszwecken gemäss Art. 6 Ziff. 2 EUeR i.V.m. Art. 74 IRSG erfolgt. Eine weitere Verwendung für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müsse von den italienischen Behörden separat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden. Ein entsprechendes förmliches Ersuchen müsse sich auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil stützen.

Vorliegend ist die vorliegend erfolgte Herausgabe zu Beweiszwecken (Art. 74 IRSG) von einer Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG) zu unterscheiden. Wenn die ersuchenden Behörden – gestützt auf das italienische Urteil vom 22. Februar 2012 (vgl. supra E. 3.3) – die definitive Herausgabe der Wertgegenstände, d.h. nicht bloss zu Beweiszwecken, verlangen wollen, müssen sie dies mittels eines erneuten förmlichen Ersuchens beantragen. Eine Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung, gestützt auf das neue Rechtshilfeersuchen, wäre unter Umständen gemäss Art. 74a IRSG möglich. Diese könnte jedoch nur mittels einer anfechtbaren Verfügung bewilligt werden (Art. 80d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
IRSG). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hätte bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens somit zwingend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wenn sie diesem entsprechen will. Falls kein solches gestellt wird, sieht der Entscheid betreffend Garantien vom 25. August 2008 vor, dass die Wertgegenstände innert dreier Jahre an die schweizerischen Behörden zurückzugeben sind (act. 1.2). Kommt die ersuchende Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, müsste spätestens auf Verlangen der beschwerten Partei in Form einer anfechtbaren Verfügung über das weitere Schicksal der Wertgegenstände entschieden werden.

Der Einwand des BJ, wonach angesichts des erwarteten baldigen Eintreffens eines italienischen Rechtshilfeersuchens das kurze Überschreiten der dreijährigen Ordnungsfrist nicht übermässig sei, mag zutreffen. Von einer blossen Ordnungsfrist kann jedoch nicht ohne Weiteres gesprochen werden, denn diese dreijährige Frist wurde mit den italienischen Behörden ausgehandelt. Insofern enthält sie eine klare völkerrechtliche Verpflichtung Italiens. Dass sich diese Frist im Nachhinein als zu kurz erwiesen hat, darf nicht dazu führen, dass bezüglich des Schicksals der herausgegebenen Gegenstände – sogar auf ausdrückliches Begehren der Berechtigten – eine Verfügung einfach unterblieb. Immerhin stehen für die Beschwerdeführerin gewichtige Vermögensinteressen auf dem Spiel. Spätestens nach dem expliziten Ersuchen der Beschwerdeführerin hätte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt innert vernünftiger Frist eine Verfügung erlassen müssen. Nach dem Gesagten besteht somit ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Da sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weigerte, eine solche zu erlassen, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

4.

4.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 5).

4.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.

4.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BStKR). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2
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BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. MWST) angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Bellinzona, 3. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Pascal Grolimund,

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
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BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BGG).

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RR.2012.41
Datum : 02. August 2012
Publiziert : 15. Januar 2013
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Gegenstand : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.


Gesetzesregister
BGG: 84  100
BStKR: 11  12
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
IRSG: 1  12  74  74a  80d  80e  80h
IRSV: 9a
SR 0.351.1: 6
StBOG: 39
VwVG: 46a  50  63  64
BGE Register
108-IA-205 • 123-II-595 • 129-II-462 • 135-IV-212 • 136-IV-82
Weitere Urteile ab 2000
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Entscheide BstGer
RR.2007.1 • RR.2012.41 • RP.2012.11
EU Amtsblatt
2000 L239