Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 258/2012

Urteil vom 2. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang; Heilbehandlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 16. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1987 geborene J.________ war seit August 2003 bei der C.________ AG in der Lehre als Autolackiererin und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. Januar 2004 erlitt sie als Beifahrerin einen Verkehrsunfall. Das von ihrem Vater gesteuerte Auto kollidierte auf der Autobahn mit einem bereits verunfallten auf der Fahrbahn stehenden Wagen. Die Versicherte zog sich dabei eine Schädelkontusion und eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion zu. Am 29. Januar 2004 konnte sie ihre Arbeit wieder vollumfänglich aufnehmen. Die SUVA erbrachte keine weitere Heilbehandlung.
A.b Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 meldete sich die Versicherte erneut bei der SUVA und liess neue ärztliche Untersuchungsberichte einreichen. In der Folge veranlasste die Unfallversicherung eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht des Dr. med. K.________ vom 8. August 2007). J.________ liess sich im Weiteren am optologischen Zentrum X.________ untersuchen (Bericht der dipl. Augenoptikermeisterin/Funktionaloptometristin S.________ vom 5. Dezember 2007). Dort wurden eine Kurzsichtigkeit, ein Astigmatismus und eine Heterophorie gefunden. Die Untersuchende hielt fest, der Versicherten sei damit die visuelle Verarbeitung nur unter erhöhter Anstrengung möglich. Derartiges sei bei Beschleunigungsverletzungen bekannt. Dr. med. F.________, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, beurteilte die Untersuchungen des optologischen Zentrums X.________ als paramedizinisch und ohne wissenschaftliche Anerkennung. Die vorgeschlagene Therapie in Form eines visuellen Trainings sei keine unfallbedingte Massnahme. Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 lehnte die SUVA die Übernahme der diesbezüglichen Kosten ab. Im daraufhin angehobenen Einspracheverfahren liess J.________ einen audio-neurologischen
Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, vom 2. Dezember 2008 einreichen und beantragen, die SUVA habe die Kosten für das Gutachten zu bezahlen und für die von diesem Arzt vorgeschlagenen Therapiemassnahmen Kostengutsprache zu erteilen. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 11. März 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

B.
Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher neben der Kostenübernahme für die Therapie am optologischen Zentrum X.________ auch die Erstattung der Kosten für das Gutachten des Dr. med. M.________ und die Durchführung der von diesem Arzt vorgeschlagenen Therapien beantragt wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. Februar 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand bildet einzig die vorinstanzlich verneinte Frage der Ausrichtung von Leistungen für Heilbehandlung in Form von Therapien am optologischen Zentrum X.________. Für solche gilt im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung das Naturalleistungsprinzip (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 274 f.; JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS, Unfallversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl., S. 891 N. 140). Dabei handelt sich um eine Sachleistung gemäss Art. 14 f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 14 - Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden.
. ATSG, weshalb die für Geldleistungen geltende Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
(in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
) BGG nicht zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen der eingeschränkten Kognition nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG prüfen (BGE 135 V 412).

2.
Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2008 einzig betreffend Übernahme der Kosten für die Augenuntersuchung und die Therapien am optologischen Zentrum X.________ befunden. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes fand nicht statt. Auch letztinstanzlich wird auf die darüber hinaus gestellten Rechtsbegehren nicht eingetreten.

3.
3.1 Die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche und die dazu ergangene Rechtsprechung sind im angefochtenen Entscheid sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt worden.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz gelangte in eingehender Würdigung der ärztlichen Aktenlage, namentlich gestützt auf die Beurteilungen des Dr. med. U.________ vom 22. März 2007, des SUVA-Arztes Dr. med. F.________ vom 3. März und 11. Juli 2008 sowie insbesondere des ophthalmologischen Facharztes Dr. med. G.________, welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Begutachtung beim Begutachtungsinstitut Y.________ untersuchte (Bericht vom 23. September 2010), zum Schluss, die ophthalmologischen Befunde könnten nicht mit dem Unfallereignis vom 12. Januar 2004 kausal assoziiert werden. Gemäss Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.________ vom 25. März 2011 - welchem die Vorinstanz zu Recht vollen Beweiswert beigemessen hat - seien die ophthalmologischen und auch die neuropsychologischen Defizite auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen und eine Unfallkausalität sei höchstens möglich. Es handelt sich dabei um Tatsachenfeststellungen, welche im letztinstanzlichen Prozess um Erbringung von Heilbehandlung grundsätzlich verbindlich sind (Erwägung 1). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu
würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhanges zu korrigieren.
3.2.2 Darüber hinaus hat das kantonale Gericht zu Recht festgehalten, dass die optologischen Therapien weder durch die Beschwerdegegnerin - im Sinne des Naturalleistungsprinzips - veranlasst wurden, es sich dabei auch nicht um eine ärztlich delegierte Tätigkeit handelt, noch Optologinnen und Optologen unter die Aufzählung der Leistungserbringer im Bereiche des obligatorischen Unfallversicherungsrechts in Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG fallen. Dementsprechend wurde dieser Methode zurzeit die Zweckmässigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG abgesprochen.

3.3 Die umfangreichen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Das kantonale Gericht hat insbesondere kein Bundesrecht verletzt, wenn es dem Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.________ vollen Beweiswert zuerkannte. Dieses entspricht grundsätzlich den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Der daran geübten Kritik - soweit sie nicht appellatorischer Natur ist und demzufolge ausser Acht bleiben muss - kann nicht gefolgt werden.
Das kantonale Gericht konnte somit ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss kommen, es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die geltend gemachten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall stünden, und dass die Unfallversicherung nicht für Heilbehandlung in Form von optologischen Therapien aufzukommen hat.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_258/2012
Date : 02. August 2012
Published : 20. August 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Heilbehandlung)


Legislation register
ATSG: 14
BGG: 97  105  109
UVG: 10
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134-V-231 • 135-V-412
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