7B.135/2002
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.135/2002 /bnm
Urteil vom 2. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
Lohnpfändung/Existenzminimum,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vollzog in der gegen A.________ laufenden Betreibung (Nr. ..., Betreibungsgläubigerin: B.________) am 21. März 2002 die Pfändung. Mit Anzeige vom 9. April 2002 teilte das Betreibungsamt (gestützt auf seine Berechnung vom 8. April 2002) dem Arbeitgeber von A.________ die gepfändeten Lohnquoten von Fr. 1'130.-- und ab 1. Juli 2002 von Fr. 1'675.-- mit. Am 18. April 2002 erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, in der Existenzminimumsberechnung die aussergerichtlich vereinbarten Alimentenzahlungen von insgesamt Fr. 3'000.-- an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau C.________ und sein Kind D.________ zu berücksichtigen sowie die Lohnpfändung aufzuheben. Mit Urteil vom 11. Juni 2002 erkannte die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, dass in der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers als Zuschlag zum Grundnotbedarf Alimente nur im Umfang von Fr. 1'000.-- für die Ehefrau und Fr. 350.-- für das Kind berücksichtigt werden könnten, und wies die Beschwerde ab.
A.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Lohnpfändung und verlangt, es seien Fr. 3'000.-- für Unterhaltszahlungen in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Die Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, dass in der Existenzminimumsberechnung nicht wie anbegehrt insgesamt Fr. 3'000.-- für aussergerichtlich vereinbarte Unterhaltszahlungen an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau und sein Kind berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, seine Ehefrau übe eine 50%-Berufstätigkeit aus, ohne dass er Angaben über ihr Einkommen und ihren Notbedarf gemacht habe. Solange der Beschwerdeführer keine entsprechenden Angaben nachliefere, dürfe das Betreibungsamt Unterhaltszahlungen von lediglich Fr. 1'000.-- an die Ehefrau und Fr. 350.-- an das Kind als Zuschläge zum Grundnotbedarf berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau und sein Kind bräuchten Fr. 3'000.--, auch wenn er nicht wisse, wie hoch ihr Verdienst oder ihr Notbedarf sei. Es könne nicht sein, dass das Betreibungsamt nur gerichtlich festgelegte, nicht aber freiwillig geleistete Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen habe.
3.
3.1 Erfolgt die Leistung von Unterhaltsbeiträgen ohne richterlichen Entscheid und damit freiwillig, hat sich der Schuldner und allenfalls der Empfänger darüber auszuweisen, dass er auf die Unterstützung angewiesen ist; unter Umständen ist die Unterhaltsleistung nur teilweise im Existenzminimum einzurechnen (BGE 70 III 22 S. 23 f.; 76 III 5 S. 7).
3.2 Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde geht hervor (Art. 63 Abs. 2



SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
|
1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.211 |
Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 350.-- als Unterhalt benötigen, kritisiert er bloss die Höhe der in der Existenzminimumsberechnung bereits berücksichtigten Beträge. Auf den Vorwurf des reinen Ermessensfehlers, d.h. auf blosse Fragen der Angemessenheit kann indessen im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
3.3 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es werde für die Existenzminimumsberechnung zu Unrecht zwischen freiwilligen und gerichtlich festgelegten Unterhaltsleistungen unterschieden, weil seine in einem Gerichtsurteil festgelegten Unterhaltspflichten für das Betreibungsamt ohnehin zwingend wären. Soweit er damit allenfalls (sinngemäss) die Nichtberücksichtigung von rechtserheblichen Umständen bei der Ermessensausübung und insoweit eine Rechtsverletzung rügt, geht er fehl. Wohl hat das Betreibungsamt auf ein gerichtliches Urteil betreffend Unterhalt im Allgemeinen abzustellen, allerdings nur sofern nicht bestimmte Gründe dafür vorliegen, dass der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines Notbedarfes gar nicht auf den ganzen dem Schuldner auferlegten Beitrag angewiesen ist, worüber das Betreibungsamt von Amtes wegen Erhebungen anzustellen hat (BGE 68 III 26 S. 28, mit Hinweisen; Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 29 zu Art. 93). Auch vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden.
3.4 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt worden sei, wenn die Aufsichtsbehörde die Lohnpfändung geschützt hat; insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (B.________, vertreten durch das Jugendsekretariat des Bezirkes Z.________), dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
OG 63OG 79OG 81
SchKG 19
SchKG 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.211 |
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