Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 170/2020

Urteil vom 2. Juli 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. Januar 2020 (C-724/2018).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1963 geborene A.________ war zuletzt bei der B.________ AG als Hilfsarbeiter im Bereich Lacke tätig. Am 30. August 2007 meldete er sich mit Hinweis auf eine Allergie auf Farbstoffe und Lösungsdämpfe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Verfügungen vom 31. März (betreffend Rentenauszahlung ab 1. April 2010) und 27. Mai 2010 (betreffend Rentennachzahlung) rückwirkend ab dem 1. November 2007 eine ganze Invalidenrente zu.

A.b. Am 1. Juni 2011 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Rentenrevision ein. Die aufgrund des Wegzugs des Versicherten nach Italien zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) führte das Revisionsverfahren weiter und beabsichtigte eine umfassende Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Servizio Accertamento Medico (SAM), woran sie mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. September 2014 insofern teilweise gut, als es die Zwischenverfügung aufhob und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Zuweisungsverfahrens nach dem Zufallsprinzip und nötigenfalls neuer Verfügung an die IVSTA zurückwies.

A.c. In der Folge wurde der Gutachtensauftrag zufallsbasiert wiederum dem SAM zugewiesen. Das auf Untersuchungen in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), Psychiatrie und Neuropsychologie basierende polydisziplinäre Gutachten wurde am 25. Mai 2016 erstattet. Die IVSTA legte die Expertise ihrem ärztlichen Dienst vor (vgl. Stellungnahme vom 19. Juni 2016). Auf dessen Empfehlung hin wurde der Fall durch ein Gremium bestehend aus Sacharbeitern, Juristen und mehreren Ärzten des IV-ärztlichen Dienstes (im Folgenden auch: Fachgruppe) beraten. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Beratung kündigte die IVSTA A.________ die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente an (Vorbescheid vom 17. Oktober 2016). Nachdem der Versicherte dagegen hatte Einwände erheben lassen, legte die IVSTA das Dossier erneut einer Fachgruppe vor. Gestützt auf die Ergebnisse deren Beratung vom 16. Februar 2017 kündigte die IVSTA dem Versicherten wiederum die Rentenaufhebung an, nunmehr aber mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich verbessert und der Invaliditätsgrad betrage neu 35 % (Vorbescheid vom 6. April 2017). Nach weiteren Einwänden des Versicherten und einer neuerlichen Beratung
einer Fachgruppe am 31. August 2017 hob die IVSTA die bisherige ganze Rente per 1. Februar 2018 auf (Verfügung vom 28. November 2017).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 28. Januar 2020 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der IVSTA seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über Ende Januar 2018 hinaus weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IVSTA an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gerichtsgutachten veranlasse und gestützt darauf neu entscheide.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung der Invalidenrente bestätigt hat.

2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.) und zur zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1 i.f. S. 411 mit Hinweis). Gleiches gilt für die bei der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

2.3. Zu betonen ist Folgendes:
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG [SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision (materielle Revision) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung resp. Bestätigung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/
2010 E. 4.2; Urteile 9C 59/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.2; 9C 561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.1; 8C 419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.3).

3.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs. Es legte sodann den zeitlichen Referenzzeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vom 31. März resp. 27. Mai 2010 fest. Weiter gab es die medizinischen Grundlagen, die zur Rentenzusprache führten, ausführlich wieder. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Rentenzusprache aufgrund umfangreicher Diagnosen, insbesondere aber wegen kognitiver Funktionsstörungen multifaktoriellen Ursprungs erfolgte. Alsdann legte sie die medizinischen Akten im Revisionszeitpunkt, insbesondere das polydisziplinäre SAM-Gutachten vom 25. Mai 2016, detailliert dar. Sie mass der Expertise volle Beweiskraft bei und schloss auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands. Gestützt auf das SAM-Gutachten stellte das Bundesverwaltungsgericht ferner fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen seien ihm adaptierte Verweisungstätigkeiten unter Berücksichtigung des von den Ärzten definierten
Zumutbarkeitsprofils im Rahmen einer Vollzeitstelle bei einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Basierend darauf berechnete es mittels Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von gerundet 35 %, wobei es den von der IVSTA gewährten leidensbedingten Abzug von 15 % bestätigte. Schliesslich bejahte es die Zumutbarkeit der Verwertung der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung.

3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf ein nicht beweiskräftiges Gutachten abgestellt und gestützt darauf festgestellt habe, es sei eine relevante gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht bei der Invaliditätsbemessung nicht den Maximalabzug von 25 % gewährt und die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bejaht.

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Rentenzusprache im Jahr 2010 in erster Linie aufgrund von kognitiven Funktionsstörungen multifaktoriellen Ursprungs erfolgt sei. Die bereits damals vorhandenen rheumatologischen Beschwerden (thorakolumbales Vertebralsyndrom) sowie diverse weitere Erkrankungen hätten eine untergeordnete Rolle gespielt und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Zwar seien damals auch ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine depressive Störung diagnostiziert worden. Insbesondere letztere sei aber nicht als alleinstehende Erkrankung, sondern im Zusammenhang mit den multifaktoriellen kognitiven Defiziten diskutiert worden. Denn der Neuropsychologe Dr. phil. C.________ habe in seinem Bericht vom 5. Mai 2009 ausgeführt, dass eine klare ätiologische Zuordnung der kognitiven Defizite schwierig sei. Das beim Beschwerdeführer festgestellte Ausfallmuster in Bezug auf die Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktionen mit auch kognitiver Verlangsamung könne nicht nur bei einer durch lösungsmittelinduzierten toxischen Enzephalopathie, sondern auch bei einem Diabetes sowie bei affektiven Störungen beobachtet werden. Dr. phil. C.________ habe zudem aufgrund eines blanden MRI-Befunds vom 23. Juni 2009 eine toxische
Ursache als deutlich abgeschwächt erachtet und für den Fall einer bestehenden affektiven Störung zur besseren Differentialdiagnose eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung empfohlen. Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich habe dem Versicherten in der Folge eine Behandlungspflicht der depressiven Störung auferlegt.

4.2. Das Bundesverwaltungsgericht erwog sodann, im Rahmen der Begutachtung im SAM hätten die Experten überzeugend dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Erkrankung mehr vorliege. Die depressive Komponente sei demnach nach der Rentenzusprache vom 31. März 2010 weggefallen. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Gutachter hätten einlässlich und überzeugend begründet, weshalb sie einen Zusammenhang zwischen den im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Schwierigkeiten (leichte Reduktion des Kurzzeitgedächtnisses; lexikalische Armut mit einfacher Sprache und reduziertem Vokabular; leichte Wahrnehmungsschwierigkeiten, wahrscheinlich bedingt durch Sehprobleme; kognitive Funktionsweise an der unteren Grenze der Norm) und einer lösungsmittelinduzierten Enzephalopathie als fraglich erachtet hätten. Stattdessen hätten sie die gegenwärtigen (eingeschränkten) kognitiven Funktionen auf das niedrige intellektuelle Niveau des Beschwerdeführers (IQ von 73) zurückgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht wies im Weiteren darauf hin, die Ärzte der Abteilung für Arbeits- und Umweltmedizin des Spitals D.________ hätten in ihrem Bericht vom 3. August 2009 festgehalten, dass zumindest eine teilweise Reversibilität der
chronischen toxischen Enzephalopathie angenommen werden dürfe. Nach den überzeugenden Feststellungen der Gutachter sei diese nun vollständig erfolgt.

5.

5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Rentenzusprache im Jahr 2010 aufgrund von kognitiven Funktionsstörungen multifaktoriellen Ursprungs erfolgte. Als Ursache wurde damals eine durch chronische Lösungsmittelexposition induzierte toxische Enzephalopathie diskutiert (vgl. Bericht der neurologischen Klinik des Spitals D.________ vom 5. Mai 2009). Gleichzeitig wiesen die Ärzte aber darauf hin, dass ein ähnliches Ausfallmuster auch bei Diabetes oder affektiven Störungen beobachtet werden könne. Zudem müsse bei der Interpretation der Befunde auch die tiefe Schulbildung des Versicherten berücksichtigt werden, welche die Minderleistungen zu einem gewissen Grad mitbedinge. Am ehesten müsse von einer multifaktoriellen Genese (vorbestehende Leistungsschwäche, depressive Störung, toxische Enzephalopathie, Diabetes) ausgegangen werden.

5.2.

5.2.1. Gemäss neuropsychologischem Teilgutachten des Dr. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 10. Februar 2016 besteht beim Beschwerdeführer ein prämorbider IQ von 73, einem Wert an der untersten Grenze der Norm. Am wahrscheinlichsten sei die Diagnose grenzwertiger intellektueller Fähigkeiten (ICD-10 R41.83). Die neuropsychologische Untersuchung habe eine leichte Verzögerung der Exekutivfunktionen, eine leichte Reduktion des Kurzzeitgedächtnisses und eine lexikalische Armut mit einfacher Sprache und reduziertem Vokabular gezeigt. Es seien zudem leichte perspektivische Unterscheidungsschwierigkeiten zum Vorschein gekommen, welche wahrscheinlich in Verbindung mit den Sehstörungen stünden. Die globale kognitive Funktion sei an der unteren Grenze der Norm. Der Zusammenhang zwischen den erwähnten Schwierigkeiten und einer möglichen auf die Inhalation von Lösungsmitteln zurückzuführende Enzephalopathie sei zweifelhaft. Wahrscheinlicher sei ein Zusammenhang zwischen den aktuellen kognitiven Funktionen und dem niedrigen intellektuellen Niveau des Versicherten, was auch durch die Anamnese bestätigt werde.

5.2.2. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte keine psychiatrische Diagnosen. Die Untersuchung habe keine schweren psychopathologischen Beschwerden ergeben. In Bezug auf die seinerzeit vom Spital D.________ formulierte diagnostische Hypothese hielt der Experte fest, die wahrscheinlichsten Ursachen der ausgewiesenen funktionellen und der multifaktoriellen kognitiven Störung seien die beschränkten intellektuellen Ressourcen, insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Schulbildung des Versicherten. Diese beschränkten intellektuellen Ressourcen hätten den Exploranden aber nicht daran gehindert, in der Vergangenheit brauchbare Leistungen zu erbringen (wenn auch im Rahmen von einfachen Arbeiten). Es bestehe demnach aus rein psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Auf die Frage, seit wann eine (allfällige) anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehe und wie sich diese seither bis zur gutachterlichen Untersuchung entwickelt habe, antwortete Dr. med. F.________, aus fachärztlicher Sicht habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe auch derzeit nicht. Bei der Beantwortung der Frage 11 betreffend eine allfällige
Veränderung des Gesundheitszustands hielt er zudem fest, der Gesundheitszustand des Versicherten sei seit Jahren stationär.

5.2.3. In ihrem Gesamtgutachten sprachen die Experten sodann von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands im Vergleich zum Jahr 2009. Sie begründeten dies damit, dass aktuell keine depressive Störung habe festgestellt werden können. Stattdessen habe man das Vorhandensein von beschränkten intellektuellen Ressourcen bestätigen können. In neuropsychologischer Hinsicht sei ein Zusammenhang zwischen den kognitiven Defiziten und einer möglichen lösungsmittelinduzierten Enzephalopathie zweifelhaft. Wahrscheinlicher erscheine ein Zusammenhang mit dem tiefen intellektuellen Niveau des Versicherten.

5.3. Es besteht ein gewisser Widerspruch zwischen der im Gesamtgutachten angenommenen gesundheitlichen Verbesserung in psychischer Hinsicht und den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten, wonach auch in der Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und der Gesundheitszustand seit Jahren stationär sei. Dies kann einzig so verstanden werden, dass eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands durch den Wegfall einer depressiven Komponente jedenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens für sich alleine nicht genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. E. 2.3 hiervor). Eine solche ergibt sich aus dem SAM-Gutachten vom 25. Mai 2016 aber gerade nicht. Wie die Vorinstanz verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor) feststellte, kam der depressiven Störung im Zeitpunkt der Retenzusprache keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr wurde sie im Zusammenhang mit den multifaktoriellen kognitiven Defiziten diskutiert. Allein im Wegfall der Diagnose einer depressiven Störung kann demnach keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes erblickt werden, zumindest solange nicht, als die kognitiven Störungen unverändert bestehen. Der Beschwerdeführer weist zudem zutreffend darauf hin, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache kein medizinischer Bericht aktenkundig ist, in welchem ein psychiatrischer Facharzt eine depressive Störung unter Bezugnahme auf ein anerkanntes Klassifikationssystem (vgl. dazu: BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398) diagnostiziert hätte. Ausserdem verneinte der psychiatrische Experte des SAM eine Arbeitsunfähigkeit aus fachärztlicher Sicht auch für die Vergangenheit. Weiter ergibt sich aus den Ausführungen des neuropsychologischen und des psychiatrischen Experten (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.2 hiervor), dass sich die kognitiven Defizite, die bei der Rentenzusprache im Vordergrund standen, im Vergleichszeitraum nicht verändert haben. Dies sahen offenbar auch die Ärzte der Fachgruppe der IVSTA so: So ist dem Protokoll zur Besprechung vom 16. Februar 2017 zu entnehmen, dass die Verlangsamung und Reduktion des Kurzzeitgedächtnisses immer noch vorhanden seien. Die kognitiven Funktionen seien an der unteren Grenze. Diesbezüglich sei die Situation analog zur Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache. Mithin habe sich im kognitiven Bereich nichts
geändert. Die Bildgebung sei unauffällig und die Störungen seien gleich geblieben. Aus neuropsychologischer Sicht sei demnach keine Verbesserung ersichtlich (vgl. Protokoll zur Besprechung vom 31. August 2017).

5.4. Dass die Gutachter des SAM die Ursache der kognitiven Defizite - anders als die Ärzte des Spitals D.________ - in erster Linie auf das tiefe intellektuelle Niveau des Beschwerdeführers zurückführten, begründet keine Verbesserung des Gesundheitszustands, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die SAM-Gutachter eine lösungsmittelinduzierte Enzephalopathie als Ursache der kognitiven Störungen als zweifelhaft erachteten, keine erhebliche gesundheitliche Verbesserung, zumal bereits anlässlich der Rentenzusprache auf die diesbezüglichen diagnostischen Unsicherheiten hingewiesen wurde (vgl. Bericht der Abteilung für Arbeits- und Umweltmedizin vom 3. August 2009). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz führten die Experten sodann nicht aus, dass eine "teilweise Reversibilität" der chronischen toxischen Enzephalopathie eingetreten sei. Sie hielten lediglich fest, dass ein Zusammenhang zwischen den kognitiven Defiziten und dem niedrigen intellektuellen Niveau wahrscheinlicher erscheine (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3 hiervor). Eine gesundheitliche Verbesserung wird damit gerade nicht ausgewiesen.

5.5. In ihrer Vernehmlassung vertritt die IVSTA ebenfalls die Meinung, dass sich das Leiden des Versicherten nicht verändert hat. Sie geht aber davon aus, dass die neuropsychologischen Defizite im Sinne eines niedrigen Intelligenzniveaus schon immer bestanden und den Versicherten bis zum Auftreten weiterer Störungen nicht daran gehindert hätten, einer angepassten einfachen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Inwiefern dies im revisionsrechtlichen Kontext relevant sein soll, ist indessen nicht erkennbar.

5.6. Da die rheumatologischen und neurologischen wie auch die aus otorhinolaryngologischer Sicht gestellten Diagnosen im Zeitpunkt der Rentenzusprache keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten hatten (vgl. E. 4.1 hiervor), scheidet diesbezüglich eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands von vornherein aus. Die Fachärzte des SAM stellten in diesem Zusammenhang denn auch stabile Verhältnisse fest.

5.7. Nach dem Gesagten lässt sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit der Rentenzusprache vom 31. März 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verbessert habe, nicht auf das SAM-Gutachten vom 25. Mai 2016 abstützen. Die zusammenfassende Beurteilung im SAM-Gutachten, wonach der Versicherte für leidensangepasste Tätigkeiten im Rahmen eines Vollzeitpensums zu 80 % arbeitsfähig sei, ist demnach nicht Ausdruck eines verbesserten Gesundheitszustandes, sondern Resultat einer unterschiedlichen Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit. Dies ist revisionsrechtlich unerheblich (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch aus den übrigen Unterlagen lässt sich keine anspruchsrelevante Veränderung ableiten.

5.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie allein aufgrund des Wegfalls der depressiven Komponente und gestützt auf eine unterschiedliche gutachterliche Beurteilung der Ursache der kognitiven Defizite einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG bejaht hat. Die Beschwerde des Versicherten ist begründet. Er hat demnach weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2020 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 28. November 2017 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_170/2020
Date : 02. Juli 2020
Published : 20. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)


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ATSG: 7  8  17  61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
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Weitere Urteile ab 2000
8C_170/2020 • 8C_419/2018 • 9C_561/2018 • 9C_59/2019
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