Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 25/2008/bnm

Urteil vom 2. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. R.________,
2. S.________,
3. T.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger,

Gegenstand
Abschreibung eines Verfahrens betreffend Änderung von Stockwerkeigentumsquoten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 23. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Parteien sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft in A.________.

Mit Klage vom 6. Dezember 2005 beantragten R.________, S.________ und T.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) dem Gerichtskreis VIII, Bern-Laupen, die Änderung der Stockwerkeigentumsquoten sowie die Neuzuweisung der Kellerräume entsprechend den aktuellen Nutzungsverhältnissen.

B.
Am 1. März 2007 wurde ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
1. Die Parteien beantragen, dass das Gericht beim Präsidenten der Gültschatzungskommission des Kantons Bern ein Verkehrswertgutachten über den Atelierraum sowie den danebenliegenden, vom Beklagten benützten Kellerraum (...) in Auftrag gibt.
Zugleich sind die Wertquoten der Stockwerkeinheiten Nr. 2 und 4 (...) neu zu bestimmen unter der Annahme, dass die Beklagten gegen Abgabe des vorgenannten Kellerraumes von den Klägern 1 und 3 den Atelierraum kaufen und zur Stockwerkeinheit xxxx-2 schlagen wollen.
Die Kosten der Expertise trägt bei einem Verkehrswert des Atelierraumes über Fr. 54'000.00 der Beklagte 1, bei einem geringeren Verkehrswert werden die Kosten der Expertise zwischen den Parteien halbiert.
2. X.________ verpflichtet sich, innert 10 Tagen seit Vorliegen des Verkehrswertgutachtens gegenüber der Klägerschaft verbindlich zu erklären, ob er den Atelierraum unter Abgabe des genannten Kellerraumes (beides zu Verkehrswerten gemäss Gutachten) käuflich erwerben und zur Stockwerkeinheit xxxx-2 schlagen will. Stillschweigen gilt als Verzicht auf den Verkauf. Für den Fall des Kaufs verpflichtet er sich, die durch Herrn Fürsprecher und Notar W.________ errichtete öffentliche Urkunde (inkl. Wertquotenänderung gemäss Expertise) innert weiteren 10 Tagen zu unterzeichnen.

(...)
3. Sofern sich X.________ gegen den Erwerb des Atelierraumes unter Abgabe des vorgenannten Kellerraumes ausspricht, ist das Grundbuch der Stockwerkeinheiten xxxx-1 - 4 hinsichtlich den Wertquoten wie folgt zu bereinigen:
- Nr. xxxx-1 (Miteigentum X.____ 88/100, U.____ 12/100) 282,63/1000
- Nr. xxxx-2 (Miteigentum X.____ und U.____ je ½) 271,3/1000
- Nr. xxxx-3 (Alleineigentum T._____) 187,22/1000
- Nr. xxxx-4 (Miteigentum S.____ 1/3, R.____ 2/3) 285,85/1000
(...)
5. Für den Fall dass das Verfahren abgeschrieben werden kann, kommen die Parteien überein, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Hinsichtlich der Kosten der Expertise bleibt Ziffer 1 vorstehend vorbehalten."

C.
Nachdem ein Verkehrswertgutachten angeordnet und erstellt worden war, wurde X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 29. Mai 2007 aufgefordert, sich bis am 8. Juni 2007 darüber zu äussern, ob er den Atelierraum unter Abgabe des genannten Kellerraumes käuflich erwerben wolle.

Am 8. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis ein Entscheid der zuständigen Behörden vorliege, wonach die Baubewilligung erteilt werde oder nicht. Er begründete dies damit, dass ein Kaufvertrag ohne Vorliegen einer erforderlichen Baubewilligung nicht abgeschlossen werden könne. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 15./20. Juni 2007 abgelehnt, und es wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 29. Juni 2007 zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung angesetzt.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er sei gewillt, den Atelierraum zu erwerben, könne aber zur Zeit nicht erklären, ob er ihn zum Verkehrswert gemäss Expertise erwerbe, da er dem Gutachter Zusatzfragen stellen wolle. Auf jeden Fall verzichte er nicht auf den käuflichen Erwerb des Atelierraumes. Falls die Zusatzfragen vom Gerichtspräsidenten zugelassen würden, laufe eine neue Frist, sobald die Zusatzfragen vom Experten beantwortet und ihm zugestellt worden seien.

D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII, Bern-Laupen, wurde von Ziff. 3 und 4 der Vereinbarung vom 1. März 2007 Kenntnis genommen und gegeben und das Verfahren im Übrigen als gegenstandslos abgeschrieben.

E.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Bern die Aufhebung der Verfügung des Gerichtspräsidenten und die Zurückweisung zur Neubeurteilung. Mit Entscheid vom 23. Januar 2008 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

F.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Zurückweisung zur Neubeurteilung.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid über eine Abschreibungsverfügung, welche in Folge eines Vergleichs über eine sachenrechtliche Streitigkeit ergangen ist. Es handelt sich dabei um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), welcher einen Endentscheid i.S.v. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG darstellt.

Ein Streitwert wird im vorinstanzlichen Entscheid entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG nicht angegeben. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Verkehrswert des Atelierraums auf Fr. 48'000.-- beziffert. Obwohl die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnet wird, ist sie somit als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Das Obergericht erwog, dass seitens des Beschwerdeführers keine verbindliche, fristgerechte Willensklärung i.S. des Vergleichs vom 1. März 2007 vorliege. Am 8. Juni 2007 habe er lediglich eine bedingte Erklärung abgegeben, und auch aus dem Schreiben vom 29. Juni 2007 gehe keine verbindliche Erklärung hervor. Auch wenn betreffend den Atelierraum keine Baubewilligung vorliege, könne ein Kaufvertrag gültig abgeschlossen werden. Es sei den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs bekannt gewesen, dass keine Baubewilligung vorliege; der Beschwerdeführer habe das tatsächliche Vorliegen einer solchen Bewilligung auch nicht zur Voraussetzung des Vergleichsabschlusses gemacht. Daher sei das Verfahren zu Recht abgeschrieben worden, und es liege keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vor.

Ausserdem sei dem Beschwerdeführer seit der Zustellung des Verkehrswertgutachtens Ende Mai 2007 genügend Zeit gegeben worden, sich gemäss Ziff. 2 des Vergleichs zu äussern; auch sei einem Fristverlängerungsgesuch entsprochen worden. Weiter habe der Beschwerdeführer die Ansetzung einer neuen Frist lediglich für den Fall beantragt, dass die Zusatzfragen vom Gericht zugelassen würden, was dieses nicht getan habe. Daher sei auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Aufgrund des klaren Wortlauts des Vergleichs komme dessen Ziff. 3 zur Anwendung, da der Beschwerdeführer die gemäss Ziff. 2 verlangte verbindliche Erklärung nicht abgegeben habe.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gerichtspräsident habe ihm nach Abweisung des Gesuchs um das Stellen von Zusatzfragen nicht die Gelegenheit gegeben, sich zum Erwerb des Atelierraums zu äussern, sondern habe das Verfahren abgeschrieben, sodass eine Rechtsverweigerung (und damit ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (und damit ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vorliege.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das erstinstanzliche Gericht durchaus tätig geworden ist, wenn auch nicht im von ihm gewünschten Sinne. Weshalb diese Vorgehensweise, welche von der Vorinstanz geschützt wurde, eine Rechtsverweigerung darstellen soll, ist daher nicht ersichtlich.

Ebenfalls wird nicht begründet und ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vorliegen soll, wenn dem Beschwerdeführer nicht gestattet wurde, nach Ablauf der bereits erstreckten Frist Zusatzfragen zu stellen, zumal der Vergleich einen klaren Wortlaut aufweist.

4.
Sodann führt der Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Erklärungen vom 8. und 29. Juni 2007 grundsätzlich die Fortführung des Verfahrens sowie die Einräumung einer neuen Frist beantragt, sodass von einem Stillschweigen i.S.v. Ziff. 2 des Vergleichs keine Rede sein könne. Da nur ein klarer und vollständiger Vergleich den Prozess zu beenden vermöge, er sich jedoch nie gegen den Erwerb des Atelierraumes ausgesprochen habe, stelle der Abschreibungsbeschluss eine willkürliche Anwendung von Art. 207 ZPO/BE dar, weshalb der Vergleich nicht klar und vollständig sein soll, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar (s. bereits oben, E. 3). Auch ist nicht ersichtlich, worin eine willkürliche Anwendung von Art. 207 ZPO/BE liegen soll. Aus den weiteren Ausführungen zu den angeblich massgeblichen prozessrechtlichen Bestimmungen (Art. 270, Art. 175 ff. und Art. 187 ff. ZPO/BE) geht nicht hervor, ob und weshalb eine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts durch die Vorinstanz gerügt wird.

5.
In den übrigen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts. Vielmehr erschöpft sich die weitere Beschwerdebegründung in typischer appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid.

6.
Insgesamt ist somit auf die Beschwerde mangels Substanziierung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Rapp
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_25/2008
Date : 02. Juli 2008
Published : 20. Juli 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Abschreibung eines Verfahrens betreffend Aenderung von Stockwerkeigentumsquoten


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  90  106  112
BV: 29
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5D_25/2008
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