Tribunal federal
{T 0/2}
4C.79/2002 /rnd
Urteil vom 2. Juli 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch.
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei, Bahnhofstrasse 32a,
8360 Eschlikon,
gegen
X.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pfortmüller, Seestrasse 39, Postfach, 8700 Küsnacht.
Gegenstand
Darlehensvertrag; solidarische Haftung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2001.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 16. Dezember 1996 schloss B.________, Inhaber des Einzelunternehmens Y.________, mit der X.________ AG (Beklagte) eine Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Open-Air-Festivals unter Regelung ihrer Gewinn- und Verlustbeteiligung. Definitiv geplant war das "Z.________"-Festival 1997 und das "C.________"-Festival 1998. Das "Z.________"-Festival fand 1997 und 1998 in E.________ statt. Das "C.________"-Festival wurde nicht durchgeführt.
A.b Am 18. September 1997 schloss A.________ (Kläger) mit B.________ eine Vereinbarung über eine teilweise Vorfinanzierung des "Z.________"-Festivals 1998, gemäss welcher sich der Kläger am Finanzierungsanteil "D.________" von Fr. 1'220'000.-- mit Fr. 300'000.-- beteiligte. B.________ gewährte dem Kläger eine prozentuale Beteiligung am Gewinn. Ein allfälliger Verlust sollte von den Parteien im Verhältnis des investierten Kapitals getragen und für den Kläger auf Fr. 300'000.-- beschränkt werden. Die Rückzahlung der "Einlage" von Fr. 300'000.-- sollte am 31. Juli 1998, die Auszahlung der Gewinnbeteiligung am 30. September 1998 erfolgen.
A.c Am 25. September 1997 überwies der Kläger Fr. 300'000.-- auf ein Bankkonto der unter der Bezeichnung "EG Z.________" zwischen der Beklagten und B.________ bestehenden einfachen Gesellschaft. Als Zahlungsgrund nannte er "Teilfinanzierung Z.________ 1998". In der Buchhaltung der "EG Z.________" wurden die Fr. 300'000.-- dem Kontokorrentkonto von B.________ gutgeschrieben, welches zuvor einen Saldo von Fr. 53'250.-- zu Lasten von B.________ ausgewiesen hatte. Dem Kläger wurde in der Folge weder ein Gewinnanteil ausbezahlt noch erhielt er seine Einlage zurück. B.________ geriet in finanzielle Bedrängnis und fiel am 17. Dezember 1998 in Konkurs. Für den Kläger resultierte daraus ein Verlustschein über Fr. 299'711.75.
B.
Der Kläger belangte die Beklagte am 3. September 1999 vor Bezirksgericht Bülach auf Zahlung von Fr. 218'695.93 als Ersatz des Schadens, der ihm aus der unkorrekten Buchführung der EG Z.________ entstanden sei und den er unter Anrechnung des von ihm zu tragenden Anteils am Verlust der EG Z.________ im Jahre 1998 mit Fr. 218'695.93, eventuell mit Fr. 260'145.05 bezifferte. Das Bezirksgericht wies die Klage am 7. März 2001 ab.
Gleich entschied das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung des Klägers mit Urteil vom 18. Dezember 2001. Gleichzeitig beschloss es, die im Berufungsverfahren verlangte Erweiterung der Klage auf Fr. 299'711.75 nicht zuzulassen.
C.
Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Er beantragt dessen Aufhebung und die Verpflichtung der Beklagten, ihm Fr. 299'711.75 nebst Zins zu bezahlen. Da der Kläger gegen die Nichtzulassung der Klageerweiterung kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hatte, blieb das Verfahren beim Bundesgericht sistiert. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich schützte die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2003. Es hob den Beschluss des Obergerichts betreffend Nichtzulassung der Klageerweiterung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Mit Beschluss vom 17. Februar 2003 trat das Obergericht auf die Klage insoweit nicht ein, als diese im Berufungsverfahren erweitert worden ist. Dieser Beschluss blieb unangefochten, und der Kläger reduzierte seine Forderung vor Bundesgericht auf Fr. 218'695.93 nebst 5% seit 25. November 1997.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beklagte hat mit B.________ unstreitig eine einfache Gesell-schaft im Sinne von Art. 530 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
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1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. |
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1 | Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. |
2 | Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen. |
3 | Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 543 - 1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. |
2 | Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen. |
3 | Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |
die Beklagte habe dem Kläger durch ihr Verhalten auch keinen Anlass zur Annahme geboten, B.________ habe sie bei der Kapitalaufnahme vertreten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern von einer solidarischen Haftung der Beklagten für Ansprüche des Klägers aus der Vereinbarung vom 18. September 1997 zwischen dem Kläger und B.________ auszugehen sein soll.
2.
2.1 In der Berufung leitet der Kläger die Solidarität der Beklagten aus dem Umstand ab, dass er die Fr. 300'000.-- auf ein Konto überwiesen habe, über welches die Beklagte gegenüber der Bank solidarisch mit B.________ als Mitglied der einfachen Gesellschaft Z.________ verfügungsberechtigt gewesen sei. Sie sei daher durch seine Einzahlung bereichert. Wenn sich die Einzahlung als wegen Ungültigkeit des Vertrages vom 18. September 1997 als rechtsgrundlos erweise, stelle der Betrag von Fr. 300'000.-- sowohl für B.________ als auch für die Beklagte fremdes Geld dar, da B.________ dessen Auszahlung an die einfache Gesellschaft Z.________ nicht beanspruchen könne. Die Beklagte hafte deshalb solidarisch mit B.________ für den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung nach Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
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1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
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1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
2.2
2.2.1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
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1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
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1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
2.2.2 Im Rahmen von Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
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1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
|
1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
Durchgangsverkehr anrechnen lassen, wie wenn die Leistung zunächst seinem Vermögen zugeflossen wäre (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Aufl. 1979, S. 478, Anmerkung 28, mit Hinweisen). Andernfalls würde der Angewiesene Einwendungen des Leistungsempfängers aus dessen Rechtsbe-ziehungen zum Anweisenden oder aus Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. |
2.3 Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit seiner Einzahlung eine gegenüber B.________ eingegangene Verbindlichkeit erfüllt. Die Zahlung wurde dem Kontokorrentkonto von B.________ bei der EG Z.________ gutgeschrieben, was zur Folge hatte, dass zunächst ein Passivum getilgt und im Übrigen die Aktiven von B.________ erhöht wurden. Bereichert ist somit B.________. Inwiefern das Vermögen der Beklagten durch die Überweisung vergrössert worden sein soll, legt der Kläger nicht dar. Namentlich ergibt sich dies nicht aus dem solidarischen Forderungsrecht über das Gemeinschaftskonto gegenüber der kontoführenden Bank, denn das Innenverhältnis unter den Kontoberechtigten, welches darüber bestimmt, welchem Solidargläubiger die schuldnerische Leistung in welchem Ausmass zukommen soll, bleibt davon unberührt (Schnyder, Basler Kommentar, 2. Aufl. 1996, N 3 zu Art. 150
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
|
1 | Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
2 | Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen. |
3 | Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist. |
Anweisung. Ein unmittelbarer Bezug zwischen der Entreicherung des Klägers und der Vermögenslage der Beklagten ist nicht ersichtlich. Eine durch die klägerische Überweisung zufolge Tilgung der Schuld von B.________ gegenüber der EG Z.________ allenfalls bewirkte Besserstellung der Beklagten wäre nur mittelbar auf die Entreicherung des Klägers zurückzuführen, was nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausreicht, um für dessen Kondiktionsanspruch die Passivlegitimation der Beklagten zu begründen. Auch aus BGE 94 II 167 vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dort die Rechtsbeziehung des Erben einer aus einem Gemeinschaftskonto solidarisch berechtigten Person zur Bank im Streite lag, wogegen vorliegend das Aussenverhältnis zur Bank unumstritten blieb.
3.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt, dass die Ungültigkeit des Vertrages vom 18. September 1997, aus welchen Gründen auch immer darauf zu erkennen wäre, zu einer Rückerstattungspflicht B.________s, keinesfalls aber zu einer solchen der EG Z.________ oder der Beklagten führen könnte. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie unter diesen Umständen von der Prüfung der Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Ungültigkeit des Vertrages vom 18. September 1997 absah. Das führt zur Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
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1 | Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
2 | Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen. |
3 | Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
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1 | Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
2 | Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen. |
3 | Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
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1 | Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
2 | Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen. |
3 | Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: