Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 474/2021, 1C 544/2021

Urteil vom 2. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
1C 474/2021
A.________,
Beschwerdeführer,

und

1C 544/2021
Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch die Rechtsanwältinnen Celestina Lindauer und Jill Tonin,
Beschwerdegegner,

Gemeinderat Steinhausen, Bahnhofstrasse 3, 6312 Steinhausen,
Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug,

Gegenstand
Baubewilligung (Forstwirtschaftsbetrieb ausserhalb Bauzonen),

Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 27. Juli 2021 (V 2020 53).

Sachverhalt:

A.
B.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 84 in U.________ (Weiler Erli). Er reichte am 20. November 2019 ein Baugesuch zur Genehmigung diverser Umnutzungen, gebäudeinterner Anpassungen und von Aussenlagern ein. Gegen das Gesuch erhob unter anderem A.________ Einsprache.
Das Amt für Raum und Verkehr (ARV; früher: Amt für Raumplanung) der Baudirektion des Kantons Zug erliess dazu am 31. Juli 2020 eine Verfügung. Soweit hier von Interesse, lautet sie wie folgt:

1. Dem Forstwerkhof und der Umnutzung der Betriebsgebäude zu «stille Lager» kann im Sinne von Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG als Ausnahme gemäss den Erwägungen zugestimmt werden.
2. Die Erteilung der gemeindlichen Baubewilligung steht unter Berücksichtigung folgender Auflagen und Bedingungen nichts entgegen:
[ 2. 1-2.3]
2.4 Der Forstwerkhof hat sich auf eine Fläche von 210 m² zu beschränken. Sämtliche Arbeiten (inkl. Holzverarbeitung), die mit dem Forstbetrieb einhergehen, sind auf dieser Fläche auszuüben. Die Flächen sind in einem Plan auszuweisen.
2.5 Die Nutzungen der übrigen Betriebsgebäude als «stille Lager» haben sich ausschliesslich auf das Innere der Gebäude zu beschränken. Die nicht bewilligten (Holz-) Lager im Aussenbereich sind zu entfernen.
2.6 Das Brennholzlager (F1) muss auf eine Fläche von 400 m² (Zustand 2007) reduziert werden. Dieses ist im Sinne des Konzentrationsprinzips bei den bestehenden Bauten anzuordnen.
2.7 Der Umschlag- und Wendeplatz (F8) sowie der Schnitzelplatz (F2) dürfen ausschliesslich zum ursprünglich bewilligten Zweck (Holzumschlag, Ausweichstelle bzw. Schnitzellagerung) genutzt werden. Die Holzverarbeitung ist untersagt.
[...]

Das ARV hielt fest, die Bauherrschaft betreibe auf dem Grundstück einen Forstwirtschaftsbetrieb. Die forstliche Nutzung habe sich gemäss den Gesuchsunterlagen seit 1967 entwickelt. Nach Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs sei am 6. November 2007 gestützt auf Art. 24 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. RPG (SR 700) eine Zustimmung für den Teilabbruch und Wiederaufbau der Scheune, Assek. Nr. 40b, und die Umnutzung bzw. nicht landwirtschaftliche Nutzung der Betriebsbauten erteilt worden. Seit 2012 werde der Forstbetrieb durch die C.________ GmbH geführt. Neben B.________ als Betriebsleiter seien dessen Vater, drei Forstwarte, eine Sekretärin und ein Arbeitspraktikant angestellt. Saisonal bedingt werde zusätzliches Personal eingesetzt. Zu den Tätigkeiten des Forstbetriebs gehörten Arbeiten im Wald, in der Landwirtschaft und im Siedlungsgebiet.
Am 7. September 2020 erliess der Gemeinderat von Steinhausen zwei Beschlüsse, zum einen den "Entscheid über Einsprachen und Baugesuch", zum andern die "Ausnahme-Bewilligung". Im ersten Beschluss hiess er die erhobenen Einsprachen gut, erteilte aber gleichzeitig die Ausnahme-Baubewilligung mit Auflagen und Bedingungen. Weiter ordnete er an, die (Holz-) Lager im Aussenbereich seien zu entfernen, das Brennholzlager (F1) auf eine Fläche von 400 m² zu reduzieren und die Betriebssituation auf dem Grundstück in den bewilligten Zustand zu überführen. Dazu setzte er eine Frist von zwölf Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses und drohte die Ersatzvornahme an. Im zweiten Beschluss stimmte er dem Forstwerkhof und der Umnutzung der Betriebsgebäude zu stillen Lagern im Sinne von Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG zu und erklärte die Verfügung des ARV vom 31. Juli 2020 zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Die Notwendigkeit der als Holzbeige gestalteten Mauer im südwestlichen Teil der Parzelle sei im Rahmen der Überarbeitung der Umgebungsgestaltung aufzuzeigen.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 27. Juli 2021 ab. Mit einem weiteren Urteil vom gleichen Datum wies es auch eine Beschwerde von B.________ ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 26. August 2021 beantragt A.________, das ihn betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts und der Beschluss des Gemeinderats vom 7. September 2020 seien aufzuheben. Der Gemeinderat sei anzuweisen, die zonenfremde Nutzung der Parzelle Nr. 84 zu untersagen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 14. September 2021 beantragt das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. Die Akten seien zur Anordnung der notwendigen weiteren Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an den Gemeinderat zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und der Beschwerdegegner beantragen, die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ARV schliesst auf deren Abweisung. Der Gemeinderat hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde des ARE verzichtet und beantragt die Abweisung der Beschwerde von A.________. Letzterer hat sich zur Beschwerde des ARE nicht vernehmen lassen, während das ARE seinerseits beantragt, die Beschwerde von A.________ sei abzuweisen. Die Parteien halten in ihren weiteren Eingaben an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Verwaltungsgerichts. Sie hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.2. Das Grundstück des privaten Beschwerdeführers liegt gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen rund 70 m vom südlichen Rand der Parzelle Nr. 84 entfernt, daran vorbei führt zudem die Hauptzufahrt zur Parzelle Nr. 84. Er ist somit als Nachbar zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

2.3. Das ARE ist nach Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG und Art. 48 Abs. 4
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des ARE
1    Das ARE nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
2    Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen.
3    Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.
4    Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.76
RPV (SR 700.1) im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden ist abstrakter Natur. Es dient allgemein und auch im vorliegenden Fall dazu, den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen und in der Bundesverwaltung zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung sicherzustellen (BGE 142 II 324 E. 1.3.1; 135 II 338 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG sind nicht anwendbar, weshalb insbesondere eine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG nicht erforderlich ist. Die Bundesbehörden sind aus diesem Grund auch nicht an Einschränkungen des Streitgegenstands im Zuge des kantonalen Rechtsmittelverfahrens gebunden, sondern können im Rahmen ihres Beschwerderechts neue Begehren stellen und insbesondere auch eine reformatio in peius beantragen (BGE 136 II 359 E. 1.2; Urteil 1C 572/2020 vom 30. November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

3.
Im vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob der Beschwerdegegner als Mitglied des Gemeinderats Steinhausen und als Zuständiger für das Bauwesen bei der Beschlussfassung in der ihn betreffenden Sache im Ausstand gewesen war. Das Verwaltungsgericht forderte den Gemeinderat auf, die betreffenden Sitzungsprotokolle einzureichen. Es hielt im angefochtenen Entscheid fest, daraus sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdegegner im Ausstand befunden habe. Der private Beschwerdeführer wendet ein, der Hinweis in den Protokollen auf den Ausstand sei von niemandem unterschrieben und es sei unsicher, ob er zutreffe. Dieser Einwand ist unzutreffend. Die erwähnten Protokolle sind unterzeichnet und es besteht auch sonst kein Grund, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt als offensichtlich unrichtig anzusehen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Rüge ist deshalb unbegründet.

4.

4.1. Inhaltlich macht der private Beschwerdeführer geltend, nach der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs hätte dem Beschwerdegegner im Jahr 2007 keine Bewilligung für sein zonenfremdes Gewerbe erteilt werden dürfen. Die früher nebenbei betriebene Holzverarbeitung sei im Laufe der Zeit intensiviert und zu einem Gewerbebetrieb mit mehreren Beschäftigten, einem stattlichen Maschinenpark und vielen Zu- und Wegfahrten ausgebaut worden. Im Vordergrund stehe die Lagerung und Verarbeitung von Fremdholz. Mit den Beschlüssen vom 7. September 2020 lasse der Gemeinderat eine Zweckänderung von Bauten zu, die nicht zonenkonform sei.

4.2. Auch das ARE ist der Auffassung, dass die durch das ARV im Jahr 2007 erteilte Bewilligung in verschiedener Hinsicht gegen die Art. 24 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. RPG verstiess. Zum Teil seien die gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht geprüft worden. Es verletze Bundesrecht, über das 2007 bewilligte Mass hinaus eine neue Bewilligung zu erteilen, welche die materielle Rechtswidrigkeit verstärke.
Das damals für die Nutzung der Scheune eingereichte Baugesuch scheine sehr rudimentär abgefasst gewesen zu sein. In den auf Nachfrage der Gemeinde eingereichten kurzen Ausführungen von D.________ sei betont worden, der Teilabbruch und Teilneubau der Scheune diene "in erster Linie dem Erhalt des Gebäudes und nicht einer Umnutzung zu einem Pferdestall oder so". Die Nutzung habe somit durch den Gesuchsteller persönlich und nicht durch Dritte erfolgen sollen. Eine Nutzung als eigentlicher Forstwerkhof sei in den Ausführungen nicht zu erkennen. Mittlerweile sei die limitierte persönliche Weiternutzung, für die D.________ 2007 eine Bewilligung erhalten habe, der Nutzung durch eine Firma mit mehreren Angestellten gewichen, die gewerblich Arbeiten in Wäldern und an Bäumen bzw. Holz Dritter ausführe. Für eine derartige Nutzung gebe es weder in früheren Bewilligungen noch im Bundesrecht eine genügende Grundlage.
Die Bewilligung der Nutzung der Betriebsgebäude als stille Lager gemäss Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG komme ebenfalls nicht in Betracht. Flächen, auf denen Material und Geräte gelagert würden, die in die alltägliche Tätigkeit eines Gewerbebetriebs integriert seien, seien keine stillen Lager. Sie seien Bestandteile der Produktions- und Arbeitsprozesse, weshalb die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt auch ihnen anzurechnen seien. Je mehr Lagerflächen zur Verfügung stünden, desto intensiver könnten denn auch die Arbeiten ausfallen, die auf den bewilligten 210 m² des Forstwerkhofs verrichtet werden könnten.
Dass das Brennholzlager auf eine Fläche von 400 m² reduziert werden solle, bedeute, dass die kantonalen Instanzen in diesem Umfang in die Baubewilligung von 2007 eine zusätzliche Bewilligung hineininterpretierten. Wenn das Verwaltungsgericht erwäge, gemäss damaligem Luftbild habe das Brennholzlager eine Fläche von rund 400 m² umfasst, weshalb es in diesem Umfang als bewilligt gelte, folge es einer rechtswidrigen Logik. Danach solle nicht nur das bewilligt sein, wonach im Baugesuch verlangt wurde, sondern alles, was an Bauten, Anlagen und Nutzungen vorhanden gewesen sei. Eine Bewilligung für das Brennholzlager gebe es allerdings nicht und es bestehe dafür auch keine Rechtsgrundlage.
Bundesrechtswidrig sei zudem die vorinstanzliche Auffassung, der Umschlag- und Wendeplatz sei rechtskräftig bewilligt. Aus dem Schreiben des ARV vom 29. Juni 2007 könne der Beschwerdegegner jedenfalls keine Bewilligung zugunsten irgendeiner bestimmten Nutzung ableiten. Dasselbe gelte für den Schnitzelplatz. Die Befestigung diese Platzes für die Schnitzellagerung sei 2012 gestützt auf Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG bewilligt worden. Die Verfügung des ARV vom 4. Dezember 2012 habe ausdrücklich nur bauliche und keine Nutzungsaspekte betroffen. Es könne nicht gesagt werden, damit sei der Platz zur Nutzung eines Holzschnitzellagers für ein forstwirtschaftliches Lohnunternehmen mit mehreren Angestellten bewilligt worden. Hinzu komme, dass Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG keine relevanten Investitionen vorsehe. Wer gestützt auf eine nach dieser Bestimmung erteilte Bewilligung Investitionen tätige, tue dies auf eigenes Risiko. Bei veränderten Verhältnissen sei nach Art. 24a Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG neu zu verfügen. Entscheidend sei insofern nicht nur die Art, sondern auch die Intensität der Nutzung.

4.3. Das Verwaltungsgericht legt im angefochtenen Entscheid dar, der private Beschwerdeführer habe sein Ziel im Einspracheverfahren grundsätzlich erreicht: Die Betriebssituation sei in den früher bewilligten Zustand zurückzuführen.
Dem kantonalen Entscheid vom 6. November 2007 könne entnommen werden, dass die Betriebsbauten bis zur Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs sowohl landwirtschaftlich als auch forstwirtschaftlich genutzt worden seien. Das ARV stelle sich auf den Standpunkt, die Behörden hätten somit Kenntnis von den forstlichen Tätigkeiten gehabt und damit 2007 folgenden forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne einer teilweisen Änderung gemäss Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG zugestimmt: Scheune, Assek. Nr. 40b (wiederaufgebauter Teil), mit einer Fläche von 130 m²; Magazin, Assek. Nr. 40d, mit einer Fläche von 80 m². Aufgrund der kantonalen Verfügung vom 6. November 2007 sei gemäss dem ARV die forstwirtschaftliche und damit gewerbliche Nutzung auf einer Fläche von 210 m² seit langem rechtskräftig bewilligt und dürfe damit weiterhin auf dieser Fläche - jedoch nicht mehr - ausgeübt werden. Auf welche Gebäude diese Flächen verteilt würden, sei dem Gesuchsteller überlassen. Im Zusammenhang mit den forstwirtschaftlichen Tätigkeiten sei im Jahr 2007 auch Brennholz hinter der Scheune, Assek. Nr. 40b, gelagert worden. Gemäss damaligem Luftbild habe das Brennholzlager eine Fläche von rund 400 m² umfasst. Somit seien diese 400 m² Brennholzlager - aber auch nicht mehr - ebenfalls
bewilligt. 2007 sei zudem der Einbau eines Deckbelags (12 m x 12 m) beim Kiesplatz als Umschlag- und Wendeplatz (F8) für den Holzumschlag sowie als Ausweichstelle bewilligt worden und 2012 sei der befestigte Lagerplatz (7 m x 17 m) für die Schnitzellagerung bewilligt (F2) worden. Dem ARV sei zuzustimmen, dass diese Bauten und Anlagen für die Forstnutzung seit langem rechtskräftig bewilligt seien.
Die Umnutzung der Betriebsgebäude zu stillen Lagern sei mit Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG vereinbar, weil damit keine neuen Auswirkungen auf den Raum, keine grössere Belastung der Erschliessung und keine zusätzlichen Umweltbelastungen entstünden. Solange der Beschwerdegegner die von ihm dafür vorgesehenen Gebäude als Lager für Holz, Schnitzel u.Ä. oder für das Einstellen von forstwirtschaftlichen Maschinen und Kleingeräten nutze, sich die Umnutzung auf das Innere der Gebäude beschränke und die Räume weder beheizt noch isoliert würden, sei ihre Nutzung als stille Lager zulässig. Auch gegen die einfachen baulichen Anpassungen im ehemaligen Brennhaus mit Stallanbau, Assek. Nr. 40c, im Sinne einer Instandstellung sei nichts einzuwenden.

4.4. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Bewilligungen aus dem Jahr 2007 seien rechtsgültig. Darauf sei nicht zurückzukommen. Zudem seien auch in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2012 Bewilligungen für forstwirtschaftliche Tätigkeiten erteilt worden. Am 7. September 2020 seien einzig die einfachen baulichen Anpassungen im ehemaligen Brennhaus mit Stalleinbau (Assek. Nr. 40c) bzw. dessen Nutzung als stilles Lager neu bewilligt worden. Die Parzelle Nr. 84 diene nicht als lärmiger Produktionsstandort, sondern als Ausgangspunkt für forstliche Arbeiten und als Lagerplatz, sofern die Lagerung am Einsatzort nicht möglich sei. Bei den Auftraggebern handle es sich hauptsächlich um gemeindliche, genossenschaftliche und private Waldbesitzer und Landwirte. Die Holzverarbeitung im geschilderten Ausmass sei nicht bewilligungspflichtig und könne deshalb auch nicht zonenfremd sein. Der Betrieb verfüge im Übrigen mittlerweile nicht mehr über sechs Angestellte, sondern weniger. Ein allfälliger Ausbau der forstlichen Tätigkeiten habe sich nicht in einer Veränderung hin zu neuen, emissionsintensiven Arbeiten, sondern in einem vermehrten Einsatz in den jeweiligen Einsatzgebieten manifestiert. Soweit das ARE nur eine Nutzung als "echtes" stilles
Lager als zulässig erachte, sei darauf hinzuweisen, dass genau das bewilligt worden sei.

4.5. Das ARV bringt vor, im Juni und November 2007 sowie im Dezember 2012 seien Baubewilligungen für den Forstwirtschaftsbetrieb erteilt worden. Es treffe zu, dass in der Folge der Betrieb ohne Umnutzungsgesuch ausgeweitet worden sei. Diese Betriebserweiterung sei aber gerade nicht bewilligt worden. Anfechtungsobjekt sei im Kern ein Bauabschlag.

5.

5.1. Angesichts der erwähnten Behauptungen, der private Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache obsiegt und es gehe im Kern um einen Bauabschlag, wobei frühere Bewilligungen nicht mehr zur Diskussion stünden, ist vorab zu klären, was Verfahrensgegenstand bildet. Zum einen erteilte der Gemeinderat am 7. September 2020 dem Beschwerdegegner eine Baubewilligung für einen Forstwerkhof und eine Umnutzung der Betriebsgebäude zu stillen Lagern (s. Ziff. 3.6 des Entscheids über Einsprachen und Baugesuch sowie Ziff. 4.1.2 der Ausnahme-Baubewilligung). Zum andern verfügte er eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wobei er diese nicht als solche, sondern als "Auflagen" der Baubewilligung bezeichnete. Ein Bauabschlag erfolgte insofern lediglich implizit.

5.2. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt auf die Baubewilligung einzugehen, in einem zweiten auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Inhalt der dem Beschwerdegegner früher erteilten Bewilligungen spielt dabei nur mit Blick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Rolle, nicht aber bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit seines aktuellen Baugesuchs.

5.3.

5.3.1. Die Nutzung der Parzelle als Forstwerkhof ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ohne Weiteres baubewilligungspflichtig. Der Baubewilligungspflicht können auch blosse Nutzungsänderungen unterstehen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 140 mit Hinweis). Zudem handelt es sich klarerweise um eine in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonforme Nutzung (vgl. Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG und Art. 34
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG)
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV). Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsgrundlage der dafür notwendigen Ausnahmebewilligung erfolgt im angefochtenen Entscheid jedoch nicht. Wie dargelegt, reicht der Hinweis, die betreffenden Bauten und Anlagen seien für die Forstnutzung seit Langem rechtskräftig bewilligt, nicht aus, um das aktuelle Baubewilligungsgesuch des Beschwerdeführers ebenfalls gutzuheissen.

5.3.2. Die Umnutzung der Betriebsgebäude und die baulichen Anpassungen im Gebäude Assek. Nr. 40c erachtete das Verwaltungsgericht nach Art. 24a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG als zulässig, weil es sich um stille Lager handle. Diese Bestimmung erklärt die Zweckänderung einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen als bewilligungsfähig, wenn sie keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG erfordert und dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (lit. a) und die Baubewilligung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (lit. b). Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG ist auf bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen anwendbar, sofern sie rechtmässig erstellt worden sind (Urteil 1C 240/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist nicht massgebend, ob die neuen Auswirkungen erheblich oder bloss geringfügig sind; sobald die Zweckänderung mit einer Mehrbelastung der Erschliessung oder der Umwelt verbunden ist, fällt eine Bewilligung nach Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG ausser Betracht (Urteil 1C 619/2017 vom 29. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis).
Sollen die Betriebsgebäude auf der Parzelle Nr. 84 als Lager für Holz, Schnitzel und Ähnliches oder für das Einstellen von forstwirtschaftlichen Maschinen und Kleingeräten benutzt werden, handelt es sich dabei nicht um ein stilles Lager. Das ARE hält insoweit zu Recht fest, dass unter diesen Begriff keine Flächen fallen, auf denen von einem Gewerbebetrieb regelmässig verwendetes Material oder Gerätschaften stehen (vgl. Urteile 1C 619/2017 vom 29. August 2018 E. 6.1; 1C 283/2017 vom 23. August 2017 E. 5). Ob durch die Umnutzung neue Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen, hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft.
Die geplanten neuen Wände im Innern des Gebäudes Assek. Nr. 40c dienen gemäss Baugesuch dem Diebstahlschutz für die dort zu lagernden Kleinmaschinen und Geräte, die sich zurzeit in einem neben dem Gebäude stehenden Container befinden. Es handelt sich dabei um eine bauliche Massnahme, die als solche, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, nicht nach Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG bewilligt werden kann. Der Begriff der baulichen Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung ist weit auszulegen (Urteil 1C 283/2017 vom 23. August 2017 E. 3.2). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang zudem, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, es handle sich um eine Instandstellung (vgl. dazu a.a.O., E. 3.1 mit Hinweisen).

5.4. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu, insbesondere, wenn wie hier der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage steht (BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen). Inwieweit für die auf der Parzelle Nr. 84 erstellten Bauten und Anlagen bzw. ihre nicht zonenkonforme Nutzung eine rechtskräftige Bewilligung besteht, lässt sich gestützt auf die dem Bundesgericht vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Diese Akten enthalten nur einen Teil der im angefochtenen Entscheid und von den Verfahrensbeteiligten erwähnten Unterlagen früherer Baubewilligungsverfahren. Immerhin ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach ein Brennholzlager von 400 m² bewilligt sei, weil es gemäss einem Luftbild im Jahr 2007 in diesem Umfang bereits damals vorhanden gewesen sei, unzutreffend ist. Der Inhalt einer Baubewilligung ergibt sich nicht aus dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die Bauparzelle im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung befand.

5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in verschiedener Hinsicht auf bundesrechtswidrigen Annahmen beruht und zudem unzureichend begründet ist. Die Sache ist deshalb an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses in Berücksichtigung der obigen Erwägungen und der Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einen neuen Entscheid trifft. Dabei wird es sich insbesondere auch mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Intensivierung der Nutzung befassen müssen.

6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Weder der nicht anwaltlich vertretene private Beschwerdeführer noch das ARE haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C 474/2021 und 1C 544/2021 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Steinhausen, dem Amt für Raum und Verkehr sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_474/2021
Datum : 02. Juni 2022
Publiziert : 08. Juli 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Baubewilligung (Forstwirtschaftsbetrieb ausserhalb Bauzonen)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
RPG: 16a 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
22 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
24 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
24a 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPV: 34 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG)
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
48
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des ARE
1    Das ARE nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
2    Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen.
3    Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.
4    Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.76
BGE Register
135-II-338 • 136-II-359 • 139-II-134 • 142-II-324
Weitere Urteile ab 2000
1C_240/2020 • 1C_283/2017 • 1C_474/2021 • 1C_544/2021 • 1C_572/2020 • 1C_619/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
baubewilligung • beschwerdegegner • gemeinderat • vorinstanz • forstwirtschaft • bundesgericht • baute und anlage • scheune • holz • erschliessung • weiler • landwirtschaftsbetrieb • forstwirtschaftsbetrieb • verfahrensbeteiligter • bauzone • gemeinde • ausserhalb • ausstand • bundesamt für raumentwicklung • stelle
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