Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 804/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. August 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1970, war als Servicemitarbeiterin im Restaurant T.________ bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. März 2002 versuchte sie nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gästen diesen Streit zu schlichten, worauf ein Gast, nachdem sie sich von diesem abgewendet hatte, ein Bierglas nach ihr warf, welches gemäss Polizeirapport vom 25. März 2002 vermutlich auf ihrem linken Schulterblatt und am linken Hinterkopf aufschlug. In der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals X.________, wo die Versicherte vom 11. bis 12. März 2002 stationär hospitalisiert war, wurde einzig eine Commotio cerebri und eine tiefe Rissquetschwunde (RQW) retroaurikulär links diagnostiziert. Die hiefür erbrachten gesetzlichen Versicherungsleistungen stellte die Helsana mit Verfügung vom 17. November 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005, per Ende Oktober 2004 ein und verneinte die Unfalladäquanz der darüber hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab, worauf das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Juni 2006 aufhob und die Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es die Sache zur Durchführung der im kantonalen Verfahren beantragten öffentlichen Verhandlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückwies (Urteil U 364/06 vom 13. August 2007). Nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007 wies das kantonale Gericht die Beschwerde erneut ab (Entscheid vom 25. August 2008).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt B.________ unter anderem die Rechtsbegehren, sie sei "ab 1. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 1010 % [recte wohl 100 %] zu berenten" und ihr sei eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen; zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit derselben Beschwerde beantragt ihr Rechtsvertreter Dr. iur. Häfliger, Luzern, statt der mit angefochtenem Entscheid für das kantonale Beschwerdeverfahren im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zugesprochenen Abgeltung von Fr. 2'619.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) habe ihn die Vorinstanz basierend auf einem Aufwand von 24,2 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 230.- pro Stunde zu entschädigen.

Die Helsana und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 wies das Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr ab und forderte die Beschwerdeführerin mit zusätzlicher Verfügung auf, bis 16. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden der B.________ und des Rechtsanwalts Dr. iur. Häfliger sind voneinander zu trennen und durch selbstständige Urteile zu erledigen. Hienach zu beurteilen ist die Beschwerde der Versicherten hinsichtlich des strittigen folgenlosen Fallabschlusses per Ende Oktober 2004.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Nach eingehender und umfassender Würdigung der gesamten Aktenlage gelangte die Vorinstanz zu Recht zur Auffassung, dass die psychischen Beschwerden im Verlauf nach dem Unfall im Vergleich zu den nach der Hirnerschütterung aufgetretenen Beeinträchtigungen deutlich im Vordergrund standen, weshalb die Unfalladäquanz der ab 1. November 2004 fortgesetzt geklagten Gesundheitsstörungen nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen sei.

4.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet ist unbegründet. Von einer "eineinhalbstündigen vollen Bewusstlosigkeit" ab Unfall bis zum Spitaleintritt oder von einer entsprechend langen, angeblich "schwer komatösen" Phase kann keine Rede sein. Weder der erstuntersuchende Dr. med. O.________ noch die Chirurgische Klinik des Kantonsspitals X.________ berichtete von einer Bewusstlosigkeit. Gemäss Angaben der letztgenannten Notfallstation vom 12. März 2002 war weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie, sondern ausschliesslich eine seit dem Unfall anhaltende motorische Aphasie feststellbar. Dementsprechend diagnostizierten die Notfallärzte abschliessend einzig eine Commotio cerebri und eine tiefe RQW retroaurikulär links. Im Zeitpunkt des Spitaleintritts lag der Wert auf der Glasgow Coma Scale bei 11 (GCS; vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/04 vom 13. Juli 2005 E. 2.2.2); im Verlaufe der Untersuchung stieg er wieder bis zum Höchstwert von 15 an, so dass die untersuchenden Ärzte mit der Versicherten normal kommunizieren konnten. Intrakranielle Läsionen konnten computertomographisch ausgeschlossen werden. Knapp drei Monate nach dem Unfall war die RQW reizlos abgeheilt, während der Hausarzt,
Allgemeinmediziner Dr. med. Andreas R.________, das postcommotionelle Syndrom mit depressiver Entwicklung und die chronischen Kopfschmerzen medikamentös antidepressiv sowie symptomatisch mit Schmerzmitteln behandelte. Psychiater Dr. med. Otto U.________ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung und einen langsamen Übergang in eine depressiv geprägte Anpassungsstörung. Auch während eines dreiwöchigen stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.________ im Oktober 2002 wurden die neuropsychologisch feststellbaren Minderfunktionen "mit grosser Wahrscheinlichkeit als Folgen des aktuellen psychischen Zustandes" beurteilt, welche gut vereinbar seien mit "angst- und depressionsbedingten Auswirkungen". Laut Bericht vom 27. April 2003 der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ brachte der stationäre Rehabilitationsaufenthalt angesichts überhöhter Erwartungen der Beschwerdeführerin an die Behandlung keine Verbesserung des Gesundheitszustandes; sämtliche Termine, auch die Therapiegespräche, empfinde die Versicherte "als Belastung". Gemäss übereinstimmenden medizinischen Unterlagen hat ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht. Unter Berücksichtigung der gegebenen
Umstände ist daher die Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359 und 369) auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar (SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133, 8C 476/2007 E. 4.1.3).

5.
Das kantonale Gericht hat sodann mit in allen Teilen zutreffender Begründung richtig erkannt, dass der für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zwischen den ab 1. November 2004 fortgesetzt geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 11. März 2002, welchen die Vorinstanz korrekt als mittelschweren Vorfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (zur Unfalleinstufung nach dem augenfälligen Geschehensablauf vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1; Urteil U 503/05 vom 17. August 2006 E. 2.2 und 3.1 f.) einstufte, nach der hier anwendbaren Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu verneinen ist. Gestützt auf den Polizeirapport vom 25. März 2002 und die polizeilichen Protokolle zur Befragung von Auskunftspersonen steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen) fest, dass das nach der Beschwerdeführerin geworfene, 740 Gramm schwere Bierglas die Versicherte unerwartet von hinten an ihrem linken Schulterblatt sowie an ihrem linken Hinterkopf traf und dann auf dem Boden in Brüche ging. Die letztinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Schlussfolgerungen des angefochtenen
Entscheids, namentlich die Ausführungen zu den einzelnen Kriterien der Adäquanzbeurteilung (siehe BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), nicht in Frage zu stellen. Es wird auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Da weder ein einzelnes der nach BGE 115 V 133 für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise, sondern vielmehr nur teilweise gegeben sind, haben Verwaltung und Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 11. März 2002 und den ab 1. November 2004 anhaltenden Beschwerden der Versicherten zu Recht verneint.

6.
6.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
(Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt.

6.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_804/2008
Date : 02. Juni 2009
Published : 20. Juni 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106  109
BGE-register
115-V-133 • 117-V-359 • 129-V-150 • 130-III-136 • 132-II-257 • 134-V-109
Weitere Urteile ab 2000
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