Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 171/2023

Urteil vom 2. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Kölz,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Regionales Zwangsmassnahmengericht, Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen.

Gegenstand
Haftentlassung und 1. Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2023 (AK.2023.59-AK).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und gewerbsmässige Geldwäscherei. Sie verdächtigt ihn im Wesentlichen, ab Sommer 2021 an betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit fiktiven Trading-Portalen beteiligt gewesen zu sein.
A.________ reiste am 23. November 2022 in die Schweiz ein und wurde am Tag darauf in Zürich verhaftet. Am 27. November 2022 versetzte ihn das regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen vorläufig bis längstens 24. Januar 2023 in Untersuchungshaft. Am 3. Januar 2023 (Poststempel) stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses am 6. Januar 2023 gemeinsam mit einem Abweisungsantrag sowie einem Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses wies am 14. Januar 2023 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft vorläufig um zwei Monate bis längstens 14. März 2023.

B.
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ am 27. Januar 2023 allein, d.h. ohne Vertretung durch seine amtliche Verteidigung, mit Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 wies das Gericht das Rechtsmittel ab, soweit es dieses nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. März 2023 an das Bundesgericht beantragt A.________, erneut ohne Vertretung durch seine amtliche Verteidigung, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter sei die (von ihm geltend gemachte) Rechtsverweigerung festzustellen. Ferner stellt er verschiedene prozessuale Anträge.
Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat sich nicht mehr geäussert.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über ein Haftentlassungsgesuch und ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft. Zwar bildet nicht mehr die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte erste Haftverlängerungsanordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2023 formelle Haftgrundlage, sondern der in der Zwischenzeit (vor der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht) ergangene zweite Haftverlängerungsentscheid. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO, Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch weiterhin ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B 35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 1; 1B 83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer führte in seinem Haftentlassungsgesuch vom 3. Januar 2023 aus, er habe bereits zweimal ein derartiges Gesuch bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Diese habe seine Gesuche aber nicht behandelt und dafür das Einverständnis seiner Verteidigerin eingeholt. Dies sei gegen seinen Willen. Er könne nicht akzeptieren, dass er prozessual entmündigt werde. Er ersuche darum, das Haftverfahren einzuleiten und ihm vor dem Entscheid die Gehörsrechte, inklusive Akteneinsicht und Äusserungsmöglichkeit, zu gewähren.
Das Zwangsmassnahmengericht setzte in der Folge der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin C.________, Frist an, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und zu deren Gesuch um Haftverlängerung Stellung zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Zudem teilte sie mit, sie werde an einer allfälligen mündlichen Haftverhandlung aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen können. In der vom Beschwerdeführer gewünschten Haftverhandlung vom 14. Januar 2023, an der ein Albanisch-Dolmetscher anwesend war, nahm der Beschwerdeführer entsprechend ohne amtliche Verteidigerin teil. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht, wurde ihm an dieser Verhandlung der wesentliche Inhalt des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Zudem erhielt er Gelegenheit, sich zu äussern. Ferner wurde das Dispositiv des Haftverlängerungsentscheids mündlich eröffnet und begründet. Im schriftlichen Entscheid hielt das Zwangsmassnahmengericht namentlich fest, eine Rückfrage bei der amtlichen Verteidigerin habe ergeben, dass diese die vom Beschwerdeführer erwähnten beiden früheren Haftentlassungsgesuche zurückgezogen habe.

3.2. In der Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge auf Übersetzung der wesentlichen Akten ins Albanische, auf Gewährung der Akteneinsicht und auf Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger. Im Anschluss daran sei ihm weiter Frist zur Stellungnahme anzusetzen. In der Begründung führte er insbesondere aus, die ihm aufgezwungene amtliche Verteidigerin habe die ersten beiden Haftentlassungsgesuche ohne sein Einverständnis zurückgezogen. Sie habe ihn nicht verteidigt, d.h. keine Akten organisiert, keine Übersetzungen veranlasst, keine Eingaben gemacht etc. Er habe deshalb bei der Staatsanwaltschaft um einen Wechsel der Verteidigung ersucht. Das Gesuch sei noch hängig. Sein Vertrauen in die Verteidigerin sei erheblich gestört und eine wirksame Verteidigung nicht gegeben.
Die Vorinstanz setzte dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft Frist an, um eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Je eine Kopie des Schreibens stellte sie dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigerin zu. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft hätten eine Vernehmlassung eingereicht. Ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. Sie werde den Fall aufgrund der Akten beurteilen und ihm ihren Entscheid später zustellen. Eine Kopie des Schreibens liess sie (u.a.) der amtlichen Verteidigerin zukommen.
Mit E-Mail vom 14. Februar 2023 informierte die Staatsanwaltschaft die Vorinstanz, dass es einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gegeben habe. Aus der dieser E-Mail beigefügten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2023 ging hervor, dass die amtliche Verteidigerin auf dieses Datum aus ihrer Funktion entlassen und stattdessen Rechtsanwalt B.________als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war. Zur Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2023 sei davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der amtlichen Verteidigerin gestört sei. Mangels weiterer Informationen sei zudem zugunsten des Beschwerdeführers von einer relevanten Störung im Sinne von Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO auszugehen. Infolge des zerrütteten Vertrauensverhältnisses müsse eine neue notwendige Verteidigung für den Beschwerdeführer bestellt werden, wobei dessen Wunsch auf Einsetzung von Rechtsanwalt B.________entsprochen werden könne.
In der Folge entschied die Vorinstanz am 22. Februar 2023 wie angekündigt ohne weiteren Schriftenwechsel über die Beschwerde, wobei sie den Entscheid dem neuen amtlichen Verteidiger zustellte und im Rubrum vermerkte, der Beschwerdeführer werde durch diesen seit dem 25. Januar 2023 amtlich verteidigt. In den Erwägungen hielt sie fest, das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellte Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. Januar 2023 gegenstandslos gewesen, weshalb es als erledigt abzuschreiben sei. Abgesehen davon wäre sie für die Beurteilung des Gesuchs nicht zuständig gewesen, da der Wechsel der Verteidigung nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht gebildet habe. Weiter führte sie aus, dem Anspruch auf Übersetzung nach Art. 68
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO sei zumindest im Haftverfahren Genüge getan worden. Sodann gehe auch aus der Beschwerde selbst hervor, dass der Beschwerdeführer wisse, worum es im Haftverfahren gehe, und er in der Lage sei, sich gegen die Haftanordnung zu wehren. Zusammenfassend habe er sich im Haftverfahren wirksam verteidigen können.

3.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht im Rahmen seiner formellen Vorbringen insbesondere geltend, gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 31 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO müsse die beschuldigte Person verteidigt sein, wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert habe. Ferner sei die Verfahrensleitung verpflichtet, nicht nur eine Verteidigerin bzw. einen Verteidiger beizugeben, sondern sicherzustellen, dass die Verteidigung wirksam und effektiv sei. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz habe er die Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger beantragt. Zudem habe er dargelegt, dass ein Verfahren betreffend Wechsel der Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft pendent und er nicht verteidigt sei. Er habe keinen Anwaltswechsel beantragt, sondern die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung im Haftverfahren. Obwohl die Vorinstanz gewusst habe, dass Rechtsanwältin C.________ untätig und nicht mehr seine Offizialverteidigerin sei, habe sie diese in das Vernehmlassungsverfahren einbezogen. Damit habe sie die notwendige Verteidigung sowie seine Stellung als Verfahrenspartei im Haftverfahren ignoriert und die erwähnten Rechtsnormen verletzt.

3.4. Wie dargelegt ging aus der Beschwerde des Beschwerdeführers an die Vorinstanz hervor, dass dieser der amtlichen Verteidigerin vorwarf, zwei frühere Haftentlassungsgesuche ohne sein Einverständnis zurückgezogen zu haben und im Verfahren betreffend sein Haftentlassungsgesuch vom 3. Januar 2023 untätig geblieben zu sein. Zudem ergab sich daraus, dass er das Vertrauen in die amtliche Verteidigerin als erheblich gestört betrachtete und eine wirksame Verteidigung verneinte sowie bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Wechsel der Verteidigung eingereicht hatte. Aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts war weiter ersichtlich, dass die amtliche Verteidigerin in der Tat die beiden früheren Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers zurückgezogen und im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 3. Januar 2023 auf eine Stellungnahme sowie auf eine Teilnahme an der vom Beschwerdeführer gewünschten Haftverhandlung verzichtet hatte. Ferner ergab sich aus den Akten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass der Beschwerdeführer bereits in diesem Haftentlassungsgesuch geltend gemacht hatte, die amtliche Verteidigerin handle gegen seinen Willen, und mit Blick darauf beantragt hatte,
ihm vor dem Entscheid das rechtliche Gehör, insbesondere Akteneinsicht und Äusserungsmöglichkeit, zu gewähren, wobei keine Anhaltspunkte bestanden, dass das Zwangsmassnahmengericht in der Folge dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben hätte. Aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft zum Verteidigungswechsel bzw. der betreffenden Verfügung ging sodann hervor, dass es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (e) und die Staatsanwaltschaft von einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigerin im Sinne von Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO ausging. Zudem wurde deutlich, dass die amtliche Verteidigerin bereits vor der Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz aus ihrer Funktion entlassen und neu jener Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, dessen Zuordnung als Offizialverteidiger der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich in Unkenntnis des bereits erfolgten Verteidigungswechsels - in seiner selbständigen Beschwerde an die Vorinstanz mit Blick auf die gemäss seiner Darstellung fehlende wirksame Verteidigung in der Haftsache beantragt hatte. Damit war auch klar, dass nicht die aktuelle amtliche Verteidigung, sondern - soweit erkennbar versehentlich - die aus dem
genannten Grund aus ihrer Funktion entlassene frühere mittels Zustellung zur Kenntnis in das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren einbezogen worden war.
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht einfach ohne weiteres Eingehen auf die Kritik des Beschwerdeführers an seiner früheren amtlichen Verteidigerin die Beschwerde abweisen, den Antrag auf Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger als gegenstandslos abschreiben und ihren Entscheid diesem als neuem amtlichen Verteidiger zustellen. Vielmehr hätte sie prüfen müssen, ob im Haftprüfungs- bzw. Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers nicht nur formell bestand, sondern auch wirksam bzw. effektiv war (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, ibid., N. 7 zu Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
und N. 5 zu Art. 225
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
StPO; BGE 137 IV 215 E. 2.3). Bei Verneinung dieser Frage hätte sie weiter die erforderlichen Vorkehren treffen müssen, um eine wirksame notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers in der Haftsache zu gewährleisten. Daran ändert aufgrund der notwendigen Verteidigung des Beschwerdeführers im betreffenden Haftverfahren ihr Vorbringen nichts, dieser sei in der Lage gewesen, sich gegen die Haftverlängerung zu wehren, zumal diese Beurteilung fraglich ist (vgl.
Urteil 1B 195/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 137 IV 215). Das Vorgehen der Vorinstanz trug demnach der notwendigen Verteidigung des Beschwerdeführers im Haftprüfungs- bzw. Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht unzureichend Rechnung und war somit bundesrechtswidrig.

4.
Damit erweist sich die Beschwerde ungeachtet der weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers bereits wegen des dargelegten Mangels als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme der erwähnten Prüfung und für allfällige Vorkehren im genannten Sinn an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch klären müssen, ob dem Beschwerdeführer im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör ausreichend gewährt wurde - was er bestreitet -, und, soweit dies nicht der Fall war, die erforderlichen Schritte zur Sicherstellung des Gehörsanspruchs vorzunehmen haben. Sie wird zudem mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Verzug vorgehen müssen. Unter den genannten Umständen können die Haftvoraussetzungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in der Sache geprüft werden. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung kann daher nicht entsprochen werden.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Art. 1 ff. des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteienschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Anklagekammer zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und Rechtsanwalt B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_171/2023
Date : 02. Mai 2023
Published : 10. Mai 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentlassung und 1. Verlängerung der Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 42  66  68  78  95  97  98  105  106
BV: 31
EMRK: 5  6
StPO: 5  68  130  134  225  227
BGE-register
137-I-58 • 137-IV-215 • 139-I-206 • 139-I-229 • 140-III-16 • 142-I-99 • 143-I-1 • 143-IV-330 • 144-V-388
Weitere Urteile ab 2000
1B_171/2023 • 1B_195/2011 • 1B_35/2022 • 1B_83/2018
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